BBl 1883 II 136

Inserate.

Inserate.

Publikation.

Internationale Gartenbau-Ausstellung in St. Petersburg.

Zufolge einer Mittheilung der k. russischen Gesandtschaft in Bern vom 31. März abhin ist die internationale Gartenbau-Ausstellung in St. Petersburg, welche vom 17. bis 28. Mai laufenden Jahres hätte stattfinden sollen, (vergi. Bundesblatt 1883, I, 350) wegen der in die gleiche Zeit fallenden. Krönungsfeierlichkeiten auf das Jahr 1884 verschoben worden, B e r n, den 2. April 1883. Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement, Abtheilung Landwirthschaft.

Bekanntmachung.

In Verbindung mit einem am 1. Juni nächsthin in Rio de J a n e i r o stattfindenden Schulkongress soll eine S c h u l a u s s t e l l u n g veranstaltet werden, und es ist auch an die schweizerischen Behörden und Privaten die Einladung gerichtet worden, dieselbe zu beschicken. Die Ausstellung wird namentlich umfassen: 1. Pläne und Modelle von Schulhäusern. 2. Mobiliar für Schulräumlichkeiten oder bezügliche Modelle. 3. Alle für den Primarschulunterricht nothwendigen Gegenstände, als Landkarten, Globen, Figurentafeln, Abbildungen, Sammlungen etc. 4. Die in den Primarschulen im Gebrauch stehenden Bücher und Leitfäden. — Schulhygieine. 5. Offizielle Schriftstücke und Publikationen, welche auf die Primarschule Bezug haben.

Die für die Ausstellung bestimmten Sendungen sind zu adressiren an die Typographie nationale in Rio de Janeiro, nnter Kenntnissgabe an den Herrn Conseiller Leoncio de Carvalho, J. Sekretär des Unterrichtskongresses in Rio de Janeiro. Die Ausstellungsgegenstände sind zollfrei und werden auf Kosten der brasilianischen Regierung zurückgeschickt, mit Ausnahme derjenigen, welche von der Regierung mit der Einwilligung der Aussteller angekauft werden. B e r n , den 31. März 1883. Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Stelle-Ausschreibung.

Es wird hiemit zur definitiven Besetzung die Stelle eines eidg. Kasernen- V e r w a l t e r s in H e r i s a u ausgeschrieben. Jahresbesoldung vorläufig Fr. 1500. Amtsbürgschaft Fr. 3000. Anmeldungen sind bis zum 15. April näehsthin franko bei unterfertigter Stelle einzureichen. B e r n , den 3. April 1883. Das eidg. Oberkriegskommissariat.

Ediktalladung.

Da Heinrich Würsch, Sohn des Johann und der Katharina Würsch, gehören den 15. März 1837, von Emmetten (Nidwaiden), welcher den 10. Mai 1860 nach Amerika ausgewandert, laut vorliegenden Bescheinigungen der Heim athsbe h Orden seit mehr als 20 Jahren verschollen ist, so wird derselbe oder dessen rechtmässige Nachkommen aufgefordert, binnen sechs Monaten, von jetzt an, vor hiesigem Regierungsrathe zu erscheinen, oder dieser Behörde auf andere Weise von seinem Lehen und Aufenthaltsorte Kenntniss zu gehen, andernfalls nach Ablauf obiger Frist über den Zins des Vermögens von Heinrich Würsch nach herwärtigen Gesetzen verfügt wird. S t an s, den 2. April 1883. 21 Für die Standeskanzlei Nidwaiden : Robert Wagner, Landschreiber.

Schweizerische Nordostbahn.

Mit 15. April d. J. tritt zum Tarif vom 1. Juni 1882 für die direkte Beförderung von Personen und Reisegepäck im Verkehre zwischen der Schweiz und Italien via Gotthard ein III. Nachtrag, enthaltend Ergänzungen für den Verkehr via Pino, in Kraft. Z ü r i c h , den 29. März 1883.

Die Gültigkeit des auf den 10. April d. J. gekündeten direkten Gütertarifs Tössthalbahn-Nordostbahn vom 10 April 1882 wird bis auf Weiteres verlängert. Z ü r i c h , den 29. März 1883.

Für die direkte Beförderung von Personen und Reisegepäok-im Verkehre zwischen Stationen der Königl. Württembergischen Staatsbahn einerseits und solchen der Schweiz. Nordostbahn, Schweiz. Gentralbahn, der Westschweizerischen Bahnen und der Gotthardbahn anderseits tritt mit 1. Mai d. J. ein neuer Tarif in Kraft. Die sämmtliehen im gleichen Verkehre bisher zur Anwendung gekommenen Bestimmungen und Taxen werden durch den genannten Tarif aufgehoben. Z ü r i c h , den 1. April 1883.

Für Steinsalztransporte in Wagenladungen von 10,000 kg. ab E y a c h ("Württembergische Bahn) nach W a d en s w e i l ist mit 1. April im Ausnahmefrachtsatz von Fr. 122. 43 pro Wagen in Kraft getreten. Z ü r i c h , den 4. April 1883. Die Direction.

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Anfenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, dass sie gemäss Artikel 8 d'es italienischen Civilgesetzbnches von de'n italienischen Behörden als Italiener angesehen nnd daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Lanfe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des

Königreichs Italien, wenn sie ausserhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, dass sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität Beibehalten wollen, — Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches. Ferner werden sie in Kenntniss gesetzt, dass nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages. zwischen der Schweiz und Italien vom 2'2. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben. Rom, im Februar 1879 Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, dass gemäss der Erklärung zu dem Niederlassungs und Konsularvertäge mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien). Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet. Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.) Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, dass sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen. Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder hei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben. B e r n , im Februar 1879. Die Schweiz, Bundeskanzlei.

Eeproduzirt im April 1883.

Bekannmachung.

Der VI, Band der eidgenössischen Gesetzsammlung, neue Folge, ist nunmehr in deutscher Sprache vollständig erschienen, und es kann derselbe sorgfältig broschirt, beim Sekretariat für Drucksachen der Bundeskanzlei à Fr. 3 bezogen werden. Bern, den 30. März 4883. Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Fischereiausstellung in London.

Da unterzeichnetes Departement vom schweizerischen Generalkonsulat in London weitere Mittheilungen betreffend die dortige internationale Fischereiausstellung zu Händen der schweizerischen Aussteller erhalten, sind letztere ersucht, ihre Adressen hieher mittheilen zu wollen. B e r n , den 24. März 1883. Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Forstwesen.

Bekanntmachung.

Vom 1. August bis Ende Oktober laufenden Jahres findet in Wien eine e l e k t r i s c h e A u s s t e l l u n g statt. Diejenigen schweizerischen Firmen, welche sich dafür interessiren und das bezügliche Reglement sammt Zulassungsbegehren nicht schon erhalten haben, können diese Aktenstücke auf frankirtes Begehren von der Telegraphendirektion in Bern beziehen. B e r n , den 21. März 1883. Das Post- und Eisenbahndepartement: Welti.

Bekanntmachung betreffend Reklamationen wegen erlittenen Schadens beim letzten Aufstände in Egypten.

Mit Dekret vom 13. Januar ahhin hat der Vizekönig von Egypten eine Kommission eingesetzt zur Prüfung der Reklamationen seitens der durch die letzten insurrektionellen Ereignisse zu Schaden Gekommenen und zur Zuerkennung von Entschädigungen. Laut diesem Dekrete berechtigen zu keiner Entschädigung: Die indirekten Beschädigungen, die Verluste von Geld, Edelsteinen. Silberzeug, von Kunstwerken und -Gegenständen oder Antiquitäten, von Titeln oder Werthpapieren aller Art, Miethzinsen oder Ernten. Doch kann der Verlust von Edelsteinen, Silberzeug, Kunstwerken und Kunstgeoenständen oder Antiquitäten, die in Magazinen zum Verkaufe lagen oder hei Dritten für Darleihen verpfändet waren, zu einer Entschädigung berechtigen, wenn das Vorhandensein der verlornen Gegenstände durch Handelsbücher oder geschriebene Urkunden von bestimmtem Datum festgestellt werden kann. Alle andern Beweismittel werden nicht zugelassen, anders als in Ausnahmsfällen und wenn die Kommission es für absolut nothwendig erachten sollte. Die durch Schweizerbürger gestellten und dem Bundesrathe übermittelten Reklamationen sind theils dem französischen, theils dem deutschen Generalkonsul in Alexiindrien anvertraut worden, da die Schweiz in Egypten keine Konsularbeamten hat. Diese Generalkonsuln sind so gefällig, sich der Interessen der Schweizer mit der gleichen Sorgfalt anzunehmen, welche sie den Interessen ihrer eigenen Landesangehörigen widmen. Die Kommission ist bereits in thätiger Funktion. Reklamationen, welche bis jetzt nicht angemeldet wurden, können noch bis zum 6. Mai nächstkünftig eingereicht werden. Dieselben sind entweder direkte oder durch Vermittlung des Bundesrathes an den Präsidenten der Kommission in Alexandrien zu richten. 0 Das Komite der schweizerischen Hülfsgesellschaft in Alexandrien war übrigens so gefällig, sich solchen Schweizern zur Verfügung zu stellen, welche bis anhin nicht im Falle waren, ihre Reklamationen vor den Delegirten der Kommission anzubringen oder geltend zu machen. (Adresse: Herr A. Hartmann in Alexandrien, Egypten.) B e r n , den 22. März 1883. Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Stelle-Ausschreibung.

Infolge Ablebens wird die Stelle eines K a n z l i s t e n d e r B u n d e s - k a n z l e i mit einer Besoldung von Fr. 2000—3200 zur freien Bewerbungausgeschrieben. Geläufige und gefällige Handschrift, gute Schulbildung und Kenntniss. des Französischen werden verlangt. Weitere Sprachkenntnisse sind erwünscht. Anmeldungen unter Beischluss von Zeugnissen über Rechtsfähigkeit, Leumund, Bildungsgang und bisherige Thätigkeit sind der Bundeskanzler bis zum 30. April nächsthin schriftlich einzureichen. B e r n , den 28. März 1883. Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portof r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, dass sie ihren N a m e n , und ausser dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deut lieh angehen. Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle. 1) Einnehmer bei der Nebenzollstätte in Astano (Tessin). Jahresbesoldung Fr. 300, nebst 15°/o Bezugsprovision auf der Roheinnahme. Anmeldung his zum 20. April 1883 bei der Zolldirektion in Lugano. 2) Briefträger in St. Croix (Waadt). Anmeldung bis zum 20. April 1883 bei der Kreispostdirektion in Lausanne. 3) Postkommis in Thun. Anmeldung bis zum 20. April 1883 bei der Kreispostdirektion in Bern. 4) Fünf Postkommis in Basel. Anmeldung bis zum 20. April 1883 bei der Kreispostdirektion in Basel. 5) Posthalter in Muri (Aargau). Anmeldung bis zum 20. April 1883 bei der Kreispostdirektion in Aarau. 6) Postablagehalter und Briefträger in Hospenthal (Uri). Anmeldung bis zum 20. April 1883 bei der Kreispostdirektion in 7) Postablagehalter und Briefträger m Luzern. Silenen (Uri). 8) Postkommis in Wädensweil. j Anmeldung bis zum 20. April 9) Postablagehalter und Briefträger in? 1883 bei der Kreispostdirektion in Marthalen (Zürich). J Zürich.

  1. Postkommis in Herisau. Anmeldung bis zum 20. April 11) Briefträger in Bruggen (St. Gallen). 1883 bei der Kreispostdirektion 12) Kondukteur für den Postkreis in St. Gallen. St. Gallen. 13) Telegraphist in Muri (Aargan), Jahresbesoldung Fr. 240, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 18. April 1883 bei der Telegraphen-Inspektion in Ölten.

  2. Postkommis in Genf. Anmeldung bis zum 13. April 1883 bei der Kreispostdirektion in Genf. 2) Postpacker in Payerne (Waadt). Anmeldung bis zum 13. April 1883 bei der Kreispostdirektion in Lausanne. 3) Briefträger und Packer iq Langenthal. Anmeldung bis zum 13. April 1883 bei der Kreispostdirektion in Bern. 4) Briefträger in Chaux-de-fonds. Anmeldung bis zum 13. April 5) Posthalter in La Fernere (Bern). 1883 bei der Kreispostdirektion in 6) Postbote von Biel nach Bözingen Neuenburg. und Mett. 7) Postlehrlinge für den Postkreis Neuenburg. Anmeldung bis zum 10. April 1883 bei der Kreispostdirektion in Nenenburg. (Die Bewerber müssen wenigstens 16 und dürfen höchstens 30 Jahre alt sein. Sie haben ihre Anmeldung schriftlich und, wenn möglich, persönlich der Kreispostdirektion Neuenbarg einzureichen, und dabei ihr Alter, ihren Heimatort und ihren bisherigen Bildungsgang näher zu bezeichnen, unter Beifügung allfälliger Zeugnisse. "Weitere Auskunft ertheilt die genannte Kreispostdirektion.) 8) Postkommis in Basel. Anmeldung bis zum 13. April 1883 bei der Kreispostdirektion in Basel. 9) Ablagehalter und Briefträger in Oberwyl (Aargau). Anmeldung bis zum 13. April 1883 bei der Kreispostdirektion in Aarau. 10) Posthalter und Briefträger in Rykon (Zürich). Anmeldung bis zum 13. April 1883 bei der Kreispostdirektion in Zürich. 11) Postkommis in Chur. Anmeldung bis zum 13, April 1883 bei der .Kreispostdirektion in Chur. 12) Telegraphist in Kitzingen (Wallis). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 11. April 1883 hei der Telegrapheninspektion in Lausanne. 13) Telegraphist in Thun. Jahresbesoldung nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 18. April 1883 bei der Telegrapheninspektion in Bern. 14) Telegraphist in Ferrière (Bern). Jahreshesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 18. April 1883 bei der Telegrapheninspektion in Bern.