BBl 1979 I 227
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Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung in industriellen Betrieben Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
Ausgabe 1978
Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) enthält Bestimmungen über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung in industriellen Betrieben, insbesondere über die Ausführung der Gebäude, Räume und Verkehrswege, die Beleuchtung, das Raumklima, den Schutz vor Lärm und Erschütterungen, über Arbeitsplätze und Betriebseinrichtungen, Schutzausrüstungen und Arbeitsbekleidung, über die Einrichtung von Garderoben, Waschanlagen, Aborte, Ess- und Aufenthaltsräume, die Erste Hilfe, den Unterhalt und die Reinigung, die Brandbekämpfung sowie zusätzliche Bestimmungen für Betriebe mit besonderen Gefahren. Vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit wird die Verordnung 3 als besondere Broschüre herausgegeben, in der die Bestimmungen über den Gesundheitsschutz und die Unfallverhütung ausführlich erläutert werden. Ein Sachregister erleichtert das Auffinden der Verordnungsbestimmungen und der dazugehörenden Erläuterungen. Die Broschüre enthält ausserdem Auszüge aus dem Arbeitsgesetz (ArG) und der Allgemeinen Verordnung (ArGV 1) sowie sieben besondere Anhänge; diese orientieren über die zuständigen Bundesstellen (I) und die kantonalen Vollzugs- und Rekursbehörden (II), über die weiteren anwendbaren Gesetze und Verordnungen des Bundes (III), die Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (IV) sowie über die Nonnen, Richtlinien und Leitsätze von Fachorganisationen (V); ferner enthalten sie Richtlinien über die Einrichtung von Garderoben in Schutzräumen (VI) und einen Auszug aus der Wegleitung für Feuerpolizeivorschriften über brandschutztechnische Begriffe (VII).
170 Seiten, Preis Fr. 13.-
Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern.
Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen und der vom Bund konzessionierten Trolleybusse, Aufzüge, Luftseilbahnen, Sesselbahnen, Schlittenseilbahnen und Schiffahrtsunternehmungen Stand: I.Januar 1977 Preis Fr. 7.-
Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern.
Arbeitsgesetz mit den Verordnungen l und 2
Ausgabe 1975
Das Arbeitsgesetz (ArG) enthält öffentlich-rechtliche Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer in öffentlichen und privaten Betrieben, insbesondere über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, die Arbeits- und Ruhezeit, den Schutz der jugendlichen und weiblichen Arbeitnehmer und die Betriebsordnung. Es wird mit der Allgemeinen Verordnung (ArGV 1) und den Sonderbestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit für bestimmte Gruppen von Betrieben und Arbeitnehmern (ArGV 2) als besondere Broschüre vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit herausgegeben. In dieser Ausgabe werden die Zusammenhänge der einzelnen Gesetzesvorschriften mit den ergänzenden Verordnungsbestimmungen durch Fussnoten hervorgehoben. Ein Sachregister erleichtert das Auffinden der Vorschriften. Den Gesetzestexten werden neun Anhänge beigefügt: diese orientieren über die zuständigen Bundesstellen (I) und die kantonalen Vollzugs- und Rekursbehörden (II), die kantonalen Feiertage (III), die gesetzliche Feriendauer (IV), die Sondervorschriften für industrielle Betriebe (V) und die Vorschriften über das Einigungswesen (IX); sie enthalten zudem mehrfarbige graphische Beispiele von Stunden- und Schichtplänen für den ununterbrochenen Betrieb (VI), eine Übersicht über die Vorschriften für die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren (VII) und ein Muster einer Betriebsordnung (VIII). 188 Seiten, Preis Fr. 11.50
Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1979 Année Anno
Band 1 Volume Volume
Heft 06 Cahier Numero
Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 13.02.1979 Date Data
Seite 227-228 Pagina
Ref. No 10 047 608
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.