BBl 1881 IV 63

Inserate.

Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 28. Oktober 1881.) Mit Depesche vom 27. dies hat der schweizerische Gesandte in Rom dem Bundesrathe mitgetheilt, dass er in dessen Auftrage mit dem Vertreter der k. italienischen Regierung eine Erklärung für Verlängerung des Handelsvertrags bis zum 8. Februar 1882 unterzeichnet habe.

Der Bundesrath wählte zum Hauswart des Bundesrathhauses Hrn. Johann R ö m e r von Tüscherz (Bern), bisher Bundesweibel.

Inserate.

Bekanntmachung.

Der Bundesrath hat unterm 11. d. Mts. die Verlegung der bisher in Finhauts (Wallis) bestandenen Nebenzollstätte nachdem näher an der Grenze gegen Chamonix liegenden C h â t e l a r d beschlossen. Diese Anordnung wird auf 1. November nächsthin in Kraft treten, so dass von diesem Zeitpunkte an die in der Richtung von Chamonix über Châtelard ein-, beziehungsweise ausgeführten zollpflichtigen Waaren und Vieh an leztgenanntem Orte zur zollamtlichen Abfertigung gelangen werden. B e r n , den 26. Oktober 1881. Schweiz. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit bekannt gemacht, dass die bisher bei Maison Monsieur (Neuenburg) bestandene Nebenzollstätte auf 1. November nächsthin nach der gegen die Brüke bei Biaufonds zu gelegenen Oertlichkeit „La Rasse" verlegt wird. Von diesem Zeitpunkte an hat daher die Abfertigung des zollpflichtigen Verkehrs anstatt bei Maison Monsieur bei der neuen Zollstätte La Rasse stattzufinden. B e r n , den 27. Oktober 1881. Eidg. Zolldepartement.

Fischerei-Ausstellung in Edinburg.

Das schweizerische Generalkonsulat in London theilt Unterzeichnetem mit, dass im April nächsten Jahres in Edinburg eine Fischereiausstellung stattfinden werde, und dass die Veranstalter derselben wünschen, dass hievon den Fischzuchten! und Fischern in der Schweiz zur Mitbetheiligung Kenntniss gegeben werde. Indem wir diesem "Wunsche andurch entsprechen, ersuchen wir Diejenigen, welche an dieser Ausstellung Theil zu nehmen gedenken, sich bis spätestens den 15. D e z e m b e r dieses Jahres durch eine vorläufige Anzeige bei uns anzumelden, um uns in Fall zu sezen, je nach der grösseren oder geringeren Betheiligung, die erforderlichen Anordnungen treffen zu können. Zugleich bemerken wir, dass vom bezüglichen Programm auf dem Bureau des eidg. Oberforstinspektorates Einsicht genommen werden kann. B e r n , den 27. Oktober 1881. Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Schweizerischer Juristenverein.

Ausschreibung einer Preisaufgabe.

Das Centralcomite des schweizerischen J uristonverêins hatte sich in letzter Zeit besammelt und für das laufende Geschäftsjahr die nochmalige Ausschreibung folgender Preisaufgabe beschlossen : „Kritische Darstellung der bundesrechtlichen Praxis betreffend das Ver- „bot der Doppelbesteuerung und Vorschläge zur Regelung dieser Präge in „einem gemäss Art. 46 der Bundesverfassung zu erlassenden JBundesgesetze." Für die Lösung dieser Preisaufgabe ist ein erster Preis von 45Ü Fr- und ein zweiter von 250 Fr. ausgesetzt, und es sind die daherigen Arbeiten in einer der drei Landessprachen bis Ende Mai 1882 dem Unterzeichneten einzusenden. Dieselben sind mit eiuem Motto zu versehen, und ein versiegelter Unischlag mit dem nämlichen Motto soll den Namen des Verfassers enthalten. Der Umfang darf fünf bis sechs Druckbogen nicht überschreiten. Das Eigenthum der gekrönten Preisschriften verbleibt der Gesellschaft mit dem Rechte, dieselben dem Druck zu übergeben,-wenn die General Versammlung denselben beschliesst. Die Mitglieder des Vereins und andere Juristen der Schweiz werden freundlich eingeladen, an der ' Lösung dieser Preisaufgabe sich zu betheiligen. L a u s a n n e , den 26. Oktober 1881. 2i Der Präsident des Schweiz. Juristen-Vereins : Dr. J. Morel.

Schweizerische Nordostbahn.

Am 15. November tritt zum belgisch-schweizerischen Gütertarif das Heft IV in Kraft mit Taxen zwischen den belgischen Seehafenstationen, sowie Terneuzen einerseits und Stationen der V e r e i n i g t e n S c h w e i z e r b a h n e n anderseits. Exemplare desselben können bei unserm Gütertarifbüreau zum Preise von 50 Cts. bezogen werden. Z ü r i c h , den 25. Oktober 1881.

Am 1. November, tritt ein Reexpeditionstarif ab Basel S. C. B. nach Stationen der Nordostbahn und der Vereinigten Schweizerbahnen für R u h r - k o h l e u in Kraft. Exemplare desselben können bei unseren grösseren Güterexpeditionen unentgeltlich bezogen werden. Z ü r i c h , den 25. Oktober 1881. Die Direction.

Schweizerische Centralbahn.

In Abänderung unserer Bekanntmachung vom 12. d. Mts. (ssundesblatt Nr. 44 vom 15. October 1881) bringen wir zur Kenntniss, dass der neue Gütertarif Basel S. C. B. mit Stationen der Grossh. bad. Bahn erst mit 1. Dezember 1881 in Kraft treten -wird. Exemplare desselben können Ende November 1881 bei der Güterexpedition Basel bezogen werden. B a s e l , den 21. Oktober 1881.

Mit dem 1. November d. J. tritt ein I. Nachtrag zum Personen- und Gepäcktarif Wädensweil-Einsideln-S. C. B. und Aarg. Südbahn vom 15. Mai 1881 in Kraft, enthaltend neue Taxen für die Stationen Wohlen-Muri und Bremgarten. Derselbe kann auf den benannten Stationen eingesehen werden. B a s e l , den 21. Oktober 1881. Das Directorium.

Bernische Jurabahn-Gesellschaft.

Die von der Hauptkasse der Gesellschaft der Bernischen Jurabahnen in Bern gegen Obligationen à Fr. 300 des 4 °/o Anleihens von Fr. 1,800,000 11. Hypothek auf die Linie Neuenburg-Chaux-de-Fonds-Locle ausgegebenen, die Nummern 28,251 und folgende tragenden Interimsscheine für Obligationen desneuen 4 % Anleihens können vom 31. Oktober nächstbin an bei obgenannter Kasse gegen die definitiven Titel ausgetauscht werden. Gleichzeitig werden die Inhaber von Obligationen jenes Anleihens von Fr. 1,800,000 darauf aufmerksam gemacht, dass der Umtausch derselben gegen Obligationen des neuen 4 %Anleihens unter den im Conversions-Anerbieten vom Juni 1881 aufgestellten Bedingungen bis Ende dieses Jahres bei der Hauptkasse der Gesellschaft in Bern stattfinden kann. Für die Direktion der Gesellschaft der Bern. Jurabahnen: Marti.

Bekanntmachung.

Der Bundesrath hat unterm 18. dies eine neue Vollziehungsverordnung .zum Zollgesez vom 27. August 1851 erlassen, welche am 1. Januar 1882 in Kraft zu treten hat. Dieselbe befindet sich gegenwärtig im Druk nnd wird amtlich publizirt werden. Der Zeitpunkt dieser Publikation wird im Bundesblatt öffentlich bekannt gegeben und gleichzeitig in Betreff Verabfolgung von Separatabzügen fraglicher Verordnung Anzeige gemacht werden. B e r n , den 19. Oktober 1881. ° Die schweizerische Oberzolldirektion.

Bekanntmachung betreffend den Uebertritt eines Jahrganges in die Landwehr und den Anstritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht. (Vom 20. Oktober 1881.)

Gemäss Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. November 1874 und der bundesräthlichen Verordnungen betreffend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 15. September 1876 und 27. Dezember 1879 werden hiemit folgende Anordnungen getroffen :

I. Uebertritt in die Landwehr. A. Offiziere. § l. Mit dem 31. Dezember 1881 können, insofern sie ein daheriges Gesuch bis Ende Februar 1881 gestellt haben, in die Landwehr übertreten : a) die Hauptleute, welche im Jahr 1846 geboren sind; b) die im Jahre 1849 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants. B. Unteroffiziere und 'Soldaten. § 2. Mit dem 31. Dezember 1881 treten in die Landwehr: a) Die Unteroffiziere und Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen nnd der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1849 ; b) Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1849 geboren sind, auch wenn sie den gesezlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet

haben und insofern, als sie anlässlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem AYaffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben. Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne. Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- odor Landwehr-Geniebataillonen zugetheilt.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrllstungsgegenstände. § 3. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme der Dragoner und der •Guideu, die ihre Handfeuerwaffen und Pferdeausrüstung (mit Ausschluss des Mantelsakes) dem Staate abzuliefern, haben. § 4. Bei Anlass der nächsten Besammlung ist sämmtliche übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen zu versehen. § 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, sind bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation zu behandeln.

II. Austritt aus der Landwehr. A. Offiziere. § 6. Mit dem 31. Dezember 1881 erlangen Berechtigung zum Austritt aus der Dienstpflicht die Offiziere aller Waffengattungen und Grade des Jahrgangs 1837, insofern sie ein bezügliches Ansuchen bis Ende Februar 1881 gestellt haben.

B. Unteroffiziere und Soldaten. § 7. Mit dem 31. Dezember 1881 treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht: die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1837.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrllstungsgegenstände.

§ 8. Die austretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben : a) die Handfeuerwaffen sammt ssajonnet; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden; b) die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeug, Patrontasche Inbegriffen ; c) die Feldflasehen, Brodsäke, Gamellen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere. § 9. Die Unteroffiziere und Soldaten des austretemien Jahrganges, welche •die Bekleidungs- und Ausriistungsgegenstände erst bei der Organisationsmusterung oder seither gefasst, haben dieselben vollständig wieder abzugeben.

III. Allgemeine Bestimmungen. § 10. Der Uebertritt der Offiziere in die Landwehr und der Anstritt derselben aus der Dienstpflicht ist denselben durch die betreffende Wahlbehur.de in entsprechender Form besonders zur Kenntniss zu bringeu. § 11. Dio Kommandanten von zusainmengesezten Truppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwehr oder zum Austritt aus der Dienstpflicht berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben di -ses den betreffenden Wahlbehörden (bezüglich der Stabssekretäre dem Waffenchef der Infanterie) sofort anzuzeigen. § 12. Die der in die Landwehr übergetretenen oder ganz aus der Wehrpflicht entlassenen Mannschaft abgenommenen Bewaffnungs-, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstäude (incl. Pferdeansrüstungen) sind der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zweke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geoidnete Uebersicht der übergetretenen und der ganz entlassenen Mannschaft einzusenden. § 13. Die Kantone sorgen dafür, dass die betreffenden Kreiskommandanten den Uebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben auf Seite 7 des Dienstbüehleins bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 desselben vormerken.' In gleicher Weise und am gleichen Orte soll die erfüllte Dienstpflicht dem Jahrgang 1837 beseheinigt werden. Dia Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone. § 14. Die Kautone sorgen ferner dafür, dass von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Anstritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei eidg. Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen. § 15. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der. Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden. § 16. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise znr Keuntniss zu bringen und in« den Publikationen für den Ueoertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Geseze und den einschlägigen Verordnungen gemäss versezt werden. B e r n , den 20. Oktober 1881. Schweizerisches Militärdepartement : llertenslein.

Schweizerische Centralbahn.

Zu dem Ausnahmetarif für Getreide etc. belgischer oder holländischer Herkunft vom 1. März 1881, enthaltend Taxen ab Basel transit und Delle transit, tritt am 1. .November d. J. ein I. Nachtrag in Kraft, enthaltend neue ermässigte Taxen für den Verkehr mit der Simplonbahn, sowie mit einigen Stationen der Jura-Bern-Luzern-Bahn. Dieser Nachtrag kann bei den Verbandstationen eingesehen und bezogen -werden. B a s e l , den 23. Oktober 1881. Das Directorium.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, dass sie ihren Namen, und ausser dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben. Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.