BBl 1881 II 747

Inserate.

des königlichen Ordens von Isabella der Katholischen, Offizier des Ordens der Heiligen Mauricius und Lazarus, Senator des Königreichs, zum dortseitigen bevollmächtigten Minister beim schweizerischen Bundesrathe unterm 28. Februar d. J. ernannt hat, an der Stelle des demissionirenden Hrn. Narciso Garcia de Loigorri, Vicomte de l a Vega.

In Anerkennung der Bestrebungen des eidg. U n t e r o f f i z i e r - v e r e i n s , welcher am 14. und 15. August d. J. in Winterthur sein Centralfest abhalten wird, hat der Bundesrath dem gedachten Vereine eine Ehrengabe von Fr. 250 in Baar bewilligt.

Inserate.

Bekanntmachung.

Laut Beschluss der m e d i z i n i s c h - d o s i m e t r i s c h e n G e s e l l - s c h a f t in M a d r i d , vom 5. Juni 1880, soll in Madrid vom 20. bis 24. Mai 1881 ein d o s i m e t r i s c h - m e d i z i n i s c h e r Kongress abgehalten werden, und es sind hiemit die Herren Aerzte, Apotheker nnd Thierärzte, welche an demselben Theil zu nehmen gesonnen sind, eingeladen, sich behufs näherer Erkundigungen an den Präsidenten der genannten Gesellschaft, Sr. Dr. Baldomero Gonzalez Valledor, Calle de la Puebla, No. 9, Madrid, zu wenden. Das eidg. Departement des Innern ist auch im Falle, über das Programm für den gedachten Kongress, über die Themata, die Eröffnung und den Schluss des Kongresses u. a. m. Auskunft zu ertheilen. B e r n, den 27. April 1881. Im Auftrage des Schweiz. Bundesrathes: Die Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die B e r n i s c h e J u r a b a h n g e s e l l s c h a f t wünscht ein Pfandrecht auf ihre sämmtlichen Linien zu bestellen zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von 38 Millionen Franken, aus welchem successiv alle dermalen auf dem Jurabahnnez haftenden Hypothekar-Anleihen der Gesellschaft getilgt werden sollen. Das Anleihen ist eingetheilt in 33,000 Obligationen zu 1000 Franken, verzinslich zu 4% Die Rükzahlung kann frühestens auf 30. September 1906, nach vorausgegangener sechsmonatlicher Kündigung, verlangt werden. Das Kündigungsrecht steht jedem einzelnen Obligationen-Inhaber für den Betrag seiner Obligationen zu. Die schuldnerische Gesellschaft kann das Anleihen ganz oder theilweise ebenfalls auf sechs Monate künden, jedoch frühestens auf 30. September 1891. Im Falle einer theilweisen Kündigung seitens der Schuldnerin sind die für dieRükzahlungg in Raten von wenigstens einer Million Franken zu kündenden Obligationen durch das Loos zu bestimmen. Von diesem Anleihen sollen Fr. 28,250,000 auf den 31. Oktober dieses Jahres zur Conversion oder Rükzahlung folgender Anleihen verwendet werden: 1) 5 % Anleihen von Fr. 3,250,000 vom 19./20. März 1873 (Dekretnez), 2) 5 °/o „ „ „ 22,000,000 „ 30. Januar 1875 (ganzes Nez), 3) 50/0 „ " „ 1,500,000 „ 29. Mai 1875 (Lyss-Fräschels), 4) 5% „ „ „ 1,500,000 „ 12. Februar 1876 (Neuenburg-Locle), Summa 28,250,000 Franken. Aus dem Restbetrag des neuen Anleihens im Belauf von 4,750,000 Franken sind nachher ebenfalls mittelst Conversion oder Rükzahlung auch die übrigen von der Jurabahngesellschaft schuldigen Hypothekaranleihen zu tilgen, nämlich : 5) Anleihen vom 30. November 1875 von . . . . Fr. 1,800,000 verzinslich zu 4% und. rükzahlbar spätestens am 1. Januar 1900. 6) Anleihen vom 24. Juni 1878 von ursprünglich Fr. 3,000,000, durch ratenweise Tilgung bereits auf „ 2,800,000 reduzirt, zu 50/0 verzinslich und rükzahlbar bis 31. Dezember 1885. Dem gesammten neuen Anleihen soll ein Pfandrecht ersten Ranges auf die Linien der bernischen Jurabahngesellschaft eingeräumt werden, und zwar auf die Streken : I. Zollikofen-Biel-Neuenstadt, Biel-Delsberg, Basel-Pruntrut-Delle und Sonceboz-Convers, in einer baulichen Länge von 196,252 m. II. Neuenburg-Convers-Locle, in einer baulichen Länge von 35,915 m. III. Lyss-Fräschels, in einer baulichen Länge von 11,758 m.

Dieses Pfandrecht wird in Kraft treten nach Massgabe und im Umfang der aus den jeweiligen Einzahlungen zur Einlösung gelangenden altern Anleihen, das heisst :

•a. mit der Rükzahlung der auf den 31. Oktober dieses Jabres zu kündenden vier Anleihen von zusammen Fr. 28,250,000 wird für einen gleich grossen Theil des neuen Anleihens das Pfandrecht I. Banges perfekt mit Bezug auf die oben unter Ziffer I genannten Linien, unter Anerkennung des gleichen Hanges zu Gunsten der noch zur Verfügung bleibenden Summe von Fr. 4,750,000, beziehungsweise zu Gunsten der beiden oben unter Ziffer 5 und 6 bezeichneten Anleihen von zusammen Fr. 4,600,000, soweit und solange diese nicht aus dem genannten Restbetrag des neuen Anleihens bezahlt sein werden: b. so lange das Anleihen von Fr. 1,800,000 vom 30. November 1875 (Ziffer 5) nicht abbezahlt ist, wird dasselbe als im 1. Hang auf der Linie Neuenburg-Convers-Locle haftend anerkannt; c. so lange das Anleihen von Fr. 2,800,000 vom 24. Juni 1878 nicht be-s zahlt ist, wird dasselbe als im I. Rang auf der Streke Lyss-Fräschel und im II. Rang auf der Linie Neuenburg-Convers-Locle haftend anerkannt, und es geht das neue Anleihen diesen beiden Posten inzwischen im pfand- Techtlichen Range nach, rükt dann aber mit deren Abzahlung in bessern, .•beziehungsweise in den ersten Rang ein. Was die von dem altern Anleihen, welches am 27. Mai 1865 kontrahirt und auf die Linie des ehemaligen Jura Industi'iel im II. Range versichert wurde, noch ausstehenden Obligationen im Betrage von Fr. 28,500 anbetrifft, •deren Inhaber das vertragliche Recht auf Conversion in Titeln des oben unter Ziffer 5 angeführten neueu Anleihens von Fr. 1,800,000 haben, von diesem Recht aber oisher keinen Gebrauch machten, so anerbietet die Bernische Jurabahngesellschaft die Hinterlegung der entsprechenden Anzahl Obligationen des leztern Anleihens, wogegen sie die förmliche Löschung des für die nicht eingelösten altern Titel nach bestehenden Pfandrechts verlangt. In Anwendung der Vorschrift des Art. 2 des Bundesgesezes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation Schweiz. Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 wird eine mit dem 27. Mai n ä c h s t h i n ablaufende Frist angesezt, inner welcher allfällige Einsprachen gegen die Bewilligung der gewünschten Pfandrechtsbestellung beim Bundesrath angemeldet werden müssen. B e r n , den 29. April 1881. 2i Im Namen des Schweiz. Bundesrathes : Die Bundeskanzlei.

Stelle-Ausschreibung.

Es wird hiemit die durch Beförderung des jezigen Inhabers erledigte Stelle eines C h e f s der eidg. F i n a n z k o n t r o l e mit einer Jahresbesoldung von Fr. 6000, vorbehältlieh gesezlicher Reglirung, zur Wiederbesezung ausgeschrieben.

Bewerber um diese Stelle wollen ihre Anmeldungen bis zum 15. Mai nächsthin, unter Beifügung ihrer Zeugnisse, der unterzeichneten Stelle franco einsenden. B e r n , den 25. April 1881. Eid?. Finanzdepartement.

Schweizerische Nordostbahn.

Ein mit 15. Mai in Kraft tretender III. Nachtrag zum Ausnahmetarif für Getreide etc. aus Oesterreich-Ungarn nach Geuf loco und Genf transit vom 15. November 1879, enthaltend eine Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Tarifbestimmungen, betreffend Anwendbarkeit der Tarifsätze für Genf transit, kann bei unserer Lagerhausverwaltung Romanshorn unentgeltlich bezogen werden. Z ü r i c h , den 23. April 1881.

Ein mit 15. Mai in Kraft tretender I. Nachtrag zum Ausnahmetarif für Getreide etc. aus Böhmen nach Genf loco und transit (Frankreich), enthaltend eine Aenderung der Tarifbestimmung über Anwendung der Frachtsätze für Genf transit, kann bei unserer Lagerhausverwaltung Romanshorn unentgeltlich bezogen werden. Z ü r i c h , den 26. April 1881.

Die Grube T r e n k e l b a c h wird mit den Sätzen für Friedrichsthal Station und die Grube K r e u z g r a b e n mit den Sätzen für Völklingen in den Saarkohlentarif Nr. 12 vom 1. Februar 1878 aufgenommen. Z ü r i c h , den 27. April 1881. Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

Schweizerische Centralbahn.

Mit 1. Mai 1881 tritt ein neuer Personen- und Gepäcktarif zwischen B e r n einerseits und Brienz, Giessbach und Spiez, Stationen der Dampfschiff-

gesellschaft Thun, anderseits, in Kraft, unter Aufhebung der bezüglichen bisherigen Taxen. B a s e l , den 22. April 1881.

Am 1. Mai dieses Jahres tritt ein IV. Nachtrag zum Gütertarif Aarg. Südbahn und Bremgarten-Central- und Westschweiz vom 1. April 1878 m Kraft, enthaltend neue Taxen für den Verkehr mit den Stationen Entfelden- Safenwyl und Zofingen-Luzern, womit die bisherigen Taxen in den bezüglichen Verbandstarifen aufgehoben und ersetzt werden. Obiger Nachtrag kann bei unsern sämmtlichen Stationen eingesehen und bezogen werden. B a s e l , den 25. April 1881. Das Directorium der Schweiz. Centralbahn.

Vereinigte Schweizerbahnen.

Auf den 1. August nächsthin wird eine neue Ausgabe des i n t e r n e n G ü t e r t a r i f s der V e r e i n i g t e n S c h w e i z e r b a h n e n und der T o g g e n b u r g e r b a h n erfolgen, daher der gegenwärtige Gütertarif vom 1. Juni 1872 sammt beiden Nachträgen mit dem 3l. Juli ausser Kraft treten. St. G a l l e n , den 27. April 1881. Die Generaldirection.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Wir bringen hiemit zur Kenntniss, dass die s. Z. auf Gerberrinde-Transporten ab Burgdorf nach Bern-Luzern-Bahn-Stationen bewilligte ermässigte Taxe der Klasse B, anstatt derjenigen der Klasse A, auf den Tag der Betriebseröffnung der Emmenthalbahnlinie Burgdorf-Langnau gekündet wird. B e r n , den 26. April 1881. Die Direction der Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Emmenthalbahn.

Auf den Zeitpunkt der Betriebseröffnung der Eisenbahnlinie Burgdorf- Langnau (12. Mai) tritt für diese Strecke ein neuer Fahrplan in Kraft, welcher vom 4. Mai 1. J. an auf unsern Stationen eingesehen und bezogen werden kann. Gleichzeitig gelangt ein neuer Tarif für die Beförderung von Personen und Gepäck, sowie für den Transport von Gütern im internen Verkehr, unter Aufhebung desjenigen vom 1. Juni 1876, sammt I. Nachtrag vom 4. Dezember 1876 zur Ausgabe, welcher ebenfalls durch unsere Stationen erhältlich ist. B u r g d o r f , den 26. April 1881. Der Director.

Simplonbahn.

Die D i r e k t i o n der Simplonbahngesellschaft beehrt sich, dem Publikum mitzutheilen, dass laut Einverständniss mit den Direktionen dei Centralbahn, der Jura-Bern-Luzern-Bahn, der Emmenthalbahn, der Bulle- Romont-Bahn und der Suisse Occidentale, die Ma r m o r s t ü c k e in r o h e n Blöcken und Platten aus den B r ü c h e n von Saillon bei Saxon, welche derzeit unter Rubrik 2 des Spezialtarifs Nr. 10 der genannten Gesellschaften rangiren, in Zukunft zu den ermässigten Taxen der Kubrik 3 des gleichen Spezialtarifs befördert werden. Diese Aenderung tritt mit nächst kommendem lo. Mai in Kraft. L a u s a n n e , den 27. April 1881. D e r D i r e k t o r : Lommel.

Viehausstellung in Warschau.

Vom 13. bis 23. Juni nächsthin findet in W a r s c h a u eine Ausstellung von Pferden, Rindvieh, Schmalvieh und Geflügel statt, zur Betheiligung an welcher die schweizerischen Viehbesizer vom Ausstellungskomite freund-

liehst eingeladen sind. Anmeldungen aus der Schweiz werden bis zum Tage 4er Eröffnung der Ausstellung vom Romite entgegengenommen. B e r n , den 20. April 1881. Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

PoststUke bis 3 kg., ohne Werthangabe, im Verkehr zwischen der Schweiz und Frankreich. (Vom 21. April 1881.)

Die Regierungen der Schweiz und Frankreichs sind übereingekommen, den am 3. November 1880 in Paris abgeschlossenen P o s t v e r t r a g betreffend den Austausch von Poststüken (colis postaux) bis 3 kg., ohne Werthangabe, dessen Vollziehung unter den vertragschliessenden Staaten im Allgemeinen auf 1. Oktober 1881 (für einige derselben auf 1. Juli 1882) vorgesehen ist, im wechselseitigen Verkehr zwischen der Schweiz und Frankreich s c h o n mit dem 1. Mai 1881 in V o l l z u g zu sezen. Infolge dessen werden Poststüke bis 3 kg., ohne Werthangabe, von der Schweiz nach Frankreich und umgekehrt unter nachstehenden Bedingungen zur Beförderung übernommen.

I. Umfang des Verkehrsgebietes. 1. Wie die Schweiz, so nimmt auch Frankreich Poststüke obgenannter Art zur Beförderung an n a c h a l l e n O r t s c h a f t e n , ohne Unterschied. 2. Für Frankreich tritt jedoch die Beschränkung ein: a) dass bis auf Weiteres A l g e r i e n und C o r s i c a n i c h t in begriffen sind; b) dass nach einer Anzahl kleinerer — namentlich nicht an einer Bahnlinie gelegener — Ortschaften der Poststüküberlieferungsdienst noch nicht eingerichtet ist. Die betreffenden Adressaten werden aber von der nächstliegenden Stelle aus, bis zu welcher das Stük befördert wird, einge-

laden, dasselbe daselbst abzuholen, resp. abholen zu lassen. (Eine Nomenklatur der in Bezug auf die Poststüke nicht bedienten Ortschaften, mit Angabe der Stellen, wo dieselben abzuholen sind, wird den schweizerischen Poststellen nächstens zur Verfügung gestellt werden.) 3. Im T r a n s i t über Frankreich können bis auf Weiteres Poststüke nicht befördert werden.

II. Beschaffenheit der Poststüke. 4. Ueber die V e r p a k u n g , die A d r e s s i r u n g und den V e r s c h l u ss gelten die im Inland massgebenden Bestimmungen. Jedoch genügt blosse Verschnürung nicht, sondern muss stets ein Verschluss mit Siegellak, Blei oder in anderer Weise vorhanden sein, der den Abdruk eines dem Versender eigentümlichen Petschafts oder sonstigen Zeichens trägt. 5. Zur Beförderung werden zugelassen alle auch itn Inlande nicht von derselben ausgeschlossenen Gegenstände, Im Fernern treten für die Poststüke im Verkehr mit Frankreich folgende Beschränkungen ein : a) das Gewicht darf 3 kg. nicht übersteigen; b) es darf kein Werth, auch keine Nachnahme angegeben sein; c) es darf die Dimension des Stükes in keiner Richtung mehr als 60 cm. und der Umfang im Ganzen nicht mehr als 20 dm. 3 betragen. III. Begleitpapiere. 6. Jedem Stük muss beigegeben sein : a) ein B e g l e i t b r i e f (Frachtbrief) auf dem für die Fahrpoststüke nach Deutschland, Oesterreich-Ungavn etc. gebräuchlichen Formular (Nr. 1845). b) z w e i Z o l l d e k l a r a t i o n e n , wenn möglich in französischer Sprache, auf dem bisher gebräuchlichen Formular (Nr. 1857). 7. Es ist nicht mehr nothwendig, auf dem Begleitbrief oder auf der Zolldeklaration Petschaftabdrüke anzubringen oder Verbleiung etc. beizugeben. IV. Briefbeischluss etc. 8. Es dürfen auch in Zukunft den Poststüken nach Frankreich weder Briefe noch andere schriftliche Mittheilungen b e i g e g e b e n w e r d e n . Widerhandlungen würden von der fran-

aösischen Verwaltung (wie bis jezt) mit Beschlagnahme, Busse etc. geahndet. 9. Auch der Coupon des Begleitbriefes darf zu Korrespondenz mit dem Adressaten nicht benuzt werden.

V. Taxen und Gebühren. 10. Die Poststüke nach Frankreich m ü s s e n s t e t s vom A b s e n d e r f r a n k i r t w e r d e n. 11. Die Taxe beträgt von irgend einer schweizerischen Ortschaft nach irgend einer französischen Bestimmung l P r a n k e n für j e d e s P o s t s t ü k (bis 3 kg., ohne Werthangabe). Diese Taxe umfasst sämmtliche Nebengebühren, mit Ausnahme des eigentlichen Zolles und — in Frankreich — vorkommenden Falls der Gebühr für die Zustellung des Stükes in die Wohnung des Adressaten. Zoll und Bestellgebühr sind stets vom Adressaten zu erheben. 12. Wenn der Versender einen E m p f a n g s c h e i n von der A u f g a b e p o s t s t e l l e verlangt, so hat er hiefür die im Innern geltende Gebühr (5, bezw. 3 Ct. für jedes Stük) zu entrichten. 13. R ü k s c h e i n e ( R e t o u r - R é c é p i s s é s ) sind nicht zu- Jässig. VI. Leitung. 14. Die Poststüke werden in der Regel auf der schnellsten Route über die Auswechslungspunkte Genf, Pontarlier und Delle an Bestimmung geleitet. (Jede Poststelle wird mit einer entsprechenden Instradirungstabelle versehen.) VII. Haftbarkeit. 15. Bei Verlust oder Beschädigung von Poststüken hat der Versender oder auf sein Begehren der Adressat, den Fall höherer Gewalt ausgenommen , Anspruch auf eine dem wirklichen Verlust oder Schaden entsprechende Vergütung, wobei jedoch leztere Fr. 15 nicht übersteigen darf. 16. Die Reklamation ist nur innert der Frist eines Jahres, von der Aufgabe des Stükes an, zulässig. Nach Ablauf dieser Frist ist der Reklamant zu keiner Entschädigungsforderung mehr berechtigt. 17. Die Verwaltungen sind jeder3 Verantwortlichkeit enthoben für diejenigen Poststüke, welche die Berechtigten in Empfang genommen haben.

Vili. Allgemeines. 18. Stüke im Verkehr mit Frankreich, welche Werthangabe enthalten, mit Nachnahme belastet sind, mehr als 3 kg. wiegen oder die in Ziffer 5 c hievor festgesezten Dimensionen übersteigen, unterliegen auch nach dem 1. Mai 1881 den bisherigen Bestimmungen.. B e r n , den 21. April 1881. Die Oberpostdirektion: Ed. Höhn.

Bekanntmachung.

Laut Mittheilung der Englischen Gesandtschaft wird am 2. August nächsthin zu L o n d o n im „College of Physicians" ein internationaler medizinischer Kongress eröffnet, dessen wissenschaftliche Sizungen vom 3. bis zum 9. August dauern werden. Die Anmeldungen und die Anstheilung der Zutrittskarten werden am 2. August und an den folgenden Tagten von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags im Lokale des Empfangskomite im „College of Physicians", Pali Mail, stattfinden. Die Zutrittskarten können nur persönlich in Empfang genommen werden. Aerzte, welche am Kongresse Theil zu nehmen wünschen, können indessen ihre Mitgliedskarten bereits vorher nach gehöriger Anmeldung und Zahlung ihres Beitrages vom Empfangskomite beziehen. Der Kongress besteht aus den fremden und einheimischen praktischen Aerzten, die sich als Mitglieder haben einschreiben lassen und ihre Karten eingelöst haben. Jedes Mitglied hat dea Betrag von einer Guinee (21 Mark) zu entrichten, wogegen mm ein Exemplar des Generalberichts der Verhandlungen des Kongresses zugeschikt wird. Diese Summe ist bei Anmeldung zur Mitgliedschaft oder bei Einlösung der Karten zu bezahlen. Die Arbeiten des Kongresses vertheilen sich auf fünfzehn Sektionen ; während seiner Dauer findet eine Ausstellung von Gegenständen statt, welche für die medizinischen Wissenschaften von Interesse sind. Die offiziellen Sprachen beim Kongresse sind die deutsche, die französische und die englische. Diese Mittheilungen werden mit dem Bemerken zur Kenntniss der schweizerischen Aerzte und eines weitern Publikums gebracht, dass das Detailprogramm des fraglichen Kongresses auf dem unterzeichneten Departement zur Einsicht bereit liegt. B e r n , den 19. April 1881. o Eidg. Departement des Innern.

Eidgenössisches Anleihen von Fr. 35,000,000 von 1880.

Kapitalrükzahlung auf 30. Juni 1881.

Infolge der heute stattgefundenen I. Verloosung gelangen auf 30. Juni 1881 aus dem 4 °/o eidgenössischen Anleihen von 1880 nachfolgende Obligationen zur Rükzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg ausser Verzinsung:

Serie A zu Fr. 500. Nr. 71. 102. 104. 109. 217. 248. 326. 356

Serie B zu Fr. 1000. Nr. 320. 330. 403. 479. 526. 631. 636. 686 10263. 10389. 10462. 10483. 10562. 10627. 10654. 10663 10811. 10914. 10996. 11000. 11157. 11202. 11279. 11624 11824. 11927. 12031. 12072. 12094. 12126. 12137. 12163 12310. 12346. 12649. 12714. 12804. 12805. 12822. 12856 12894. 12926. 12989. 13041. 13063. 13065. 13119. 13147 13906. 14018. 14031. 14041. 14059. 14147. 14229. 14235

14445. 14456. 14487. 14639. 14691. 14769. 14864. 15109 15244. 15271. 15283. 15412. 15427. 15486. 15543. 15655 15660. 15770. 15811. 15869. 15877. 15879. 15922. 16071 16092. 16211. 16240. 16297. 16300. 16306. 16314. 16324 16409. Serie C zu Fr. 5000. Nr. 177. 206. 342. 472. 549. 664. 712. 766 768. 906. 983. 1308. 1324. 1326. 1349. 1355. 1416 1513. 1523. 1538. 1591. Serie D zu Fr. 10,000. Nr. 82. 153. 160. 200. 263. 292. 295. 363 386. 419. 441. 470. 660. Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesammtbetrage von Fr. 475,500 erfolgt bei der eidgenössischen Staatskasse, bei sämmtlichen schweizerischen Hauptzoll- und Kreispostkassen, sowie im Auslande bei einigen Zahlstellen, deren Bekanntmachung später erfolgen wird. Von den auf 30. Juni 1880 konvertirten Anleihen der Jahre. 1867, 1871 und 1877 sind nachfolgende Nummern nicht eingelöst worden und es werden deren Inhaber aufmerksam gemacht, dass die Verzinsung seit jenem Zeitpunkte aufgehört hat.

Verzeichnis« der am 31. März 1881 nicht eingelösten Obligationen. -Anleihen ISGT'. Serie A zu Fr. 500, 31 Stük. Nr. 6. 21. 217. 352. 353. 354. 556. 573 574. 706. 707. 1075. 1161. 1258. 1666. 1703. 1705 1734. 1741. 1862. 1863. 1864. 1868. 2049. 2050. 2181 2182. 2183. 2184. 2464. 2465. Serie B zu Fr. 1000, 49 Stük. Nr. 314. 345. 432. 779. 895. 896. 964. 967 968. 973. 1000. 1308. 1343. 1461. 1462. 1464. 1466 1551. 2218. 2220. 2221. 2222. 2224. 2-226. 2227. 2566 3451. 3452. 3453. 3454. 3455. 3456. 3457. 3458. 3459 3460. 3551. 3745. 4291. 4552. 4553. 4554. 4555. 4656 4661. 4662. 5926. 5935. 5936-

Serie C zu Fr. 5000, l' Stük. Nr. 563. A, Nr. 1862, und B, Nr. 5936, auf 31. Januar 1880 rükzahlbar. B, ,, 4662, auf 31. Januar 1879 rükzahlbar.

Anleihen 1&M. Serie A zu Fr. 500, 88 Stük. Nr. 101. 233. 235. 408. 410. 415. 640. 881 4384. 4410. 4411. 4417. 4418. 4419. 4420. 4421. Serie B zu Fr. 1000, 105 Stük. Nr. 63. 82. 553. 726. 739. 740. 741. 742 9977. 9978. 9979. 10099. 10109. 10280. 10281. Serie C zu Fr. 5000, 4 Stük. Nr. 162. 305. 329. 330.

Anleihen 187"r. Serie B 2 Stük zu Fr. 1000. Nr. 3439. 3443. ' B e r n , den 5. April 1881. Eidg. Finanzdepartement. .., ,j

Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd II. 51

Niederlagen der eidgenössischen Kartenwerke.

In Ausführung der bundesräthlichen Verordnung vorn 7. März 1881, betreifend die Abgabe und den Verkauf der eidg. Karteuwerke, hat das Schweiz. Militärdepartement folgende Kartenniederlagen errichtet, welche die Karten dem Publikum zu den untenstehenden Originalpreisen verabfolgen werden. Aarau: : Buchhandlang H. R. Sauerländer, am Graben. Basel : H. Georg Neukirch'sch Buch- und Kunsthandlung, neben der Post. Bern : J. Dalp'sche Buch- und Kunsthandlung (K, Schmid), Babnhofplatz. Chur: Buchhandlung Hitz & Hail, Poststrasse. Genève : Librairie H. Georg, Corratene 10. Lausanne : Librairie Beiida, Eue centrale 3. Luzern Buchhandlung Doleschal, Kappelplatz. St. Gallen Huber & Co., (Fehr'sche Buchhandlung). Zürich Orell Füssli & Co., Centralhof, Bahnhofstrasse.

Preise. Auf Leinwand gezogen. Uebersichtskarte der Schweiz mit ihren Grenzgebieten, l Blatt, 70/48 cm., l : 1,000,000 Fr. 5 Fr. 7 Generalkarte der Schweiz, 4 Blätter, 70/48 cm., l : 250,000, jedes Blatt „ 2 „ 4 Offizielle Eisenbahnkarte der Schweiz, 4 Blätter, 70/48 cm l : 250,000 n 8 „ - Topographische Karte der Schweiz, l : 100,000 (Dufour karte), 25 Blätter, 70/48 cm.: Blätter l, 2, 5, 6, 21 und 25, jedes . »1 „ 3 „ 3, 4, 7—20, 22—24, jedes , 2 „ 4 Die 25 Blätter zusammen „40 „ - In Atlas gebunden „55 „ - Anfnahmsatlas der Schweiz, l : 50,000 für das Gebiet der Hochgebirge, l : 25,000 für das übrige Gebiet, 35/24 cm., jedes Blatt » l .- B e r n , den 21. April 1881. Eidg. topographisches Bureau.

Stelle-Ausschreibung.

Die Stelle eines Instruktors II. Klasse der Infanterie im III. Divisionskreise wird hiemit zur Bewerbung ausgeschrieben. Bezügliche Anmeldungen sind bis zum 5. Mai nächsthin dem Schweiz. Militärdepartement einzureichen. B e r n , den 20. April 1881. Schweiz. Mili tärdeparterneut.

Westschweizerische Bahnen.

Am 1. Mai 1881 erscheint eine neue Ausgabe des Spezialtarifs Nr. 9, vom 1. August 1879, in welcher die Cementsteine für gewöhnliches Mauerwerk figuriren ; die bereits darin genannten Artikel erleiden durch diesen Zusatz keine Aenderung. L a u s a n n e , den 14. April 1881. % Die Direction der Westschweizerischen Bahnen

Publikation.

Personen, welche sich mit der geschäftsmässigen Beförderung von Auswanderern aus der Schweiz befassen wollen, haben inner der Zeit bis 1. Juni beim unterzeichneten Departement um ein Patent einzukommen. Gesellschaften, welche Auswanderungsagenturen betreiben wollen, haben ihrer Anmeldung den Gesellschaftsvertrag oder eine beglaubigte Abschrift desselben beizufügen und den Namen des zur Geschäftsführung Bevollmächtigten anzugeben. Diejenigen Personen oder Gesellschaften, welche bis anhin den Beruf von Auswanderungsagenten betrieben haben, können ihr Gewerbe ohne Patent bis zum 31. Mai nächsthin fortbetreiben. Jedoch sind sie auch während dieser Frist denjenigen Bestimmungen des Bundesgesezes betreffend den Ge-

schäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen, welche sich nicht auf die Patenterteilung beziehen, unterworfen. Vom 1. Juni 1881 an darf keine Person oder Gesellschaft sich mit der geschäftsmässigen Beförderung von Auswanderern aus der Schweiz befassen, ohne mit einem Patent versehen zu sein. Die gegenwärtigen Agenten, welche ein Patent erwerben wollen, sind eingeladen, dem unterzeichneten Departement ein bezügliches, von den nöthigen Ausweisen (Art. 3, Ziffer l, 2 und 3 des Gesezes) begleitetes Gesuch vor dem 1. Mai nächsthin einzureichen. Gesuche von Personen, die sich später anmelden, werden, soweit thunlich, ebenfalls der Prüfung innerhalb der oben angegebenen Frist unterzogen werden. Es haben die lezteren aber zu gewärtigen, dass ihnen die Patente erst nach dem 1. Juni zugestellt werden und dass ihr Geschäftsbetrieb desshalb eine Unterbrechung erleide. Im Uebrigen werden dieselben noch speziell auf Art. 5, Alinea l und 2 des Gesezes aufmerksam gemacht. B e r n , den 12. April 1881. Selwiz. Handels- und Landwirfhscliaftsdepartenient.

Allgemeine Land- und Forstwirtschaftliche Ausstellung zu H annover vom 16. bis 24. Juli 1881.

Pferderennen. — Maschinenkonkurrenzen. An Prämien sind ausgesezt 55,000 Mark, Ehrenpreise, Medaillen, Diplome. Zur Beschulung sind die Interessenten aller Länder eingeladen. Die Ausstellungsgegenstände ordnen sich nach folgenden Abtheilungen, über deren Einzelgruppen das Prämirungsprogramm, beziehungsweise für Abtheilung IV die Aussenseite des Anmeldebogens Näheres besagen. I. Pferde. II. Rindvieh. III. Schafe und Schweine.

IV. Geflügel und sonstige landwirtschaftliche Nuzthiere. V. Landwirtschaftliche Produkte, einschliesslich der des Garten-, Obst- und Weinbaues und der Bienenzucht, sowie sonstige bienenwirthschaftliche Gegenstände. VI. Landwirthschaftlich-technische Gewerbe und deren Produkte. VII. Landwirtschaftliche Maschinen, Geräthe und Werkzeuge. VIII. Der Landwirtschaft verwandte Gewerbe. IX. Forstwirthschaft, Jagd und Fischerei. X. Landwirtschaftliche Lehrmittel, Literatur und Ergebnisse wissenschaftlicher Forschungen auf dem Gebiete der vorstehenden Abtheilungen. Alle Anmeldungen müssen bis zum 1. Juni an das Bureau, Hannover, Friederiken - Plaz 3, woselbst Anmeldebogen gratis zu haben sind, erfolgen.

Das unterzeichnete Departement ist auf Verlangen gerne bereit, nähere Auskunft zu ertheilen. B e r n , den 4. April 1881. Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und portof r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, dass sie ihren N a m e n , und ausser dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben. Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnabme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.