BBl 1882 I 21
Inserate.
serate.
Bekanntmachung.
Der schweizerische Konsul in C h i c a g o (Nordamerika), Herr Louis B e r l i n , hat mit Schreiben vom 8. Dezember v. J. dem Bundesrathe folgende Anzeige gemacht: „Am 1. Dezember d. J. erhielt ich von Adolph B. Mason, Register of Probate (Hinterlassenschafts-Aktuar) in Grand Rapids, Kent Co., Michigan, Mittheilung, dass daselbst gestorben sei: Maximilian Kaiser, aus der Schweiz gebürtig, und dass dessen Vater noch irgendwo in der Schweiz lebe. Derselbe hinterliess eine Wittwe, Uosa Kaiser, aber keine Kinder, und ausserdem einen Bauplaz mit Haus darauf im Schätzungswerth von etwa 700 Dollars, worauf 200 Dollars Hypothek haften. Ferner hat die Wittwe einen Anspruch von zwischen 300 und 400 Dollars ausser ihrem gesetzlichen Wittwentheil. „Nach den Gesetzen des Staates Michigan ist in diesem Falle der Vater des Verstorbenen der nächste gesetzliche Erbe des Grundeigenthums, oder so viel davon, als nach Befriedigung obiger Schulden, Ansprüche und Wittwentheil übrig bleibt, und es hat mir H. A. B. Mason obige Mittheilung gemacht; um den Vorschriften des Staates Miehigan zu genügen. „Auf meine Anfrage, mir eine genauere Adresse des Vaters Johann Kaiser anzugeben, erklärt obiger Beamte, nicht im Stande zu sein, solche zu liefern, da die Wittwe nichts von dessen Aufenthaltsort wisse und auch die Freunde des Verstorbenen in dieser Hinsicht ganz unwissend seien." Wer daher den obgenannten Johann Kaiser, Vater des in Amerika verstorbenen Maximilian Kaiser, kennen sollte, wird hiemit ersucht, demselben den Inhalt des obstehenden, wörtlich aufgenommenen Schreibens unsers Konsuls in Chicago zur Kenntniss bringen zu wollen, damit derselbe wegen der Hinterlassenschaft seines Sohnes die geeigneten Schritte thun kann. B e r n , den 5. Januar 1882. Die Schweiz. Bundeskanzlei.
Publikation.
Die Auswanderungsagentur Wirth-Herzog in Aarau hat unterm 30. dies dem unterzeichneten Departemente mitgetheilt, dass sie Hrn. Heinrich Hänsler in Bern (siehe Bundesblatt 1881, Bd. III, S. 616) als ihren Unteragenten entlassen habe. B e r n , den 31. Dezember 1881. Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.
Stellen-Ausschreibung.
Infolge Ablaufes der Amtsdauer auf 31. März nächsthin werden die Stellen der sämmtlichen Beamten der schweizerischen Militärverwaltung zur Bewerbung ausgeschrieben. Die bisherigen Beamten werden ohne weitere Eingabe als angemeldet betrachtet. Andere Bewerber haben ihre Anmeldung schriftlich und in Begleit der nöthigen Ausweise über Befähigung bis längstens den 1. Februar nächsthin dem unterzeichneten Departement einzureichen. B e r n , den 5. Januar 1882. Schweiz. Militärdepartement.
Ausschreibung.
Die Lieferungen von Brod und Ochsenfleisch für die im Laufe des Jahres 1882 auf dem Waffenplaze Chur abzuhaltenden Militärkurse werden hiemit zur freien Konkurrenz nochmals ausgeschrieben. Bewerber hiefür haben ihre Offerten, sowohl für das erste Semester, d. h. bis 31. Juli, als für das ganze Jahr 1882 formulirt, schriftlich, verriegelt und mit der Aufschrift „Angebot für Brod oder Fleischlieferung" verseben, bis 21. Januar nächsthin dem eidgenössischen Oberkriegskommissariat in B e r n franko einzusenden.
Bei den Eingaben für die Fleischlieferung ist die Kation sowohl von 312Y2 g. als auch von 320 g. zu berechnen. In den Angeboten sind die Bürgen zu bezeichnen, und es ist sowohl für die Leztern als für die Bewerber eine gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung beizubringen. Angebote, welchen diese Requisite fehlen, werden nicht berüksichtigt. Die Lieferungsbedingungen sind auf dem Bureau des Kantons-Kriegskommissariats in Chur und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt. B e r n , den 6. Januar 1882. Das eidg. Oberkriegskommissariat.
Schweizerische Nordostbahn.
Eine vom 1. Januar 1882 datirte Neuauflage des schweizer. Getreide- Spezialtarifs Nr. 6 vom 1. Dezember 1878, welche die Anwendbarkeit des Tarifs auf den direkten Verkehr der Vereinigten Schweizerbahnen und Tössthalbahn, sowie auf den internen Verkehr der Stationen der Nordostbahn, der Vereinigten Schweizerbahnen, der Centralbahn und der Westschweiz. Bahnen ausdehnt, kann bei allen betheiligten Stationen zum Preise von 10 Cts. erhoben werden. Zur Anwendung dieses Tarifs im Verkehr mit den Stationen der Tössthalbahn gelangt gleichzeitig ein Distanzenverzeichniss zur Ausgabe, wovon ebenfalls Exemplare zu 30 Cts. abgegeben werden. Z ü r i c h , den 3. Januar 1882. Schweizerische Nordostbahn, für sich und Namens der Vereinigten Schweizerbahnen, Tössthalbahn, Centralbahn, Jura-Bern-Luzern-Bahn, Emmenthalbahn und Westschweizerischen Bahnen.
Schweizerische Nordostbahn.
Der Tarif für den direkten Güterverkehr zwischen Delle transit, Verrières transit und Genf transit einerseits und Schaffhausen, Konstanz, sowie Romanshorn transit anderseits vom 1. Juni 1879 tritt mit 31. März 1882 ausser Kraft. Z ü r i c h , den 28. Dezember 1881.
Mit 1. Februar tritt zum Gütertarif Bötzbergbahn schweizerische Bahnen vom 1. Januar 1879 ein XI. Nachtrag in Kraft. Derselbe enthält direkte Taxen für den Verkehr mit den Stationen der neu eröffneten Südbahnstrecke Muri-Rothkreuz ; ferner veränderte Frachtsätze für einen Theil des Verkehrs mit den bisherigen Stationen der Südbahn und mit verschiedenen Stationen der Jura-Bern-Luzern-Bahn, der Schweiz. Centralbahn und der Schweiz. Nordostbahn. Exemplare können zum Preise von 50 Centimes bei unserm Tarifbüreau bezogen werden. Zürich, den 4. Januar 1882.
Für die Beförderung von Steinkohlen und Roheisen ab Mannheim und Ludwigshafen nach dem Vorarlberg tritt am 1. Februar 1882 ein veränderter Ausnahmetarif in Kraft. Derselbe kann bei unsern Güterexpeditionen in Konstanz und Korschach unentgeltlich bezogen werden. Z ü r i c h , den 5. Januar 1882. Die Direction.
Schweizerische Centralbahn,
Mit 1. Januar 1882 tritt zum Steinkohlentarif Mannheim-Central- und Westschweiz vom 20. November 1881 ein Nachtrag I in Kraft, enthaltend ermässigte Taxen nach den Stationen Genf bis Villeneuve etc.; derselbe kann bei den Verbandstationen bezogen werden. B a s e l , den 31. Dezember 1881. Das Directorium.
Ausschreibung von Wolldeken.
Die unterzeichnete Verwaltung eröffnet hiemit Konkurrenz über die Lieferung von zirka 6000 Stük braun-melirter wollener Bett- beziehungsweise Bivouakdeken und 250 Stük Bettdeken für Lazarethe. Länge der Deken 210 cm., Breite der Bivouakdeken 140 cm., der Lazarethdeken 150 cm.; Mittelgewicht der Bivouakdeken 2 kg., tolerirtes Minimalgewicht für höchstens 8 °/o der Lieferung 1.9 kg. Die Lazarethdeken sollen nicht unter 2 kg. Gewicht haben. Die Deken sind auf 16 cm. von den Enden mit 9 cm. breiten krapprothen Streifen mit weissem eidg. Kreuz in der Mitte (Balkenlänge 6 cm.) zu versehen, überdies mit eingestikter Fabrikmarke und Jahreszahl;
Zu den Deken darf nur lange, kräftige und gesunde Wolle Verwendung finden; das Gewebe muss durchaus fehlerlos und gleichmässig sein. Von der Kontrole aasgeschossene Deken werden in einem der Kreuze mit 10 mm. grossem Stempel durchgebrannt. Die Minimalzahl, welche an einen Lieferanten zur Hingabe gelangt, beträgt 1000 Stük. Die Transportkosten übernimmt von der dem Lieferanten zunächst gelegenen schweizerischen Eisenbahnstation an die Verwaltung, welche den Lieferanten die erforderlichen Transportgutscheine zustellt. — Das Verpakungsmaterial und der ssüktransport von Ausschussstüken fällt zu Lasten des Lieferanten. Liefertermin : 5 Monate nach Vertragsabschluss. Offerten sind bis zum 31. Januar 1882, begleitet mit Qualitätsmnstern, der unterzeichneten Verwaltung franko zuzustellen. Muster können auf unserer Verwaltung eingesehen werden. B e r n , den 28. Dezember 1881. Eid g. K r i e g s m a t e r i a l v e r w a l t u n g : Technische Abtheilung.
Bekanntmachung.
Da Drukschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt' werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberüksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, dass für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), und dass bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung des eidg. Sekretariats für Druksachen, ein entsprechender Keservevorrath an lezteres eingesandt werden muss. Besser ist jedoch Vermittlung durch genanntes Sekretariat. B e r n , den 22. Dezember 1881. Die Schweiz. Bundeskanzlei.
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Bekanntmachung betreffend das Abonniren auf das schweizerische Bundesblatt und den Bezug der eidg. Gesezsammlung.
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Inhalt des Bnndesblattes. ssundesräthliche Botschaften, Berichte, Beschlüsse 9 Beschluss- und Gesezentwürfe ; Verhandlungen des Bundesrathes und der Bundesversammlung, Kommissionalberichte aus dem Nationalrathe und dem Ständerathe, Uebersichten des Zollwesens (Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Schweiz, und Zolleinnahmen), das Viehseuchenbülletin ; Ausschreibungen von Stellen, von Lieferungen, Eisenbahnanzeigen betreffend Tarife, Verpfändungen, Uebersicht der Eisenbahnzüge und Verspätungen, Fabrik- und Handelsmarken u. s. w. Gratis-Beilagen zum Bundesblatt. Diese sind gegenwärtig folgende : Die laufende Gesezsammlung mit den Staatsverträgen; die eidgenössische Staatsrechnung, die in den drei Landessprachen erscheinende jährliche Uebersicht der Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Schweiz; die Jahresberichte der schweizerischen Konsulate, einen starken Band bildend; die Uebersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande, das Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern etc.
Preis und Bezugsmodus des Buiidesblattes. Der Abonnementspreis für das Schweiz. Bundesbiatt beträgt für ein Jahr vier Franken, mit Inbegriff der portofreien Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz. Es kann jederzeit auf das Bundesblatt abonnirt werden, jedoch nur auf einen ganzen Jahrgang (gerechnet vom Januar bis Dezember), und zwar bei der Post oder bei der Expedition des Bundesblattes in Bern. Die alten Abonnemente müssen aber am Schluss eines Jahres oder gleich im Anfang des neuen Jahres erneuert werden, da das Bundesblatt nur auf bestimmte Bestellung hin versandt wird. Ausgenommen sind Abonnemente, die ausdrüklich nicht bloss auf ein Jahr, sondern fest genommen werden. Ganze Jahrgänge des Bundesblattes, sowie einzelne Nummern desselben, können von der Expedition des Bundesblattes bezogen werden, den Bogen à 20 Bappen; hingegen hat man sich für geschlossene Gesezbände an das Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei zu wenden. Reklamationen in Betreff des Bundesblattes und der Gesezsammlung sind in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bnndesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei anzubringen, und zwar haben die Reklamationen am besten sofort, spätestens aber inner drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden Gesezbogens an gerechnet, zu geschehen. Nach Verfluss von drei Monaten wird per Bogen 20 Bappen verlangt, soweit der Torrath reicht.
B. Gesezsammlung.
Die eidg. Gesezsammlung bildet, wie gesagt, eine Gratisbeilage des Bundesblattes. Wer auf das Bundesblatt abonnirt, erhält ohne weiters auch die einzeln erscheinenden, dem ssundesblatte beigegebenen Gesezbogen. Nach dem Schlüsse eines Gesezbandes kann derselbe (broschirt) auf besondere Bestellung beim Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei gegen Nachnahme von Fr. 3 bezogen werden. Sobald ein Band der Gesezsammlung geschlossen ist, wird dies im Bundesblatt bekannt gemacht. B e r n , im Dezember 1881. Die Schweiz. Bundeskanzlei.
Ausschreibung.