BBl 1885 II 247
Inserate.
Gewählt wurden : als Zolleinnehmer in Gondo (Wallis) : Hr. Ludwig Leuw, von Stans (Nidwaiden); „ Posthalter in Kalchofen : „ Johann Sonvico, von Hasle (Bern), Gastwirth in Kalohofen (Bern) ; „ Posthalter und Telegraphist in Aarwangen : „ Gustav Gottlieb Egger, Sohn, von und in Aarwangen (Bern).
Inserate.
Publikation der Eisenbahntarife.
Vom 1. Juli dieses Jahres hinweg werden die Publikationen betreffend die neuen Tarife und Tarifänderungen als besonders paginirte Beilage zum Bundesblatt erscheinen, die den Abonnenten des letztern ohne Preiserhöhung zukommt, aber auch für 1 Franken per Jahr bei der Expedition des Bundesblattes separat bezogen werden kann. Die Redaktion des Schweiz. Handelsumtsblattes wird fortfahren, im nichtamtlichen Theil des Blattes die Tantanzeigen in der bisher üblichen Weise zu registriren. B e r n , den 4. April 1885. Schweizerisches Post- und Eisenbahndepartement Eisenbahnabtheilung.
Bekanntmachung.
Julian Meyer-Mettler , Unteragent der Auswanderungsfirma Ph. Rommel & Cie. in Basel, hat sein Domizil von St. Gallen nach Bern verlegt. B e r n , den 2. April 1885.
Julius Huber i Unter-Stammheim (Zürich) hat als Unteragent der Answanderungsfirma Bauer & Müller, Nachfolger von M. Goldsmith in Basel, zu fungiren aufgehört. B e r n , den 1. April 1885. Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement : II. Abtheilung : Auswanderungswesen.
Stelle-Ausschreibung.
Die durch Beförderung erledigte Stelle des Sekretärs des Eisenbahndepartements, mit einer Jahresbesoldung von 5000—6000 Pranken, wird hiemit zur Wiederbesetzung ausgeschrieben. Bewerber haben ihre Anmeldungen bis am 11. April d. J. der unterzeichneten Stelle einzureichen. B e r n , den 26. März 1885. Schweiz. Post- und Eisenbahndepartement : Eisenbahnabtheilnug.
Schweizerische Centralbahn.
Für den Transport von 100 Tonnen Eisenmaterial zum Brückenbau, welche innert Jahresfrist ab Basel S. C. B. an e i n e n Empfänger in Luzern in Ladungen von 10,000 kg. pro zweiachsigen, von 15,000 kg. in dreiachsigen oder von 20,000 kg. in vierachsigen Wagen oder für diese Gewichte pro Wagen zahlend, befördert werden, gewähren wir auf dem Wege der Rückerstattung gegen Vorlage der Originalfrachtbriefe die Taxe des Spezialtarifs III(allgem. Tarif). Durch diese Bekanntmachung wird diejenige im Schweiz. Bundesblatt Nr. l vom 3. Januar 1885 aufgehoben und ersetzt. B a s e l , den 27./30. März 1885. Das Direktorium.
Gotthardbahn.
Vom 1. April d. J. an gelangen bei unsern Stationen ssellinzona, Lugano, Chiasso nnd Locamo folgende Rundreisebillete für Touren über den Langen-, Luganer- und Comersee zur Ausgabe :
Preise der Billete Serie. Gültig, Bezeichnung der Touren. Ausgabestationen. Nr. Tage. 1. Klasse. II. Klasse.
Fr. Rp. Fr. Rp. 1 10 Bellinzona- Locamo - Arona- 1 Bellinzona, Lo- Mailand-Como-Chiasso-Lu- 1 camo, Lugano gano-Bellinzona » i i oder um- 1( und Chiasso 24. 60 18. 90 gekehrt . . . ; 2 15 Bellinzona -Locamo Arona- \ Mailand - Como - Bellagio- 1 Bellinzona, Lo- Meuaggio-Povlezza-Lugano- 1 carno u. Lugano 27. 95 23. 15 Bellinzona oder umgekehrt) 3 15 Lngano-Porlezza- Menaggio- \ •
Bellagio - Como - Chiasso- > Chiasso Lugano oder umgekehrt J und Lugano 9. 10 | 8. 35 4 15 Lugano-Ponte Tvesa-Luiuo-\ Stresa - Arona - Mailand- 1 Chiasso Como - Chiasso - Lugano / und Lugano 20. 75 ;16. 80 oder umgekehrt . .] 5 15 Lugano-Porlezza -Menaggio- . Bellagio - Lecco - Mailand- Chiasso Como - Chiasso - Lugano > und Lugano 18. 20 14. 75 oder umgekehrt . .1 6 15 Lugano- Porlezza - Menaggio- Bellagio - Lecco - Bergamo- 1 Chiasso Mailand - Como - Chiasso- V und Lugano 21. 55 17. 05 Lugano oder umgekehrt . 1 7 15 Bellinzona-Pino-Luino - Ponte Tresa-Lugano-Bellinzona Ì Bellinzona oder umgekehrt . .( und Lugano 10. 45 8. 40
L u z e r n , den 28./31. März 1885.
Wir bringen hiemit zur Kenntniss, dass mit dem 15. April nächsthin ein Ausnahmetarif für den Transport von Steinen, gemahlenen Gyps ets. im internen Verkehr der Gotthardbahn und im direkten Verkehr mit deii Stationen der Nordostbahn, der Vereinigten Schweizerbahnen und der Tössthalbahn in Kraft tritt.
Exemplare können bei unserem kommerziellen Bureau oder dnrch Vermittlung der Stationen zum Preise von 20 Cts. bezogen werden. L u z e r n , den 1./2. April 1885. Die Direktion.
Emmenthal-Babil.
Zu den nachbezeichneten vier Spezialtarifen für Steinkohlen, Kokes etc., als: ab Basel S. C. B. - Central- und Westschweiz vom 1. Oktober 1881 ; „ Ludwigshafen „ „ „ „ 1. November 1881 ; „ Mannheim „ „ „ » 20. November 1881 ; B den Saargruben etc. (Nr. 14) - „ „ „ 1. Oktober 1881, treten mit dem 15. April nächstnin Nachträge in Kraft, enthaltend abgeänderte Schnitttaxen für die Stationen B i b e r i s t , G e r i a f i n g e n und Utzenstorf. B u r g d o r f, den 28./30. März 1885. Der Direktor.
Jura-Ber n-Luzern-Bahn,
Mit 20. April 1. J. gelangt eine Neuausgabe des im Verkehr zwischen der S. C. B., A. S B., E. B., J. B. L., und B. B. unter sich und im internen Verkehr der genannten Bahnen gültigen Ausnahmetarifes für die Beförderung von Heu, Stroh gewöhnliches, rohes, sowie Torf zur Einführung, welche auf den Stationen bezogen werden kann. B e r n , den 2. April 1885.
Einem Steinbruchbesitzer haben wir die Taxen des Ausnahmetarifes Nr. 25 Serie II für Steine von Ostermundingen nach Pruntrut auf dem Rückyergütungswege unter Garantie für ein Minimalqiiantum von 15 Wagen à 10 Tonnen auch für jene Steinbauerarheiten zugestanden, welche tarifgemäss nach Spezialtarif II b. zn taxiren wären. B e r n , den 1./2. April 1885. Die Direktion.
Bekanntmachung betreffend
die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.
In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bundesblatt 1875 Bd. IV, S. 207; 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. I, S. 434; 1884, Bd. I, S. 343, und Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann. Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu geniessen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipassabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muss im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden. Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Koutrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, ausser Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung. Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn dei- Freipass anlässlich, der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird. In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipassabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muss in diesem Falle, bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Frei pass anberaumte Frist eingehalten werden, Verläcgernng derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ablanf des Freipasses gestellt wird. Hat in Folge Ausserachtlassung vorerwähnter Vorschriften die !Kinfuhrverzollnng stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden. * B e r n , den 23. März 1885. Eidg. Oberzolldirektion.
Bekanntmachung.
Ungeachtet der Bekanntmachung vom 12. Februar abhin (Bundesbl. 1885, 1. Bd., 8. 375; Handelsamtsblatt Nr. 19), den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Verzollung von Fahrpoststücken mit Reklamationen überhäuft, welche, auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurück zuführen sind. Da die Behörde dadurch unnützer Weise über alle Massen in Anspruch genommen wird, so muss hiemit neuerdings darauf aufmerksam gemacht werden, dass gemäss den bestehenden, auf dem Zollgesetz von 1851 beruhenden Vorschriften, die durch das neue Zolltarifgesetz keine Aenderung erfahren haben, sie nicht in der Lage ist, Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, berücksichtigen zu können.) Wer Waaren per Post bezieht, soll dafür besorgt sein, dass dieselben mit einer tarifgemäss lautenden Deklaration versehen werden. Zu diesem Behufe hat der Waarenbezüger den Absender über den Wortlaut der mit zugebenden Deklaration genau zu instruiren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorzuschreiben. Diese Forderung ist durchaus unerlässlich in Rücksicht darauf, dass eine zollamtliche Revision der Postsendungen nur dann vorgenommen wird, wenn die Vermuthung einer unrichtigen-Deklaration zum Nachtheil der Verwaltung vorliegt, und es sich daher um Einleitung des Strafverfahrens wegen Zollübertretung handelt. Mit Ausnahme dieses Falles hat sich die Verzollung nach folgenden Bestimmungen des Zollgesetzes zu richten: „Art. 14. Güter oder Waarenstücke ohne Angabe ihrer Art werden mit dem höchsten Zollansatze belegt." „Art. 15. Güter, welche auf eine zweideutige Weise angegeben oder bezeichnet werden, unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann." „Art. 16. Wenn Waaren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, mit einander zusammenverpack t sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Waare, so ist das ganze Frachtstück mit derjenigen Gebühr zu belegen, welche es bezahlen müsste, wenn es nur von der in demselben am höchsten zu belegenden Waare enthielte." B e r n , den 25. März 1885. Eid?. Oberzolldirektion.
Bekanntmachung.
Internationaler* Kongress für
Binnenschifffahrt.
Ein internationaler Kongress für Binnenschifffahrt wird vom 24.—30. Mai nächsthin in Brüssel tagen. Das Programm derjenigen Fragen, welche voraussichtlich an diesem Kongress zur Besprechung gelangen werden, ist folgendes : Wirthschaftlicher Theil. A. Maritime Kanäle. 1) Welches sind die nothwendigen Bedingungen, unter welchen ein maritimer Kanal sich als nützlich erweist, mit andern Worten: unter welchen die Ausgaben für Bau und Unterhalt, die der Kanal erfordert, durch dessen Vortheile kompensirt werden ? (Die Bezeichnung „Kanal" ist hier in einem allgemeinen Sinn zu verstehen und begreift auch Flüsse in sich, welche behufs Ermöglichung der Schifffahrt korrigirt worden sind.) 2) Welche Resultate sind bis jetzt durch die im Betrieb befindlichen Kanäle erzielt worden ? Man wird ersucht, diese Resultate in graphischen Tabellen darzustellen. 3) Welche Resultate erwartet man von den verschiedenen gegenwärtig im Studium befindlichen maritimen Kanälen ? 4) Ist es wünschbar, dass die maritimen Kanäle dem Staate angehören ? Soll auf die maritimen Kanäle das Prinzip der Zollfreiheit angewendet werden ? 5) Ist es logisch, anzunehmen, dass die Entwicklung der Industrie des Baues eiserner Schiffe eines Landes gefördert werde, wenn bis in das Herz der Eisen produzirenden Region ein maritimer Kanal geführt wird? 6) Darf im Allgemeinen das Prinzip der Gleichheit maritimer Frachten für eine Serie von benachbarten Häfen angenommen werden, wenn die Distanzen zwischen dem Ausfahrts- und dem Ankunftshafen beträchtlich sind ? Man ist ersucht, Beispiele beizubringen. 7) Da der erste internationale Kongress für Binnenschifffahrt in Belgien abgehalten wird, so werden die Studien des Kongresses, wenn ihnen auch ein allgemeiner Charakter gewahrt bleibt, doch auch dem speziellen Zwecke möglichster Beleuchtung der Frage dienen, welchen Nutzen die Verbindung der wichtigsten Städte Belgiens mit dem Meer durch grosse maritime Kanäle gewährt.
B. Nicht maritime Kanäle. 1) Welches sind die nothwendigen Bedingungen, unter welchen ein nicht maritimer Kanal sich als nützlich erweist, mit andern Worten : unter welchen die Ausgaben für Bau und Betrieb des Kanals durch dessen Vortheile kompensirt werden? 2) Welche Resultate sind bis jetzt mit den im Betrieb befindlichen nicht maritimen Kanälen erzielt worden? In graphischen Tabellen darzustellen. 3) Welche Resultate erwartet man von den gegenwärtig im Studium befindlichen nicht maritimen Kanälen ? 4) Ist es wünsch bar, dass die nicht maritimen Kanäle Staatseigentum seien ? Soll auf alle nicht maritimen Kanäle das Prinzip der Zollfreiheit, wie sie für den Erie-Kanal und für die dem französischen Staate gehörenden Kanäle besteht, zur Anwendung kommen?
Technischer Theil. 1) Steigen die Bauausgaben für einen Kanal proportional zu dessen Querschnitt ? Welche Kanaltypen dürften adoptirt werden ? 2) Welches sind die besten Vorrichtungen zur Aushebung von Kanälen ? 3) Welches sind die besten Methoden zur Erstellung von Quai- und Bassin mauern ? 4) Welches sind die besten Mittel zur Konsolidirung der Ufer bei einem Betrieb mit grosser Geschwindigkeit? 5) Welches sind die besten Vorrichtungen zum Betrieb der Bassins? 6) Welches sind, hauptsächlich vom Gesichtspunkt der Traktion aus, die verschiedenen Systeme des Kanalbetriebs ? 7) Welches sind die Vortheile der verschiedenen Schleusensysteme ? Welches ist die grösste anzuwendende Fallhöhe ? Welche Vortheile gewähren der Breite nach mit einander verbundene Schleusen ? Am Schlüsse des Kongresses wird noch die Frage diskutirt werden, wo im Jahr 1886 der zweite Kongress für Binnenschiffahrt abgehalten werden soll.
Zur Theilnahme an diesem Kongresse ist Jedermann eingeladen, der sich für die Präge der Binnenschifffahrt interessirt. Präsident der Organisationskommission ist Herr A. Gobert in Brüssel ; Sekretäre, die. Herren J. Cavens, J. de Blois etc. B e r n , den 20. März 1885. Das eidg. Post- und Eisenbahndepartement,
Bekanntmachung.
In Gemässheit der Verordnung betreffend die Statistik des Waarenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande, vom 10. Oktober 1884, ist für alle nach dem Auslande gehenden Sendungen neben andern Angaben auch der Werth zu deklariren. Als Werth ist jeweilen der M a r k t p r e i s (Verkaufspreis) am V e r s e n d u n g s o r t e , nebst Zuschlag der Trausportkosten bis zur Landesgrenze, anzugeben. Die gemachten Erfahrungen haben nun gezeigt, dass, namentlich für Postsendungen, nicht der wirkliche Marktpreis, sondern, mit Rücksicht auf die Versicherungen der betreffenden Sendungen, ein oftmals bedeutend niedrigerer Betrag in die Deklaration für die Statistik eingeschrieben wird. Es wird desshalb darauf aufmerksam gemacht, dass eine Uebereinstimmung der Werthangaben für die Transportversicherung mit den Werthdeklarationen für die Statistik nicht nothwendig ist, dass vielmehr die Werthdeklaration für die S t a t i s t i k ganz unabhängig von derjenigen für die Transportversicherung gemacht werden kann. Die statistische Werthdeklaration bleibt ihrer Bestimmung gemäss bei den Akten der Zollverwaltung. Im Interesse einer möglichst genauen Statistik werden die Versender von Waaren nach dem AusTande dringend eingeladen, den oben erwähnten Verordnungsbestimmungen entsprechend, jeweilen den w i r k l i c h e n M a r k t - p r e i s in den statistischen Ausfuhrdeklarationen (rothes Formular) anzugeben. B e r n , den 18. März 1885. Eidg. Zolldepartement.
Schweizerisches Polytechnikum in Zürich.
In Anwendung von Artikel 8 des Reglements für die Diplomprüfungen wird hiemit bekannt gemacht, dass in Würdigung der Ergebnisse der bestandenen Prüfungen der schweizerische Schulrath nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Schülern des Polytechnikums Diplome ertheilt hat: 1) Diplom als Architekt. 1) Hrn. Muck, Victor, von Bern. 2) „ Hayhäek, Karl, von Pressburg.
2) Diplom als Ingenieur. 3) Hrn. Etienne, Henri, von Tramolan-dessous (Bern). 4) „ Gunstensen, J. E., von Flekkefjörd (Norwegen). 5) „ Ritz, Friedrich, von Ferenbalm (Bern). 6) „ ssossliändler, Josef, von Rzeszow (Galizien). 7) „ Schwarz, Eduard, von Meilingen (Aargau). 8) „ da Silva, C. P., von Rio Grande do Sul (Brasilien). 9) „ Tachard, André, von Paris. 10) „ Travelletti, Giovanni, von Vex (Wallis). 11) „ Wagner, Marcel, von Budapest. 3) Diplom als Landwirth. 12) Hrn. Kaisermann, Kaum, von Odessa. 13) „ Mahl er, Eduard, von Zürich. 14) „ Schabsohowitsch, Hirsch, von Berdiansk (Kussland). 15) „ Weyermann, Karl, von Zürich. 16) „ Zuber, Karl, von Trüllikon (Zürich). Z ü r i c h , den 21. März 1885. Der Präsident des Schweiz. Schulrathes : Dr. C. (Uppeler.
Bekanntmachung.
Mit Schreiben vom 14. d. Mts. hat der schweizerische Generalkonsul in M a d r i d den Bundesrath ersucht, er möchte die Schweizer vor Betrügereien warnen, die von S p a n i e r n ausgeführt werden, und die hauptsächlich darin bestehen, dass den Leuten glauben gemacht werde, ein sehr bedeutender Schatz liege irgendwo vergraben, oder sei an einem sichern Orte verwahrt, zu dessen Erhebung aber Geld verwendet werden müsse. Daher seien letzthin noch mehrere Personen das Opfer solcher Schatzschwindler geworden. In Folge dessen müssen wir denjenigen Personen, welchen Anerbietungen der erwähnten Art von Spanien aus gemacht werden sollten, ernstlich rathen, allen Vorspiegelungen gar keinen Glauben zu schenken. B e r n , den 20. März 1885. Die Schweiz. Bundeskanzler
Ausschreibung von erledigteu Stellen.
Die Bewarb«" müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portof r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, dass sie ihren N a m e n , und ausser dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das U e b u r t s j a h r deutlich angeben. Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe hei der Ernennung festgesetzt, mhere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle. 1) Einnehmer bei der Hauptzollstätte in Schaffhausen am Rhein. Anmeldungen sind bis zum 10. April nächsthin der Zolldirektion in SohalThausen einzureichen. 2) Postkommis in Thun. Anmeldung his /.um 17. April 1885 hei der Kreispostdirektion in Bern. 3) Postkommis in Basel. Anmeldung bis zum 17. April 1885 hei der Kreispostdirektion in Basel. 4) Posthalter in Rotheuburg (Luzern). Anmeldung bis zum 17. April 1885 bei der Kreispostdirektion in Luzern. 5) Postkommis in Aussersihl (Zürich). Anmeldung bis zum 10 April 1885 bei der Kreispostdirektion in Zürich. 6) Posthalter in Basserstorf (Zürich). Anmeldung bis zum 17. April 7) ssüreaudiener und Packer in Ro- 1885 bei der Kreispostdirektion in manshorn. Zürich.
Posthalter in ssruggen (St. Gallen). Anmeldung bis zum 17. April 1885 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen. 9) Posthalter und Briefträger in Alveneu-Bad (Graubünden). Anmeldung bis zum 17. April 1885 bei der Kreispostdiroktion 1U) Posthalter und Briefträger in Bergün in Cliur. (Graubünden). 11) Posthalter und Briefträger in Bironico-Kivera (Tessin). 12) Posthalter und Briefträger in Bodio Anmeldung bis zum 17. April (Tessin). 1885 hei der Kreispostdirektion 13) Posthalter und Briefträger in Russo in Beilenz. (Tessin). 14) Telegraphisten in Russikon und Pfungen (Zürich). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 22. April 1885 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.
Postkommis in Lausanne Anmeldung bis zum 10. Açril 1885 bei der Kreispostdirektion 2) Postkommis in Vevey (Waadt) in Lausanne. 3) Posthalter und Briefträger in Innertkirchen (Bern). Anmeldung bis zum 10. April 1885 bei der Kreispostdirektion in Bern.
4) Postkommis iu Biel. Anmeldung bis zum 10. April 1885 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg. 5) Briefträger in Eeute (St. Gallen) l Anmeldung bis zum 10. April > 1885 bei der Kreispostdirektiou 6) Briefträger in Notatali (trlarus) jn §t. Gallen. 7) Briefträger in Erlenbach (Zürich). Anmeldung bis zum 10. April 1885 bei der Kreispostdirektion in Zürich. 8) Briefträger in "Walleustadt (St. Gallen). Anmeldung bis zum 10. April 1885 bei der Kreispostdirektion in Chur. 9) Briefträger in Lugano. Anmeldung bis zum 10. April 1885 bei der Kreispostdirektion in Bellinxona. 10) Briefträger in Solothurn. Anmeldung bis zum 10. April 1885 bei der Kreispostdirektion in Basel. Ili Telegraphist in Oberrieden (Zürich). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 8. April 1885 bei der Telegrapheninspektion in Zürich. 12) Telegraphist in Bassersdorf (Zürich). Jahresbesoldung Fr. 200, liebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 15. April 1885 bei der Telegrapheninspektion in Zürich. 13) Telegraphist in Rothenhurg (Luzern). Jahresbesoldung Fr. 200, liebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 15. April 1885 bei der Telegrapheninspektion in Ölten. 14) Telegraphist in Bruggen (St. Gallen). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 15. April 1885 bei der Telegrapheninspektion in St. Gallen. 15) Telegraphist in Alveneu-Bad (Graubünden). Jahresbesoldung Kr. 240, nebst Depescbenprovision. Anmeldung bis zum 15. April 1885 bei der Telegrapneninspektion in Chur. 16) Telegraphist in Bergün (Graubünden). Jahresbesoldung Fr. 200, liebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 16. April 1885 bei der Tefegrapheninspektion in Chur. 17) Telegraphisten in Sodio (Tessili), Rivera (Tessin) und Russo (Tessin). Jahresbesoldung: je Fr. 200, nebsi Depeschenprpvisiou. Anmeldung bis zum 15. April 1885 bei der Telegrapheninspektion in Bellenz. 18) Telegraphisten in St. Peter, Langwies und Arosa (Granbünden). Jahresbesoldung ie Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 15. April 1885 bei der Telegrapheninspoktion in Chur. 19) Telegraphist in Hof (Bern). Jahresbesoldung l-'r. 200, nebst Depesehenpro vision. Anmeldung bis zum 15. April 1885 bei der Telegraphen- Inspektion in Bern.