IPI 104620
IGE 104620: I-RISELiRISE
Rubrum
Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 104620 in Sachen
INFICON HOLDING AG Hintergasse 15B 7310 Bad Ragaz
Widersprechende Partei
vertreten durch
Isler & Pedrazzini AG Postfach 8027 Zürich
CH-Marke Nr. 795511 - l-RISE
gegen
Liebherr-Component Technologies AG Rue Hans-Liebherr 7 1630 Bulle
Widerspruchsgegnerische Partei
vertreten durch
Keller Schneider Patent- und Markenanwälte AG Eigerstrasse 2 Postfach 3000 Bern 14
CH-Marke Nr. 827649 - LiRISE
Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE) in Erwägung gezogen:
I. Sachverhalt und Verfahrensablauf
1.
Die Eintragung der Schweizer Marke Nr. 827649 - "LiRISE" (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 06.03.2025 in Swissreg veröffentlicht. Sie ist, soweit hier interessierend, für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen: Klasse 9: Vermessungs-, optische, Mess-, Signal- und Kontrollapparate und Instrumente, sowie Zubehör für Vermessungsapparate und -instrumente, insbesondere Verzahnungsmesslehren, Wegmesssysteme, Positionserfassungssysteme, Massbänder, Zollstöcke; zugehörige Software und Steuerungssysteme für Drohnen; Kameras und Sensoren für Drohnen; elektronische Kontrollsysteme für Mischanlagen; elektronische Steuerungen, insbesondere für Krane aller Art, Erdbewegungsgeräte aller Art und Werkzeugmaschinen; Steuerungen für Abstützungssysteme für Baumaschinen, insbesondere Mobilkrane und Autobetonpumpen; Motorsteuergeräte; Fahrerassistenzsysteme und deren Teile, insbesondere Anzeigemonitore, Kameras; Steuerungen und Regelungen für Klimageräte und Heizungslüftungen, Konverter; Fahrwerk- und Drehgestellsteuerungen; Software und Steuerungssoftware für Klimaanlagen und Heizungslüftungen für Schienenfahrzeuge; Software, insbesondere Diagnosesoftware, für Klimaanlagen und Heizungslüftungen für Schienenfahrzeuge; Flugkontrollvorrichtungen; Flugsteuerungsvorrichtungen; Flugsimulatoren für Luftfahrtmaschinen; Steuercomputer für Flugzeugausrüstungssysteme, insbesondere Betätigungssysteme und Klimasysteme; Buglenksysteme; Schaltnetzteile, Sensoren für Strom, Spannung, Position und andere Messgrössen; Frequenzumrichter zur Ansteuerung von Motoren; Aktive Netzgleichrichter mit Rückspeisemöglichkeit; Kondensatormodule zur Energiepufferung; Doppelschichtkondensatoren; Batteriemodule zur Energiepufferung; DC/DC-Steller; elektronische Systeme und Bauteile; Regelungselektronik; Datenübertragungssysteme; Komplette Schaltanlagen der Steuerungs- und Antriebstechnik; Visualisierungssysteme; Bedienoberflächen für Maschinensteuerungen, insbesondere zur Steuerung von Verzahnmaschinen; Feuchtemessgeräte; Simulatoren, insbesondere Kransimulatoren und Raupensimulatoren; Seilprüfstände; Taschenrechner; Computerprogramme; Mousepads; Brillen und Brillenetuis; Prüfstände; Elektrische und elektronische Vorrichtungen, Ausrüstungen und Apparate für Zwecke der Telematik, Datenverarbeitung und Telekommunikation, Ausrüstungen und Apparate zum Senden, Empfangen und Übertragen von
Informationen, Ausrüstungen für die Datenverarbeitung, Computerterminals zum Anschliessen an ein Telefon-, Kabel-, Satelliten- und/oder Telematik-Netz; Terminals für Telematik, Träger aller Art für die Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Signalen; Computer, Mikrocomputer, Computerperipheriegeräte, Speicher für Computer, Modems, Schnittstellen, Drucker, Konsolen, Kabel, Videoplatten, optische Platten, digitale Platten, Lasergeräte, Infrarotgeräte, Ultraschallgeräte, gedruckte Schaltungen; Geräte für die Erfassung, Abspeicherung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Speicherung, Übertragung, Ausstrahlung, den Empfang und die Wiedergabe von digitalisierten oder nicht digitalisierten Informationen, Daten, Texten, Ton und Bild; Software und Hardware zur datentechnischen Anbindung von Komponenten in mobilen Arbeitsmaschinen, insbesondere Erdbewegungsmaschinen, Kränen und maritimen Maschinen; Computer, Mikrocomputer oder Softwareanwendungen; Analyse- und Diagnosewerkzeuge, Geräte für die Auswertung des Betriebs und/oder der Fehler von mobilen Arbeitsmaschinen, insbesondere Erdbewegungsmaschinen, Kränen und maritimen Maschinen; Steuerungen und Regelungen sowie Software und Steuerungssoftware für Kühlanlagen, Kühl- und Gefriergeräte, Weinklimaschränke sowie Schankanlagen für Getränke, insbesondere Bier; Steuerungen und Regelungen sowie Software zur Verarbeitung und Analyse von 3D-Daten und Fotogrammetriedaten; elektronische Steuerungen, insbesondere für Erdbewegungsgeräte aller Art, einschliesslich die elektronische Steuerung für Schnellwechsler und Schnellkupplungssysteme; System- und Systemunterstützungssoftware sowie Firmware; Sicherheitssoftware; Klasse 42: Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie, sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, insbesondere Ingenieurdienstleistungen; industrielle Analysen und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen; Entwicklung und Vermietung von Kransimulatoren (Software); IT-Dienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf, Entwicklung, Implementierung und Aktualisierung von Software; Software as a Service [SaaS]; Design, Pflege und Update von Computersoftware; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste.
2.
Am 06.06.2025 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke Widerspruch und beantragte deren teilweisen Widerruf im obgenannten Umfang.
3.
Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre Schweizer Marke Nr. 795511 "l-RISE" (nachfolgend Widerspruchsmarke), die für folgende Waren eingetragen ist: Klasse 9: Computersoftware für die Analyse von Messdaten, insbesondere in den Bereichen Gaslecksuche und Gasleckanalyse; Computersoftware zur Steuerung und zum Betrieb von Gaslecksuchgeräten und Gasleckanalysegeräten.
4.
Mit Verfügung vom 11.06.2025 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme zum Widerspruch aufgefordert.
5.
Mit Schreiben vom 11.09.2025 reichte die widerspruchsgegnerische Partei innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein.
6.
Mit Verfügung vom 17.09.2025 schloss das IGE die Verfahrensinstruktion ab.
7.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Sachentscheidvoraussetzungen
Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG). Die Widerspruchsmarke wurde am 11.12.2022 hinterlegt, Hinterlegungsdatum der angefochtenen Marke ist der 04.12.2024. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.
III. Materielle Beurteilung
A. Widerspruchsgründe
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
B. Vergleich der Waren und Dienstleistungen
1.
Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen, unter www.ige.ch).
2.
Gleichartigkeit kann nicht nur innerhalb des Waren- bzw. Dienstleistungsbereichs bestehen, sondern auch im Verhältnis zwischen Waren und Dienstleistungen. Wegen des unterschiedlichen Charakters von Waren und Dienstleistungen ist der Wert der üblichen Abgrenzungskriterien jedoch relativiert. Es gilt also zu prüfen, ob das Publikum annehmen kann, dass der Inhaber der Dienstleistungsmarke sich auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Waren befasst, bzw. dass der Inhaber eines Warenzeichens auch die zu diesem Warenbereich gehörende Dienstleistung erbringt. Zur Feststellung dieser Verkehrsauffassung kann es sinnvoll sein zu prüfen, ob die Dienstleistung für die Waren von besonderem Nutzen ist, indem sie zu deren Erhaltung oder Veränderung dient, und somit die Konsumenten Ware und Dienstleistung als sinnvolles Leistungspaket wahrnehmen. So können etwa Wartungs- und Reparaturdienstleistungen, welche das Warenangebot ergänzen, mit den Waren gleichartig sein (sog. "service après vente"), weil zwischen Waren und Dienstleistungen aus der Sicht der Konsumenten gewissermassen eine marktlogische Folge gesehen wird (Richtlinien, Teil 6, 6.1.3).
3.
Die angefochtene Marke ist, soweit hier interessierend, für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen: Klasse 9: Vermessungs-, optische, Mess-, Signal- und Kontrollapparate und Instrumente, sowie Zubehör für Vermessungsapparate und -instrumente, insbesondere Verzahnungsmesslehren, Wegmesssysteme, Positionserfassungssysteme, Massbänder, Zollstöcke; zugehörige Software und Steuerungssysteme für Drohnen; Kameras und Sensoren für Drohnen; elektronische Kontrollsysteme für Mischanlagen; elektronische Steuerungen, insbesondere für Krane aller Art, Erdbewegungsgeräte aller Art und Werkzeugmaschinen; Steuerungen für Abstützungssysteme für Baumaschinen, insbesondere Mobilkrane und Autobetonpumpen; Motorsteuergeräte; Fahrerassistenzsysteme und deren Teile, insbesondere Anzeigemonitore, Kameras; Steuerungen und Regelungen für Klimageräte und Heizungslüftungen, Konverter; Fahrwerk- und Drehgestellsteuerungen; Software und Steuerungssoftware für Klimaanlagen und Heizungslüftungen für Schienenfahrzeuge; Software, insbesondere Diagnosesoftware, für Klimaanlagen und Heizungslüftungen für Schienenfahrzeuge; Flugkontrollvorrichtungen; Flugsteuerungsvorrichtungen; Flugsimulatoren für Luftfahrtmaschinen; Steuercomputer für Flugzeugausrüstungssysteme, insbesondere Betätigungssysteme und Klimasysteme; Buglenksysteme; Schaltnetzteile, Sensoren für Strom, Spannung, Position und andere Messgrössen; Frequenzumrichter zur Ansteuerung von Motoren; Aktive Netzgleichrichter mit Rückspeisemöglichkeit; Kondensatormodule zur Energiepufferung; Doppelschichtkondensatoren; Batteriemodule zur Energiepufferung; DC/DC-Steller; elektronische Systeme und Bauteile; Regelungselektronik; Datenübertragungssysteme; Komplette Schaltanlagen der Steuerungs- und Antriebstechnik; Visualisierungssysteme; Bedienoberflächen für Maschinensteuerungen, insbesondere zur Steuerung von Verzahnmaschinen; Feuchtemessgeräte; Simulatoren, insbesondere Kransimulatoren und Raupensimulatoren; Seilprüfstände; Taschenrechner; Computerprogramme; Mousepads; Brillen und Brillenetuis; Prüfstände; Elektrische und elektronische Vorrichtungen, Ausrüstungen und Apparate für Zwecke der Telematik, Datenverarbeitung und Telekommunikation, Ausrüstungen und Apparate zum Senden, Empfangen und Übertragen von Informationen, Ausrüstungen für die Datenverarbeitung, Computerterminals zum Anschliessen an ein
Telefon-, Kabel-, Satelliten- und/oder Telematik-Netz; Terminals für Telematik, Träger aller Art für die Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Signalen; Computer, Mikrocomputer, Computerperipheriegeräte, Speicher für Computer, Modems, Schnittstellen, Drucker, Konsolen, Kabel, Videoplatten, optische Platten, digitale Platten, Lasergeräte, Infrarotgeräte, Ultraschallgeräte [messen alle], gedruckte Schaltungen; Geräte für die Erfassung, Abspeicherung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Speicherung, Übertragung, Ausstrahlung, den Empfang und die Wiedergabe von digitalisierten oder nicht digitalisierten Informationen, Daten, Texten, Ton und Bild; Software und Hardware zur datentechnischen Anbindung von Komponenten in mobilen Arbeitsmaschinen, insbesondere Erdbewegungsmaschinen, Kränen und maritimen Maschinen; Computer, Mikrocomputer oder Softwareanwendungen; Analyse- und Diagnosewerkzeuge, Geräte für die Auswertung des Betriebs und/oder der Fehler von mobilen Arbeitsmaschinen, insbesondere Erdbewegungsmaschinen, Kränen und maritimen Maschinen; Steuerungen und Regelungen sowie Software und Steuerungssoftware für Kühlanlagen, Kühl- und Gefriergeräte, Weinklimaschränke sowie Schankanlagen für Getränke, insbesondere Bier; Steuerungen und Regelungen sowie Software zur Verarbeitung und Analyse von 3D-Daten und Fotogrammetriedaten; elektronische Steuerungen, insbesondere für Erdbewegungsgeräte aller Art, einschliesslich die elektronische Steuerung für Schnellwechsler und Schnellkupplungssysteme; System- und Systemunterstützungssoftware sowie Firmware; Sicherheitssoftware; Klasse 42: Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie, sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, insbesondere Ingenieurdienstleistungen; industrielle Analysen und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen; Entwicklung und Vermietung von Kransimulatoren (Software); IT-Dienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf, Entwicklung, Implementierung und Aktualisierung von Software; Software as a Service [SaaS]; Design, Pflege und Update von Computersoftware; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste.
4.
Die Widerspruchsmarke ist für folgende Waren eingetragen: Klasse 9: Computersoftware für die Analyse von Messdaten, insbesondere in den Bereichen Gaslecksuche und Gasleckanalyse; Computersoftware zur Steuerung und zum Betrieb von Gaslecksuchgeräten und Gasleckanalysegeräten.
Angefochtene Klasse 9:
5.
Die jüngere Marke beansprucht Schutz für verschiedene Softwareprodukte: "zugehörige Software und Steuerungssysteme für Drohnen; Software und Steuerungssoftware für Klimaanlagen und Heizungslüftungen für Schienenfahrzeuge; Software, insbesondere Diagnosesoftware, für Klimaanlagen und Heizungslüftungen für Schienenfahrzeuge; Computerprogramme; Software zur datentechnischen Anbindung von Komponenten in mobilen Arbeitsmaschinen, insbesondere Erdbewegungsmaschinen, Kränen und maritimen Maschinen; Softwareanwendungen; Software und Steuerungssoftware für Kühlanlagen, Kühl- und Gefriergeräte, Weinklimaschränke sowie Schankanlagen für Getränke, insbesondere Bier; Software zur Verarbeitung und Analyse von 3D-Daten und Fotogrammetriedaten; System- und Systemunterstützungssoftware sowie Firmware; Sicherheitssoftware". Diese sind praxisgemäss gleichartig mit den Softwareprodukten der Widerspruchsmarke. Dass die sich gegenüberstehende Software für unterschiedliche Zwecke gebraucht wird, schliesst lediglich die Annahme einer Warengleichheit, nicht aber der Warengleichartigkeit aus; demnach kann Software entgegen der Meinung der widerspruchsgegnerischen Partei nicht je nach Einsatzzweck als unterschiedliches Produkt aufgefasst werden (BVGer B-758/2007, E. 4.2 ff. – G-mode / GMODE; abrufbar unter www.bvger.ch). Soweit die widerspruchsgegnerische Partei (u.a. mit dem Oberbegriff "Computerprogramme; Software") Schutz für Computersoftware für andere Zwecke beansprucht, ist aufgrund des verwandten Know-hows, der marktbezogenen Nähe sowie der Übereinstimmung in den Produktionsstätten zumindest eine starke Gleichartigkeit gegeben.
Dies gilt auch für die angefochtenen "Analyse- und Diagnosewerkzeuge", denn bei Werkzeugen handelt es sich anders als von der widerspruchsgegnerischen Partei vorgebracht nicht einfach nur um einen Handwerksgegenstand, sondern im Informatikbereich ebenfalls um Software im Sinn von "programming tool" oder "software tool" (vgl. Wikipedia Online-Enzyklopädie unter https://de.wikipedia.org/wiki/Werkzeug sowie Gabler Wirtschaftslexikon unter https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/softwarewerkzeug- 43682; abgerufen am 09.01.2026; vgl. hierzu auch die Klassenpraxis des IGE, vgl. Richtlinien, Teil 2, Ziff. 4.6).
6.
Die jüngere Marke beansprucht weiter eine lange Liste von verschiedenen Apparaten, Instrumenten und Geräten für verschiedenste Zwecke. Diese benötigen für ihr Funktionieren meist Software und werden daher ebenfalls (oft) mit vorinstallierter Software verkauft. Sie bilden somit aus der Sicht der Abnehmer eine Gesamtheit, eine logische Einheit (vgl. den Entscheid des IGE im Widerspruchsverfahren Nr. 103134, III. B. Ziff. 6 – AIRBNB PLUS / abnbx; abrufbar in der Prüfungshilfe des IGE [nachfolgend: Prüfungshilfe] unter https://ph.ige.ch/ph). Allerdings besteht nicht zwischen jedem Gerät und jeder Software zwingend eine Warengleichartigkeit. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass die Software einen wesentlichen Teil der entsprechenden Geräte ausmacht und nicht bloss ein untergeordneter Bestandteil ist. Letzteres muss insbesondere dann gelten, wenn die Software für die Qualität resp. das Funktionieren des Geräts/der
Hardware aus der Sicht des Publikums eine derart wesentliche Bedeutung hat, dass sie unweigerlich demselben Markeninhaber zugeschrieben wird. Die Widerspruchsmarke ist denn auch nicht nur für sehr spezifische Software mit einem eingeschränkten Anwendungsbereich eingetragen, sondern auch für relativ allgemein formulierte Software, nämlich "Software zur Analyse von Messdaten". Diese kann ein breites Spektrum an Anwendungen in verschiedensten Bereichen umfassen.
7.
Bei den folgenden angefochtenen Waren ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass Software eine wesentliche Bedeutung auf deren Funktionieren hat: "Vermessungs-, optische, Mess-, Signal- und Kontrollapparate und Instrumente, sowie Zubehör für Vermessungsapparate und -instrumente, insbesondere Verzahnungsmesslehren, Wegmesssysteme, Positionserfassungssysteme, Massbänder; Kameras und Sensoren für Drohnen; elektronische Kontrollsysteme für Mischanlagen; elektronische Steuerungen, insbesondere für Krane aller Art, Erdbewegungsgeräte aller Art und Werkzeugmaschinen; Steuerungen für Abstützungssysteme für Baumaschinen, insbesondere Mobilkrane und Autobetonpumpen; Motorsteuergeräte; Fahrerassistenzsystem und deren Teile, insbesondere Anzeigemonitore, Kameras; Steuerungen und Regelungen für Klimageräte und Heizungslüftungen, Konverter; Fahrwerk- und Drehgestellsteuerungen; Flugkontrollvorrichtungen; Flugsteuerungsvorrichtungen, Flugsimulatoren für Luftfahrtmaschinen; Steuercomputer für Flugzeugausrüstungssysteme, insbesondere Betätigungssysteme und Klimasysteme; Buglenksysteme; Schaltnetzteile, Sensoren für Strom, Spannung, Position und andere Messgrössen; Frequenzumrichter zur Ansteuerung von Motoren; Aktive Netzgleichrichter mit Rückspeisemöglichkeit; Batteriemodule zur Energiepufferung; elektronische Systeme und Bauteile; Regelungselektronik; Datenübertragungssysteme; Komplette Schaltanlagen der Steuerungs- und Antriebstechnik; Visualisierungssysteme; Bedienoberflächen für Maschinensteuerungen, insbesondere zur Steuerung von Verzahnmaschinen; Feuchtemessgeräte; Simulatoren, insbesondere Kransimulatoren und Raupensimulatoren; Seilprüfstände; Taschenrechner; Brillen; Prüfstände; elektronische Vorrichtungen, Ausrüstungen und Apparate für Zwecke der Telematik, Datenverarbeitung und Telekommunikation, Ausrüstungen und Apparate zum Senden, Empfangen und Übertragen von Informationen, Ausrüstungen für die Datenverarbeitung, Computerterminals zum Anschliessen an ein Telefon-, Kabel-, Satelliten- und/oder Telematik-Netz; Terminals für Telematik, Träger aller Art für die Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Signalen; Computer, Mikrocomputer, Computerperipheriegeräte; Speicher für Computer, Modems, Schnittstellen, Drucker, Konsolen, digitale Platten, Lasergeräte, Infrarotgeräte,
Ultraschallgeräte; Geräte für die Erfassung, Abspeicherung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Speicherung, Übertragung, Ausstrahlung, den Empfang und die Wiedergabe von digitalisierten oder nicht digitalisierten Informationen, Daten, Texten, Ton und Bild; Hardware zur datentechnischen Anbindung von Komponenten in mobilen Arbeitsmaschinen, insbesondere Erdbewegungsmaschinen, Kränen und maritimen Maschinen; Computer, Mikrocomputer; Geräte für die Auswertung des Betriebs und/oder der Fehler von mobilen Arbeitsmaschinen, insbesondere Erdbewegungsmaschinen, Kränen und maritimen Maschinen; Steuerungen und Regelungen für Kühlanlagen, Kühl- und Gefriergeräte, Weinklimaschränke sowie Schankanlagen für Getränke, insbesondere Bier; Steuerungen und Regelungen zur Verarbeitung und Analyse von 3D-Daten und Fotogrammetriedaten; elektronische Steuerungen, insbesondere für Erdbewegungsgeräte aller Art, einschliesslich die elektronische Steuerung für Schnellwechsler und Schnellkupplungssysteme". Sämtliche dieser Waren sind selber grösstenteils hochkomplexe Geräte und Maschinen, die heutzutage fast zwingend mit einer Software ausgerüstet oder programmierbar sind (z.B. auch Brillen [Stichwort VR Brillen] oder Schaltnetzteile, vgl. beispielhaft Schaltnetzteile/ oder https://www.tynoraemporium.com/Produkt-p-763313.html; abgerufen am 16.01.2026).
8.
Die widerspruchsgegnerische Partei wendet diesbezüglich ein, die verschiedenen Steuerungs- und Regelungsapparate und -instrumente sowie Sensoren würden weder Messdaten analysieren oder eine entsprechende Analysefunktionalität aufweisen, noch das Themengebiet der Gaslecksuche gemeinsam haben, sie seien entsprechend von einer anderen Art und würden einem anderen Zweck dienen. Wie bereits erwähnt, ist die für die Widerspruchsmarke beanspruchte "Software zur Analyse von Messdaten" (trotz der lediglich beispielhalber beigefügten Präzisierung "insbesondere in den Bereichen Gaslecksuche und Gasleckanalyse") derart allgemein formuliert, dass sie ein breites Spektrum an Anwendungen in verschiedensten Bereichen umfassen kann. Weiter ist zu beachten, dass das (kontinuierliche) Messen und Analysieren von Daten bei vielen Softwaresystemen zur Steuerung und dem Betrieb von Geräten und Apparaten eine Kernkomponente der Systemarchitektur darstellt. In der modernen Softwarearchitektur für technische Systeme ist die Mess- und Analyse-Schleife oft nicht nur ein Zusatzfeature, sondern geradezu das funktionale Rückgrat. Schliesslich geniesst die Widerspruchsmarke nicht nur Schutz für Software für die Analyse von Messdaten, sondern auch für solche zur Steuerung von Geräten, in casu von Gaslecksuchgeräten und Gasleckanalysegeräten. Das fachliche Know-how zur Erstellung von Steuerungssoftware ist dasselbe, ob diese Geräte nun der Gaslecksuche oder einem anderen Zweck dienen; Kernaufgabe dieser Software ist die Gerätesteuerung.
Bei Sensoren handelt es sich um "Messfühler" (vgl. Duden online unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Sensor; abgerufen am 09.01.2026), sie messen also auch. Lasergeräte, Infrarotgeräte sowie Ultraschallgeräte beinhalten alle das Messen als Funktionalität (vgl. Wikipedia Online-Enzyklopädie unter https://de.wikipedia.org/wiki/Laser und https://de.wikipedia.org/wiki/Infrarotstrahlung sowie https://de.wikipedia.org/wiki/Ultraschallger%C3%A4t; abgerufen am 09.01.2026). Massbänder gibt es auch in digitalisierter Form, beinhalten also Software (s. bspw. https://ch.trotec.com/shop/de/laser-distanzmessgeraet-bd8m.html, abgerufen am 14.01.2026). Gewisse angefochtene Waren sind schliesslich so allgemein formuliert (insbes. Computer, Mikrocomputer, Computerperipheriegeräte), dass sie ohne Weiteres auch der Analyse von Messdaten oder der Steuerung oder dem Betrieb von Gaslecksuch- und -analysegeräten dienen können.
9.
Die Annahme der widerspruchsgegnerischen Partei, dass Messgeräte nur Messdaten erfassen würden und diese nicht auch analysieren, greift zu kurz. Denn einerseits handelt es sich dabei um zwei Funktionalitäten, die ineinandergreifen, sich ergänzen, andererseits ist eine solche Anwendungserweiterung naheliegend: gerade in Form einer ergänzenden Software für ein Messgerät bilden sie aus der Sicht der Abnehmer eine Gesamtheit, eine logische Einheit. Es besteht daher ein markenrechtlich relevanter Zusammenhang.
10.
Zwischen den Softwareprogrammen der Widerspruchsmarke und den folgenden Waren der jüngeren Marke gibt es jedoch keine markenrechtlich relevanten Zusammenhänge, da sie weder Software enthalten noch programmierbar sind: "Kondensatormodule zur Energiepufferung; Doppelschichtkondensatoren; DC/DC-Steller; Elektrische Vorrichtungen, Ausrüstungen und Apparate für Zwecke der Telematik, Datenverarbeitung und Telekommunikation, Kabel, Videoplatten, optische Platten, gedruckte Schaltungen".
11.
Keinerlei Zusammenhang besteht schliesslich auch zwischen Software – egal welcher Art – und den angefochtenen Waren "Zollstöcke; Mousepads; Brillenetuis", die komplett non-digital und/oder lediglich Zubehör sind und auch nicht durch Softwareprogramme erweitert werden können. Eine Gleichartigkeit ist somit auch hier zu verneinen.
Angefochtene Klasse 42:
12.
Bei den angefochtenen "Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie, sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, insbesondere Ingenieurdienstleistungen; industrielle Analysen und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen; Entwicklung und Vermietung von Kransimulatoren (Software); IT-Dienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf, Entwicklung, Implementierung und Aktualisierung von Software; Software as a Service [SaaS]; Design, Pflege und Update von Computersoftware; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste" der angefochtenen Marke handelt es sich überwiegend um Dienstleistungen, welche der Produktion der von der Widerspruchsmarke beanspruchten Softwareprogramme zwangsläufig vorangehen. Es gibt Unternehmen, welche schwerpunktmässig diese Dienstleistungen für Dritte anbieten, aber gleichzeitig auch mit Endprodukten auf dem Markt präsent sind. Andererseits betreiben gerade grosse Hersteller von diversen elektronischen Waren auch Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen und dies nicht nur für die eigene Produktion, sondern auch für Dritte. Beispielsweise ist es in der Computerbranche nicht ungewöhnlich, dass sich Konkurrenten zusammentun und gemeinsam neue Produkte entwickeln. Hier sind die Übergänge zwischen Dienstleistungserbringern und Anbietern von Waren fliessend (vgl. die Entscheide des IGE in den Widerspruchsverfahren Nr. 9801, III. B. Ziff. 3 – WERCOM / WESCOM; sowie Nr. 102448, III. B. Ziff. 21 - S&P 500 / S&P [fig.]; abrufbar in der Prüfungshilfe).
13.
Ein Teil dieser Dienstleistungen (insbesondere die "Implementierung und Aktualisierung von Software; Pflege und Update von Computersoftware; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste") wiederum folgt auf die Produktion der Softwareprodukte, ist ihr also nachgelagert. Alle diese
Dienstleistungen werden in Bezug auf die Software der Widerspruchsmarke von den Abnehmern somit als sinnvolles Leistungspaket wahrgenommen.
14.
Was die angefochtenen SaaS-Dienstleistungen betrifft, so basiert das SaaS-Modell auf dem Grundsatz, dass die Software und die IT-Infrastruktur bei einem externen IT-Dienstleister betrieben und vom Kunden als Dienstleistung genutzt werden (vgl. Wikipedia Online-Enzyklopädie unter https://de.wikipedia.org/wiki/Software-as-a-Service; abgerufen am 09.01.2026). Sie entspricht somit der Ware Software – egal welcher Art – als Dienstleistung, weshalb eine sehr hohe Gleichartigkeit zu den Softwareprodukten der Widerspruchsmarke besteht.
15.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Warengleichheit bzw. (starke) Gleichartigkeit teilweise bejaht wird. Weil die Verwechslungsgefahr gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG kumulativ Produktegleichartigkeit und Zeichenähnlichkeit voraussetzt, ist der vorliegende Widerspruch in Zusammenhang mit den als nicht gleichartig beurteilten Waren "Zollstöcke; Kondensatormodule zur Energiepufferung; Doppelschichtkondensatoren; DC/DC-Steller; Mousepads; Brillenetuis; Elektrische Vorrichtungen, Ausrüstungen und Apparate für Zwecke der Telematik, Datenverarbeitung und Telekommunikation, Kabel, Videoplatten, optische Platten, gedruckte Schaltungen" in Klasse 9 bereits wegen fehlender Gleichartigkeit abzuweisen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Für die übrigen Vergleichswaren bzw. -dienstleistungen ist von Gleichheit respektive Gleichartigkeit auszugehen und nachfolgend die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.
C. Vergleich der Zeichen
1.
Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).
2.
In casu stehen sich die reinen Wortmarken "l-RISE" (Widerspruchsmarke) und "LiRISE" (angefochtene Marke) gegenüber. Der Gesamteindruck von Wortzeichen wird durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt, wobei gemäss Rechtsprechung eine Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen in der Regel genügt, um eine Verwechselbarkeit der Vergleichszeichen anzunehmen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; BGer in sic! 2008, 295 – sergio rossi [fig.] et al., Miss Rossi / Rossi [fig.]).
3.
Die jüngere Marke übernimmt alle Buchstaben der Widerspruchsmarke an derselben Stelle, lässt lediglich den Bindestrich weg und ergänzt die Buchstabenfolge "I-R-I-S-E" durch den Anfangsbuchstaben "L". Wegen der Kleinschreibung des ersten Buchstabens "i" in der angefochtenen Marke wird in beiden Zeichen das englische – zum Grundwortschatz zählende – Wort "rise" erkannt. Ein wesentlicher Teil der Abnehmer wird folglich beide Zeichen auf Englisch aussprechen. Während die Widerspruchsmarke "I- RISE" aufgrund des Bindestriches zwischen dem Anfangsvokal und dem Wort "RISE" mit grosser Wahrscheinlichkeit "ʌɪ-rʌɪz" (mit dem ersten Buchstaben "I" wie das englische Personalpronomen der ersten Person Singular) ausgesprochen wird, ist bei der angefochtenen Marke sowohl eine Aussprache "lirʌɪz" als auch "lʌɪ-rʌɪz" denkbar. Unabhängig von der Aussprache dieses ersten Vokals in beiden Zeichen besteht durch diese weitgehende Übernahme der Widerspruchsmarke eine grosse Ähnlichkeit im Klang, zumal die Vokalfolge und Silbenzahl dieselbe ist, sich die beiden Marken reimen und der bei der jüngeren Marke hinzugefügte Anfangsbuchstabe "L" als Fliesslaut phonetisch eher unauffällig ist und somit überhört werden kann. Der Bindestrich wird nicht ausgesprochen, weshalb sein Fehlen bei der Aussprache des Zeichens auch nicht auffällt.
4.
Dieselbe deutliche Ähnlichkeit besteht selbstredend auch auf der schriftbildlichen Ebene. Denn der bei der jüngeren Marke hinzugefügte Anfangsbuchstabe "L" ist auch im Schriftbild sehr unauffällig und insbesondere aufgrund des senkrechten Strichs schriftbildlich sehr nahe beim in der Widerspruchsmarke an derselben Stelle vorhandenen Grossbuchstaben "I", sodass die Unterschiede leicht übersehen werden.
5.
Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Marke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist ein Wortzeichen einen derartigen Sinngehalt auf, der sich im anderen Zeichen nicht wiederfindet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 m.w.H.).
6.
Die Widerspruchsmarke besteht aus dem Einzelbuchstaben "I", der von den restlichen Buchstaben durch einen Bindestrich getrennt wird. Gemäss Praxis des IGE kann er die Bedeutung "Internet, Information/Informationstechnologie" aufweisen und gilt in diesen Bedeutungen als banal und freihaltebedürftig (vgl. die Praxis des IGE in der Prüfungshilfe). Zudem ist er auf Englisch auch das Personalpronomen der ersten Person Singular und wird mit "ich" übersetzt. Dahinter folgt das englische Wort "rise", das als Substantiv mit "Hochgehen, Heben, Aufgehen, Steigen, Aufstieg, Anhöhe, Erhebung, Höhe, Anstieg", als Verb mit "steigen, aufgehen, hochgehen, höher werden, aufsteigen, sich erheben, aufstehen, auferstehen, aufkommen, entspringen" übersetzt wird (vgl. Pons Online Wörterbuch Englisch- Deutsch unter https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/rise; abgerufen am 12.01.2026). Als Ganzes kann die Widerspruchsmarke somit den Sinngehalt von "Internet-Aufstieg, Internet steigen/hochgehen, Information steigen/hochgehen, ich gehe hoch, ich steige" aufweisen.
7.
Die jüngere Marke setzt sich aus dem Wort "LiRISE" zusammen, das lexikalisch nicht erfasst ist, aber aufgrund der Gross-Kleinschreibung ohne Weiteres in die Elemente "Li" und "RISE" zerlegt werden kann. "Li" ist die Abkürzung für Lithium (vgl. Duden online unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Li_Zeichen oder Merriam Webster online-Wörterbuch unter https://www.merriam-webster.com/dictionary/Li; abgerufen am 12.01.2026) sowie u.a. ein auch in der Schweiz üblicher chinesischer Familienname und der Name eines Volkes in China (vgl. Wikipedia Enzyklopädie unter https://de.wikipedia.org/wiki/LI und die Statistik der Schweizer Familiennamen unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/geburten-todesfaelle/namenschweiz.assetdetail.36062346.html; abgerufen am 13.01.2026). Keine dieser Bedeutungen dürfte einem grösseren Abnehmerkreis geläufig sein. In Kombination mit "RISE" ergibt sich daraus ein mögliches Zeichenverständnis im Sinne von "Lithium-Aufstieg", "Li-Aufstieg", "Lithium steigen/hochgehen", "Li steigen/hochgehen". Allerdings ist auch ohne weiteres denkbar, dass ein massgeblicher Teil des Publikums im Gesamtzeichen einfach einen Fantasiebegriff erkennen wird.
Folglich ist den beiden Zeichen bezüglich Sinngehalts die Übereinstimmung im Zeichenbestandteil "RISE" gemeinsam. Das Voranstellen des Einzelbuchstabens "I" respektive der Abkürzung, des Namens "Li" ändert daran nichts. Insgesamt weisen die Zeichen auf der semantischen Ebene keine in allen Sprachregionen unmittelbar erkennbaren unterschiedlichen Sinngehalte auf, welche die vorliegend bestehende Zeichenähnlichkeit in der Aussprache und im Schriftbild kompensieren könnten (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1).
8.
Somit ist die Zeichenähnlichkeit auf allen drei Ebenen zu bejahen und nachfolgend die Verwechslungsgefahr zu prüfen.
D. Verwechslungsgefahr
1.
Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil – im engeren oder im weiteren Sinne – verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien,
Teil 6, Ziff. 6.5).
2.
Im Weiteren ist auch von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Vergleichswaren und - dienstleistungen richten und mit welcher Aufmerksamkeit sie in Anspruch genommen werden. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei «Massenartikeln» des täglichen Bedarfs mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen zu rechnen ist als bei Spezialprodukte, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.
Im Bereich der Waren der Klasse 9 ist von einer zumindest leicht erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen, denn sie werden nicht nur von mediengewohnten Durchschnittsabnehmern, sondern auch von Fachkreisen zu geschäftlichen Zwecken erworben; eine Überprüfung hinsichtlich ihrer Funktion und Ausstattung findet somit in der Regel statt (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6 mit Verweis auf BVGer B-6783/2017, E. 3 – UBER / uberall [fig.]; BVGer B-6761/2017, E. 3.2 – Qnective und Qnective [fig.] / Q qnnect [fig.]).
Dienstleistungen der Klasse 42, welche nicht nur alltägliche Bedürfnisse abdecken und daher eine intensivere wirtschaftliche Beziehung voraussetzen, werden mit einer erhöhten Aufmerksamkeit in Anspruch genommen, weil die Abnehmer in diesem Bereich Kosten und Nutzen des Vertragsverhältnisses regelmässig überprüfen und dem Abschluss entsprechender Verträge i.d.R. eine aufmerksame Abklärung unterschiedlicher Kriterien vorausgeht (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6 mit Verweis auf BGer B-8028/2010, E. 4.1.1, 4.2.1 – SWISSVIEW [fig.] / VIEW; BVGer B-6573/2016, E. 5 – Apple [fig.], Apple [fig.] / ADAMIS GROUP [fig.] und BVGer B-1009/2010, E. 3.3.1 – CREDIT SUISSE / UniCredit Suisse Bank [fig.]; BVGer B- 6173/2018, E. 4.2 – World Economic Forum [fig.] / Zurich Economic Forum [fig.]; BVGer B-684/2017, E. 3.2 – Quantex / Quantum CapitalPartners).
4.
Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7).
5.
Der Widerspruchsmarke "I-RISE" kann in der Bedeutung von "Internet-Aufstieg, Internet steigen/hochgehen, Information steigen/hochgehen, ich gehe hoch, ich steige" in Verbindung mit den strittigen Waren kein direkt beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Weder hat das englische Wort "rise" einen erkennbaren, direkten Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, noch ist der Bezug zwischen diesem und "dem Internet, der Information" oder gar zu "ich" genügend eng. Der Widerspruchmarke kommt daher durchschnittliche Kennzeichnungskraft und ein normaler Schutzumfang zu.
6.
Die jüngere Marke "LiRISE" übernimmt die normal kennzeichnungskräftige Widerspruchsmarke – mit Ausnahme des Bindestrichs – vollständig und ergänzt sie lediglich durch einen Anfangskonsonanten "L". Das Fehlen des Bindestrichs fällt, insbesondere auf der klanglichen Ebene, nicht auf. Dasselbe gilt für den Anfangskonsonanten "L", der die Aussprache kaum verändert und auch im Schriftbild wenig von einem Grossbuchstaben "I" abweicht (vgl. III. C. Ziff. 3-4 hiervor). Darüber hinaus ist auch der Sinngehalt der beiden Zeichen sehr ähnlich (vgl. III. C. Ziff. 6-7 hiervor); die zusätzlichen Elemente (I- oder Li) führen zu keinem anderen Sinngehalt des übereinstimmenden Zeichenbestandteils "RISE". Folglich besteht auf allen drei Ebenen, also dem Schriftbild, dem Klang sowie auch dem Sinngehalt, eine (sehr) grosse Ähnlichkeit (vgl. III. C. Ziff. 3-4 und 6-7 hiervor), weshalb der erforderliche Zeichenabstand zur normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke nicht gewahrt und die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass die noch interessierenden Vergleichswaren und -dienstleistungen der Klassen 9 und 42 mit (leicht) erhöhter Aufmerksamkeit ausgesucht werden (vgl. III. D. Ziff. 3 hiervor). Denn die Anforderungen an das Erinnerungs- und Unterscheidungsvermögen des Publikums dürfen auch bei höherer Aufmerksamkeit nicht überdehnt werden. Ein hoher Aufmerksamkeitsgrad führt zwar zu einem geschärften Erinnerungsbild und vermag wohl Unterschiede zwischen den Zeichen deutlicher zutage treten lassen, nicht aber die Zeichenähnlichkeit aufzuheben.
7.
Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104620 wird daher teilweise gutgeheissen und die angefochtene
Schweizer Marke Nr. 827649 "LiRISE" für die als gleichartig beurteilten Waren der Klasse 9, nämlich "Vermessungs-, optische, Mess-, Signal- und Kontrollapparate und Instrumente, sowie Zubehör für Vermessungsapparate und -instrumente, insbesondere Verzahnungsmesslehren, Wegmesssysteme, Positionserfassungssysteme, Massbänder; Kameras und Sensoren für Drohnen; elektronische Kontrollsysteme für Mischanlagen; elektronische Steuerungen, insbesondere für Krane aller Art, Erdbewegungsgeräte aller Art und Werkzeugmaschinen; Steuerungen für Abstützungssysteme für Baumaschinen, insbesondere Mobilkrane und Autobetonpumpen; Motorsteuergeräte; Fahrerassistenzsystem und deren Teile, insbesondere Anzeigemonitore, Kameras; Steuerungen und Regelungen für Klimageräte und Heizungslüftungen, Konverter; Fahrwerk- und Drehgestellsteuerungen; Flugkontrollvorrichtungen; Flugsteuerungsvorrichtungen, Flugsimulatoren für Luftfahrtmaschinen; Steuercomputer für Flugzeugausrüstungssysteme, insbesondere Betätigungssysteme und Klimasysteme; Buglenksysteme; Schaltnetzteile, Sensoren für Strom, Spannung, Position und andere Messgrössen; Frequenzumrichter zur Ansteuerung von Motoren; Aktive Netzgleichrichter mit Rückspeisemöglichkeit; Batteriemodule zur Energiepufferung; elektronische Systeme und Bauteile; Regelungselektronik; Datenübertragungssysteme; Komplette Schaltanlagen der Steuerungs- und Antriebstechnik; Visualisierungssysteme; Bedienoberflächen für Maschinensteuerungen, insbesondere zur Steuerung von Verzahnmaschinen; Feuchtemessgeräte; Simulatoren, insbesondere Kransimulatoren und Raupensimulatoren; Seilprüfstände; Taschenrechner; Brillen; Prüfstände; elektronische Vorrichtungen, Ausrüstungen und Apparate für Zwecke der Telematik, Datenverarbeitung und Telekommunikation, Ausrüstungen und Apparate zum Senden, Empfangen und Übertragen von Informationen, Ausrüstungen für die Datenverarbeitung, Computerterminals zum Anschliessen an ein Telefon-, Kabel-, Satelliten- und/oder Telematik-Netz; Terminals für Telematik, Träger aller Art für die Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Signalen; Computer, Mikrocomputer, Computerperipheriegeräte; Speicher für Computer, Modems, Schnittstellen, Drucker, Konsolen, digitale Platten, Lasergeräte, Infrarotgeräte, Ultraschallgeräte; Geräte für die Erfassung, Abspeicherung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Speicherung, Übertragung, Ausstrahlung, den
Empfang und die Wiedergabe von digitalisierten oder nicht digitalisierten Informationen, Daten, Texten, Ton und Bild; Hardware zur datentechnischen Anbindung von Komponenten in mobilen Arbeitsmaschinen, insbesondere Erdbewegungsmaschinen, Kränen und maritimen Maschinen; Computer, Mikrocomputer; Geräte für die Auswertung des Betriebs und/oder der Fehler von mobilen Arbeitsmaschinen, insbesondere Erdbewegungsmaschinen, Kränen und maritimen Maschinen; Steuerungen und Regelungen für Kühlanlagen, Kühl- und Gefriergeräte, Weinklimaschränke sowie Schankanlagen für Getränke, insbesondere Bier; Steuerungen und Regelungen zur Verarbeitung und Analyse von 3D-Daten und Fotogrammetriedaten; elektronische Steuerungen, insbesondere für Erdbewegungsgeräte aller Art, einschliesslich die elektronische Steuerung für Schnellwechsler und Schnellkupplungssysteme", sowie für alle angefochtenen Dienstleistungen der Klasse 42 widerrufen.
IV. Kostenverteilung
1.
Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem IGE (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).
2.
Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das IGE zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der (mehrheitlich) obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen. Wird der Widerspruch lediglich teilweise gutgeheissen, wird die Widerspruchsgebühr den Parteien in der Regel je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten werden wettgeschlagen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).
3.
Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).
4.
Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren mehrheitlich durchgedrungen. Es wurde ein einfacher Schriftenwechsel angeordnet und die widerspruchsgegnerische Partei reichte mit Schreiben vom
11.09.2025 eine Stellungnahme ein. Vorliegend sind keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Das Institut erachtet daher in Anwendung der obgenannten Kriterien eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 als angemessen. Zudem hat die widerspruchsgegnerische Partei der widersprechenden Partei die Widerspruchgebühr zu ersetzen. Die Parteientschädigung wird somit auf CHF 2'000.00 (einschliesslich Ersatz der Widerspruchsgebühr) festgesetzt.
Aus diesen Gründen wird
Dispositiv
verfügt:
1.
Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104620 wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 827649 - "LiRISE" wird für folgende Waren und/oder Dienstleistungen widerrufen:
Klasse 9: Vermessungs-, optische, Mess-, Signal- und Kontrollapparate und Instrumente, sowie Zubehör für Vermessungsapparate und -instrumente, insbesondere Verzahnungsmesslehren, Wegmesssysteme, Positionserfassungssysteme, Massbänder; Kameras und Sensoren für Drohnen; elektronische Kontrollsysteme für Mischanlagen; elektronische Steuerungen, insbesondere für Krane aller Art, Erdbewegungsgeräte aller Art und Werkzeugmaschinen; Steuerungen für Abstützungssysteme für Baumaschinen, insbesondere Mobilkrane und Autobetonpumpen; Motorsteuergeräte; Fahrerassistenzsystem und deren Teile, insbesondere Anzeigemonitore, Kameras; Steuerungen und Regelungen für Klimageräte und Heizungslüftungen, Konverter; Fahrwerk- und Drehgestellsteuerungen; Flugkontrollvorrichtungen; Flugsteuerungsvorrichtungen, Flugsimulatoren für Luftfahrtmaschinen; Steuercomputer für Flugzeugausrüstungssysteme, insbesondere Betätigungssysteme und Klimasysteme; Buglenksysteme; Schaltnetzteile, Sensoren für Strom, Spannung, Position und andere Messgrössen; Frequenzumrichter zur Ansteuerung von Motoren; Aktive Netzgleichrichter mit Rückspeisemöglichkeit; Batteriemodule zur Energiepufferung; elektronische Systeme und Bauteile; Regelungselektronik; Datenübertragungssysteme; Komplette Schaltanlagen der Steuerungs- und Antriebstechnik; Visualisierungssysteme; Bedienoberflächen für Maschinensteuerungen, insbesondere zur Steuerung von Verzahnmaschinen; Feuchtemessgeräte; Simulatoren, insbesondere Kransimulatoren und Raupensimulatoren; Seilprüfstände; Taschenrechner; Brillen; Prüfstände; elektronische Vorrichtungen, Ausrüstungen und Apparate für Zwecke der Telematik, Datenverarbeitung und Telekommunikation, Ausrüstungen und Apparate zum Senden, Empfangen und Übertragen von Informationen, Ausrüstungen für die Datenverarbeitung, Computerterminals zum Anschliessen an ein Telefon-, Kabel-, Satelliten- und/oder Telematik-Netz; Terminals für Telematik, Träger aller Art für die Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Signalen; Computer, Mikrocomputer, Computerperipheriegeräte; Speicher für Computer, Modems, Schnittstellen, Drucker, Konsolen, digitale Platten, Lasergeräte, Infrarotgeräte, Ultraschallgeräte; Geräte für die Erfassung, Abspeicherung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Speicherung, Übertragung, Ausstrahlung, den
Empfang und die Wiedergabe von digitalisierten oder nicht digitalisierten Informationen, Daten, Texten, Ton und Bild; Hardware zur datentechnischen Anbindung von Komponenten in mobilen Arbeitsmaschinen, insbesondere Erdbewegungsmaschinen, Kränen und maritimen Maschinen; Computer, Mikrocomputer; Geräte für die Auswertung des Betriebs und/oder der Fehler von mobilen Arbeitsmaschinen, insbesondere Erdbewegungsmaschinen, Kränen und maritimen Maschinen; Steuerungen und Regelungen für Kühlanlagen, Kühl- und Gefriergeräte, Weinklimaschränke sowie Schankanlagen für Getränke, insbesondere Bier; Steuerungen und Regelungen zur Verarbeitung und Analyse von 3D-Daten und Fotogrammetriedaten; elektronische Steuerungen, insbesondere für Erdbewegungsgeräte aller Art, einschliesslich die elektronische Steuerung für Schnellwechsler und Schnellkupplungssysteme. Klasse 42: Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie, sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, insbesondere Ingenieurdienstleistungen; industrielle Analysen und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen; Entwicklung und Vermietung von Kransimulatoren (Software); IT-Dienstleistungen; Designdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf, Entwicklung, Implementierung und Aktualisierung von Software; Software as a Service [SaaS]; Design, Pflege und Update von Computersoftware; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste.
3.
Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem IGE.
4.
Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (einschliesslich Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.
5.
Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Bern, 27. Januar 2026
Freundliche Grüsse
Kristin Schneider
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).