BBl 1884 III 519

Inserate.

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Inserate*

Bekanntmachung.

Bezüglich der Verzollung von trockenem Holzfaserstoff in Tafeln ist verfügt worden, dass zu Fr. 1. 50 bloss solche Holzstofftafeln zuzulassen seien, welche derart durchlöchert sind, dass sie nicht zur Verwendung als Pappen- .deckel dienen können. Holzpappendeckel, der nicht auf diese Weise durchlöchert ist, unterliegt wie grauer Pappendeckel dem Ansätze von Fr. 3 per q. B e r n , den 21. Juli 1884. Eidg. Zolldepartement.

Ausschreibung.

Die Zollverwaltung ist im Falle, 150 m. eisengraues Tuch mit Indigogrund zur Anfertigung von Dienstjacken für Zollaufseheer zu beschaffen und hat diese Lieferung auf dem Konkurrenzwege zu vergeben. Das Tuch soll von guter, kräftiger Naturwolle fabrizirt, 140 cm. breit sein und per Meter Länge 800 Gramm Gewicht aufweisen. Muster können bei der unterzeichneten Stelle eingesehen werden. Offerten werden his 6. August nächsthin entgegengenommen. B e r n , den 21. Juli 1884. Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung. Es haben als Auawanderungs Unteragenten zu fungiren aufgehört: Von der Firma Schneebeli & Gie. in Basel : Franz Xaver Saumann in Borschach (Bundesblatt 1881, III, 615). Von der Firma Louis Kaiser in Basel: Johannes Pfister in Roggwyl (Bern) (Bundesblatt 1883, l, 391). B e r n , den 22. Juli 1884. Schweiz. Handels- und Laiidwirthschaftsdepartement.

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Bekanntmachung.

Mit Rücksicht auf die von der italienischen Regierung angeordneten Sanitätsmassregeln haben die Oberitalienischen Bahnen sowohl für Eil- als für Frachtgut die Lieferfristen bis auf Weiteres aufgehoben. Genannte Verwaltung lehnt auch die Verantwortlichkeit ah für allen Schaden, welcher aus der Desinfektion und dabei nöthig werdenden Manipulation, sowie aus allfälligen Verzögerungen der Güter entstehen könnte. Die Desinfektion besteht darin, dass vor der Beladung des Wagens die "Wagenwände mit Karbolwasser abgewaschen und sodann nach vollzogener Ladung der Wagenraum mit Chlordämpfen gesättigt wird. Für die mit der Desinfektion verbundenen Manipulationen erhöht die Verwaltung der Oberitalienischen Bahnen eine Taxe von 15 Cts. per 100 kg., welche auf den Sendungen nachgenommen wird. Der direkte Güterverkehr nach Sizilien ist vorläufig eingestellt. Sämmtliche vom Kontinent nach Sizilien fahrenden Schiffe hahen eine zehntägige Quarantäne zu hestehen. Die Ein- und Durchfuhr von Lumpen, nicht gewaschenen Kleidungsstücken, roher, heziehungsweise nicht gewaschener Wolle, Tuchenden, Charpie etc. aus Frankreich nach Italien ist verboten. "Waaren dieser Art aus andern Ländern muss ein Zeugniss eines italienischen Konsulates heigegehen werden, welches bestätigt, dass dieselben nicht aus Prankreich herrühren. Ueberhaupt verboten ist die Einfuhr von Lumpen und Knochen in die Provinzen Mailand und Novara. (M. 1918 Z.) L u z e r n, den 23. Juli 1884. Die Direktion.

Schweizerische Centralbahn.

Mit 15. Juli 1. J. ist zum Steinkohlentarif ab Mannheim nach Stationen der Schweiz. Centralbahn. Aarg. Südbahn etc., vom 20. November 1881, ein III. Nachtrag, enthaltend neue ermässigte Taxen nach den Stationen der Aarg. Südbahn und der Gotthardbahn, in Kraft getreten, welcher auf den Stationen eingesehen und bezogen werden kann. B a s e l , den 19. Juli 1884.

Die Ausnahmetarife für die Beförderung von frischem Fleisch, frischer Bntter nnd frischen Fischen ab diversen Schweiz. Stationen nach Paris, via Basel, werden von der Direktion der Französischen Ostbahn auf den 1. August 1884 aufgehoben. Die Inkraftsetzung allfällig neuer Tarife wird besonders bekannt gemacht. B a s e l , den 21. Juli 1884. Das Direktorium.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Zu den am 1. Februar 1. J. in Kraft getretenen Gütertarifen für den direkten Verkehr zwischen Holland einerseits, sowie Basel und Delle transit via Athus anderseits, tritt mit dem 1. August nächsthin je ein Berichtigungsblatt zu Pag. 33, beziehungsweise 10 derselben in Kraft, enthaltend theilweise ermässigte Taxen der Ausnahmetarife. Exemplare derselben können vom 1. August an auf unserer Güterexpedition Basel, sowie von unserm kommerziellen Bureau bezogen werden. B e r n , den 22. Juli 1884. Die Direktion.

A-iizeig-e.

Bei der Unterzeichneten ist erschienen und kann gegen Nachnahme «der Frankoeinsendimg des Betrages bezogen werden:

lieber die Anwendbarkeit der sog. Minoritätenvertretung bei eidgenössischen Wahlen. Herausgegeben vom Schweiz. Departement des Innern. Preis broschirt Fr. 1.

Die gesetzgebenden Räthe der Eidgenossenschaft werden sich in naher Zeit mit einem Gesetzprojekt über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen -zu befassen haben. Einen der wesentlichen Punkte, welche dabei in Betracht kommen, bildet die Frage der Minoritätenvertretung. Zur Orientirung über diese interessante Frage bringt das Departement des Innern zwei einverlangte Gutachten, welche zu verschiedenen Resultaten «gelangen, zur Veröflentlichung. Stämpflische Buchdruckerei in Bern.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, dass sie ihren Namen, und ausser dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben. Wo der Betrag- der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.