Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

1B_202/2008

1B_202/2008

Rubrum

{T 0/2}

1B_202/2008 /fun

Urteil vom 24. Juli 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Beschlagnahme von Waffen,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Januar 2008 des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen.

Erwägungen

1.

Am 3. Oktober 2007 machte die Schaffhauser Polizei bei X.________ eine Hausdurchsuchung. Sie beschlagnahmte die dort sichergestellten Waffen samt Munition und Zubehör.

Gegen diese vorsorgliche Beschlagnahme rekurrierte X.________. Mit Beschluss vom 8. Januar 2008 wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen den Rekurs ab. Dem Beschluss wurde die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, es stehe gegen ihn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht des Kantons Schaffhausen offen (Art. 34 ff. VRG/SH).

Am 14. März 2008 schlossen X.________ und die Schaffhauser Polizei eine Vereinbarung "betreffend Regelung des Waffenbesitzes bei gleichzeitiger Sistierung des definitiven Waffeneinzugsverfahrens".

Danach verpflichtete sich X.________, alle eigenen Waffen wie auch in seinem Besitz befindliche fremde Waffen bei der Schaffhauser Polizei aufzubewahren. Im Hinblick auf Schiessveranstaltungen wurde vorgesehen, Waffen vorübergehend herauszugeben, unter Einschaltung einer überwachenden Vertrauensperson. Abschliessend wurde bestimmt: "Die Vereinbarung endet, wenn X.________ einen Vereinbarungspunkt nicht einhalten sollte oder eine Selbst- oder Drittgefährdung mit Waffen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c des eidg. Waffengesetzes angenommen werden muss. Das sistierte Waffeneinzugsverfahren lebt dann wieder auf."

Mit Eingabe vom 5. Juli 2008 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG), mit der er sinngemäss die Aufhebung der Waffenbeschlagnahme bzw. die Rückgabe der Waffen verlangt.

Verfahrensgegenstand bildet somit erst die vorsorgliche Waffenbeschlagnahme, nicht bereits das eigentliche Waffeneinzugsverfahren, das gemäss der erwähnten Vereinbarung sistiert worden ist.

2.

Gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts.

Laut der dem Beschwerdeführer im regierungsrätlichen Beschluss vom 8. Januar 2008 mitgeteilten Rechtsmittelbelehrung stand gegen diesen Beschluss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht offen (Art. 34 ff. VRG/SH). Die vorliegende, bereits gegen die kantonal nicht letztinstanzliche Beschlagnahmeanordnung gerichtete Beschwerde ist somit offensichtlich nicht zulässig. Da die kantonale Rechtsmittelfrist von 20 Tagen (Art. 39 VRG/SH) inzwischen schon längst abgelaufen ist, erübrigt es sich, die vorliegende Beschwerde zur weiteren Behandlung ans Verwaltungsgericht zu überweisen.

Die genannte Vereinbarung für sich alleine stellt kein weiteres selbständiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80 BGG dar. Soweit Gründe gegeben sein sollten, darauf zurückzukommen, müsste der Beschwerdeführer seinen Standpunkt zunächst wiederum den zuständigen kantonalen Behörden unterbreiten.

Da die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig ist, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht darauf einzutreten.

Mit Blick darauf braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.

3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Bopp

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 78, Art. 80 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.