BBl 1881 IV 83
Inserate.
Inserate.
Ausschreibung.
Die unterzeichnete Verwaltung ist vom Schweiz. Militärdepartemente beauftragt, über Lieferung von 1250 Feldflaschen für Kavallerie, (Flasche aus emaillirtem Eisenblech mit Zapfen), Ordonnanz vom 18. Oktober 1881, Konkurrenz zu eröffnen. Die Angebote, womöglich mit Muster begleitet, müssen bis Ende dieses Monates in unsern Händen sein. Lieferungstermin bis 1. März 1882. Muster können auf unserer Verwaltung eingesehen werden, woselbst auch nähere Angaben über diese Feldflasehen ertheilt werden. B e r n , den 3. November 1881. Eid g. K r i e g s m a t e r i a l v e r w a l t u n g , Technische Abtheilung.
Schweizerische Nordostbahn.
Zur Taxberechnung für Gepäcksendungen, Warensendungen als Gepäck, Gesellschafts- und Schulfahrten, Kranken- und Leichentransporte im direkten Verkehr zwischen den ehemaligen Stationen der Schweiz. Nationalbahn (excl. Entfelden bis Zofingen;, sowie Münsterlingen, Kreuzungen, Otelfingen und Würenlos einer- und den Stationen der Vereinigten Schweizerbahnen anderseits tritt mit 1. November dieses Jahres ein neuer Distanzenzeiger in Kraft. Z ü r i c h , den 28. Oktober 1881.
84 Am 15. November tritt zum Gütertarif zwischen Basel S. C. B. einerseits, Schaffhausen, Konstanz, den übrigen Bodenseeuferorten, St.Margrethen (transit) und Buchs (transit) anderseits vom 1. April 1878 (II. Auflage vom 1. Oktober 1880) ein IV. und zum Gütertarif zwischen Basel Bad. Bahn einerseits, den Bodenseeuferorten, St. Margrethen (transit) und Buchs (transit) anderseits vom 1. April 1878 (II. Auflage vom 1. Oktober 1880) ein II. Nachtrag mit neuen Frachtsätzen in Kraft. Soweit die bisherigen Taxen billiger sind, bleiben dieselben bis 31. Dezember 1881 noch anwendbar, mit Ausnahme derjenigen für Basel Centralbahn t r a n s i t , welche am 30. November ausser Kraft treten. Exemplare dieser Nachträge können bei den benannten Stationen zum Preise von 10 Centimes bezogen werden. Z ü r i c h , den 1. November 1881.
Mit 15. November tritt ein X. Nachtrag zum Tarif für den directen Güterverkehr der Bötzbergbahn mit den übrigen schweizerischen Bahnen vom 1. Januar 1879 in Kraft. Derselbe enthält Taxen für den Verkehr zwischen den Stationen der Bötzbergbahn einerseits und den Stationen der Schweiz. .Nordostbalm Suhr bis Baden-Oberstadt (excl. Lenzburg), Buchs-Dällikon bis Bassersdorf und Oberwinterthur bis Singen und Emmishofen anderseits. Dieser Nachtrag kann bei unsern Stationen, sowohl beim Tarifbüreau eingesehen und zum Preise von Fr. 1. 20 per Exemplar bezogen werden. Z ü r i c h , den 3. November 1881. Die Direction.
Schweizerische Centralbahn.
Für den directen Personen- und Gepäckverkehr der Aargauischen Südbahn und der Station Bremgarten-Jura-Bern-Luzern-Bahn, Emmenthalbahn und Suisse Occidentale etc. tritt auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Linie Muri-Rothkreuz (1. Dezember 1881) ein neuer Tarif in Kraft, unter Aufhebung aller bisherigen bezüglichen Taxen. Dieser neue Tarif kann bei den Verbandstationen eingesehen werden. B a s e l , den 2.- November 1881.
Der Tarif commun von Genf transit nach Basel (S. C. B.) loco und transit und umgekehrt, d. d. 1. Januar 1880, nebst Nachtrag l vom 15. Januar 1881 wird hiemit auf den 1. März 1882 gekündet. Die Inkraftsetzung des neuen, an dessen Stelle tretenden Gütertarifs wird seinerzeit besonders publizirt werden. B a s e l , den 2. November 1881. Das Directorinm.
Westschweizerische Bahnen und Simplonbahn.
Dem Publikum wird hiemit zur Kenntniss gebracht, dass die im „Tarif commun d'exportation et de transit (P. V.), Nr. 403 vom 15. Januar 1880" aufgeführten Taxen vom 1. Februar 1882 an für folgende Verkehrsbeziehungen aufgehoben werden: Zwischen Boulogne, Calais, St. Valéry, Dünkirchen, Gravelines, Erquelines Quévy, Comines, Menin, Mouscron und Quievrain einerseits, Les Verrières (Schweiz), Neuenburg, Vallorbes loco, Yferten, Peterlingen, Freiburg, Morsee, Lausanne, Romont, Vivis, Aigle, St. Maurice und Nyon anderseits, sowie umgekehrt. Die im Bundesblatte Nr. 56 vom 31. Dezember 1880 und Nr. l vom S. Januar 1881 erschienenen Bekanntmachungen heben bereits einen Theil des genannten „Tarif commun" auf. Es bleiben demnach vom 1. Februar 1882 ab nur noch folgende Taxen in Kraft: Zwischen Caen, Dieppe, Fécamp, Honneur, Le Havre, Konen und Trouville einerseits, Les Verrières (Schweiz), Neuenburg, Vallorbes loco, Yferten, .Peterlingen, Freiburg, Murten, Morsee, Lausanne, Komont, Vivis, Aigle, St. Maurice und Nyon anderseits,,, sowie umgekehrt. L a u s a n n e , den 31. October 1881. 2 1 Die Direction.
Bekanntmachung.
Der Bundesrath hat unterm 11. d. Mts. die Verlegung der bisher in Finhauts (Wallis) bestandenen Nebenzollstätte nach dem näher an der Grenze gegen Chamonix liegenden C h â t e l a r d beschlossen. Diese Anordnung wird auf 1. November nächsthin in Kraft treten, so dass von diesem Zeitpunkte an die in der Richtung von Chamonix über Châtelard ein-, beziehungsweise ausgeführten zollpflichtigen Waaren und Vieh an leztgenanntem Orte zur zollamtlichen Abfertigung gelangen werden. B e r n , den 26. Oktober 1881. Schweiz. Zolldepartement.
Bekanntmachung.
Der Bundesrath liât unterm 18. dies eine neue VolJziehungsverordnung zum Zollgesez vom 27. August 1851 erlassen, welche am 1. Januar 1882 in Kraft zu treten hat. Dieselbe befindet sich gegenwärtig im Drnk und wird amtlich publizirt werden. Der Zeitpunkt dieser Publikation wird im Bundesblatt öffentlich bekannt gegeben und gleichzeitig in Betreff Verabfolgung von Separatabzügen fraglicher Verordnung Anzeige gemacht werden. B e r n , den 19. Oktober 1881. Die schweizerische Ofoerzolldirektion»
Bekanntmachung betreffend den TJebertritt eines Jahrganges in die Landwehr und den Austritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht. (Vom 20. Oktober 1881.)
Gemäss Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. November 1874 und der bundesräthlichen Verordnungen betreffend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 15. September 1876 und 27. Dezember 1879 werden hiemit folgende Anordnungen getroffen :
I. Uebertritt in die Landwehr. A. Offiziere.
§ 1. Mit dem 31. Dezember 1881 können, insofern sie ein daheriges Gesuch bis Ende Februar 1881 gestellt haben, in die Landwehr übertreten :. a) die Hauptleute, welche im Jahr 1846 geboren sind ; b) die im Jahre 1849 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants. B. Unteroffiziere und Soldaten.
§ 2. Mit dem 31. Dezember 1881 treten in die Landwehr : a) Die Unteroffiziere und Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1849 ; b) Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1849 geboren sind, auch wenn sie den gesezlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet
haben und insofern, als sie anlässlich ihres spätem Eintrittes zur Waffesich nicht gegenüber dem Waffeuchef zu längenn Auszügerdienst verpflichtet haben. Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der' Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugetheilt.
C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrlistungsgegenstände. § 3. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme der Dragoner und der Guiden, die ihre Handfeuerwaffen und Pferdeausrüstung (mit Ausschluss des Mantelsakes) dem Staate abzuliefern haben. § 4. Bei Anlass der nächsten Besammlung ist sämmtliche übergetretene- Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen zu versehen. § 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn. Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, sind bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation zu behandeln..
II. Austritt aus der Landwehr. A. Offiziere. § 6. Mit dem 31. Dezember 1881 erlangen Berechtigung zum Austritt aus der Dienstpflicht die Offiziere aller Waffengattungen und Grade des Jahrgangs 1837, insofern sie ein bezügliches Ansuchen bis Ende Februar 1881 gestellt haben.
B. Unteroffiziere und Soldaten. § 7. Mit dem 31. Dezember 1881 treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht : die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und'. Grade vom Jahrgang 1837.
C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrlistungsgegenstände. § 8. Die austretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben : a) die Handfeuerwaffen sammt Bajonnet ; von den übrigen Gegenständen,, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden; b) die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeug, Patrontasche Inbegriffen ; c) die Feldflaschen, Brodsäke, Gamellen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere. § 9. Die Unteroffiziere und Soldaten des austretenden Jahrganges, welche die Bekleidungs- und Ausrlistungsgegenstände erst bei der Organisationsmusternng oder seither gefasst, haben dieselben vollständig wieder abzugeben.
III. Allgemeine Bestimmungen. § 10. Der Uebertritt der Offiziere in die Landwehr und der Austritt derselben aus der Dienstpflicht ist denselben durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniss zu bringen. § 11. Die Kommandanten von zusammengesezten Truppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwehr oder zum Austritt aus der Dienstpflicht berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben •dieses den betreffenden Wahlbehörden (bezüglich der Stabssekretäre dem Waffenchef der Infanterie) sofort anzuzeigen. § 12. Die der in die Landwehr übergetretenen oder ganz aus der Wehrpflicht entlassenen Mannschaft abgenommenen Bewaffnungs-, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände (incl. Pferdeausrüstungenl sind der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zweke der Kontrolirung^ eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der übergetretenen und der ganz entlassenen Mannschaft -einzusenden. § 13. Die Kantone sorgen dafür, dass die betreffenden Kreiskommandanten den Uebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben auf Seite 7 des Dienstbüchleins bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 desselben vormerken. In gleicher Weise und am gleichen Orte soll die (erfüllte Dienstpflicht •dem Jahrgang 1837 bescheinigt werden. Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbücblein ist Sache der Kantone. § 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, dass von den Kreiskommandan- -ten die auf den-Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben -bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei «idg. Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen. § 15. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden. § 16. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniss zu bringen und in den Publikationen für -den Uebertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Geseze und den einschlägigen Verordnungen -gemäss versezt werden. B e r n , den 20. Oktober 1881. Schweizerisches Militärdepartement: Ilertenstein.
Schweizerischer Juristenverein.
Ausschreibung einer Preisaufgabe.
Das Centraleomite des schweizerischen Juristanvereins hatte sich in letzter Zeit besammelt und für das laufende Geschäftsjahr die nochmalige Ausgchreibung folgender Preisaufgabe beschlossen : „Kritische Darstellung der bundesrechtlichen Praxis betreffend das Ver- „bot der Doppelbesteuerung und Vorschläge zur Regelung dieser Präge in „einem gemäss Art. 46 der Bundesverfassung zu erlassenden Bundesgesetze." Pur die Lösung dieser Preisaufgabe ist ein erster Preis von 450 Pr. und ein zweiter von 250 Pr. ausgesetzt, und es sind die daherigen Arbeiten in einer der drei Landessprachen bis Ende Mai 1882 dem Unterzeichneten einzusenden. Dieselben sind mit einem Motto zu versehen, und ein versiegelter Umschlag mit dem nämlichen Motto soll den Namen des Verfassers enthalten. Der Umfang darf fünf bis sechs Druckbogen nicht überschreiten. Das Eigenthum der gekrönten Preisschriften verbleibt der Gesellschaft mit dem Rechte, dieselben dem Druck zu übergeben, wenn die Generalversammlung denselben beschliesst. Die Mitglieder oes Vereins und andere Juristen der Schweiz werden freundlich eingeladen, an der Lösung dieser Preisaufgabe sich zu betheiligen. L a u s a n n e , den 26. Oktober 1881. 2s Der Präsident des Schweiz. Juristen-Vereins : Dr. J. Morel.
Bekanntmachung.
Es wird blêmit bekannt gemacht, dass die bisher bei Maison Monsieur (Neuenburg) bestandene Nebenzollstätte auf 1. November nächsthin nach der gegen die Brüke bei Biaufonds zu gelegenen Oertlichkeit „La Rasse" verlegt wird. Von diesem Zeitpunkte an hat daher die Abfertigung des zollpflichtigen Verkehrs anstatt bei Maison Monsieur bei der neuen Zollstätte La Rasse stattzufinden. B e r n , den 27. Oktober 1881. Eidg. Zolldepartement.
Fischerei-Ausstellung in Edinburg.
Das schweizerische Generalkonsulat in London theilt Unterzeichnetem mit, dass im April nächsten Jahres in Edinburg eine Fischereiausstellung stattfinden werde, und dass die Veranstalter derselben wünschen, dass hievon den Fischzüchtern und Fischern in der Schweiz zur Mitbetheiligung Kenntniss gegeben werde. Indem wir diesem Wunsche andurch entsprechen, ersuchen wir Diejenigen, welche an dieser Ausstellung Theil zu nehmen gedenken, sich bis spätestens den 15. D e z e m b e r dieses Jahres durch eine vorläufige Anzeige bei uns anzumelden, um uns in Fall zu sezen, je nach der grösseren oder geringeren Betheiligung, die erforderlichen Anordnungen treffen zu können. Zugleich bemerken wir, dass vom bezüglichen Programm auf dem Bureau des eidg. Oberforstinspektorates Einsicht genommen werden kann. B e r n , den 27. Oktober 1881. Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.
Ausschreibung von erledigten Stellen.
Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, dass sie ihren Namen, und ausser dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben. Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.