Art. 633 OR

Kommentar zu Art. 633 OR

I. Einleitung

A. Allgemeines

Der vorliegende Art. 633 OR befasst sich mit der Leistung der Einlage, sofern diese in Geld erfolgt,1 und insbesondere dessen Einzahlung. Praktische Relevanz geniesst Art. 633 OR bei der «teilweisen oder vollständigen Barliberierung des Aktienkapitals anlässlich der Gründung und gemäss dem Verweis in Art. 652c OR auch anlässlich der ordentlichen und genehmigten Kapitalerhöhung»2.

«Bezweckt wird die Sicherstellung, dass die Gründer ihre Zahlungsversprechen tatsächlich erfüllen.»3 Eines der wichtigsten Prinzipien des Aktienrechts ist der Kapitalschutz, «der sich namentlich bei der Gründung und der Kapitalerhöhung in dem Sinne auswirkt, dass das den Wirtschaftsteilnehmern in den Statuten und im Handelsregister kundgegebene Eigenkapital der Gesellschaft auch tatsächlich vollständig zur Verfügung gestellt wird».4

B. Aktienrechtsrevision

Die Bestimmung von Art. 633 Abs. 1 und 2 OR wurde mit der Aktienrechtsrevision per 1. Januar 2023 insofern geändert, als dass die Terminologie an die Begrifflichkeit des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) angepasst worden ist.5 Dort soll als allgemeiner Begriff nicht «Institut», sondern «Bank» verwendet werden. Die Änderung sollte jedoch keine materiellen Auswirkungen haben.6

Art. 633 Abs. 3 OR enthält seit der Aktienrechtsrevision vom 1. Januar 2023 verschiedene Aspekte zur Bargründung bzw. -liberierung: Gemäss dem ersten Halbsatz gelten als Einlagen in Geld Einzahlungen in der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, z.B. die Liberierung eines Aktienkapitals in Euro mit dieser Währung. Gemäss zweitem Halbsatz gelten auch Einzahlungen in anderen zum Aktienkapital frei konvertierbaren Währungen als Einlagen in Geld. Eine solche Situation liegt z.B. vor, wenn ein Aktienkapital in Franken mittels US-Dollar und Euro liberiert wird. Dies entspricht bezüglich des Verhältnisses ausländische Währung und Aktienkapital in Franken seit 1999 der Praxis der Handelsregisterbehörden.7

Der Vorentwurf enthielt einen weiteren Satz, der festhielt, dass die Einlagen in Geld im Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses den Ausgabebetrag decken müssen. Die Wiederholung dieses Hinweises erübrigt sich. Im Rahmen des Errichtungsakts müssen die Gründerinnen und Gründer gemäss Art. 629 Abs. 2 Ziff. 3 OR festhalten, dass die statutarischen und gesetzlichen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt des Errichtungsakts erfüllt sind. Sie müssen also bei Einlagen in einer anderen Währung als derjenigen, auf die das Aktienkapital lautet, feststellen, dass diese unter Berücksichtigung des aktuellen Umrechnungskurses mindestens den Betrag der zu leistenden Einlagen decken. Die Liberierung mittels ausländischer Währung ist zu unterscheiden von der neuen Möglichkeit des Aktienkapitals in ausländischer Währung.8

II. Leistung der (Geld-) Einlage

A. Einzahlung

1. Umfang des zu hinterlegenden Kapitals

In der Lehre ist seit Längerem umstritten, ob die Hinterlegungspflicht nur für den Nennwert der gezeichneten Aktien oder für den gesamten Ausgabebetrag (Nennkapital zuzüglich Agio) gilt:

Gemäss der strengeren Lehre und auch dem Bundesgericht bezieht sich der Wortlaut von Art. 633 Abs. 1 OR auf alle Einlagen in Geld und nicht etwa nur auf die Einlagen auf den Nennwert.9 Gegenstand der Einzahlung sei daher sowohl der Nennwert als auch das Agio, und die Kapitaleinzahlungsbestätigung habe sich entsprechend auf den gesamten Ausgabebetrag zu beziehen.

Die herrschende Lehre und die Handelsregisterpraxis lassen hingegen eine Hinterlegung des Nennwerts genügen.10 Dies erscheint sachgerechter, da im Handelsregister lediglich der Nominalbetrag publiziert wird und es auch der Handelsregisterpraxis entspricht, dass bei der Eintragung nur die Hinterlegung des Nennwerts geprüft wird.11 Letztlich dient die Hinterlegung dem Schutz Dritter, die nicht mit über dem im Handelsregister eingetragenen Nennkapital liegenden Einzahlungen rechnen.12 Dass es für die Gesellschaft vorteilhafter ist, direkt über Geld, statt nur über eine möglicherweise nicht voll einbringliche Forderung zu verfügen, ändert daran nichts, da dies ein Problem der aufschiebbaren Fälligkeit des Agios13 ist und nicht der Einzahlung auf ein gesperrtes Konto.14

Es besteht die Möglichkeit, im öffentlich beurkundeten Errichtungsakt das Agio auf einen späteren Zeitpunkt hin als fällig zu erklären. Diesfalls muss es erst bei Fälligkeit geleistet werden. Gemäss einem Teil der Lehre ist allerdings auch das nachträglich geleistete Agio auf ein Sperrkonto einer Bank einzuzahlen, wobei die Bank für den Betrag des nachträglich geleisteten Agios eine Kapitaleinzahlungsbestätigung auszustellen hat. Solange das Agio nicht voll einbezahlt ist, sind die Bestimmungen über teilliberierte Aktien zu beachten.15

2. Nicht als Geldeinlagen qualifizierende Einlagen

Kryptowährungen bzw. Zahlungs-Token16 wie Bitcoin (BTC), Ether (ETH) oder Stablecoins wie der USD Coin (USDC) gelten in der Schweiz nicht als gesetzliches Zahlungsmittel bzw. gesetzliche Währungen. In der Folge scheidet eine Liberierung in Zahlungs-Token im Wege der Bareinlage aus.17 Dementsprechend kann auch unter aktuellem Recht eine Aktiengesellschaft kein Aktienkapital bilden, das auf (Zahlungs-Token) lautet.18

Möglich hingegen ist das Aktienkapital mittels Zahlungs-Token als Sacheinlage zu liberieren, sofern die im Einzelfall einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind.19

Die FINMA hat sich im Jahr 2018 aufgrund der damaligen starken Zunahme von Unterstellungsanfragen in Zusammenhang mit Initial Coin Offerings («ICOs») dahingehend geäussert, dass sie bei der Kategorisierung von Token einen auf die wirtschaftliche Funktion bezogenen Ansatz verfolgt.20 Gemäss der FINMA werden der «Kategorie "Zahlungs-Token" (gleichbedeutend mit reinen "Kryptowährungen")»21, «Token zugeordnet, die tatsächlich oder der Absicht des Organisators nach als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen akzeptiert werden oder der Geld- und Wertübertragung dienen sollen»22. Die häufigsten gemeinbekannten Beispiele für Zahlungs-Token bzw. Kryptowährungen sind Bitcoin (BTC) und Ether (ETH).23

Auch zur rechtlichen Einordnung, und insb. zu Risiken und Anforderungen in Zusammenhang mit Stablecoins hat sich die FINMA bereits mehrfach geäussert. Stablecoins unterscheiden sich von anderen Token dahingehend, dass ein «Stabilisierungsmechanismus im Sinne einer Anbindung an einen oder mehrere unterliegende Vermögenswerte wie zum Beispiel staatliche Währungen» eingesetzt wird.24 Bei Aufweisen eines in der Praxis üblichen Zahlungsmittelzwecks qualifizieren Stablecoins als Zahlungs-Token.25 Als bekannteste Beispiele solcher US-Dollar denominierter Stablecoins gelten Tether (USDT) und der USD Coin (USDC).

3. Hinterlegung

a. Banken und Fintech-Institute

Unberechtigterweise relativ unbestritten war bereits vor der Aktienrechtsrevision vom 1. Januar 2023 die Mehrheitsauffassung, dass die Einlage bei einem Institut hinterlegt werden muss, das über eine Bankbewilligung gemäss Bankengesetz verfügt.26 Der seit dem 1. Januar 201927 bis zur Aktienrechtsrevision von 2023 geltende Wortlaut umfasste nämlich nebst Banken auch die Personen nach Art. 1b des Bankengesetzes (sog. Fintech-Institute). Bis zum 31. Dezember 2022 galt der Wortlaut von Art. 633 aOR, der von «einem dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Institut» sprach, der damit auch Kapitaleinzahlungsbestätigungen von Fintech-Instituten nach Art. 1b BankG zugelassen hätte. Die Lehre ging mehrheitlich (weiterhin) davon aus, dass die Einzahlung der Einlagen nur auf ein Konto bei einer Bank erfolgen könne;28 die diesbezügliche Handelsregisterpraxis war uneinheitlich.

Die Aktienrechtsrevision vom 1. Januar 2023 hatte diese (Mehrheits-)Auffassung durch die Änderung von Art. 633 Abs. 1 OR noch verstärkt, wonach der neue Wortlaut wie folgt formuliert wurde: «bei einer Banknach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934». Gemäss Botschaft sollte diese Änderung des bisherigen Wortlauts, der von «dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Instituten» sprach, keine materiellen Auswirkungen haben. Nach einer grammatikalischen Auslegung sind Fintech-Institute nach Art. 1b BankG keine Banken und liessen sich daher nicht unter Art. 633 Abs. 1 OR subsumieren.

Die Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes vom 6. September 2023 soll im Hinblick auf die Einführung einer staatlichen Liquiditätssicherung29 in diesem Bereich mit einer Gesetzesänderung für mehr Rechtsicherheit sorgen und schlägt eine Änderung von Art. 633 Abs. 1 OR sowie Art. 653e Abs. 2 OR vor. Kapitaleinzahlungen sollen nach Art. 633 Abs. 1 OR bei einer «Bank nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG) oder bei einer Person nach Artikel 1b BankG» hinterlegt werden können. Da eine Person nach Art. 1b BankG bereits Bankdienstleistungen gegenüber Unternehmen erbringen kann und es keine materielle Schranke dafür gibt, im Sinne von Art. 633 OR Einlagen entgegenzunehmen, sollte zur Vermeidung von Unklarheiten präzisiert werden, dass diese Aufgabe nicht nur von einer Bank im engeren Sinne, sondern auch von Personen nach Art. 1b BankG erledigt werden kann. Nach derselben Logik sei in Art. 653e Abs. 2 OR ein Verweis auf diese Personen im Zusammenhang mit der Leistung von Einlagen im Falle einer Erhöhung aus bedingtem Kapital angebracht.30

Mit der Praxismitteilung vom 30. November 2023 bestätigte das Eidgenössische Amt für das Handelsregister ("EHRA") noch vor der oben erwähnten geplanten Gesetzesänderung, dass«Kapitaleinzahlungsbestätigungen von Fintech-Instituten durch die Handelsregisterbehörden akzeptiert werden müssen».31

Unzureichend ist etwa die Hinterlegung der Geldeinlage bei einem Organ der in Gründung befindlichen Gesellschaft32 oder auf einem Klientenkonto eines Notars33 oder auf dem Konto einer Bank im Ausland, die bei der FINMA über keine Bewilligung verfügt.34

Am 22. Oktober 2025 hat der Bundesrat eröffnet, dass Änderungen des FINIG die Rahmenbedingungen für innovative Finanztechnologien – insbesondere im Bereich Kryptowährungen, Stablecoins und Zahlungsdienstleistungen – stärken sollen, wobei gleichzeitig der Kunden-, Anleger- und Marktschutz gewährleistet werden soll. Damit soll die «Fintech-Bewilligung» gemäss Art. 1b BankG in das FINIG überführt und durch die Bewilligungskategorie des «Zahlungsmittelinstituts» abgelöst werden.35 Weiter wird ausgeführt, dass es sich vor diesem Hintergrund rechtfertigen soll, Einlagen gemäss Art. 633 bzw. Art. 653e OR nicht nur bei Banken, sondern auch bei Zahlungsmittelinstituten hinterlegen zu können. Der Entwurf ist Bestandteil der Vernehmlassung, die bis am 6. Februar 2026 läuft.

Als Zahlungsmittelinstitut im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. f. VE-FINIG in Verbindung mit Art. 51a Abs. 1 VE-FINIG gilt «wer ohne über eine Bewilligung als Bank im Sinne des BankG zu verfügen hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und gewerbsmässig Kundengelder entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt, diese aber nicht verzinst und nur so anlegt wie in Artikel 51i vorgesehen».

b. FINMA-bewilligte Banken oder Fintech-Institute

Aus der Referenz in Art. 633 Abs. 1 OR, wonach die Einzahlung auf ein Kapitaleinzahlungskonto bei einer Bank (bzw. Fintech-Institut) nach dem Bankengesetz erfolgen muss, ergibt sich das Erfordernis an die Hinterlegung bei einem in der Schweiz ansässigen Institut nach BankG. Dies umfasst auch die «ausländischen Banken in der Schweiz» im Sinne der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA; SR 952.111), solange diese eine FINMA-Bewilligung als Zweigniederlassung i.S.v. Art. 4 ABV-FINMA aufweisen.

Zusammengefasst ist die Kapitaleinzahlungshinterlegung möglich bei:

  • entweder einer in der Schweiz ansässigen und bewilligten Bank oder einem in der Schweiz ansässigen und bewilligten Fintech-Institut; oder

  • bei einer ausländischen Bank mit Sitz im Ausland über ihre in der Schweiz ansässige und FINMA-bewilligte Zweigniederlassung.

Den Voraussetzungen von Art. 633 OR nicht gerecht werden entsprechend Kapitaleinzahlungen bei36:

  • ausländischen Banken;

  • Schweizer Vertretungen von ausländischen Banken; oder

  • sonstigen Schweizerischen Finanzinstituten nach anderen Finanzmarktgesetzen als dem BankG.

Zur Überprüfung in der Praxis, ob ein Institut die Anforderungen von Art. 633 Abs. 1 OR erfüllt, können die öffentlichen Listen der FINMA herangezogen werden:

  • Liste der FINMA «Bewilligte Banken und Wertpapierhäuser», woraus auch Zweigniederlassungen ausländischer Banken ersichtlich sind (Vertretungen i.S.v. Art. 14 ABV-FINMA sind hingegen nicht aufgeführt);

  • Liste der von der FINMA bewilligten Personen nach Art. 1b BankG (sog. Fintech-Bewilligung).37

Die beiden offiziellen Listen der FINMA – «Bewilligte Banken und Wertpapierhäuser» sowie «Von der FINMA bewilligte Personen nach Art. 1b BankG (Fintech-Bewilligung)» – werden von der FINMA fortlaufend aktualisiert, jeweils bei Bedarf und bei Änderungen im Bewilligungsstatus. In der Praxis lassen sich diese Listen am einfachsten über die Suchfunktion auf der FINMA-Website finden, indem man die Begriffe «Liste Banken» bzw. «Liste Fintech» eingibt.38 Beide Listen stehen der Öffentlichkeit im PDF- und Excel-Format zur Ansicht sowie zum Herunterladen zur Verfügung.

Nicht erforderlich ist, dass die Hinterlegung der Einzahlung bei einer Bank oder einem Fintech-Institut erfolgt, deren Sitz oder Zweigniederlassung am gleichen Ort oder im gleichen Kanton wie der Sitz der neu zu gründenden Gesellschaft liegt.39 Neu gegründete Unternehmen wählen aus praktischen Gründen in der Regel bereits für die Kapitaleinzahlung ein Institut, über das sie später auch den Zahlungsverkehr abwickeln oder weitere für sie relevante Bankdienstleistungen beziehen möchten. Dafür besteht keine Pflicht oder Einschränkung. Dies hat jedoch den Vorteil, dass der Kontoeröffnungsprozess nur bei einem und nicht bei zwei Instituten durchlaufen werden muss.

c. Gebührenmodelle

In der Praxis zeigt sich bei Banken und Fintech-Instituten nachfolgende Tendenz zu unterschiedlichenPricing-Modellen in Sachen Kapitaleinzahlungskonti:

  • Banken tendieren (zumindest aktuell) mehrheitlich zu prozentualen Gebühren von 0.1-0.5% des eingezahlten Kapitals, mit Mindestgebühren von CHF 200-300 und Maximalgebühren von CHF 2'000-5'000 (mit Ausnahmen von einzelnen Banken, die Kapitaleinzahlungskonti kostenlos zur Verfügung stellen);

  • Fintech-Institute, die Kapitaleinzahlungskonti anbieten, tendieren zu unterschiedlichen Ansätzen, wobei Angebote von Fixgebühren von CHF 249 bis zu kostenlosen Angeboten (bei Abschluss von weiteren Konti) reichen.

B. Freigabe der Einzahlung

1. (Mindest-) Inhalt der Einzahlungsbestätigung

Nach der Hinterlegung der Einzahlung stellt die Bank bzw. das Fintech-Institut eine formelle Bescheinigung aus, die sog. Einzahlungsbestätigung.40 Im Sinne des Kapitalschutzes hat diese Einzahlungsbestätigung folgenden (Mindest-)Inhalt:41

  • «die zu gründende Gesellschaft ist unmissverständlich zu identifizieren;

  • die hinterlegte Summe ist aufzuführen (bei Liberierung in Fremdwährungen mit Gegenwert in Schweizer Franken); und

  • es ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Summe auf einem Sperrkonto zu Gunsten der Gesellschaft hinterlegt ist.»42

2. Praxis

«Art. 633 Abs. 2 OR schreibt vor, dass der Einzahlungsbetrag erst freigegeben werden darf, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Analoges gilt auch für die Kapitalerhöhung.»43

Die Freigabe des Betrages gemäss Art. 633 Abs. 2 OR erfolgt in der Praxis in der Regel bereits vor der Publikation der Eintragung im Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB);44 und zwar bereits nach Vorweisung des beim kantonalen Handelsregisteramt erhältlichen Tagesregisterauszugsund nach der Bestätigung des EHRA, wonach einer Eintragung nichts im Wege stehe.45 Das kantonale Handelsregisteramt informiert auf Verlangen die Personen, welche die Anmeldung eingereicht haben, sobald die Eintragung durch das EHRA genehmigt wurde.46

Die meisten Banken akzeptieren auch die vom kantonalen Handelsregisteramt beglaubigten Tagesregisterauszüge vor Publikation im SHAB und Übernahme ins Hauptregister.47 Es handelt sich dabei um Informationen, die gestützt auf Art. 34 HRegV auf Verlangen den Personen, welche die diesbezügliche Handelsregister-Anmeldung eingereicht haben, bekannt gegeben werden, sobald das EHRA die Eintragung genehmigt hat. Diese Tagesregisterauszüge tragen gemäss Art. 11 Abs. 2 HRegV den Vermerk «Genehmigung EHRA» und werden von zuständigen Handelsregisterämtern gegen zusätzliche Gebühr auch per E-Mail als PDF-Scan versandt.

3. Rückzahlung des hinterlegten Kapitals bei Nichtzustandekommen der Gründung oder Kapitalerhöhung

Keine gesetzliche Regelung besteht für den Fall, dass nach Hinterlegung der Einzahlung zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft eine Gründung nicht vollzogen wird. In der Praxis soll die Bank bzw. das Fintech-Institut die Beträge den Einzahlern wieder freigeben, sobald ihr eine Erklärung der beauftragten Urkundsperson über das Scheitern der Gründung vorliegt.48

Die Urkundsperson kann der Bank bzw. dem Fintech-Institut gegenüber jedoch nur eine entsprechende Erklärung abgeben, wenn tatsächlich nur eine Kapitaleinzahlungsbestätigung im Original vorliegt.49 Hat der Einzahlende noch ein zusätzliches Original, so trägt die Bank bzw. das Fintech-Institut bei einer Rückzahlung das Risiko, dass in der Zwischenzeit eine Gründung erschlichen wurde. Um dem Risiko entgegenzuwirken, stellt eine Bank bzw. ein Fintech-Institut in der Regel die Einzahlungsbescheinigung einmalig im Original und unter Angabe einer Gültigkeitsdauer aus.

Es besteht auch keine einheitliche Notariatspraxis, wonach nur Kapitaleinzahlungsbestätigungen zu akzeptieren sind, die beispielsweise nicht älter als drei Monate sind. Die Bank bzw. das Fintech-Institut dürfte das Geld deshalb auch für längere Zeit blockiert lassen, das heisst, bis das Risiko einer Rückzahlung gestützt auf die Aussagen der Einzahlenden als tragbar bewertet werden kann.

C. Einzahlung in Fremdwährungen

1. Kodifizierung der Praxis

Die neue Bestimmung in Art. 633 Abs. 3 OR kodifiziert die bisherige Praxis des EHRA,50 wonach als Einlagen in Geld nicht nur Einzahlungen in der Währung, auf welche das Aktienkapital lautet, sondern auch Währungen, die in das Aktienkapital frei konvertierbar sind. Die Einzahlung muss daher weder in einer Währung erfolgen, die für die Geschäftstätigkeit wesentlich ist noch in einer Währung, die vom Bundesrat für das Nominalkapital gemäss Art. 621 Abs. 2 OR zugelassen wird.51 Die Liberierung in Fremdwährungen ist seit 2004 etablierte Praxis.52 Gemäss Botschaft zur Aktienrechtsrevision vom 1. Januar 2023 soll dies bereits seit dem Jahr 1999 als Praxis der Handelsregisterbehörden bestehen.53

Die Währungen, die als Aktienkapital in Frage kommen, finden sich in Anhang 3 der Handelsregisterverordnung. Diese sind aktuell die Folgenden:

  • Britische Pfund / GBP;

  • Euro / EUR;

  • US-Dollar / USD;

  • Japanischer Yen / JPY.

Nachfolgende Währungen gelten allgemein als voll konvertierbar:

  • US-Dollar / USD;

  • Euro / EUR;

  • Schweizer Franken / CHF;

  • Britische Pfund / GBP;

  • Japanischer Yen / JPY;

  • Kanadischer Dollar / CAD;

  • Australischer Dollar / AUD;

  • Neuseeländischer Dollar / NZD;

  • Norwegische Krone / NOK;

  • Schwedische Krone / SEK;

  • Dänische Krone / DKK;

  • Singapur Dollar / SGD;

  • Hongkong Dollar / HKD;

  • Südkoreanische Won / KRW.

2. Einhaltung des Mindestgegenwertes von CHF 100 000

Der Vorentwurf der Botschaft54 enthielt einen weiteren Satz, der festhielt, dass die Einlagen in Geld im Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses den Ausgabebetrag decken müssen. Die Wiederholung dieses Hinweises erübrigt sich.55 Weiter führt die Botschaft aus, dass im Rahmen des Errichtungsakts die Gründerinnen und Gründer gemäss Art. 629 Abs. 2 Ziff. 3 OR festhalten müssen, dass die statutarischen und gesetzlichen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt des Errichtungsakts erfüllt sind. Sie müssen also bei Einlagen in einer anderen Währung als derjenigen, auf die das Aktienkapital lautet, feststellen, dass diese unter Berücksichtigung des aktuellen Umrechnungskurses mindestens den Betrag der zu leistenden Einlagen decken.56

Bei Einzahlungen in Fremdwährungen kann es in der Praxis Fälle geben, bei denen die «Korrektur des Wechselkurses um die Sicherheitsmarge» bewirkt, dass ein höherer Wert als der Ausgabebetrag auf dem Kapitaleinzahlungskonto einbezahlt wird. Ähnlich gestaltet es sich, wenn die ausländische Währung bis zum Eintragungszeitpunkt noch an Wert gewinnt. Gemäss älterer Lehre soll «das Zuviel» als Agio in die stillen Reserven fliessen und in der Gesellschaft verbleiben. Nach neuerer Praxis hingegen sei ein Mehrbetrag der gesetzlichen Kapitalreserve zuzuweisen.

3. Kryptowährungen sind keine Fremdwährungen

Kryptowährungen bzw. Zahlungs-Token gelten nicht als Geld- bzw. Bareinlagen, können jedoch mittels Sacheinlage eingebracht werden.57

D. Anmeldung beim Handelsregisteramt

Bei der Anmeldung einer Gründung beim Handelsregisteramt müssen zahlreiche Belege eingereicht werden.58 Als ein solcher Beleg gilt die Einzahlungsbestätigung bzw. -bescheinigung des Instituts. Dieses muss dann jedoch nicht eingereicht werden, wenn das Institut in der Gründungsurkunde erwähnt wird.

Dank

Ein besonderer Dank gilt Gilles Quetting für die wertvolle Unterstützung bei der Recherche zu diesem Artikel.
Diese Publikation gibt ausschliesslich die persönliche Meinung der Verfasserinnen und Verfasser wieder und bindet die FINMA nicht.

Literaturverzeichnis

Bärtschi Harald, Kommentierung zu Art. 43 HRegV, in: Harald Bärtschi (Hrsg.), Onlinekommentar zur Handelsregisterverordnung – Version: 22.3.2024: https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/hregv43, besucht am 22.9.2025.

Blatter Manuel/Waldburger Martin, Personengesellschaften und Aktiengesellschaft Art. 530–771 OR, in: Roberto Vito/Trüeb Hans Rudolf, CHK - Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., 2023.

Böckli Peter, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., Zürich 2022.

Clemetson Caroline/Scerri Manuela, Commentaire romand Code des obligations II, Art. 633 CO, in: Tercier Pierre, Trigo Trindade Rita/Canapa Damiano (Hrsg.), Code des obligations II, 3. Aufl., 2024.

Cramer Conradin, Kommentierung zu Art. 633 OR, in: Handschin Lukas (Hrsg.), Zürcher Kommentar, Die Aktiengesellschaft, Allgemeine Bestimmungen, Art. 620-659b OR, 2. Aufl., Zürich 2016.

Forstmoser Peter/Küchler Marcel, Schweizerisches Aktienrecht 2020, Das neue Recht der AG, der GmbH und der Genossenschaft und die damit verbundenen weiteren Gesetzesänderungen, Bern 2021.

Forstmoser Peter/Meier-Hayoz Arthur/Nobel Peter, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996.

Glanzmann Lukas, Fallstricke bei Gründung und Kapitalerhöhung, Bern 2011.

Jung Peter, in: Handschin Lukas (Hrsg.), Zürcher Kommentar, Die Aktiengesellschaft, Allgemeine Bestimmungen, Art. 620-659b OR, 2. Aufl., Zürich 2016.

Jutzi Thomas/Martina Herzog, Kommentierung zu Art. 620-647 OR, in: Nobel Peter/Müller Christoph, Berner Kommentar, Bern 2023.

La Faculté de droit de l'Université de Neuchâtel Tribunal cantonal, Recueil de jurisprudence neuchâteloise (RJN) 2018, S. 321-331.

Meisterhans Clemens/Gwelessiani Michael, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021.

Meyer Manuel, Die Sacheinlage im Aktienrecht, Zürich/St. Gallen 2015.

Müller Wolfgang, Kommentierung zu Art. 652c OR, in: Roberto Vito/Trüeb Hans Rudolf, Personengesellschaften und Aktiengesellschaft Art. 530–771 OR CHK - Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., Zürich 2023.

Müller Lukas/Stoltz Thomas/Kallenbach Tobias, Liberierung des Aktienkapitals mittels Kryptowährung, AJP/PJA 11 (2017), S. 1318-1332.

Lombardini Carlo/Clemetson Caroline, Kommentierung zu Art. 633 OR, in: Tercier Pierre/Trigo Trindade Rita/Canapa Damiano (Hrsg.), Code des obligations II, 3. Aufl., 2024.

Oesch Vanessa, Ausgewählte Aspekte der Aktienrechtsrevision aus der Perspektive des Handelsregisters, REPRAX 4 (2019), S. 161 -184.

Schärli Kilian/Schütte Jonas, Kryptowährungen als Sacheinlage bei Gründungen und Kapitalerhöhungen, Anwaltsrevue de L’avocat 5 (2022), S. 199-202.

Schenker Franz/Meyer Manuel, Kommentierung zu Art. 633 OR, in: Watter Rolf/Vogt Hans-Ueli (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl., Basel 2024.

Schenker Urs/Schenker Olivier, Praxisleitfaden zum revidierten Aktienrecht, S. 1-21, 2023.

Semi Melda/Müller Lukas, Das neue Aktienrecht vom 19. Juni 2020 aus Sicht des Beurkundungsrechts, ZBGR 103 (2022), S. 329-351.

Siffert Rino/Tagmann Adrian, Kommentierung zu Art. 43 HRegV, Stämpflis Handkommentar, Handelsregisterverordnung, 1. Aufl., Bern 2013.

Thalmann Paul/Benninger Nora, Bares ist Wahres, Zur Liberierung in Fremdwährungen nach schweizerischem Aktienrecht, REPRAX 5 (2003), S. 19 ff.

Von der Crone Hans Caspar, Aktienrecht, 2. Aufl., Bern 2020.

Zindel/Isler, Kommentierung zu Art. 652c OR, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl., Basel 2024.

Zürcher Wolfgang/Berweger Martin, Kommentierung zu Art. 633 OR, in: Kostkiewicz Jolanta Kren/Wolf Stephan/Amstutz Marc/Fankhauser Roland (Hrsg.), Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 4. Aufl., 2023.

Materialienverzeichnis

Botschaft vom 23.11.2016 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht), BBl 2017 399, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2017/112/de, besucht am 28.10.2025.

Botschaft vom 6.9.2023 zur Änderung des Bankengesetzes, BBl 2023 2165, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/2165/de, besucht am 28.10.2025.

Eidgenössisches Amt für das Handelsregister (EHRA), Praxismitteilung EHRA 3/23 vom 30.11.2023, Kapitaleinzahlungsbestätigung gemäss Art. 633 Abs. 1 OR durch Personen nach Art. 1b BankG (Fintech-Unternehmen), abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/wirtschaft/handelsregister/praxismitteilungen/praxismitteilung-2023-03.pdf.download.pdf/praxismitteilung-2023-03-d.pdf, besucht am 28.10.2025.

Eidgenössisches Amt für das Handelsregister (EHRA), Praxismitteilung EHRA 4/20 vom 10.12.2020, Änderungen des Handelsregisterrechts per 1.1.2021, abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/wirtschaft/handelsregister/praxismitteilungen/praxismitteilung-2020-04.pdf.download.pdf/praxismitteilung-2020-04-d.pdf, besucht am 28.10.2025.

Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD), Änderung des Finanzinstitutsgesetzes (Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute), Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom 22.10.2025, abrufbar unter https://cms.news.admin.ch/dam/de/der-schweizerische-bundesrat/bqoaKNhbpGcb/finig-erlaeuternder-bericht-de.pdf, besucht am 28.10.2025.

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), FINMA-Aufsichtsmitteilung 6/2024 vom 26.7.2024, Stablecoins: Risiken und Anforderungen für Stablecoin-Herausgebende und garantiestellende Banken, abrufbar unter https://www.finma.ch/de/news/2024/07/20240726-m-am-06-24-stablecoins/, besucht am 28.10.2025.

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), Ergänzung der Wegleitung vom 11.9.2019 für Unterstellungsanfragen betreffend Initial Coin Offerings (ICOs), abrufbar unter https://www.finma.ch/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/1bewilligung/fintech/wegleitung-stable-coins.pdf, besucht am 28.10.2025.

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), Wegleitung vom 16.2.2018 für Unterstellungsanfragen betreffend Initial Coin Offerings (ICOs), abrufbar unter https://www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/1bewilligung/fintech/wegleitung-ico.pdf?sc_lang=de&hash=95F3DDE91518C2D0D736C6C885DB8F64, besucht am 28.10.2025.

Fussnoten

  1. BSK-Schenker/Meyer, Art. 633 OR N. 1.

  2. ZK-Cramer, Art. 633 OR N. 1.

  3. ZK-Cramer, Art. 633 OR N. 1.

  4. BGE 132 III 668, E. 3.2.

  5. BBl 2017 399, S. 489 f.

  6. Vgl. dazu hinten Ziff. II.A.3.a.

  7. BBl 2017 399, S. 490 mit weiteren Verweisen.

  8. BBl 2017 399, S. 490 mit weiteren Verweisen.

  9. BGE 132 III 668, E. 3.2.1; Böckli, § 1 N. 357 f.; BSK-Baudenbacher, Art. 624 OR N. 7; CHK-Zürcher, Art. 633 N. 2 f.; Widmer, S. 99, 221 f.; von der Crone, § 2 N. 129.

  10. ZK-Cramer, Art. 633 OR N. 5.

  11. OFK-Zürcher/Berweger, Art. 633 OR N. 1.

  12. ZK-Cramer, Art. 633 OR N. 5.

  13. Vgl. dazu Art. 650 OR.

  14. ZK-Cramer, Art. 633 OR N. 5.

  15. OFK-Zürcher/Berweger, Art. 633 OR N. 2.

  16. Vgl. FINMA, Wegleitung für Unterstellungsanfragen betreffend Initial Coin Offerings (ICOs) vom 16. Februar 2018, Ziff. 3.1. ff.

  17. Ausführlicher hierzu bereits früher Müller/Stoltz/Kallenbach, S. 1322.

  18. Semi/Müller, S. 339 f.; Schärli/Schütte, S. 200 mit weiteren Hinweisen zum Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung der Handelsregisterverordnung vom 10.12.2021.

  19. Vgl. Forstmoser/Küchler, Art. 621 OR N. 23.

  20. Zum Ganzen, vgl. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), Wegleitung vom 16. Februar 2018 für Unterstellungsanfragen betreffend Initial Coin Offerings (ICOs), Ziff. 1 ff.

  21. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), Wegleitung vom 16.2.2018 für Unterstellungsanfragen betreffend Initial Coin Offerings (ICOs), Ziff. 3.1.

  22. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), Wegleitung vom 16.2.2018 für Unterstellungsanfragen betreffend Initial Coin Offerings (ICOs), Ziff. 3.1.

  23. Vgl. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), Wegleitung vom 16.2.2018 für Unterstellungsanfragen betreffend Initial Coin Offerings (ICOs), Ziff. 3.2.1.

  24. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), FINMA-Aufsichtsmitteilung 6/2024 vom 26.7.2024, Stablecoins: Risiken und Anforderungen für Stablecoin-Herausgebende und garantiestellende Banken, Ziff. 2.

  25. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), Ergänzung der Wegleitung für Unterstellungsanfragen betreffend Initial Coin Offerings (ICOs) vom 11.9.2019, Ziff. 2.1.

  26. Anderer Meinung ist etwa auch das Eidgenössische Handelsregisteramt, dass in ihrer Praxismitteilung 3/23 erwähnt, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, die Praxis in Bezug auf die Kapitaleinzahlungskonti bei Fintech-Unternehmen im Rahmen der Aktienrechtsrevision zu ändern (vgl. EHRA, Praxismitteilung 3/23 vom 30.11.2023).

  27. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 14 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15.6.2018, in Kraft seit 1.1.2019; vgl. AS 2018 5247; BBl 2015 8901.

  28. BSK-Schenker/Meyer, Art. 633 OR N. 4; OFK-Zürcher/Berweger, Art. 633 N. 1 ff.

  29. BBl 2023 2165, S. 8.

  30. BBl 2023 2165, insb. Ziff. 4.1.3 «Weitere Themenbereiche».

  31. EHRA, Praxismitteilung 3/23 vom 30.11.2023.

  32. BSK-Schenker/Meyer, Art. 633 OR N. 3.

  33. Arrêt de la Cour d’appel civile du 23 mars 2018 en la cause X. SA c/ Y. SA, [CACIV.2018.25], E. 8 (RJN 2018, S. 321); CR-Lombardini/Clemetson, Art. 633 OR N. 6.

  34. Ebenfalls unzureichend wäre die Hinterlegung bei «Krypto-Instituten» im Sinne von Art. 51r Abs. 1 VE-FINIG.

  35. EFD, Änderung des Finanzinstitutsgesetzes (Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute), Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom 22.10.2025, Ziff. 4.2, S. 73.

  36. Ähnlich CR-Clemetson/Scerri, Art. 633 OR N. 5; Vgl. ebenfalls Fn. 35.

  37. Es darf aktuell davon ausgegangen werden, dass die FINMA ebenfalls öffentliche Listen zu den bewilligten Zahlungsmittelinstituten nach Art. 2 Abs. 1 lit. f. VE-FINIG in Verbindung mit Art. 51a Abs. 1 VE-FINIG führen wird, sofern die Änderung in Kraft tritt.

  38. https://www.finma.ch/de/suche.

  39. BSK-Schenker/Meyer, Art. 633 OR N. 4.

  40. ZK-Cramer, Art. 633 OR N. 6.

  41. ZK-Cramer, Art. 633 OR N. 6 mit Verweis auf CR-Lombardini/Clemetson, Art. 633 OR N. 1.

  42. ZK-Cramer, Art. 633 OR N. 6.

  43. ZK-Cramer, Art. 633 OR N. 8.

  44. CHK-Blatter/Waldburger, Art. 633 OR N. 2.

  45. Vgl. Art. 11 Abs. 2 HRegV.

  46. Vgl. Art. 34 HRegV. Vgl. auch EHRA, Praxismitteilung 4/20 vom 10.12.2020.

  47. ZK-Cramer, Art. 633 OR N. 8.

  48. BSK-Schenker/Meyer, Art. 633 OR N. 1 mit Verweisen auf Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 14 N. 19 ff.; sowie Böckli, § 1 N. 207.

  49. ZK-Cramer, Art. 633 OR N. 11.

  50. OFK-Zürcher/Berweger, Art. 633 OR N. 5.

  51. Schenker/Schenker, S. 7.

  52. ZK-Cramer, Art. 633 OR N. 10 mit weiteren Verweisen und insb. mit Hinweis darauf, dass diese Praxis des EHRA gar bereits seit 1999 bestand; und weiter, dass sie aber bis 2004 nicht öffentlich war.

  53. BBl 2017 399, S. 490.

  54. BBl 2017 399, S. 490.

  55. Siehe N. 5.

  56. BBl 2017 399, S. 490.

  57. Vgl. Ziff. II.A.2. Zur Sacheinlage vgl. Art. 634 OR.

  58. Vgl. Art. 631 OR und Art. 43 HRegV; ausführlich hierzu auch OK-Bärtschi, Art. 43 HRegV N. 1 ff.