BBl 1973 II 557

Bundesversammlung

Bundesversammlung Die Herbstsession ist Mittwoch, den 3. Oktober 1973, geschlossen worden. Die Übersicht der Verhandlungsgegenstände wird demnächst dem Bundesblatt beigegeben.

Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Vernehmlassungsv erfahren

Bundeskanzlei Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die politischen Rechte. Vernehmlassungsfnst bis 31. Dezember 1973

Departement des Innern Bericht der Studiengruppe für Fragen einer schweizerischen Jugendpolitik. Vernehmlassungsfrist bis 28. Februar 1974. Vorentwurf zur Revision von Artikel 36 blb BV betreffend Beiträge des Bundes an den Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen. Vernehmlassungsfrist bis 15. November 1973.

Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen. Vernehmlassungsfrist bis 28. Februar 1974. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Änderung einzelner Artikel des Tierseuchengesetzes vom I.Juli 1966. Vernehmlassungsfrist bis 15. November 1973.

Bern, den 2. Oktober 1973 Bundeskanzlei

Zulassung eines Gasmessersystems zur amtlichen Priifung und Stempelung

Auf Grand des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 iiber Mass und Gewicht und gemass Artikel 2 der Vollziehungsverordnung vom 27. November 1951 betreffend die amtliche Priifung und Stempelung von Gasmessern hat die Eidgenossische Mass- und Gewichtskommission das nachstehende Gasmessersystem zur amtlichen Priifung und Stempelung zugelassen und ihm das folgende Systemzeichen erteilt:

Fabrikant: J. B. Rombach ; Karlsmhe/Deutschland

Einrohr- bzw. Zweirohr-Balgengasmesser

Wabern, den 21. August 1973

Der Prasident der Eidgenossischen Mass- und Gewichtskommission: R. Zwicky

Zulassung von Systemen für die Messung des Elektrizitätsverbrauchs zur amtlichen Prüfung

Aufgrund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und nach Artikel 16 der Verordnung vom 23. Juni 1933 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission das nachstehende Verbrauchsmessersystem zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihm das folgende Systemzeichen erteilt. Fabrikant: Merlin Gérin, Grenoble Vertreten durch : Carl Maier & Cie., Schqffliausen Zusatz zu : Stützerspannungswandler in Giessharzausführung für Aufstellune in Innenräumen.

Primärspannungen : 15000 V .. 20000 V Sekundärspannungen : 100 V und 110 V Prüfspannung : 55 kV Frequenz : 50 Hz

Wabern, den 11. September 1973

Der Präsident der Eidgenössischen Mass- und Gewichtskommission : R.Zwicky

Notifikation

jetzt unbekannten Aufenthalts, wird hiermit eröffnet: Auf Grund des am 1. März 1971 von der Zollkreisdirektion Genf gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls verurteilte Sie die Eidgenössische Oberzolldirektion am 20. August 1973 wegen Zollübertretung in Verbindung mit Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 91 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von-1518.20 Franken, unter Auferlegung der Kosten von 250.60 Franken. Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zollkreisdirektion Genf, 1211 Genf 11, Einsprache erheben und die gerichtliche Beurteilung verlangen. Falls Sie sich - unter Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der vorerwähnten Busse nachgelassen, womit sich diese auf 1138.65 Franken ermässigt. Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Recht gewahrt, die Höhe der Busse innert 30 Tagen durch Beschwerde beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in 3003 Bern anzufechten. Die Fristen laufen vom Datum der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation. Nach unbenutztem Ablauf der Einsprache- oder Beschwerdefrist wird die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar. Sie werden hiermit aufgefordert, innert 14 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den Betrag der Busse und die Kosten an die Zollkreisdirektion Genf (Postcheck-Konto 12-271 Genf) zu zahlen. Erfolgt keine Zahlung, so wird die Busse gemäss Artikel 98 Absatz 2 des Zollgesetzes und Artikel 317 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes in Haft umgewandelt. Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, innert 14 Tagen die rechtskräftig gewordenen Eingangsabgaben (Zoll, Warenumsatzsteuer, statistische Gebühr) von 4732.70 Franken sowie die Ihnen im Beschwerdeentscheid der Eidgenössischen Oberzolldirektion vom 30. Mai 1973 auferlegten Verfahrenskosten von 59 Franken an die Zollkreisdirektion Genf zu zahlen.

Bern, den 8. Oktober 1973 Eidgenössische Oberzolldirektion

Änderungen im Bestände der Agenten und Unteragenten von Auswanderungs- und Passage-Agenturen während des III. Quartals 1973

1 Erloschene Patente

Das der Frau Simone Zürcher, Geschäftsführerin der Auswanderungsagentur Voyages A. Wittwer & Cie, Neuenburg (Auswanderung)

2 Erteilte Patente

An Frau Simone Zürcher, Geschäftsführerin der Passageagentur Voyages A. Wittwer & Cie, Neuenburg (Passage)

3 Abmeldung von Unteragenten

Durch die Auswanderungsagentur Genossenschaft Hotelplan, Zürich : Herrn Werner Fuchs. Chur

4 Genehmigte Anstellungen von Unteragenten

Für die Auswanderungsagentur Kuoni AG, Zürich: Herrn Heinz Benkert, Wetzikon

Bern, den 25. September 1973

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitskraft und Auswanderung

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1973 Année Anno

Band 2 Volume Volume

Heft 40 Cahier Numero

Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 08.10.1973 Date Data

Seite 557-561 Pagina

Ref. No 10 045 863

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