BBl 1961 II 665
Bundesversammlung
Bundesversammlung
Die, Herbstsession ist Freitag, den 29. September 1961, geschlossen worden. .Die Übersicht der Verhandlungsgegenstände wird demnächst dem Biindesblätt beigegeben. Die Wintersession wird Montag, den 4. Dezember, 1961, beginnen.
#Bekanntmachungen von Departementen ST#
und ändern Verwaltungsstellen des Bundes
Verfügung des : : • : '• Eidgenössischen Departementes des Innern über die Durchführung von abgekürzten Fachprüfungen für Medizinalpersonen
, . • • (Vorn 2,Oktober 1961) :, ,
: , Das Eidgenössische D e p a r t e m e n t des Innern, in Anwendung von Artikel 110 des Eeglementes für die eidgenössischen Medizinalprüfungen vom 2 2 . Januar 1935, , ;; • ' , . . verfügt: '
Art. l ' An den in Artikel l des Eeglementes für die eidgenössischen Medizinalprüfungen genannten Prüfungssitzen werden für Medizinalpersonen, die in der Vorkriegs-, Kriegs- und Nachkriegszeit in der Schweiz als Flüchtlinge Aufnahme gefunden oder die Schweiz als Kückwanderer betreten haben, abgekürzte Fächprüfungen veranstaltet, deren Ablegung zum eidgenössischen Diplom berechtigt.
Art. 2 Anspruch, auf Zulassung zu der abgekürzten Fachprüfung haben schweizerische Bückwanderer und eingebürgerte Flüchtlinge mit abgeschlossener Hochschulausbildung, die ihre Studien a. in ihrem Herkunftslande mit einem dort anerkannten Diplom abgeschlossen und in der Schweiz seit dem 1. Januar 1950 ununterbrochen ihren Beruf ausgeübt haben, b. an einer schweizerischen Fakultät vor dem I.Januar 1956 mit dem Fachexamen für Ausländer abgeschlossen und seither ununterbrochen in der Schweiz ihren Beruf ausgeübt haben. Die Bewerber haben sich in allen Fällen über einen guten Leumund auszuweisen. Art. 3 : Über die Zulassung zu der abgekürzten Fachprüfung sowie über den im einzelnen Fall in Frage kommenden Prüfungsmodus entscheidet das Eidgenössische Departement des Innern auf Antrag des Leitenden Ausschusses.
Art. 4 Die Prüfungen werden von Fall zu Fall angesetzt.
Art. 5 Die Prüfung für Ärzte wird unter Vorsitz des Ortspräsidenten oder seines Stellvertreters als Kolloquium am konkreten Fall (Klinik- oder ambulanter Patient) durchgeführt und erstreckt sich für alle Kandidaten auf einen internmedizinischen Fall und ausserdem entsprechend der Ausbildung des Kandidaten auf einen bis zwei weitere Fälle. In allen Fällen können von Koexaminatoren aus Fachgebieten, die in den zu beurteilenden Fall hineinspielen, Fragen gestellt werden. Die Dauer der einzelnen Examina bestimmt die Prüfungskommission. Im gleichen Sinne werden abgekürzte Fachprüfungen für Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte durchgeführt, die gemäss Artikel 2 dafür in .Betracht kommen.
Art. 6 Die Gesamtprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Auf Grund der bestandenen Prüfung wird dem Kandidaten gemäss Artikel 42 des Eeglementes für die, eidgenössischen Medizinalprüfungen das eidgenössische Diplom erteilt. Nach zweimaligem Nichtbestehen ist eine fernere Zulassung ausgeschlossen.
Art. 7 Wird die Zulassung bewilligt, so ist dem Ortspräsidenten eine Anmeldegebühr von 20 Franken zu .entrichten (Art. 22, Abs. 3 des Eeglementes). Die Prüfungsgebühr beträgt 100 Franken und ist vor Beginn der Prüfung durch Postcheck dem Eidgenössischen Gesundheitsamt zu entrichten.
Bern, den 2.Oktober 1961 . . ! . ,
,: Eidgenössisches Departement des Innern 5912 Tschudi
Änderungen im diplomatischen Korps vom 20. bis 27. September 1961 Indien. Herr A. Madhavan, Erster Botschaftssekretär, hat sein Amt übernommen. Er ersetzt Herrn S. N. Oho p r a, der die Schweiz verlassen .hat, um andere Funktionen zu übernehmen. Libanon. Herr Joseph Yazbeck, Zweiter Botschaftssekretär, wurde dieser Mission zugeteilt. Herr Joseph Yazbeck, Zweiter Botschaftssekretär, amtiert als interimistischer Geschäftsträger. ,, , ; Mexiko. S.Exz. Herr Gabriel Lucio Argüelles, ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, der anderweitig für neue Funktionen eingesetzt worden ist, hat die Schweiz verlassen. Herr Francisco Del Eio Y B., Zweiter Botschaftssekretär, amtiert als interimistischer Geschäftsträger. ', , Saudi-Arabien. Herr Mukbel A. Al-Issa, Attaché, wurde zum Dritten Bot- : schaftssekretärbefördert. Herr Saleh El-Anbary, Attaché, gehört dieser Mission nicht mehr an.
Notifikation
unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet : : Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte Sie am S.September 1961 auf Grund des am 18. April 1961 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls wegen Zollübertretung in Verbindung mit Hinterziehung, der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 9, 75 .und 91 des Zollgesetzes sowie der Ar-
tikel 52/53 des Bundesratsbeschlusses über die Waren-Umsatzsteuer zu einer Zollbusse von 417,20 Franken unter Auferlegung der Untersuchungsgebühren von . 2,50 Franken. Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zolldirektion Schaffhausen Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen. Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der obgenannten Busse, d.h. 104,30 Franken, erlassen. Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Recht gewahrt, die Höhe der Busse innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorstehenden [Notifikation durch Beschwerde beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldeparteruent in Bern anzufechten. Bern, den 2.Oktober 1961. 6488 Eidgenössische Oberzolldirektion
Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.
Bei der unterzeichneten Verwaltung kann bezogen werden:
Schweizerisches Zivilgesetzbuch •mit, den bis I.Januar 1959 erfolgten Änderungen Preis plus Zustellgebühr Fr. 3.— (broschiert) ii26 Drucksachenbureau der Bundeskanzlei
Beim Eidgenössischen Luftamt in Bern ist in deutscher und französischer Sprache (Umfang 20 Seiten) erschienen:
Schweizerische Luftverkehrsstatistik 1960 Der Bericht kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3, zum Preise von Fr. 1.50, bezogen werden.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1961 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 40 Cahier Numero
Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 05.10.1961 Date Data
Seite 665-668 Pagina
Ref. No 10 041 483
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