RPW 2000/2 S. 233

EM.TV / SLEC

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart

Am 31. März 2000 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission die Meldung des oben genannten Zusammenschlussvorhabens eingegangen.

Der deutsche Medienkonzern EM.TV & Merchandising AG, München (EM.TV), beabsichtigt, 50% der Anteile der SLEC Holding, Jersey (SLEC), zu übernehmen, die in der Durchführung und der Vermarktung der FIA Formel 1 Weltmeisterschaft tätig ist.

Meldepflichtiger Unternehmenszusammenschluss

EM.TV ist ein hauptsächlich in Deutschland aktiver Medienkonzern, der in den Bereichen Rechtehandel (Fernseh-, Heimvideo- und Musikrechte), Merchandising, Eventmarketing und Consumer Products tätig ist. EM.TV ist auch an nationalen und internationalen Film- und Fernsehproduktionen beteiligt. Das Schwergewicht der Tätigkeiten liegt dabei im Bereich von Kinder- und Jugendsendungen.

Mit 50% Hauptanteilseigner an SLEC ist die Bambino Holdings Ltd., Jersey (Bambino). SLEC ist über ihre Tochtergesellschaften Formula One Administration Ltd., London (FOA), und Formula One Management Ltd., London (FOM), ausschliesslich in der Durchführung und Vermarktung der FIA Formel 1 Weltmeisterschaft tätig. Deren Durchführung erfolgt unter der Aufsicht der Fédération Internationale de l‘Automobile (FIA), einem Zusammenschluss internationaler Automobilclubs und Motorsportorganisationen. SLEC ist über die FOA/FOM für die operative Durchführung der einzelnen Rennen sowie der Vermarktung der Rechte an der Formel 1 Weltmeisterschaft zuständig (Vergabe von Veranstaltungsrechten an die Betreiber der einzelnen Rennstrecken, Fernsehübertragungsrechte, Merchandisingrechte an der Formel 1 Weltmeisterschaft).

Auf einen detaillierten Beschrieb der rechtlichen Struktur der Gesellschaften und des Vorhabens wird verzichtet. Nach Beendigung der Transaktionen werden EM.TV und Bambino neu je 50% Anteile an SLEC halten. Mittels Abschlusses eines Aktionärsbindungsvertrages werden sie SLEC gemeinsam kontrollieren. Das Vorhaben ist als Gemeinschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU) zu qualifizieren.

Gemäss Artikel 9 Absatz 2 Kartellgesetz (KG) ist bei Unternehmen, die ganz oder teilweise als Veranstalter von Programmen im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG) tätig sind, das Zwanzigfache der tatsächlich in diesen Bereichen getätigten Umsätzen massgebend. Veranstalter ist nach Artikel 2 Absatz 1 RTVG, wer Programme schafft oder sie zusammenstellt und sie (a) verbreitet; (b) durch Dritte vollständig und unverändert weiterverbreiten lässt. Darunter fällt auch die Lizenzierung von Fernsehprogrammen und der Handel mit Übertragungsrechten.

Der Hauptteil der Umsätze von EM.TV und SLEC erfolgt in den erwähnten Bereichen. Unter Berücksichtigung der Schwellenwerte aus dem Medienbereich (Art. 9 Abs. 2 KG) erreichen die beteiligten Unternehmen die Aufgreifkriterien von Artikel 9 Absatz 1 KG. Insbesondere werden die Schwellenwerte von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b KG überschritten. Es handelt sich somit um einen meldepflichtigen Zusammenschluss.

Beurteilung nach Artikel 10 KG

Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren oder Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

Die Parteien sind von einem relevanten Markt für die Lizenzierung von Fernseh- und Merchandisingrechten ausgegangen. Der gemeinsame Marktanteil würde in diesem Fall deutlich unterhalb von 20% liegen. Die Parteien haben ihn auf unter 5% geschätzt.

Als Arbeitshypothese kann von einer engeren Marktabgrenzung ausgegangen werden. Der relevante Markt wird sektorspezifisch auf die Übertragungs- und Merchandisingrechte an Kinder- und Jugendprogrammen, an Sportveranstaltungen beziehungsweise den Rechten an einzelnen Sportveranstaltungen wie der FIA Formel 1 Weltmeisterschaft abgegrenzt (vgl. dazu mit weiteren Hinweisen: von der Crone/Groner, Marktmacht und Zusammenschlusskontrolle im Medien- und Filmbereich, in Symposium Schluep, Querbezüge zwischen Kommunikations- und Wettbewerbsrecht, Zürich 1998, S. 63 f.; Wachtmeister, Broadcasting of Sports Events and Competition Law, in Competition Policy Newsletter 1998, number 2, S. 5 f.).

Bei dieser Marktabgrenzung erfolgen grundsätzlich keine Marktanteilsadditionen, da sich die Tätigkeitsbereiche von EM.TV (Kinder- und Jugendprogramme) und SLEC (FIA Formel 1 Weltmeisterschaft) nicht überschneiden.

Unter der Annahme, dass es einen Markt für die Rechte an Sportveranstaltungen gibt, würde es zu Marktanteilsadditionen kommen, da EM.TV die Rechte für die Snowboard Weltmeisterschaft und für die Boxkämpfe von Mike Tyson besitzt. Mit Blick auf die Vielzahl anderer Sportveranstaltungen führt dies höchstens zu geringen Marktanteilsadditionen.

Die beteiligten Unternehmen haben verschiedene Verträge abgeschlossen und sind Partnerschaften mit Medienunternehmen oder Fernsehsendern eingegangen. Unter anderem hat EM.TV eine Vereinbarung mit SF DRS abgeschlossen, welche die Lizenzierung von Zeichentrickserien aus dem sogenannten Junior-Programmstock von EM.TV betrifft. Dies gibt jedoch zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken Anlass, da es sich um verschiedene relevante Märkte handelt. Es ist davon auszugehen, dass die Beteiligung von EM.TV bei SLEC zu keinen nennenswerten Veränderungen im Bereich der Lizenzierung von Fernseh- und Merchandisingrechten und der FIA Formula 1 im Besonderen führen wird.

Aus den genannten Gründen bestehen daher - unabhängig von welcher Marktabgrenzung ausgegangen wird - keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung.