BBl 1972 II 1073

Bundesversammlung

Bundesversammlung

Die Herbstsession ist Freitag, den 6. Oktober 1972, geschlossen worden. Die Übersicht der Verhandlungsgegenstände wird demnächst dem Bundesblatt beigegeben.

Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Ermächtigung zum Betrieb einer Versicherung Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat mit Verfügung vom 29. September 1972 die PATRIA Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, in Basel, zum Betrieb der Maschinen-, Kautions- und der Schmucksachenversicherung ermächtigt.

Bern, den 13. Oktober 1972 Eidgenössisches Versicherungsamt

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung

Auf Grund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Artikel 16 der Verordnung vom 23. Juni 1933 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchs messersysteme zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihnen die folgenden Systemzeichen erteilt.

Fabrikant: Merlin Gérin, Grenoble Vertreten durch: Carl Maier & Cie., Schaffhausen

Zusatz zu Stiitzerspannungswandler in Giessharzausfuhrung fur Aufstellung in Innenraumen. Sekundarspannungen: lOO.f 3 und 110:]A3 Priifspannung: 52 kV Frequenz: 50 Hz

Fabrikant: Landis & Gyr AG., Zug

Zusatz zu Induktions-Wirk- und Blindverbrauchszahler mit 2 oder 3 messenden Systemen. Grundtypen: ML1-ML5 System No. 130 ML12-ML10- System No. 134 FL12-FL10- System No. 137 FL12<pl-FL10<pl- System No. 145

In diese Zahlertypen kann das neue kumulativ Maximumzahlwerk mit der Zusatzbezeichnung m 21, m 22, m 23, m 24 oder m 25 eingebaut werden.

Wabern, den 16. August 1972 Der President der Eidgenossischen Mass- und Gewichtskommission: E. Amstutz

Zulassung eines Gasmessersystems zur amtlichen Prüfung und Stempelimg

Auf Grund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Artikel 2 der Verordnung vom 27. November 1951 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Gasmessern hat die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission das nachstehende Gasmessersystem zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihm das folgende Systemzeichen erteilt:

Fabrikant: Pintsch-Bamag A.G. Butzbach/Hessen - Deutschland

Drehkolben-Gaszähler

Wabern, den 30. August 1972

Der Präsident der Eidgenossischen Mass- und Gewichtskommission: E. Amstutz

Änderungen im Bestände der Agenten und Unteragenten von Auswanderungs- und Passage-Agenturen während des II. und III. Quartals 1972

t Erteilte Patente An Herrn Urs Bauer und Herrn Walo Schnyder, Direktoren der Auswanderungsagentur WM. Müller & Co. AG, Basel.

2 Abmeldung von Unteragenten Durch die Auswanderungsagentur Naturai Le Coultre SA, Genf: Herr Marcel Grin, Genf Durch die Auswanderungsagentur Kaoni AG, Zürich: Herr Walo Schnyder, Grenchen Durch die Auswanderungsagentur American Express International Banking Corporation, Zürich: Herr Werner Weber, Zürich Durch die Auswanderungsagentur Marco Agustoni, St. Gallen: Herr Rudolf Eggli, Schaffhausen

3 Genehmigte Anstellungen von Unteragenten Für die Auswanderungsagentur American Express International Banking Corporation, Zürich: Herr Roger Huguenin, Genf Für die Auswanderangsagentur Kuoni AG, Zürich: Herr Curt Neumaier, Baden Herr Albert Pfister, Genf Herr Rolf Semadeni, Uster Für die Auswanderungsagentur ACS-Reisen AG, Bern: Herr Rudolf Ursprung, Aarau

Bern, den 2. Oktober 1972

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Unterabteilung Arbeitskraft und Auswanderung

Verfügung über die Gebirgslandeplätze (Vom 30. August 1972)

Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement verfügt:

Art. l Die nachfolgenden im Verzeichnis vom 15. Dezember 19661> aufgeführten Gebirgslandeplätze werden aufgehoben : Oldenhorn-Sattel BE Jörigletscher GR Vadret d'Err GR Aiguilles du Tour VS Breithornplateau VS Glacier de Moiry VS Alle übrigen im Verzeichnis vom 15. Dezember 1966 aufgeführten Gebirgslandeplätze werden beibehalten; der Platz Gumm jedoch nur bis zur Verwirklichung der vorgesehenen Ausdehnung des Naturschutzgebietes «La Pierreuse». Art. 2 Als neue Gebirgslandeplätze werden bezeichnet : Kanton Bern : Hotel Steingletscher Rosenegg-West Sustenlimmi Kanton Graubünden: Alp Secha Crap Sogn Gion Kanton Wallis: Arolla Grimentz Rotenboden l

Kanton Waadt: Col des Mosses Leysin

Art. 3 Das Hubschrauber-Flugfeld Zermatt wird in die Gesamtzahl von 48 Gebirgslandeplätzen einbezogen; dem Kanton Graubünden wird zu späterer Bezeichnung ein Platz in Reserve gehalten.

Art. 4 Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesrat Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

Bern, den 30. August 1972 Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement : Bonvin

Anhang

Begründung

Mit Bundesratsbeschluss vom 7. Dezember 1970 ist die Gesamtzahl der schweizerischen Gebirgslandeplätze von bisher 42 auf 48 erhöht worden. Damit sollten in erster Linie die Wünsche von Kantonen berücksichtigt werden, auf deren Gebiet bisher keine oder nur wenige Gebirgslandeplätze bezeichnet waren. In Zusammenarbeit mit den Vertretern der interessierten Kantonsregierungen, des Natur- und Heimatschutzes (ENHK) und des Schweizerischen Alpen- Clubs (SAC) wurde folgende Zuteilung festgelegt : bisher neu Wallis 18 19 Graubünden 12 13 Bern 7 9 Waadt - 2 Glarus 2 2 Grenzplätze: Bern-Wallis (Petersgrat) l l Glarus-Uri (Clariden-Hüfifirn) l l Glarus-Graubünden (Vorabgletscher) l l Total 42 48

Aufgrund dieser Zuteilungen reichten dann die Kantone Wallis, Graubünden, Bern und Waadt Vorschläge für eine Neubezeichnung ein. Bei deren Bearbeitung war der im revidierten Luftfahrtgesetz enthaltenen Vorschrift betreffend Ruhezonen (Art. 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19711>) bereits Rechnung zu tragen. Da diese Zonen vorläufig noch nicht amtlich ausgeschieden sind, hielten wir uns vorderhand an die Vorschläge des SAC, die in der Karte l : 300000 «Richtplan für den Schutz der Gebirgswelt» als schützenswerte Gebiete gemäss dem vom Bundesrat 1968 den Kantonen zur Vernehmlassung zugestellten KLN-Inventar festgesetzt sind. In diesen Gebieten bereits bestehende Landeplätze sollen freilich vorläufig beibehalten werden, sofern nicht die Kantonsregierungen selbst eine Aufhebung wünschen.

Um eine indirekte Umgehung der festgelegten Anzahl Gebirgslandeplatze zu verhindern, wurde den gleichen Kreisen zugesichert, dass die Bewilligung neuer Flugfelder in Gebirgsgegenden (iiber 1100 m ii. M.) grundsatzlich auf Zu- und Wegbringerdienste zu beschranken seien; sofern aber ein uneingeschrankter Flugbetrieb beabsichtigt ware, miissten solche Flugfelder in die Anzahl der Gebirgslandeplatze einbezogen werden. Die auf dieser Grundlage von den Kantonen beantragte Neubezeichnung der Gebirgslandeplatze ist auf der umstehenden Tabelle festgehalten:

Kanton Aufhebung Beibehaltung/Neubezeichnung* Anzahl

BE Oldenhorn Sattel Bliimlisalp Gstellihorn Gumm Hotel Steingletscher* Kanderfirn Rosenegg-West* Staldenhorn Sustenlimmi* Wallegg 9

GL Glarnischfirn Limmerenfirn 2

GR Jorigletscher Alp Secha* Vadret d'Err Alp Trida Crap Sogn Gion* Fuorcla Schlattain Fuorcla Surlej Las Trais Fluors Madrisahorn Piz Corvatsch Piz Rosatsch Piz Surlej Vadret del Forno Vadret Pers IPlatz Reserve 13

VS Aiguilles du Tour Aeschhorn-Rothorngletscher Breithornplateau Alphubel Glacier de Moiry Arpille* Bee de Nendaz Croix de Cceur Ebnefluh Glacier de Breney

Kantou Aufhebung Beibehaltung/Neubezeichnung* Anzahl

Glacier du Trient Glacier de Tsanfleuron Grimentz* Jungfraujoch Langgletscher Monte Rosa-Grenzsattel Petit Combin Rosa Blanche Rotenboden* Theodulgletscher Wildhorn Hubsclirauber-Flugfeld Zermatt 19 VD Col des Mosses* Leysin* 2 BE/VS Petersgrat 1 GL/GR Vorabgletscher 1 GL/UR Clariden-Hufifirn 1 ' Total 48

Vernehmlassungsverfahren 1. Das Eidgenossische Militardepartement hat keine grundsatzlichen Einwendungen erhoben. Es macht aber darauf aufmerksam, dass der bestehende Gebirgslandeplatz Limrnerenfirn GL innerhalb des Flab-Zielgebietes LS-D10 Brigels liegt und daher aus Sicherheitsgriinden wahrend der Schiessperioden nicht beniitzt werden darf. 2. Die Eidgenossische Natur- und Heimatschutzkommission lehnt die drei vom Regierungsrat des Kantons Bern gewiinschten Gebirgslandeplatze Hotel Steingletscher, Sustenlimmi und Rosenegg-West sowie den im Kanton Graubiinden bereits bestehenden Platz Fornogletscher ab. Der letzere liegt wohl innerhalb des KLN-Objekts 3.65 (Bernina- und Malojagebiet); wie aber bereits erwahnt, sollen in dieser Bezeichnungsphase in den Ruhezonen bestehende Platze nicht aufgehoben werden. Die drei vom Kanton Bern neu gewunschten Platze werden aus Griinden des Schutzes der Gebirgswelt abgelehnt. Fiir den Platz Rosenegg-West werden ausserdem alpinistische Gefahrenmomente (Wetterumschlag usw.) bei einer Erschliessung aus der Luft angefiihrt. Die Kommission wunscht schliesslich eine Verlegung des bestehenden Platzes Gumm bei Gstaad wegen der unmittelbaren Nachbarschaft des KLN-Objektes 3.35

(La Pierreuse); bei einer späteren Arrondierung dieses Objektes würde der Landeplatz in das Schutzgebiet zu liegen kommen. 3. Der SAC lehnt in seiner Vernehmlassung in der Liste des Kantons Bern lediglich die beiden neuen Plätze Hotel Steingletscher und Sustenlimmi ab, erhebt aber keine Einwendungen gegen die Bezeichnung des neuen Platzes Rosenegg-West. Es wird ebenfalls der Schutz der Gebirgswelt in den Vordergrund gestellt. Der SAC stützt sich auf eine Umfrage bei verschiedenen seiner Sektionen sowie bei der Gemeinde Gadmen. Das Ergebnis dieser Umfrage ist aber unseres Erachtens nicht zwingend : Abgelehnt haben die nicht im Gebiet ansässigen Sektionen Aarau, Baselland und Bern, während die einheimische Sektion Oberhasli und der Gemeinderat Gadmen die Bezeichnung der beiden Plätze lebhaft befürworten. Schliesslich wird vom SAC noch die Aufhebung der beiden bestehenden, im Kanton Graubünden gelegenen Plätze Madrisahorn und Fornogletscher beantragt; wie jedoch schon erwähnt, sollen bereits bestehende Plätze ohne gegenteiligen Antrag der Kantonsregierung vorläufig beibehalten werden. 4. Am 15. Dezember 1971 fand eine Aussprache mit Vertretern des Kantons Bern und der Natur- und Heimatschutzkommission statt; eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Immerhin zeigte sich bei dieser Gelegenheit, dass auch das kantonale Naturschutzinspektorat die Schaffung der drei neuen Gebirgslandeplätze im Berner Oberland unterstützt; im Falle einer Ablehnung befürchtet es einen Meinungsumschwung bei weiten Kreisen der bis jetzt für Naturschutzbestrebungen aufgeschlossenen einheimischen Bevölkerung. Bezüglich des Platzes Gumm erklärte sich der Kanton bereit, eine Verlegungsmöglichkeit zu suchen. 5. Am 11. Januar 1972 teilte uns die Direktion für Verkehr, Energie und Wasserwirtschaft des Kantons Bern mit, dass es ihr trotz intensiven Bemühungen nicht gelungen sei, eine andere Lösung für den Platz Gumm zu finden. Zudem habe sie vernommen, dass Unterhandlungen im Gange seien über die Errichtung eines Infanterieschiessplatzes im zu erweiternden Schutzgebiet «La Pierreuse» und dass die einheimische Bevölkerung kaum Verständnis für den Abtausch eines Landeplatzes gegen einen Schiessplatz aufbringen würde. Der Kanton Bern ist daher der Meinung, dass der Landeplatz Gumm bis zur endgültigen Verwirklichung des Naturschutzgebietes beibehalten werden soll.

6. In der Endphase der Vorbereitungen wurde unter den im Kanton Wallis neubewilligten Plätzen Arpille durch Arolla ersetzt.

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Jahr 1972 Année Anno

Band 2 Volume Volume

Heft 42 Cahier Numero

Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 13.10.1972 Date Data

Seite 1073-1082 Pagina

Ref. No 10 045 559

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