RPW 2000/2 S. 301

Submission Kanton Aargau

Rubrum

Entscheid der 3. Kammer vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau vom 19. Juli 1999 i.S. R. AG Beschluss des Gemeinderates O. vom 19./28. April 1999 betreffend Submission:

A. Im Zusammenhang mit dem Umbau der Turnhalle in eine Mehrzweckhalle führte der Gemeinderat O. für die Vergabe des Bühnenabschlusstors (BKP Nr. 377) ein selektives Submissionsverfahren durch. Die öffentliche Ausschreibung erfolgte am 11. Januar 1999. Es wurden schliesslich sechs Offerten mit Netto-Angebotssummen zwischen CHF [...] und CHF [...] eingereicht. Am 19. April 1999 beschloss der Gemeinderat O.:

"1. Die Vergebungsbehörde hegt den dringenden Verdacht, dass zwischen den Anbietern eine Preisabsprache stattgefunden hat.

2. Aufgrund dieser Erkenntnis wird die Submission für die Arbeitsgattung BKP Nr. 377, Bühnenabschlusstor, gestützt auf die Bestimmungen des Aarg. Submissionsdekrets abgebrochen.

3. (Rechtsmittelbelehrung)"

Am 28. April 1999 wurde dieser Beschluss an die Anbietenden versandt.

B. a) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Mai 1999 (Postaufgabe) beantragt die R. AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin), "es sei der Entscheid der Vergebungsbehörde aufzuheben und das Submissionsverfahren fortzusetzen".

b) Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 1999 beantragt der Gemeinderat O. die Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hat sich zur Vernehmlassung des Gemeinderats nicht mehr geäussert.

d) Mit Beschluss vom 12. Juli 1999 vergab der Gemeinderat O. den Auftrag nach neuerlicher Ausschreibung - wobei die Beschwerdeführerin ebenfalls wieder eine Offerte einreichte - an die E., zum Preis von CHF [...].

C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 19. Juli 1999 beraten und entschieden.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung

I.

1.

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig "in den Fällen, welche dieses oder ein anderes Gesetz bestimmt" (§ 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968). Überdies kann durch Dekret des Grossen Rates die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf weitere Fälle ausgedehnt werden (§ 51 Abs. 2 Satz 1 VRPG).

Gegen Verfügungen der Vergabestellen gemäss § 5 des Submissionsdekrets (SubmD) vom 26. November 1996 (in Kraft seit dem 1. Mai 1997) kann direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 24 Abs. 1 SubmD). Tritt eine Gemeinde als Vergabestelle auf, gilt diese Rechtsschutzbestimmung unabhängig vom Wert des Auftrags (§ 24 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Bst. d SubmD). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falles zuständig.

2.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, geltend gemacht werden (§ 25 Abs. 2 SubmD). Die Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (§ 25 Abs. 3 SubmD).

3.

Verfügungen und Entscheide kann jedermann durch Beschwerde anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht (§ 38 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 SubmD).

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Rechtmässigkeit des mit Beschluss vom 19. April 1999 angeordneten Verfahrensabbruchs zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht kann dabei lediglich eine allfällige Widerrechtlichkeit des Abbruchs feststellen, die Vergabestelle aber nicht zur Weiterführung des abgebrochenen Verfahrens oder zur Erteilung des Zuschlags verpflichten, denn gemäss § 22 Absatz 1 SubmD ist die Vergabestelle nicht zum Zuschlag verpflichtet. Bricht die Vergabestelle das Verfahren ohne oder aus unzureichendem Grund ab, können die Anbietenden gegebenenfalls Ansprüche aus Schadenersatz geltend machen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997, S. 360 f.). So haftet nach § 38 SubmD die Vergabestelle für den Schaden, den sie durch eine rechtswidrige Verfügung verursacht hat (Abs. 1), wobei diese Haftung auf die Aufwendungen beschränkt ist, die den Anbietenden im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen (Abs. 2); zudem muss die Widerrechtlichkeit der Verfügung vorgängig durch die Beschwerdeinstanz im Beschwerdeverfahren festgestellt worden sein (Abs. 3). In Betracht kommt gegebenenfalls auch die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüchen aus culpa in contrahendo (vgl. Erw. II/2/a hienach). An der Prüfung der Rechtmässigkeit des Verfahrensabbruchs hat die Beschwerdeführerin, die im abgebrochenen Verfahren ein Angebot eingereicht hat, somit klarerweise ein schützenswertes Interesse. Daran ändert die Tatsache, dass die Vergabestelle zwischenzeitlich ein neues Submissionsverfahren (unter Beteiligung der Beschwerdeführerin) durchgeführt und mit der Zuschlagserteilung an eine Mitkonkurrentin auch abgeschlossen hat (Bst. B/d hievor), nichts.

II.

1.

Die Gemeinden unterstehen den Bestimmungen des Submissionsdekrets grundsätzlich nur, wenn sie Bauaufträge im geschätzten Wert des Einzelauftrags von über CHF 200'000.-- bzw. Dienstleistungs- und Lieferaufträge im geschätzten Wert des Einzelauftrags von über CHF 50'000.-- (§ 5 Abs. 1 Bst. d SubmD) oder Aufträge, die von der öffentlichen Hand subventioniert werden (§ 5 Abs. 1 Bst. b SubmD), vergeben (Botschaft des Regierungsrats zum Submissionsdekret [Botschaft] vom 22. Mai 1996, S. 1, S. 7, S. 12). Gemäss Angabe des Gemeinderats O. wird der Umbau der Turnhalle zu einer Mehrzweckhalle durch den Kanton subventioniert (Vernehmlassung, S. 3; Vernehmlassungsbeilage 10), weshalb das Submissionsdekret zur Anwendung gelangt, obschon der Schwellenwert gemäss § 5 Absatz 1 Buchstabe d SubmD nicht erreicht wird (vgl. auch Vernehmlassungsbeilage 10, S. 3).

2.

a) Die Vergabestelle begründet den Abbruch des Submissionsverfahrens mit dem dringenden Verdacht, dass unter den Anbietenden eine Preisabsprache stattgefunden habe, damit die R. AG den Auftrag erhalte. Dieser Verdacht sei sowohl vom Architekten als auch vom Bühnenplaner geäussert worden und werde durch eine Offerte für ein vergleichbares Bühnentor in der Gemeinde U., die rund CHF 6'000.-- niedriger sei, bestätigt (Vernehmlassung, S. 2). Durch die Absprache werde der Grundsatz des wirklichen Wettbewerbs missachtet.

b) Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde, eine unzulässige Preisabsprache mit den übrigen Anbietern vorgenommen zu haben. Tatsache sei, dass für den Verband der schweizerischen Lieferanten von Falt- und Schiebewänden (VSLFS) gemeinsam Kalkulationsgrundlagen erarbeitet worden seien. Dies sei auch in andern Verbänden üblich. Die Kalkulationen entstünden in einer Erfa-Gruppe und bezweckten eine Preisfindung, die Herstellungskosten, Montage und Administration umfassten und eine angemessene Risiko- und Verdienstmarge beinhalteten. Diese würden als unterste Kalkulationspreise betrachtet. Der Preiskampf bewirke, dass die Eingabepreise in der Regel unter der Verbandskalkulation liegen würden, und dass es zwangsläufig zu grösseren oder kleineren Preisunterschieden unter den Anbietern komme. Im konkreten Fall lägen "Offerten mit einer Preisspanne von + 8%" vor.

c) Gemäss dem Offertöffnungsprotokoll vom 6. April 1999 wurden die folgenden Netto-Eingabesummen eingereicht (Vernehmlassungsbeilage 4):

1.

W. AG, N. CHF [...] 100.00% 2. R. AG, V. CHF [...] 101.13% 3. Ra. AG, L. CHF [...] 101.19% 4. Sch., K. CHF [...] 103.28% 5. H. AG, H. CHF [...] 106.12% 6. H+T AG, A. CHF [...] 107.98%

Nach erfolgter Prüfung und Bereinigung der Angebote lagen Nettosummen zwischen CHF [...] und CHF [...] vor.

2.

Zu prüfen ist, ob die Vergabestelle im vorliegenden Fall berechtigt war, die Submission abzubrechen.

a) Die Vergabestelle ist nicht zum Zuschlag verpflichtet (§ 22 Abs. 1 SubmD). Aus wichtigen Gründen kann das Verfahren jederzeit abgebrochen oder wiederholt werden. Dies ist gemäss § 22 Absatz 2 Buchstaben a - c SubmD insbesondere zulässig, wenn

- kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt;

- aufgrund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen oder wegen wegfallender Wettbewerbsverzerrungen günstigere Angebote zu erwarten sind;

- eine wesentliche Änderung des Projektes erforderlich wurde.

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, macht aber deutlich, dass der Abbruch des Submissionsverfahrens nicht grundlos erfolgen darf. Nicht nur § 22 Absatz 2 SubmD, sondern schon die vorvertragliche Treuepflicht nach Artikel 2 ZGB verbietet es nämlich der Vergabestelle, dem einzelnen Submittenten seine Chance auf den Zuschlag durch grundlosen Verfahrensabbruch zu entziehen oder durch eine Wiederholung des Verfahrens allenfalls zu verschlechtern. Der Anbieter darf sich gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber auf ein vertrauenswürdiges, korrektes Verhalten verlassen, und darauf, dass die Vergabestelle das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausübt; eine grundlose Schmälerung der Chance des einzelnen Submittenten auf den Zuschlag erscheint auch unter diesem Gesichtswinkel ausgeschlossen. Bereits aus der allgemeinen, vorvertraglichen Treuepflicht sowie aufgrund des vom öffentlichen Auftraggeber pflichtgemäss auszuübenden Ermessens folgt daher ohne weiteres der Grundsatz, dass das Submissionsverfahren ohne Vergebung des Auftrags nur aus wichtigen Gründen abgebrochen oder wiederholt werden darf, falls nicht die Haftung aus culpa in contrahendo Platz greifen soll (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/98 vom 3. November 1997 in Sachen M., S. 7 f., VGE III/136 vom 9. Oktober 1998 in Sachen T. AG, S. 5 ff.; vgl. zum Ganzen: Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 453 ff.).

b) Die Vergabebehörde ist somit dann berechtigt, ein Submissionsverfahren ohne Entschädigungsfolgen abzubrechen (und allenfalls zu wiederholen), wenn Gründe vorliegen, die in § 22 Absatz 2 Buchstaben a - c SubmD beispielhaft aufgezählt sind oder die nach dem Sinne dieser Bestimmung als wichtig gelten können. Kein wichtiger Grund für einen Verfahrensabbruch bildet das Fehlverhalten eines oder mehrerer Submittenten, denn sonst würden die korrekt handelnden Submittenten grundlos ihrer Chance auf den Zuschlag beraubt (Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 455). Fehlbare Submittenten können jedoch aus dem Verfahren ausgeschlossen werden. So sieht § 28 Absatz 1 Buchstabe e SubmD ausdrücklich vor, dass Anbietende vom Verfahren ausgeschlossen werden oder sogar der Zuschlag zu widerrufen ist, wenn sie Abreden getroffen haben, die einen wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen. Der Ausschluss eines fehlbaren Anbieters ist zwingend (Protokoll des Grossen Rates [Prot. GR] vom 26. November 1996, Art. 1995, S. 622 [Votum Küng]). Ein wichtiger Grund für einen Verfahrensabbruch liegt aber dann vor, wenn der öffentliche Auftraggeber nachweist, dass sich alle Submittenten unkorrekt verhalten haben, d. h. wenn alle Anbieter sich an unzulässigen Absprachen beteiligt haben (Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 455). Gemäss § 8 Absatz 2 Buchstabe b SubmD kann denn auch ein wegen der Höhe des Auftragswerts grundsätzlich im offenen oder selektiven Verfahren zu vergebender Auftrag freihändig vergeben werden, wenn die eingereichten Angebote unter den Anbietenden abgesprochen wurden. Die diesfalls zulässige freihändige Vergabe setzt implizit den Abbruch des ursprünglichen, offenen oder selektiven Verfahrens voraus. Das heisst, eine Preisabsprache unter den Anbietenden stellt jedenfalls dann einen wichtigen Grund im Sinne von § 22 Absatz 2 SubmD dar, der einen Verfahrensabbruch zu rechtfertigen vermag, wenn alle Anbietenden daran beteiligt waren (vgl. auch Botschaft, S. 16). Die Verordnung des Grossen Rates vom 16. Juli 1940

über die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen (Submissionsverordnung [SubVO]) hielt in § 9 Absatz 2 Ziffer 2 fest, dass der Zuschlag unterbleiben könne, wenn die Berechnung der Angebote in einer Weise erfolgt sei, die einen Wettbewerb ausschliessen. Eine vergleichbare Regelung enthält das Beschaffungsrecht des Bundes in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB) vom 11. Dezember 1995. Danach kann die Auftraggeberin den Auftrag direkt vergeben, wenn im offenen oder selektiven Verfahren ausschliesslich Angebote eingereicht werden, die aufeinander abgestimmt sind.

c) aa) Mit unzulässigen Wettbewerbsabreden befasst sich in erster Linie das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) vom 6. Oktober 1995. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 KG sind Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Dienstleistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, unzulässig. Preisabsprachen sind Abreden unter den Anbietenden, die sich in direkter oder indirekter Form auf die Preisbildung auswirken. Sie können sowohl die direkte Preisfestsetzung als auch indirekte Preisfestsetzungselemente wie Rabatte, Skonti etc. betreffen. Die Wirkung einer Preisabrede kann sich zudem aus unter den Anbietenden vereinbarten Kalkulationsschemata ergeben, wenn diese derart ausgestaltet sind, dass ihre konsequente Anwendung automatisch zu einem bestimmten einheitlichen Marktpreis führt. Kartellrechtlich unbedenklich sind hingegen Kalkulationsschemata, die als rein technische Rechenhilfen konzipiert sind und beispielsweise auf Verbandsebene sicherstellen wollen, dass die Verbandsmitglieder ihre Kalkulation nach betriebswirtschaftlich korrekten Kriterien ausführen. Als Kalkulationshilfen werden auf Verbandsebene auch Empfehlungen an die Mitglieder weitergegeben. Eine derartige Empfehlung hat nicht ohne weiteres den Charakter einer horizontalen Wettbewerbsabrede. Sie wird erst dann zur allenfalls kartellrechtlich relevanten Wettbewerbsabrede, wenn sie sich dadurch qualifiziert, dass sie in der Praxis auch tatsächlich befolgt wird (vgl. Jürg Borer, Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Zürich 1998, S. 179 f., N 26 zu Art. 5 KG). Diesfalls wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs durch die Abrede vermutet (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG).

Die genannten Überlegungen aus der Sicht des Kartellrechts zu den Preisabreden lassen sich jedenfalls dem Grundsatz nach auch auf das Vergaberecht übertragen, soweit die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs durch Submissionsabreden und die diesbezüglichen Abwehrmechanismen des Vergaberechts in Frage stehen. Das Kartellgesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit "den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern" (Art. 1 KG). Aber auch das Hauptziel des Submissionsrechts ist es, den wirksamen Wettbewerb zu fördern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SubmD).

bb) Aus dem Wettbewerbscharakter der Submission folgt, dass Angebote mit verdeckter, d.h. für den Ausschreibenden nicht erkennbarer Preisabsprache treuwidrig sind. Verdeckte Preisabsprachen zwischen den Submittenten verfälschen den Wettbewerb und machen den Wert jeder Ausschreibung hinfällig, gleichgültig, auf welche Art und Weise die Preise abgesprochen wurden und ob die Absprache die Angebotspreise unmittelbar oder nur mittelbar beeinflusst. So oder anders wird der Ausschreibende über eine Tatsache (nämlich die unabhängige Errechnung des Angebotspreises) getäuscht, die erheblich ist für seinen Entschluss, den Vertrag zu bestimmten Bedingungen abzuschliessen (Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, S. 138, Rz. 472; Marco S. Stoffel, Die Submission nach schweizerischem Baurecht, Zürcher Diss., Winterthur 1981, S. 141). Submissionskartelle entstehen entweder durch spontane Preisabsprachen einzelner Anbieter oder durch Preisabstimmungen, die von einem Verband unter seinen an Submissionen teilnehmenden Mitgliedern organisiert werden (Stoffel, a.a.O., S. 141; vgl. auch Peter Galli, Die Submission der öffentlichen Hand im Bauwesen, Diss. Zürich 1981, S. 125). Ein Hauptanwendungsfall eines Submissionskartells ist die Begünstigung eines Anbieters durch Schutzofferten von Mitanbietern. Mit solchem Verhalten täuschen die kartellisierten Anbieter das Bestehen von Wettbewerb vor. Die Vergabestelle hat indessen gar keine Auswahlmöglichkeit, denn die Anbieter haben den Zuschlag bereits vorbestimmt (Stoffel, a.a.O., S. 142 f.). Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat in einem Entscheid aus dem Jahr 1993 hinsichtlich Preisabsprachen Folgendes festgehalten (Beschluss des Regierungsrats [RRB] Nr. 1204 vom 5. Mai 1993, S. 4 f.):

"Gemäss den Vorschriften der Submissionsverordnung ist jede Art von Absprachen verboten, die geeignet ist, den

Wettbewerb zu beeinflussen oder zu beschränken. (...) Dass immer wieder Absprachen vorkommen und damit der freie Wettbewerb behindert oder gar ausgeschaltet wird, ist dem Regierungsrat bekannt. Dies zeigen vor allem Beispiele aus früheren Jahren, in denen Verbandsmitglieder mit der Androhung von Konventionalstrafen zu Absprachen genötigt wurden. Auch das Faktum, dass entsprechende Vorschriften in die Submissionsverordnung aufgenommen wurden, zeigt, dass dieses Thema offensichtlich schon 1940 aktuell war. Dass sich solche Absprachen nicht direkt beweisen lassen, liegt ebenfalls in der Natur der Sache; solche Vorgänge werden kaum aktenkundig gemacht. Alle Massnahmen, die geeignet sind, den freien Wettbewerb zu verfälschen, sind entsprechend zu sanktionieren. Wenn der Gemeinderat aufgrund seiner Informationen den Eindruck gewonnen hat, im vorliegenden Fall seien Absprachen unter den (...) Bauunternehmungen erfolgt, so dass kein Wettbewerb stattgefunden habe und deshalb das Ergebnis der Submission im Sinne von § 9 Absatz 2 Ziffer 2 SubVO unannehmbar sei, sieht der Regierungsrat keinen Anlass, daran zu zweifeln. Der Gemeinderat hat bei seinen Entscheiden auch auf die Interessen der Steuerzahler entsprechend Rücksicht zu nehmen."

cc) Von den verdeckten Preisabsprachen, die zu einer Täuschung der Erwartungen der Vergabebehörde hinsichtlich des Wettbewerbscharakters der Submission und der freien Preisbildung führen, ist die offene Preisabsprache zu unterscheiden. Mit der Eingabe einer offen abgesprochenen Offerte, wie in Fällen der Richt- und Kollektivofferte, wird beim Auftraggeber zwar keine falsche Vorstellung bezüglich der freien Preisbildung erweckt (Stoffel, a.a.O., S. 142); gleichwohl sind sie kartell- und submissionsrechtlich aber wegen des damit verbundenen Wettbewerbsausschlusses problematisch.

d) Es stellt sich die Frage, welchen Anforderungen an den Nachweis einer (verdeckten) Submissionsabsprache zu stellen sind. Der direkte Nachweis solcher Abreden dürfte - wie bereits der Regierungsrat im zitierten Entscheid festgehalten hat - der Vergabestelle nur sehr selten gelingen; sie wird sich in der Regel mit Indizien, die auf Preisabsprachen schliessen lassen, begnügen müssen. Die sachlich begründete Vermutung, es habe eine Preisabsprache stattgefunden, muss daher in aller Regel für den Ausschluss der betroffenen Anbietenden aus dem Verfahren bzw. für den Abbruch der Submission, sofern mutmasslich alle Anbieter beteiligt sind, ausreichen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die Vergabestelle im Normalfall ein erhebliches Interesse an der zügigen Abwicklung des Vergabeverfahrens hat und schon deshalb die mit einem Abbruch und einer allfälligen Wiederholung des

Verfahrens verbundenen Verzögerungen und Umtriebe nur in begründeten Fällen auf sich nehmen wird. Auch dieser Gesichtspunkt lässt es gerechtfertigt erscheinen, von der Vergabestelle nicht den strikten Nachweis der erfolgten Absprache zu verlangen, sondern den sachlich ausreichend begründeten Verdacht genügen zu lassen.

e) aa) Die eingereichten Offerten sind im Rahmen des Offertbereinigungsverfahrens gemeinsam vom projektleitenden Architekten und vom Bühnenplaner geprüft und anhand der Zuschlagskriterien bewertet worden. Dabei entstand der Eindruck, dass es sich um "verabredete Verbandspreise" handle bzw. dass die Submission unter Verbandsdiktat entstanden sei (vgl. Vernehmlassungsbeilage 5). Architekt und Bühnenplaner beantragten der Vergabestelle daher den Abbruch der Submission; sie belegten ihren Verdacht mit einer wesentlich günstigeren Offerte der Ra. AG zuhanden der Gemeinde U. für eine vergleichbare Bühnenabschlusswand (Vernehmlassungsbeilage 6). Mit Schreiben vom 22. April 1999 hielt der Bühnenfachplaner zuhanden der Vergabestelle fest: "Den Aussagen der verschiedenen Torbauer nach zu schliessen, sollte die Firma R. den Auftrag erhalten, deshalb haben sich die anderen Torbaufirmen zurückgehalten" (Vernehmlassungsbeilage 8). Daraufhin teilte die Vergabestelle den Anbietenden den Abbruch des Verfahrens mit (Protokollauszug vom 19. April 1999).

bb) Vorliegendenfalls war eine Bühnenabschlusswand mit den Massen 8,30 m x 4,00 m (Höhe), bestehend aus total acht Elementen, davon ein Teleskop-Element, zu offerieren. Die Ra. AG offerierte die Schiebetoranlage inkl. Montage zum Preis von CHF [...] brutto bzw. CHF [...] (inkl. 3% Rabatt, 2% Skonto, 7,5% MWSt, ohne 0,5% Baureinigung und 0,5% Bauwesenversicherung). Die Offerte datiert vom 31. März 1999; die Gültigkeit des Angebots beträgt vier Monate ab rechtskräftigem Zuschlag. Die von der Vergabestelle als Indiz für die erfolgte Absprache herangezogene und von der Ra. AG im Rahmen des Submissionsverfahrens der Gemeinde U. eingereichte Offerte vom 6. Februar 1999 (Eingabetermin) betrifft eine Bühnenabschlusswand mit den Massen 8,96 m x 4,45 m; sie besteht ebenfalls aus acht Elementen (inkl. ein Teleskop-Element). Angeboten wurde diese Anlage für CHF [...] brutto bzw. CHF [...] netto (Festpreis bis 31. Dezember 1999).

Abgesehen von den unterschiedlichen Massen erscheinen die beiden Abschlusswände identisch. Trotzdem wurde von der Ra. AG die Anlage, d.h. die Grundkonstruktion, in U. rund CHF 6'000.-- billiger offeriert. Die Offerte U. stellt damit zumindest ein Indiz dar, das den Verdacht einer Absprache zu begründen vermag. Eine ähnliche Auftragssumme legte denn auch der Architekt im vorliegenden Fall dem Kostenvoranschlag für das Bühnenabschlusstor zugrunde (CHF [...], vgl. Vergabeantrag des Architekten vom 11. April 1999 [Vernehmlassungsbeilage 5]). Daran vermag auch der Umstand, dass in der hier zu beurteilenden Vergabe Offerten mit Preisunterschieden von bis zu 8% eingegangen sind (Verwaltungsgerichtsbeschwerde), nichts zu ändern.

Dem Bühnenplaner gegenüber haben die Anbietenden nach seiner unterschriftlich bestätigten Angabe Aussagen gemacht, aus denen zu schliessen war, dass die R. AG den Auftrag erhalten sollte und die andern sich deshalb zurückhielten (vgl. Erw. aa hievor). Der Bühnenplaner vertrat daher die Auffassung, dass mit einer erneuten Ausschreibung ein günstigeres Angebot erzielt werden könnte (Vernehmlassungsbeilage 8). Die Vergabestelle hatte diese weiteren Abklärungen und die Bestätigung durch den Bühnenplaner ausdrücklich verlangt, nachdem seitens des Architekten und des Bühnenplaners die Vermutung einer Preisabrede geäussert worden war. Der Gemeinderat führt in seiner Vernehmlassung wörtlich Folgendes aus:

"7. Gestützt auf die Aussage sowohl des Architekten als auch des Fachplaners sowie der beigelegten Kopie der Offerte des Tors für die Anlagen in U., welche rund 60 cm grösser, sonst aber identisch ist, jedoch rund CHF 6'000.-- weniger kostet, ist davon auszugehen, dass die Unternehmer eine Absprache vereinbarten. Im Schreiben vom 22. April 1999 stellt der Bühnenplaner auch fest, dass nach den Aussagen der verschiedenen Torbauer zu schliessen ist, dass die Firma R. den Auftrag erhalten sollte, weshalb sich die andern Unternehmer zurückgehalten haben."

Die Vernehmlassung des Gemeinderats wurde der Beschwerdeführerin am 25. Mai 1999 zugestellt (vgl. Empfangsbescheinigung), und es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich "zu allfälligen Neuerungen in der Vernehmlassung" zu äussern. Davon hat sie in der Folge keinen Gebrauch gemacht, insbesondere hat sie die in der Vernehmlassung des Gemeinderats wiedergegebene Feststellung des Bühnenplaners nicht als unwahr zurückgewiesen. Gemäss § 21 Absatz 1 VRPG sind die Beteiligten verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit sie ein Verfahren durch ihre Begehren einleiten. Tun sie dies nicht, wird dies im Rahmen der Beweiswürdigung - bzw. im vorliegenden Fall bei der Frage nach dem hinreichend begründeten Verdacht - berücksichtigt (§ 21 Abs. 2 VRPG; Michael Pfeifer, Der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime im Verwaltungsverfahren, Basel 1980, S. 127 f.), soweit diesbezüglich nach dem Vergabeentscheid vorgebrachte Argumente überhaupt relevant sind. Auch aus den Akten ist im Übrigen nichts ersichtlich, was die Glaubwürdigkeit der immerhin unterschriftlich bestätigten Angaben des Fachplaners in Frage stellen könnte.

cc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass verschiedene Anhaltspunkte für eine Preisabsprache unter den an der Submission beteiligten Anbietern bestehen, die gesamthaft betrachtet genügen, um den Verdacht der Vergabestelle als hinreichend sachlich begründet erscheinen zu lassen. Wenn die Vergabestelle aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zum Schluss gekommen ist, der Wettbewerb habe im vorliegenden Fall nicht gespielt, und deshalb das Verfahren abgebrochen hat, so lässt sich dies nicht beanstanden. Der sachlich begründete Verdacht einer Preisabsprache unter allen teilnehmenden Anbietern stellt - wie ausgeführt - einen den Abbruch des Verfahrens ohne Entschädigungsfolgen rechtfertigenden wichtigen Grund im Sinne von § 22 Absatz 2 SubmD dar.

3.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.

III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht kostenpflichtig (§ 33 Abs. 2 VRPG). Eine Parteikostenentschädigung fällt ausser Betracht (§ 36 VRPG).

Demgemäss wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. [Verfahrenskosten]

3. [Eröffnung]