Quelle: fallrecht.ch

34 II 315

34 II 315

Rubrum

» encore une remise de 3%... * — Il ressortait nettement de cette lettre que A. Bechler & C* considératient, la société « Caux & Dalon » comme sa débitrice. — Loin de protester contre cette manière de voir, l’associé Dulon se rendit. personnellement chez les créanciers, le 12 mai, et leur fit des propositions de paiement comptant, moyennant escompte, Le principe de la dette ne fut pas discuté, mais l’entente n'’intervint pas gur le taux ; Dulon demandait le 109%, la société demanderesse ofrait moins. — Ensuite de cette discussion, la créancière oftrit finalement, par lettre du 14 mai, à « MM. Caux & Dulon >», une remise de 6 ?/, « pour les factures Caux », en exprimant l’espoir qu’elle « leur suífira » et. en leur demandant une réponse. Or, il n’est pas établi qu’au cours de ces échanges de vues, Dulon ait jamais, soit verbalement, soit par écrit, déclaré agir pour Caux personnellement et non pas au nom de la société Caux & Dulon pour laguelle il signait ses lettres et dont il était l’associé. Ce fait est d’autant plus significatif que, ainsi que Dulon le déclare lui-même dans 8a plainte pénale du 9 juin 1906 contre son as80cié, c’est à la fin d’avril déjà que ses soupçons s’éveillèrent et que, sans pouvoir porter d’accusation contre Caux, i avait cependant déjà le sentiment d’être trompé.

Il faut encore relever qu’à folio 161 d’un livre de comptabilité, — assez rudimentaire il est vrai, — figure un compte

Faits

A.

Bechler & C° débutant par linscription du montant de Ia dette de Caux ; or, cette inscription est faite de la main même de Dulon.

Ces lettres, visites, offres de paiement et inscriptions sont tout autant de preuves que Dulon, agissant au nom de Caux & Dulon, considérait que la société était engagée comme telle vis-à-vis de A. Bechler & Cie, 1. La société défenderesse a cherché, il est vrai, à donner une autre interprétation à ses actes. Elle déclare que les lettres adressées à la société demanderesse et les propositions qui lui ont été faites n’avaient pour but que d'éclaircir la situation de Caux, pour permettre la régularisation des rapports Personunels des associés entre eux, sans que la société entenTIL. Obligationenrecht. N* 36. x 315 dit par là assumer aucune obligation à l’égard des tiers. — Cette interprétation, qui n’est guère conciliable avec l'attitude du sieur Dulon, ne pourrait du reste, en cas de doute, être admise en droit : Ainsi que le Tribunal fédéral l’a déjà jugé, en cas de reprise d’une affaire commerciale on industrielle, il y a lieu de présumer que la reprise du passif implique la reconnaissance d’un eugagement vis-à-vis des tiers créanciers et non pas seulement un engagement personnel du preneur vis-à-vis du débiteur dont Vaffaire est reprise (RO 29 II 318). — C'est donc avec raison qu’en lespèce, en l’absence de Preuve du contraire et en regard de l’attitude de la société défenderesse, l’instance cantonale a admis que la société Caux & Dulon avait repris à sa charge l’actif et le passif de Caux et s'était obligée, non seulement vis-à-vis du débiteur personnellement, mais aussgi vis-à-vis de la société demanderese, au paiement de la dette que Caux avait contractée à lVégard de À. Bechler & Cf, Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce :

Le recours est écarté et le jugement cantonal confirmé en 80n entier.

36, Arkeis vom 27. Zuni 1908 in Sachen Badische Assekuranzgesellshaff A.-S., Kl. u. Ber.-Kl., gegen Geweröebank Yasel, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung: WertsendungsverSicherung ; Zahlung einer verloren gegangenen Wertsendung durch den Versicherer ; Rückforderung. — Zahlung einer Nichtschuld ? — Täuschung des Versicherers ? — Verstoss des Versicherten gegen Paolicebestimmungen betr. Art der Postaufgabe ? Bedeutung der internen Postvarschriften. — Irrtum, Art. 72 OR.

A.

Durch Urteil vom 7. April 1908 hat das Appellations gericht des Kantons Basel-Stadt über das Rechtsbegehren der Klägerin :

316 A, Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz, Beklagte fei zur Zahlung von 10,425 Fr. nebst 5 9%/, Zins seit 1, eventuell seit 25. Juli 1907 an die Klägerin zu verurteilen ;

erkannt :

Klägerin wird mit ihrer Klage abgewiefen.

B.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

C.

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin obiges Rechtsbegehren wiederholt und beantragt, es sei eventuell vie Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen behufs Befragung verschiedener Banken über die übliche Versendungsart von Valoren, wie schon vor erster Jnstanz beantragt.

Der Vertreter der Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des angesochtenen Urteils beantragt.

Considérants

1.

a) Die Beklagte hat am 13. Mai 1907 zukünftige Wertsendungen bis zum Gesamtbetrage von einer Million Franken bei der Klägerin versichert. Die Police ist namens der Klägerin von deren „Generalrepräsentanten“ Klaiber in Basel unterzeichnet.

Aus den „Versand®bestimmungen“ der Police sind folgende Stellen hervorzuheben :

(sub III) „Die zu versichernden Valoren sind, bei Verlust des „Entschädigungsanspruches, der befördernden Transportanstalt unter „Rekommandation resp. Wertdeklaration nah Massgabe der nach- „stehenden Bestimmungen, soweit hievon im umstehenden Tarife „nicht abgewichen ist, aufzugeben : ere Papiergeld im Betrage bis inkl. 40,000 Fr. „Rekommandation, Bei höheren Beträgen 5 9/, Deklaration des „Überschusses .… „ jedoh im Minimum 300 Fr. Statt Ne- „sommandation isi auch die Wertdeklaration zulässig, jedoch nicht „unter 300 Fr., es sei denn, dass die Sendung selbst einen ge- „ringern Wert hat.“ (sub IV) „Bei Sendungen in Briefen müssen die Wertobjekte „Zunächst mit einer gut verschlossenen Hülle umgeben werden .. .“ (folgt die Beschreibung der Verpackung und der Versiegelung).

„Wertsendungen in Paketen müssen . “ (folgt ebenfalls die Beschreibung der Verpackkung und Versiegelung).

(sab Y) „Bei postlagernd adressierten Sendungen ist Rekom- „Mandation nict zulässig; dieselben müssen .…. unter Wert- „angabe zur Beförderung übergeben .….., werden. “ Aus dem darauffolgenden Prämientarif ist hervorzuheben:

betr. Ungarn und verschiedene andere Staalen der habsburg. „Monarchie : „Rekommandation . ist nicht zulässig. Papier- „geld, Gold, Silber 2c. sind mit mindestens 500 Fr. für die „ersten 30,000 Fr. und für den Mehrbetrag mit mindestens 5 °/, „zu deflarieren,“ betr. Portugal : „Zur Versicherung sind nur Effekten 2c. in „reéommandierten oder mit mindestens 500 Fr, deklarierten Brie- „fen (nicht Paketen) zulässig.“ betr. Nussland : „entweder in rekommandierten Briefen oder in Paketen unter Wertangabe, “ betr, die Türkei : „Versandt in Paketen nicht zulässig.“ betr. Griechenland: „nur in Briefen (nicht Pakete), unter Re- „tommandation. “ betr, Algier: „nur in Briefen (nicht Paketen), unter Dektarasotion von mindestens 500 Fr.“ Jn § 9 der Police wird über den Nachweis des Verlustes einer Sendung bestimmt: „Bei jeglichem Verluste ist zur Führung „dieses Nachweises einerseits erforderli, anderseits aber auh ge- „nügend, dass eine amtliche Bescheinigung beigebracht wird, nach awelcher sich die Vostbehörde zur Gewährung des von ihr regle- „mentsmässig zu leistenden Ersayes für das betreffende Poststück bereit erfsärt oder dessen gänzlichen Verlust aus dem Postgewahrsam ausdrüdcklih attestiert,“ § 14 bestimmt u. a. : „Jede Täuschung bei den zur Erlangung „einer Entschädigung gemachten Angaben befreit die Versicherer „von aller Entschädigungsverbindlichkeit. “ b) Am 5. Juni 1907 gab die Beklagte in Basel eine an eine Bank in St. Gallen adressierte, 10,000 Kronen in österreichischen Banknoten enthaltende, mehr als 250 Gr., jedoch weniger als 900 Gr. wiegende Sendung als Fahrpoststück (Paket) ohne Wertdeklaration auf und liess sich dafür in ihrem Posibescheinigungsbuch eine entgeltliche Empfangsbescheinigung ausstellen. Der Eintrag im Postbescheinigungsbuch bezeichnet den Gegenstand als 318 4. Entscheidungen des Bundesgerichls als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Paket (abgekürzt Pt.) und enthält die Angabe des bezahlten Portos (15 Cts.). Jn der für eventuelle Wertdeklarationen bestimmten Kolonne findel sich der Vermerk „Einschreiben“, welcher von der Hand eines Angestellten oder Lehrlings der Beklagten herrührt und vor -der Aufgabe des Paketes hier angebraht worden zu sein scheint.

ähnliche Sendungen an dieselbe Bank in St. Gallen eingetragen, um Teil ebenfalls als Pakete ohne Wertdeklaration, mit der Bemerkung „Einschreiben“, zum Teil als Pakete mit Wertdeklaration (509 Fr.) ; eine Sendung trägt den Vermerk „Chargé“, wurde aber als Paket, und zwar ohne Wertangabe, aufgegeben. Auf dem Titelblatt des Buches befindet sich folgender gedruckter amtlicher Vermerk :

„Gegenwärtiges Buch dient nur für Empfangsbescheinigungen, „welche für Fahrpoststücke ohne Wertangabe nah dem Jn- und „Auslande und für Poststücke (colis postaux) ohne Wertangabe „na dem Auslande verlangt werden.

„Die Eintragung anderer eingeschriebener Gegenstände in gegen- „wärtiges Buch ist indessen ebenfalls zulässig.“ c) Obiges am 5. Juni 1907 aufgegebene Paket ist nie an seinen Bestimmungsort gelangt.

Am 6. Juni wurde dem „Generalrepräsentanten“ Klaiber von dem Nichteintrefsen der Sendung mündlich Kenntnis gegeben.

Am 7. Juni erschien Klaiber im Bureau der Beklagten und nahm vom Postbescheinigungsbuch Einsicht.

Am 14. Juni schrieb Klaiber an die Geschäftsleitung der Klägerin in Mannheim, er fei davon in Kenntnis gesetzt worden, dass ein „am 10 cert.“ von der Beklagten nach St. Gallen adressiertes „Pli“ bis jezt noch nicht angekommen sei.

Am 17. Juni schrieb die Beklagte an Klaiber :

„Wir nehmen Bezug auf unsere mündliche Unterredung betref- „fend dem verloren gegangenen Pli vom 5. ds, von Kronen 10,000 an den Schweizerischen Bankverein, St. Gallen, adres- „siert und benachrichtigen Sie hierdurch, dass diese Angelegenheit, „nah Mitteilung der hiesigen Kreispostdirektion, bei der Ober- „postdireftion in Bern anhängig ist.

„Wir möchten Sie jedoch höflichst ersuchen, da das Pli ordnungsgemäss verpackt, versiegelt und eingeshriebeu und von der «Post laut dem Jhuen vorgelegenen Bescheinigungsheft quittiert „worden ist, uns die diesbezügliche Summe, d. h. 10,000 Kr. à 105,40 = 10440 Fr. auszahsen lassen zu wollen, damit wir „hierin nicht noch weitere Zinsverluste erleiden.“ Dieses Schreiben der Beklagten übermittelte Klaiber am 18. der Direktion in Mannheim. Diese hatte bereits am 17. an die Zeniralstelle des Kontinentalen Valoren-Versicherungs- Verbandes (bei welchem die Klägerin rüversichert ist) geschrieben, sie erhalte „heute“ von der Beklagten die Mitteilung, dass ein „refommandierter Brief“, enthaltend 10,000 Kr. 2c., vermisst werde.

Am 20. Juni schrieb die Direktion der Klägerin an Klaiber“ sie bekenne sih zum Empfang seines Schreibens vom 17. (sÌic) nebst Beilage und erwidere darauf, dass sie policenmässig erst dann verpflichtet sei, den Schaden zu bezahlen, wenn die Post denselben anerkannt und die reglementsmässige Entschädigung geleistet habe, Am 21. Juni übermittelte die Beklagte dem Agenten Klaiber „in Sachen des verloren gegangenen Plis“ ein Schreiben der Kreispostdirektion vom gleichen Tage, laut welchem die „Sendung“ als verloren zu betrachten fei. Gleichzeitig bat die Beklagte um Auszahlung der Versicherungssumme, „abzüglich der von der Post zu vergütenden 50 Fr.” Am 26. Juni srieb die Geschäftsleitung der Klägerin an Klaiber, er möchte ihr noh eine Bescheinigung darüber verschaffen, dass die Post den reglementsmässigen Ersay geleistet habe.

Am 27. Juni bescheinigte die Kreispostdirektion, dass die Post der Beklagten „den ihr zustehenden reglementarischen Ersaz“ bereits geleistet habe „und zwar mit 15 Fr.“ Diese Erklärung der Kreispostdireklion shickte Klaiber am 28. Juni an die Direktion der Klägerin in Mannheim, mit dem Ersuchen, es möge die Angelegenheit „nun prompt erledigt” werden, sowie mit folgender Bemerkung :

„Um ähnlichen Schäden vorzubeugen wird die Gewerbebank, „obschon laut Policebestimmungen nicht verpflichtet, für die Folge «ihre Baarsendungen dennoch mit Wertangabe deklarieren, denn 990 «A. Ent«cheidungen des Bundesgerichts als obersler Zivilgerichtsinstanz „die Eidgenössische Postverwaltung ist nicht im Stande, bei ein- „geschriebenen Sendungen ohne Wertangabe nachweisen zu fönnen, „wo und wann ein Diebstahl staitgefunden hat.

„Der Diebstahl der 10,900 Kr, ist sowohl der Direktion der „Schweizerischen Postverwaltung, bei welcher ih heute ebenfalls „persönlich vorgesprochen, als auc der Direktion der Gewerbebank „unerklärlich.“ Hierauf bewilligte die Direktion die Auszahlung von 10,425 Franken (Wert der verlorenen Sendung, abzüglich 15 Fr.) an die Beklagte. Die Zahlung erfolgte am 1. Juli dur Klaiber.

d) Am 5. Zuli 1907 schrieb die Direktion der Klägerin an Klaiber :

„Unser Verband macht uns darauf aufmerksam, dass die „Schweizer Post verpflichtet ist, für verloren gegangene rekom- „mandierte Briefe ein Ersah von 50 Fr. zu leisten, jedoch erst „nah Ablauf eines Jahres.

„Die 15 Fr., tie die Post bezahlt hat, sind nur eine Ent- „schädigung für Verspätung von mehr als 24 Stunden, „Wir lassen ihnen einen bezügl. Auszug aus dem Schweizer „Vostgesey anliegend in Abschrift zugehen und bitten Sie die „Sache im Auge zu behalten und nah Ablauf eines Jahres, „wenn sich der Brief bis dahin nicht vorfindet, vie uns noh „kommenden 35 Fr. bei der Post zu reklamieren.“ Am 12. Juli schrieb die Direktion ferner an Klaiber :

„Gleichzeitig fragen wir höfl. an, ob es in Ordnung ist, dass „die schweizerische Postverwaltung nur 15 Fr. reglementsmässigent „Schadenersass leistet ; die Gewerbebank sprach in ihrem Briefe „an Sie vom 21. Juni von einem Pojtersag in Höhe von 50 „Franken. Jn Deutschland wird für in Verlust geratene Ein- „\threibebriefe 42 Mf. Ersag geleistet.“ Darauf antwortete Klaiber am 13. Juli:

men teile Jhnen mit, dass die Post allerdings verpflichtet „ist, für eine verloren gegangene Einschreibesendung 50 Fr. Er- „faz zu leisten, jedoch erst nah Verlauf eines Jahres.

„Die 15 Fr., welche die Post bezahlt hat, sind eine Entschädi- „gung für Verspätung von mehr als 24 Stunden, während die „restlichen 35 Fr., falls der Brief nicht vorher wieder beigebracht „wird, erst nach einem Jahre bezahlt werden.“ TI. OBigationenrecht. N° 36. SZL Am 18. Juli endlich schrieb die Direktion an Klaiber :

„Unser Verband moniert, dass wir den Schaden an die Geewerbehank in Basel zu früh bezahlt haben, da die von der Post „gewährte Enischädigung von 15 Fr. nur Ersaz für eine Ver- „lpâtung von 24 Stunden ist, die Post also den reglenmenismässigen Ersay für den Verlust mit 50 Fr. noch nicht geleistet „hat. Policemässig sind wir erst verpflichtet den Schaden zu bezählen, wenn die Post den vollen reglementmässigen Ersag gealeistet hat und wir würden den bezahlten Schadenbetrag von „der Gewerbebank zurücffordern müssen, wenn die Post nicht bald „dieser Voraussetzung nachkommt.

„Wir bitten Sie also, die Versicherten zu veranlassen, bei der „Post mit allem Nachdruck darauf hinzuwirken, ass dieselbe dur „Nachzahlung der noch restierenden 35 Fr. den Verlust aner- „tennt.

„Es ist dies im Übrigen allerdings bereits mit Brief der Schweizer Postverwaltung vom 21. Zuni geschehen, Wir wissen „also nicht, wie die Post dazu kommt, nur den Ersass von 15 Vr. „zu gewähren.“ Am 29. Juli forderte die Klägerin die von ihr bezahlte Entschädigung, weil die Zahlung irrtümlich erfolgt sei, von der Beflagten zurück. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung. Darauf Tam es zum Prozesse.

2.

Da die Klägerin die Nükerstattung einer von ihr freiwillig geleisteten Zahlung verlangt, so ist vor allem zu unlersuchen, ob die Klägerin am 1. Juli 1907 eine Nichtschuld bezahlt habe. Dies wäre dann der Fall, wenn sich die Beklagte bei der Spedition der verlorenen Sendung gegen eine Vorschrift der Police über die Art der Spedition vergangen hätte, oder wenn sie sich bei der Anspruchsbegründung eine „Täuschung“ der Klägerin (vergl. den oben sub 1a zitierten § 14 der Police) hätte zu Schulden kommen lassen.

Was nun zunächst die legztere Frage betrifft, so bieten die Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte der Klägerin irgendwelhe bewusst unwahre Angaben gemacht habe. Die einzige aftenmässig erstellte ungenaue Angabe der Beklagten ist in ihrer Bemerkung vom 21. Juni 1907 enthalten, wonach sie si ÀS 34 I — 1908 21 von der Versicherungssumme „die von der Post zu vergütenden

3.

Fr.“ abziehen lasse. Hierin lag allerdings die der Wirklichkeit nicht entsprechende Erklärung, es werde die Poft eine Entschädigung von 50 Fr. leisten. Diese Erklärung bezog sich aber auf eine zukünftige, nicht vom Willen der Beklagten abhängige Tatsache, über welche sich die Beklagte daher sehr wohl im Jrretum befinden konnte. Es liegt denn auch nichts dafür vor, dass die Beklagte mit jener Bemerkung bezweckt habe, die Klägerin in den Glauben zu verfezen oder in dem Glauben zu bestärken, es handle sich um einen rekommandierten Brief im posttechnischen Sinne des Wortes.

Im übrigen hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 17. Juni 1907, mit welchem sie den Schaden meldete, zwar den Ausdruck „Fahrpoststü“ oder „Paket“ nicht gebraucht, aber auch nicht etwa von einem „relommandierten Bries“ gesprochen. Der von ihr verwendete Ausdruck „Pli“, der sich übrigens auh in ihrem Schreiben vom 21. Juni vorfindet, konnte fih nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ebensowohl auf ein Fahrpoststük in Briefform als auf ein grösseres Briefpoststück beziehen. Nach einer bei den Akten liegenden Auskunft der Oberpostdireftion verstehen die Postbeamten unter „Pli“ sogar ein Fahrpoststück in Briefform. und nicht ein Briespoststück.

Die Beklagte hat sich somit bei der Anspruchsbegründung keine Täuschung der Klägerin zu Schulden kommen lassen.

3.

In zweiter Linie ist zu untersuchen, ob sih die Beklagte gegen eine Vorschrift der Police über die Spedition von Wertsachen vergangen habe.

Nach dem Wortlaut der Police hätte die verloren gegangéne Sendung, da sie Banknoten, also „Papiergeld“ im Sinne der Police enthielt, und ihr Wert 40,000 Fr. nicht erreichte, „unter Rekommandation* aufgegeben werden sollen. Es steht aber fest, dass eine Rekommandation im posttehnischen Sinne des Wortes® deshalb nicht mögli war, weil die Sendung mehr als 250 Gr. wog, also in der Schweiz nicht per Briefpost spediert werden. konnte, die „Rekommandation“ aber nur bei Briefpoststücken gkseglich vorgesehen ist. Es fragt sich nun, ob unier diesen Umständen die Aufgabe in Form eines gewöhnlichen Fahrpoststücke® (Paketes) genügte, over ob, wie die Klägerin behauptet, eine Wertdeklaration hätte stattfinden sollen.

Zur Unterstüssung ihrer Ansicht, wonach eine Wertdeklaration erforderlich gewesen wäre, hat sich die Klägerin hauptsächlich darauf berufen, dass die postamtliche Behandlung der Fahrpoststücke ohne Wertdeklaration eine weniger sorgfältige sei, als diejenige der æreéommandierten Briefe“ und der Fahrpoststücke mit Wertdeklaration. Dies ist insofern richtig, als die Art der Kartierung der refommandierten Briefe und der Fahrpoststückke mit Wertdeklaration, im Gegensagz zur Kartierung der Fahrpoststücke ohne Wertdeklaration, es bei Verlust einer Sendung ermöglicht, fesizustellen, auf welcher Strecke die Sendung abhanden gekommen ist und welchein Beamten sie im Momente des Abhandenkommens anvertraut war. Jndessen sind die Bestimmungen, auf welchen dieser Unterschied beruht, weder im Postregalgeses vom 5. April 1894, noch im Posttarengeses vom 26. Juni 1884, noch endlich in der bundesrätlichen Tran83portordnung vom 3. Dezember 1894 enthalten ; vielmehr handelt es sich dabei lediglich um interne Dienftvorschriften, welche als solche nur den Postbeamten, nicht aber dem Publikum offiziell mitgeteilt werden, und welche, wie fi aus den bei den Akten befindlichen Reglementen ergibt, von der Oberposftdirektion je nach den damit gemahten Erfahrungen des öftern abgeändert zu werden pflegen. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, diese Vorschriften zu kennen und fih darnach zu richten, und es ift deshalb au für die Juterpretation des Parteiwillens auf diese internen Postweisungen nicht abzustellen.

Wird nun aber von obigen Dienstvorschriften abgesehen und lediglich auf die dem Publikum bekannten oder bei ihm als bekannt vorauszusessenden gesetzlichen Vorschriften, sowie auf diejenigen postamtlichen Akte abgestellt, welche nach aussen zu Tage treten, fo ergibt sich, dass die Beklagte sehr wohl der Meinung sein konnte, die Aufgabe einer Sendung in Form eines Paketes, zumal gegen Ausstellung einer Empfangsbescheinigung, entspreche der policegemässen Transportart.

Abgefehen davon, dass, wie bereits erwähnt, die beiden in Betracht fommenden Bundesgeseze, wie Übrigens auh die bundesrâtliche Transportordnung, über die bei Fahrpoststücken und be „refommandierten Briefen“ auszuübende Kontrolle keine, also auch nicht für die refommandierten Briefe und die Fahrpoststücke mit Wertangabe strengere, für die gewöhnlichen Fahrposistücke weniger strenge Vorschriften enthalten, fällt hier zunächst in Betracht, “ dass die Pakete (Fahrpoststücke) shon nach Art. 1 c des Postregalgesesszes „eingeschrieben“ werden und dass legterer Ausdruck in demselben Art. 1 und sogar in demselben Lemma € dieses Artikels auch zur Bezeichnung der „rekommandierten“ Briefe gebraucht wird, ja dass die Beifügung des Wortes „rekommandierten" in Klammern geradezu einer Joentifizierung der beiden sonst verschiedenen posttechnischen Begrisse „eingeschrieben“ und „rekommandiert“ gleichkommt. Und was die nah aussen zu Tage tretenden postamtlichen Akte betrifft, so ist zu beachten, dass die Bestellung der Sendungen bei sämtlichen Fahrpoststüken in gleicher Weise vor sich geht wie bei „rekommandierten Briefen“, nämlich durc Übergabe gegen Empfangsbescheinigung. Bei der Entgegennahme der Sendung feitens der Poît findet allerdings insofern eine etwas verschiedene Behandlung statt, als die Ausftellung eines Empfangsscheines bei rekommandierten Briefen, wie auch bei Fahrpoststücken mit Wertangabe, unaufgefordert und prinzipiell unentgeltlich erfolgt, bei Fahrpoststüäckken ohne Werideklaration dagegen nur auf Verlangen und gegen Bezahlung einer Gebühr. Indessen ist dieser Unterschied keineswegs unter allen Umständen geeignet, dem Publifum zum Bewusstsein zu bringen, dass Fahrpoststücke ohne Wertdeflaration mehr Gesahr laufen, verloren zu gehen, als „refommandierte Briefe“ oder Fahrposistückke mit Wertangabe, Vielmehr fann der Absender, welcher die Ausstellung eines Empfangsscheines besonders verlangt, dafür eine besondere Gebühr entrichtet und dann auch tatsächlich einen ähnlichen Empfangsschein erhält, wie für einen refommandierten Brief oder für ein deklariertes Paket, sehr wohl der Meinung sein, er habe dadurch zum mindesten eine gleichwertige Garantie erlangt, wie bei der Aufgabe eines „refommandierten Briefes“. Endlich wird der Unterschied zwischen Fahrpoststücken ohne Wertangabe, einerseits, und solchen mit Wertangabe, sowie „rekommandierten Briefen“, anderseits,

gegenüber denjenigen Aufgebern, welche, wie die Beklagie, ein Posftbescheinigungsbuch besigen, häufig dadurch verwischt, dass der Empfang der rekommandierten Briefe und der Fahrpoststücke mit Werideklaration von der Post in demselben Buche bescheinigt wird, wie der Empfang von Fahrpoststücken ohne Wertdeklaration, — ein Verfahren, welches, wie sich aus dem Titelblatt des Pojtbescheinigungsbuches der Beklagten (vergl. oben Erw. 1 sub b) ergibt, von der Postverwaltung ausdrücklih als zulässig anerkannt wird, 2

4.

Aber auch wenn davon ausgegangen würde, dass dem Publikum im allgemeinen der Unterschied in der postamtlichen Behandlung der Fahrpoststücke ohne Wertdeklaration, einerseits, und dér refommandierten Briefe sowie der Fahrpoststücke mit Wertdeklaration, anderseits, bekannt sei, oder dass doch die Beklagte als Bankinstitut diesen Unterschied habe kennen müssen, so könnte in der Art, wie die verloren gegangene Sendung aufgegeben wurde, doch eine Verlegung der Transportbestimmungen der Versicherungspolice nicht erblickt werden. Denn als Versicherte hatte die Beklagte keine allgemeine Verpflichtung, das Nisiko der Versendungen auf ihre Kosten (durch Bezahlung höherer Postgebühren) soweit möglich zu reduzieren, da sonst der Zwe, zu welchem sie eine Privatversicherung abgeschlossen hatte, statt einfa bei der Poft stets den vollen Wert zu deklarieren, vereitelt worden wäre. Dieser Zweck konnte ja, wenigstens soweit Sendungen innerhalb der Schweiz in Betracht kamen, überhaupt nur in der Ersparung der verhältnismässig hohen Deklarationsgebühren bestehen ; die Gebühren konnten aber naturgemäss nur durch die Wahl möglichst billiger und daher wahrscheinlich etwas weniger Sicherheit bieten - der Speditionsarten erspart werden. Aus diesem Grunde kann auch darauf nichts ankommen, ob, wie die Klägerin durch ihren eventuellen Rückweisungsantrag (vergl. oben Fakt. C) feststellen möchte, es in Handelskreisen üblich sei, Wertsendungen nur in Form von refommandierten Briefen oder Fahrpoststückken mit Wertdeklaration aufzugeben. Die Beklagte hatte ihre Wertsendungen bei der Klägerin versichert und brauchte dieselben daher in Ermangelung positiver Vorschrif ten der Police nicht ausserdem noch bei der Post zu versichern, Sie war im Zweifel berechtigt, die billigste Versendungsari zu wählen, obne Nücksicht auf den Grad der dabei gebotenen Sicherheit. Sache der Klägerin war es, dur positive Vorschriften ihr Risiko in der ihr gutscheinenden Weise zu vermindern. Wenn jie daher auf Grund der von ihr Über die internen Dienstvorschriften der schweizerischen Postverwaltung vorzunehmenden Studien die Überzeugung gewann, dass sogar innerhalb der Schweiz die Versendung von Wertsachen in Form von gewöhnlichen Fahrpoststückken zuviel Gefahren biete, so brauchle sie nur in den für die verschiedenen Länder gemeinsamen Versandbestimmungen oder im Prämientarif, speziell in der Nubrik

Schweiz", analog ihren Vorschriften für Sendungen nach Ungarn, Portugal, Russland, Griechenland, Algier und der Türkei (vergl. oben Erw. 41 gub a) zu bestimmen, entweder, es sei die Versendung in Paketen überhaupt unzulässig, oder : es sei dieselbe nur unter Wertdeklaration bezw. unter Deklaration dieses oder jenes Minimalwertes zulässig. Eine spezielle derartige Bestimmung enthält aber die Police in der Rubrik „Schweiz“ nicht ; und was die gemeinsamen Transportvorschriften betrifft, fo ist dort die Versendung in Paketen ausdrülich vorgesehen und durch Vorschriften betreffend Verpackung und Versiegelung bis in alle Einzelheiten geregelt. Die Beklagte durste daher füglich annehmen, Sendungen innerhalb der Schweiz fönnten ohne Verlegung der Vorschriften über die Spedition von Wertsachen in Form von gewöhnlichen Fahrpoststücken aufgegeben werden ; sie durfte dies sogar dann annehmen, wenn sie wusste, dass diese Speditionsweise weniger Garantie biete als die Versendung in Form von rekommandierten Briefen oder von Fahrpoststückken mit Wertdeklaration. Sie war also auch nicht verpflichtet, Wertfendungen von über 250 Gr. in zwei oder mehrere Sendungen zu zerlegen und diese Teilfendungen als „rekommandierte Briefe“ aufzugeben ; dies ganz abgesehen davon, dass es Sendungen gibt, welche gar ni! zerlegt werden können.

Dass übrigens aus dem Bestehen gewisser positiver Vorschriften über die Versendung nach bestimmten Ländern (Ungarn, Portugal, Russland usw.) nict geschlossen werden dürfe, es feien die in jenen Vorschriften verlangten Formalitäten bei der Versendung nach den übrigen Ländern entbehrlich, ist eine durchaus unbegründete Ansicht der Klägerin. Der Schluss vom Einzelnen auf das Allgemeine, von der Ausnahme auf die Regel, vom Verbotenen auf das Erlaubte, ist im Gegenteil ein bei der Jnterpretation von Verträgen, wie auh von Gefeten, täglich angewendetes, unentbehrliczes und völlig geretfertigtes Hilfsmittel.

Könnten aber trog allem noch irgendwelche Zweifel über die Berechtigung der Beklagten zur Wahl der im vorliegenden Falle gewählten Versendungsart bestehen, so müssten diese Zweifel nach einer allgemein anerkannten und auch von der Klägerin nicht angefochtenen Juterpretationsregel zu Ungunsten desjenigen Teils, welcher den Vertrag redigiert hat, also zu Ungunsten der Klägerin, gelöst werden.

5.

Nach dem gesagten ist die vorliegende Rückforderungsklage schon deshalb abzuweisen, weil die Klägerin, als sie der Beklagten den Wert der verloren gegangenen Sendung ersetzte, keine Nicht- \huld bezahlt hat, sondern einer aus der Police resultierenden Verpslihtung nachgekommen ist.

Ausserdem müsste aber, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, die Klage auh deshalb abgewiesen werden, weil der Beweis eines Jrrtums im Sinne von Art. 72 OR nicht erbracht ift.

Der von der Klägerin behauptete, mit der Zahlung kausale Irrtum soll darin bestanden haben, dass sie im Momente der Zahlung glaubte, die verloren gegangene Sendung sei in Form eines „refommmandierten Briefes“ aufgegeben worden.

Nun is aber zunächst kaum anzunehmen, dass der Generalagent der Klägerin, Klaiber, welcher die Zahlung leisteie, über die Natur der fraglichen Sendung sich im Irrtum befunden habe. Denn es ist unbestritten, dass Klaiber vor ver Zahlung das Postbescheinigungsbuch der Beklagten eingesehen hatte. Jn diesem Buche war aber die Sendung unzweideutig als Paket (abgekürzt Pt.) bezeichnet; auch war darin der Betrag des bezahlten Portos mit 15 Cis. deutlih angegeben. Klaiber musste also ohne weiteres sehen, dass es sih um ein gewöhnliches Paket handle.

Die Geschäftsleitung des klägerischen Etablissementes in Mannheim sseint allerdings, wie sich aus deren Zuschristen an Klaiber sowie an die Zentralstelle des Valorenverbandes ergibt, der Meinung gewesen zu sein, es handle sich um ein Briefpoststück. Dies kann aber im Verkehr der Klägerin mit der Beklagten deshalb nicht aus\schlaggebend fein, weil Klaiber es war, welcher sämiliche Verhandlungen mit der Beklagten führte und ihr gegenüber hiezu als bevollmächtigt erschien, wie er es denn auch gewesen war, welcher die Versicherungspolice im Namen der Klägerin unlerzeichnet hatte.

Würde übrigens auf das Wissen oder Nichtwissen der Geschäftsleitung in Mannheim abgestellt, oder würde angenommen, der Generalrepräsentant Klaiber habe trop Einsicht des Postquittungssbuches selber geglaubt, es handle sich um einen „rekommandierten Brief“, so wäre die Klägerin mit der Berufung auf diesen Jrrtum deshalb nicht zu hören, weil nicht dieser Jrritum es war, dur welchen die Klägerin zur Zahlung veranlasst wurde. Jm Gegenteil wäre, da die Direktion der Klägerin nicht zahlen wollte, bevor die ganze reglementarische Entschädigung von der Post geleistet sei, jener Jrrtum an sich eher geeignet gewesen, die Klägerin von der Zahlung abzuhalten ; denn wenn die Klägerin glaubte, die verlorene Sendung sei ein rekommandierter Brief gewesen, so hatte sie, da von der Post nur 15 Fr. gezahlt worden waren, allen Anlass zu der Vermutung, es sei die ganze reglementarische Entschädigung noch nicht geleistet. In der Tat ist ja bei rekfommandierten Briefen die Zahlung von 15 Fr. seitens der Post nur eine Entschädigung für Verspätung,. während im Falle des Verlujtes 50 Fr. bezahlt werden (vergl. Art. 25 des Postregalgesetzes vom 5. April 1894). Jndessen war der Geschästsleitung der Klägerin in Mannheim, wie sich aus ihrer Korrespondenz mit Klaiber ergibt, überhaupt viel weniger daran gelegen, zu wissen, in welcher Form (ob als Paket oder als Briefpoststück) die verloren gegangene Sendung |. Z. aufgegeben worden sei, als vielmehr daran, zu wissen, ob die Post die reglementarishe Entschädigung geleistet und dadurch den Verlust der Sendung anerkannt habe oder nicht. Jn Bezug auf diesen Punkt befand sich aber im Momente der Zahlung die Geschäftsleitung der Klägerin nicht im Jrrtum, sondern sie glaubte nur nachträglich, sich im Jrrtum darüber befunden zu haben. Tatsächlich war ja, als die Klägerin die Versicherungssumme bezahlte, von der Post die volle reglementarische Entschädigung mit 15 Fr. bereits geleistet. Diejenige Tatsache, auf welche die Klägerin bei der Zahlung Gewicht gelegt hatte, war somit von ihr nicht irrtümlich angenommen worden, sondern enisprach vollkommen der Wirklichkeit. Würde freilich, entgegen den Ausführungen in Erwägungen 3 und 4 hievor, angenommen, die Klägerin habe eine Nichtishuld — bezahlt, weil sie das Recht gehabt hätte, ihre Zahlung davon

abhängig zu machen, dass ein rekommandierter Brief verloren gegangen sei, dann würde sic die Klägerin bei der Zahlung allerdings in einem mit der Zahlung kausalen Zrrtum befunden haben. Dieser Zrrtum würde sich indessen nicht auf eine Tatsache, sondern auf eine Rechtsfrage bezogen haben. Als blosser Rech13- irrium wäre er aber, gemäss dem Urteile des Bundesgerichts vom 9. Juni 1905 i. S. Tuäubler gegen Bank in Wil (AS 31 11 S. 294 f. Erw. 3), in welchem zu einer bekannten Kontroverse definitiv Stellung genommen wurde, zur Begründung der Rückforderungsflage im Sinne von Art. 72 OR Ungeeignet gewesen. Die vorliegende Klage hâtte somit auch dann abgewiesen werden müssen, wenn angenommen worden wäre, die Klägerin habe, als sie der Beklagten den Wert der verlorenen Sendung ersetzte, eine Nichtschuld bezahlt.

Dispositif

Demnach hat das BundeZgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiefen und das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 7. April 1908 bestätigt.

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.