RPW 2000/3 S. 399
TUI/KUONI
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
A.
Sachverhalt
1. Am 8. Mai 2000 ging bei der Wettbewerbskommission die Meldung über das Zusammenschlussvorhaben TUI/KUONI ein. Demnach ist geplant, dass sich Kuoni Reisen Holding AG, Zürich ("Kuoni"), mit 49% am Aktienkapital von TUI (Suisse) AG, Zürich ("TS"), beteiligt.
2. TS wird heute zu 100% durch TUI Group GmbH, Hannover, Deutschland ("TUI"), kontrolliert. TS hält als reine Holdinggesellschaft 98,4% der ausstehenden Aktien an der ITV (Imholz-TUI-Vögele) Reisen AG, Zürich ("ITV").
3. TUI ist eine GmbH nach deutschem Recht. Bis vor kurzem war sie unter dem Namen HAPAG Touristik Union GmbH bekannt. Sie wird zu 100% von der Hapag-Lloyd AG, Hamburg/Bremen, kontrolliert, an der die Preussag AG 99,58% der Aktien besitzt. TUI ist ein führendes europäisches Reiseunternehmen mit Gesellschaften in 26 Ländern. TUI besitzt eine eigene Flugzeugflotte und verschiedene Hotelketten.
4. ITV ist wie TUI und Kuoni im Touristikgeschäft tätig. Im Hinblick auf die vorliegende Transaktion wurde die Imholz Vertriebs AG, Zürich ("IVG"), mit der ITV durch Absorption fusioniert. ITV ist somit als Reiseveranstalter tätig und betreibt auch eigene Reisebüros (Vertrieb).
5. Kuoni, eine schweizerische Publikumsgesellschaft mit zahlreichen Tochtergesellschaften, ist im In- und Ausland im Bereich Reiseveranstaltung und Vertrieb von Reisearrangements tätig. Neben den unter der Marke Kuoni vertriebenen Reiseangeboten stehen auch weitere Marken wie Manta Reisen, Popularis, Privat Safaris oder Railtour unter Mehrheitskontrolle von Kuoni. Kuoni verfügt zudem über eine Mehrheitsbeteiligung an der Charterfluggesellschaft Edelweiss Air.
6. TUI und Kuoni behinderten sich seit November 1997 auf dem Schweizer Reisemarkt gegenseitig und gaben die in der Reisebranche sonst übliche gegenseitige vertikale Kooperation von Reiseveranstaltern und Vertrieb vollständig auf (Vertriebsboykott). Insbesondere ITV und IVG aber auch Kuoni verzeichneten durch diesen Boykott erhebliche Umsatz- und Ertragsrückgänge. Mittels einer Grundsatzvereinbarung vom 4. Juni 1999 kamen die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen überein, fortan auf diesen Boykott zu verzichten. Zudem wurde optional vorgesehen, dass sich Kuoni mit 49% an ITV beteiligen kann. Diese Beteiligung wurde schliesslich mit dem Beteiligungsvertrag vom 13. März 2000 zwischen den Parteien vereinbart und ist Gegenstand der vorliegenden vorläufigen Prüfung.
B.
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
7. Das Kartellgesetz (KG) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 1 KG).
B.1.1.a Unternehmen
8. Als Unternehmen gelten alle selbstständigen Einheiten, welche im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Anbieter oder als Nachfrager auftreten. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.1.b Unternehmenszusammenschluss
9. Die Zusammenarbeit zwischen den TS-Aktionären TUI und Kuoni wird in einem Aktionärbindungsvertrag geregelt. Dieser sieht vor, dass wichtige Verwaltungsratsbeschlüsse (Strategie, grössere Investitionen, Aufgabe bisheriger bzw. Aufnahme neuer Tätigkeiten, personelle Besetzung der Geschäftsleitung und Abschluss strategisch bedeutender Verträge) Einstimmigkeit der von TUI und Kuoni ernannten Verwaltungsräte erfordern. Aus diesen Gründen kann von einer gemeinsamen Kontrolle gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("VKU") ausgegangen werden.
10. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen bringen in der Meldung vor, dass die Mitwirkungsrechte von Kuoni beschränkt seien. So besagt der Aktionärbindungsvertrag, dass Kuoni - bei dauerhafter Unstimmigkeit im Verwaltungsrat der TS - nur die Möglichkeit hat, TUI zuzustimmen oder den eigenen Anteil an TS zu einem ebenfalls im Vertrag festgelegten Preis an TUI zu verkaufen.
11. Gemäss den Ausführungen in der Meldung und den Bestimmungen im Aktionärbindungsvertrag wird die zukünftige Tätigkeit von TS gemeinsam von TUI und Kuoni bestimmt werden. Davon wird nur abgewichen, wenn TUI und Kuoni dauerhaft keine Einigung finden können. Ein Abweichen ist zudem nur nach einem mehrstufigen Streitschlichtungsverfahren möglich und ist somit nur als ultima ratio anzusehen. In diesem Fall bestehen bestimmte Ausstiegsklauseln für Kuoni, und das Gemeinschaftsunternehmen würde de facto aufgelöst. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Kontrolle über TS gemeinsam von TUI und Kuoni ausgeübt wird und das Vorhaben eine dauerhafte Strukturveränderung nach sich ziehen wird. Es handelt sich daher um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 KG und Artikel 1 und 2 VKU.
B.1.2 Meldepflicht
12. Die gemeldeten Umsätze aller beteiligten Unternehmen überschreiten die Umsatzschwellen gemäss Artikel 9 Absatz 1 KG. Es handelt sich somit um einen meldepflichtigen Unternehmenszusammenschluss.
B.2 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens nach erfolgter Vorprüfung
B.2.1 Relevante Märkte
B.2.1.a Sachlich relevante Märkte
13. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
14. Die beteiligten Unternehmen sind im Reisemarkt tätig, welcher in der Regel in einen Veranstaltermarkt (Tour Operating) und einen Vertriebsmarkt unterteilt wird. Dabei werden Reisen innerhalb der Schweiz und Reisen von der Schweiz ins Ausland berücksichtigt.
Veranstaltermarkt
15. Aus der Sicht der Marktgegenseite - den Konsumenten beziehungsweise den Reisevertriebsunternehmen (Reisebüros) - sind alle Leistungen substituierbar, welche ein dem gewünschten Reiseziel entsprechendes Angebot von Transportmittel (insbesondere Zug, Flugzeug, Schiff, Mietauto), Unterkunft (insbesondere Hotel, Ferienwohnung) und Leistungen vor Ort (insbesondere Reiseleitung, Ausflüge, Eintritte) beinhalten. Häufig werden die Leistungen im Paket (Pauschalarrangement) nachgefragt und von den Veranstaltern auch angeboten.
16. Die Bedürfnisse und die Nachfrage der Konsumenten variieren dabei stark, so dass der Veranstaltermarkt in verschiedene Teilmärkte (z.B. Städtereisen, Badeferien oder Safari) unterteilt werden könnte. Ebenso bieten die Reiseveranstalter verschiedene Produkte an, welche häufig auch unter verschiedenen Markennamen bekannt sind. Allerdings wird vorliegend die Marktgegenseite in ihrer Gesamtheit betrachtet, und es ist deshalb sinnvoll, den Veranstaltermarkt als Ganzes der Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens zu Grunde zu legen.
17. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen bringen in der Meldung vor, dass auch so genannte Direktgeschäfte (vgl. nachstehende Erläuterungen) dem relevanten Markt zuzuordnen sind. Die Konsumenten sind demnach nicht zwingend auf Pauschalarrangements oder andere Leistungen von Reiseveranstaltern angewiesen. Sie können ihre Ferienreisen auch selber organisieren. Dank der immer grösseren Verbreitung des Internets wird es zunehmend einfacher, sich selber über Transportmittel (Fahr- und Flugpläne, Preise) und Angebote im gewünschten Ferienziel (Unterkünfte, Veranstaltungen) zu informieren und entsprechende Leistungen auch gleich zu bestellen. Gemäss einer Studie der Elvia Versicherung ("Reiseversicherungen", jährlich durchgeführt im Auftrag der Elvia durch LINK Institut für Markt- und Sozialforschung, Luzern, März 1999) werden rund 45% der Ferienreisen selber organisiert (Direktgeschäfte). Für diese Reisen werden keine Leistungen der Reiseveranstalter in Anspruch genommen. Nur gerade 30% der befragten Personen geben an, dass sie ihre Ferienreisen im Reisebüro buchen. Weiter genannt wurden "mal da, mal dort" (17%), Bahnschalter (5%), "anderswo" (2%) und Telefondirektverkauf (1%).
18. Der in der Meldung vorgeschlagenen Marktabgrenzung kann nicht gefolgt werden. Das Direktgeschäft unterscheidet sich bezüglich Eigenschaften von den Leistungen der Reiseveranstalter, stellt kein (perfektes) Substitut dar und ist insofern nicht demselben relevanten Markt zuzuordnen.
19. Direktgeschäfte können aber durchaus einen Einfluss auf das Verhalten der Reiseveranstalter haben. Die Auswirkungen des Direktgeschäfts auf das Verhalten von Reiseveranstaltern wird weiter unten in Kapitel B.2.2.a "Veranstaltermarkt" dargestellt.
20. Für die Zwecke dieser vorläufigen Prüfung wird somit von einem sachlich relevanten Markt ausgegangen, welcher die Veranstaltung von Reisen beinhaltet.
Vertriebsmarkt
21. Der Vertriebs- oder Retailmarkt setzt sich aus dem Verkauf von Reisepaketen der Reiseveranstalter, sowie dem Verkauf von Flugtickets und Fahrkarten weiterer Leistungsträger zusammen. Der Verkauf der Leistungen der Veranstalter erfolgt traditionell über eigene Vertriebsstätten, die Verkaufsstellen anderer Touroperators sowie unabhängige Reisebüros.
22. Neben der traditionellen Vertriebsmethode kommt dem so genannten Direktverkauf via Internet, Teletext und Telefon eine steigende Bedeutung zu.
23. Diese Leistungen sind aus der Sicht der Marktgegenseite substituierbar und damit demselben relevanten Markt zuzuordnen.
B.2.1.b Räumlich relevante Märkte
24. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
25. Bei beiden oben definierten sachlich relevanten Märkten besteht kein Grund zur Annahme, dass eine Aufteilung der Schweiz in engere, regionale Märkte sachlich gerechtfertigt wäre. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Wettbewerbsbedingungen in der Schweiz überall ungefähr gleich sind.
26. Festzuhalten ist jedoch, dass die wachsende Bedeutung des Internets dazu führen könnte, dass zukünftig sogar über die Schweiz hinausgehende räumlich relevante Märkte abgegrenzt werden müssten.
27. Für diese vorläufige Prüfung wird von räumlich relevanten Märkten (Veranstalter- und Vertriebsmarkt) ausgegangen, welche die Schweiz umfassen.
B.2.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
28. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt (diese Märkte werden hier als "vom Zusammenschluss betroffene Märkte" bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
29. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben folgende Angaben zu Marktvolumen und Marktanteilen 1 gemacht:
Veranstaltermarkt in CHF Mio.
30. [Tabelle mit Umsatzzahlen]
31. Aufgrund dieser Zahlen hätte der gemeinsame Marktanteil von TUI und Kuoni im Jahr 1997 rund [48-58%], im Jahr 1998 rund [42-52%] und im Jahr 1999 gut [39-49%] betragen.
1 Die Angaben der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen zu den Umsätzen der Konkurrenten stützen sich unter anderem auf die im Travel Inside vom 9. März 2000 publizierten Zahlen und Schätzungen. Die Angaben wurden von den befragten Konkurrenten (Hotelplan, FTI, SSR) in ihrer Grössenordnung bestätigt.
32. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Veranstaltermarkt in der Schweiz vom Zusammenschluss betroffen ist.
Vertriebsmarkt in CHF 2 Mio.
33. [Tabelle mit Umsatzzahlen]
34. Aufgrund dieser Angaben hätte der gemeinsame Marktanteil von TUI und Kuoni im Jahr 1998 rund [36-46%] und im Jahr 1999 rund [35-45%] betragen.
35. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Vertriebsmarkt in der Schweiz vom Zusammenschluss betroffen ist.
36. In der Folge werden die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf die beiden relevanten Märkte einzeln beurteilt.
B.2.2.a Veranstaltermarkt
I. Aktueller Wettbewerb
37. Die Nummern 1 und 3 des Marktes planen mit dem Zusammenschluss eine engere Zusammenarbeit, wodurch die Konzentration im Veranstaltermarkt weiter steigen wird. Die gemeinsamen Marktanteile von TUI beziehungsweise ITV und Kuoni werden nach dem Zusammenschluss gut [39-49%] betragen. Die nächstgrössten Konkurrenten bezüglich Marktanteilen sind Hotelplan mit [20-30%], Reisebaumeister mit [4-14%], FTI mit [1-8%] und SSR mit [1-7%]. Die unter der Kategorie "Übrige" zusammengefassten kleineren Reiseveranstalter, welche häufig auf eine bestimmte Reisedestination oder auf bestimmte Angebote (z.B. Safaris oder Veloferien) spezialisiert sind, weisen einen addierten Marktanteil von ca. [10-20%] auf.
38. Das Volumen des Reisemarktes weist in den letzten Jahren eine steigende Tendenz auf. Dieser Trend dürfte sich nicht zuletzt aufgrund der weiter verbesserten allgemeinen Wirtschaftslage noch verstärken.
39. Die Konsumenten, welche zusammen mit den Reisevertriebsgeschäften die Marktgegenseite darstellen, sind sich beim Buchen von Reisen gewohnt, Angebote zu vergleichen. Dies ist vor allem auf die weitgehende Homogenität der Angebote verschiedener Veranstalter für eine bestimmte Reisedestination oder einen bestimmten Reisezweck (Städtereise, Badeferien, usw.) und auch auf die Preispolitik der Reiseveranstalter - Frühbucherrabatte, Last-Minute-Angebote und Aktionen/Sonderangebote sind weit verbreitet - zurückzuführen. Preiserhöhungen eines Veranstalters wird die Marktgegenseite mit einem
2 Quelle: Travel Inside vom 9. März 2000 (Annahme: 70% der Eigenvertriebe); die Angaben betreffen nur Umsätze in Reisebüros. Alternative Vertriebskanäle, welche ebenfalls dem relevanten Markt zugeordnet werden, konnten mangels entsprechender Angaben nicht berücksichtigt werden.
Ausweichen auf Angebote anderer Veranstalter beantworten oder aber in Betracht ziehen, die Reise selber zu veranstalten. Obwohl mit Ausnahme von Hotelplan die im Markt verbleibenden Veranstalter wie FTI, Reisebaumeister oder SSR gegenüber TUI/Kuoni als eher klein bezeichnet werden können, bieten diese ein breites und bezüglich Destinationen und Reisezwecken mit den grossen Veranstaltern vergleichbares Angebot an.
40. Durch den Zusammenschluss wird insbesondere die Stellung von Kuoni stärker. Neben den eigenen Angeboten wird Kuoni künftig auch über die Produkte von TS (bzw. ITV) mitbestimmen können. TUI hat demgegenüber keinen Einfluss auf die Angebote von Kuoni.
41. Kuoni könnte diese Situation - falls es die Marktstellung und die Substitutionsbeziehungen der verschiedenen Angebote erlauben - in kartellrechtlich problematischer Art ausnutzen. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eine gezielte Preiserhöhung bei einem Angebot (z.B. Kuoni Badeferien) dazu führen würde, dass eine bestimmte Anzahl Kunden aufgrund ihrer Zahlungsbereitschaft nicht mehr das Kuoni Angebot nachfragt, aber mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auf die anderen Angebote, welche Kuoni zusammen mit TUI kontrolliert, umsteigt (so genannte unilaterale Effekte). In der Folge soll geklärt werden, ob entsprechende Gefahren aufgrund der aktuellen Konkurrenzsituation bestehen.
42. Der Veranstaltermarkt besteht aus verschiedenen Produkten, Reisedestinationen und Angeboten. Eine Unterteilung in verschiedene sachlich relevante Märkte hat sich vorliegend nicht aufgedrängt (vgl. Kapitel Marktabgrenzung). Für die Beurteilung der Marktstellung von Kuoni erweist es sich jedoch als sinnvoll, trotzdem auf einige Teilmärkte einzugehen.
43. Im Bereich der Städtereisen bestehen Angebote von verschiedenen Veranstaltern, welche substituierbar sind. Es wäre rein zufällig, wenn die Produkte von Kuoni und TUI beziehungsweise ITV besonders nahe Substitute darstellen würden. Ausserdem haben die Reisenden die Möglichkeit, Städtereisen auch selber zu organisieren.
44. Im Bereich von Badeferien (Massentourismus) bieten alle grösseren Veranstalter ein breites Sortiment an. Auch hier ist davon auszugehen, dass die Produkte von Kuoni und TUI beziehungsweise ITV keine besonders nahen Substitute darstellen. Bei Badeferien im Mittelmeerraum besteht zudem die Möglichkeit, dass Reisende ihre Ferien selber organisieren.
45. Im Bereich speziellerer Angebote (z.B. Safaris, Veloferien) oder weniger bereisten Destinationen ist die Konkurrenz zwischen den grösseren Veranstaltern eingeschränkt, weil nicht sichergestellt ist, dass jeder Veranstalter jede denkbare Destination im Angebot hat. Allerdings ist davon auszugehen, dass in diesem Bereich eine starke
Konkurrenz zwischen den grossen Veranstaltern und den kleineren, spezialisierten Veranstaltern herrscht.
46. Aufgrund dieser Erwägungen können so genannte unilaterale Effekte weitgehend ausgeschlossen werden. Die durch eine Preiserhöhung bei einzelnen durch Kuoni kontrollierten Angeboten provozierten Nachfragerückgänge würden sich positiv auf Angebote verschiedener Reiseveranstalter - also nicht ausschliesslich auf durch Kuoni kontrollierte Veranstalter - auswirken.
47. Bei der Beurteilung der aktuellen Konkurrenz im Veranstaltermarkt ist der Grad der vertikalen Integration der verschiedenen Unternehmen von grosser Bedeutung. Veranstalter, welche über eigene Flugzeugflotten oder Hotelketten (vorgelagerter Markt) verfügen, haben gegenüber weniger stark integrierten Veranstaltern unter anderem den Vorteil, dass sie eine grössere Flexibilität bei der Planung der Auslastung verfügen. Da das Gut "Ferienreise beziehungsweise Pauschalarrangement" seinen Wert vollständig verliert, sobald der festgelegte Abreisezeitpunkt vorbei ist, spielt die Planung der Menge der angebotenen Kapazitäten eine wichtige Rolle.
48. Im Unterschied zu Reiseveranstaltern im Ausland (vgl. Entscheid EU Kommission vom 22. September 1999 im Zusammenschlussfall Airtours/First Choice, Case IV/M.1524) weisen die inländischen Veranstalter eine vergleichsweise geringe vertikale Integration auf. Die EU hat den Zusammenschluss Airtours/First Choice vor allem deshalb untersagt, weil die Gefahr der Entstehung einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung von Airtours/First Choice und den zwei anderen grossen Reiseveranstaltern zu gross gewesen wäre. Die drei Reiseveranstalter hätten insbesondere im englischen Markt starke Symmetrien (beispielsweise fast gleich grosse Marktanteile) aufgewiesen, welche zu Anreizen für kollusives Verhalten geführt hätten. Die Symmetrien wurden auch mit dem bei den drei Veranstaltern jeweils ähnlichen Grad der vertikalen Integration der Wertschöpfungskette (Transportmittel, Unterkünfte, Arrangements, Vertrieb) begründet. Insbesondere im Bereich der Flugzeugkapazitäten hätten sich für Konkurrenten Probleme ergeben können. Da alle wichtigen Chartergesellschaften, welche ab England operieren, mit einem der drei grossen Reiseveranstalter verbunden gewesen wären, hätten die kleineren Konkurrenten kaum noch auf alternative Flugzeugkapazitäten zurückgreifen können und wären ihren grossen Konkurrenten ausgeliefert gewesen.
49. Solche Symmetrien sind in der Schweiz nur in geringem Ausmass vorhanden. Die Flugzeugflotte von TUI wird bislang nicht für Flüge ab der Schweiz eingesetzt. Auch mit dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge mit der EU wird es nicht möglich sein, Charterflüge ab Deutschland mit einem Zwischenhalt in der Schweiz zu betreiben. Kuoni verfügt über ihre Tochter Edelweiss über eigene Flugzeugkapazitäten. Die anderen Veranstalter greifen auf die verschiedenen Charterfluganbieter Balair/CTA, Crossair, LTU, Condor (Chartergesellschaft der Lufthansa) usw. zurück. Auch ein allfälliges exklusives Angebot der verschiedenen Hotelketten von TUI über die Veranstalter TUI und Kuoni hätte keine negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb, da genügend andere Hotels und Hotelketten über die anderen Veranstalter gebucht werden können.
50. Die von einem der befragten Konkurrenten beschriebene Gefahr, dass der Zusammenschluss vor allem im Bereich der Hotels zu wettbewerblich problematischen Marktstellungen von TUI/Kuoni führen werde, kann als gering bezeichnet werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass in allen für Veranstalter und Kunden wichtigen Destinationen alternative Hotels/Hotelketten zur Verfügung stehen.
51. Die vertikale Integration kann auch den Vertriebsmarkt umfassen, indem Veranstalter auch eigene Reisebüroketten betreiben. Die Entwicklung der Marktanteile in den letzten Jahren war unter anderem geprägt durch den weiter vorne beschriebenen, gegenseitigen Vertriebsboykott. Insbesondere ITV und in geringerem Mass auch Kuoni haben unter diesem Boykott gelitten und nicht nur im Vertriebsmarkt, sondern auch im Veranstaltermarkt Anteile eingebüsst. Diese Auswirkungen des Vertriebsboykotts zeigen, dass der Veranstaltermarkt nicht unabhängig vom Vertriebsmarkt betrachtet werden kann. Die Veranstalter sind in hohem Mass abhängig von den Vertriebsorganisationen. Die im Unterschied zum Ausland grosse Anzahl an unabhängigen Reisebüros hat zur Folge, dass der Verhaltensspielraum für Veranstalter eingeschränkt wird.
52. Insgesamt sind im Unterschied zu anderen Reiseveranstaltermärkten in Europa allgemein und in England im Speziellen die Voraussetzungen für eine kollektiv marktbeherrschende Stellung von zwei oder mehreren Unternehmen in der Schweiz aufgrund der weniger starken vertikalen Integration und der weniger grossen Symmetrien zwischen den Veranstaltern nicht gegeben.
53. Indiz für wirksamen Wettbewerb im Veranstaltermarkt sind die in der Vergangenheit stark gesunkenen Preise für Reisen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der aktuelle Wettbewerb auch nach dem Zusammenschluss dazu geeignet ist, unabhängiges Verhalten von TUI/Kuoni zu verhindern. Da auch die Gefahr einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung mehrerer Veranstalter gering ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Preise nach dem Zusammenschluss zumindest nicht erheblich steigen werden. Dafür sprechen auch die nachstehenden Ausführungen zum potenziellen Wettbewerb und zur Stellung der Marktgegenseite.
II. Potenzieller Wettbewerb
54. Der Veranstaltermarkt zeichnet sich durch geringe Marktzutrittsschranken aus. So kann ein Veranstalter seine Tätigkeit ohne grössere Investitionen und administrative Hindernisse aufnehmen. Vereinfachend kommt für einen Marktzutritt in der Schweiz hinzu, dass sich die nachgelagerte Vertriebsstufe durch eine grosse Anzahl unabhängiger Reisebüros auszeichnet. Der Vertrieb von Leistungen neuer Veranstalter kann einfach sichergestellt werden. Insbesondere für den Aufbau einer spezialisierten Marktstellung sind die Kosten klein. Ebenso ist es für ausländische Veranstalter verhältnismässig einfach, den Marktzutritt in die Schweiz auch auf breiter Basis zu schaffen. Demgegenüber dürfte es schwierig sein, ohne bestehende Veranstaltertätigkeit einen Marktzutritt auf breiter Basis neben den bestehenden grossen Reiseveranstaltern zu schaffen.
55. Die vorgenannten Erwägungen lassen sich durch die effektiven Entwicklungen im Markt belegen. Es werden laufend kleinere und mittlere Reiseveranstalter gegründet oder solche kommen aus dem Ausland in die Schweiz. Sie können sich mit spezialisierten Produkten innerhalb kurzer Zeit eine nennenswerte Marktstellung aufbauen.
56. Als grösserer neuer Veranstalter mit umfassender Produktpalette hat sich innerhalb der letzten fünf Jahre die Frosch Touristik GmbH (FTi), eine Tochtergesellschaft der Frosch Touristik, welche von der britischen Airtours kontrolliert wird, mit einem Umsatz von rund CHF [...] Mio. im schweizerischen Reiseveranstaltermarkt etablieren können.
57. Der Schweizer Markt ist im europäischen Vergleich durch hohe Kaufkraft und Reiseintensität gekennzeichnet. Dies wird auch in Zukunft Möglichkeiten zu neuen Marktzutritten eröffnen. Als Beispiele sind alle in der Schweiz noch nicht tätigen, im Ausland aber umsatzstarken Reiseveranstalter wie Neckermann/Condor oder auch die LTU (an welcher SAir Group mit 49,9% beteiligt ist) zu nennen.
58. Die Dienstleistungen im Reisemarkt lassen sich zudem sehr einfach elektronisch (z.B. via Internet) vermarkten. Als aktuelles Beispiel kann der Marktzutritt des Online-Reisebüros Ebookers genannt werden. Ebookers bietet über eine Schweizer Website Reiseleistungen an. Vorerst können zwar nur Billigflüge gebucht werden. Es ist aber geplant, in Zukunft auch Hotels, Mietwagen und auch Reisearrangements anzubieten (vgl. Cash, 5. Mai 2000, und www.ebookers.com/ch).
59. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die potenzielle Konkurrenz geeignet ist, den Verhaltensspielraum von etablierten Unternehmen zu beschränken.
III. Stellung der Marktgegenseite
60. Die Marktgegenseite hat im Reisemarkt eine verhältnismässig starke Stellung. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass
die Reisenden sehr häufig Reisen selber organisieren 3. Dies trifft nicht nur für Reisen innerhalb der Schweiz oder ins angrenzende Ausland, sondern aufgrund neuer Kommunikations- und Buchungsmöglichkeiten zum Beispiel auch für Badeferien oder Reisen nach Übersee zu. Der Verhaltensspielraum der Veranstalter wird durch die Direktgeschäfte eingeschränkt. Preiserhöhungen bei Reisearrangements würden einen Teil der Reisenden dazu bewegen, Reisen selber zu organisieren.
61. Bereits erwähnt wurde (vgl. Rz. 39), dass es für die Marktgegenseite im Reisemarkt üblich ist, die Preise von Angeboten verschiedener Veranstalter zu vergleichen. Da auch nach dem Zusammenschluss verschiedene Veranstalter zur Verfügung stehen werden, haben die Reisenden auch weiterhin Auswahlmöglichkeiten.
IV. Ergebnis
62. Im Veranstaltermarkt wird TUI/Kuoni eine starke Stellung einnehmen. Neben TUI/Kuoni existiert aber ein starker Konkurrent (Hotelplan) und verschiedene weitere Konkurrenten, welche ein vergleichbares Angebot aufweisen. Da zudem die potenzielle Konkurrenz aufgrund tiefer Marktzutrittsschranken stark ist und die Marktgegenseite nicht zwingend auf die Angebote von Reiseveranstaltern angewiesen ist, kann davon ausgegangen werden, dass sich TUI/Kuoni nicht unabhängig wird verhalten können.
B.2.2.b Vertriebsmarkt
I. Aktueller Wettbewerb
63. TUI/Kuoni wird nach dem Zusammenschluss einen gemeinsamen Marktanteil von rund [35-45%] aufweisen. Die nächst grösseren Reisebüros sind Hotelplan ([15-25%]) und die TTS-Gruppe (39 unabhängige Reisebüros, [10-20%]). Die unabhängigen Reisebüros weisen zusammen einen Marktanteil von [20-30%] auf.
64. Die Marktanteilsdaten müssen insofern (nach unten) korrigiert werden, als die alternativen Vertriebskanäle, welche ebenfalls dem relevanten Markt zugeordnet werden, nicht berücksichtigt sind.
65. Die Marktstruktur ist im Vergleich zum Ausland geprägt durch eine grosse Anzahl Reisebüros, welche von den grossen Reiseveranstaltern unabhängig sind. Sie vertreiben in aller Regel die Angebote einer Vielzahl von Reiseveranstaltern.
66. Der Vertriebsmarkt weist die Eigenschaft auf, dass einerseits Vertriebsstellen darauf angewiesen sind, ein möglichst umfassendes Sortiment an Reiseangeboten zu haben und andererseits auch die Veranstalter ein Interesse daran haben, in möglichst vielen Vertriebsstellen
3 Gemäss der erwähnten Elvia-Studie machen die so genannten Direktgeschäfte 45% aller Reisen aus.
ihre Angebote verkaufen zu lassen. Diese Eigenschaft lässt sich zum Beispiel am Vertriebsboykott in der Reisebranche in den letzten Jahren illustrieren. Unter dem Vertriebsboykott haben letztlich alle daran beteiligten Unternehmen gelitten (vgl. Kap. Sachverhalt).
67. Da sich das Produkt "Reisearrangement" sehr gut über elektronische Medien verkaufen lässt, stehen Reisebüros in direkter Konkurrenz zu anderen Vertriebswegen wie dem Telefonverkauf oder dem Verkauf via Internet. Dazu sind aber keine genaueren, quantitativen Angaben verfügbar. Immerhin ist davon auszugehen, dass gerade der Verkauf via Internet zu einer sowohl für die Kunden wie auch die Verkäufer zunehmend attraktiven Alternative zum traditionellen Reisebüro werden wird.
68. Obwohl die Marktstellung von TUI/Kuoni nach dem Zusammenschluss stark sein wird, würde sogar ein Vertriebsboykott – welcher aufgrund oben genannter Eigenschaften des Marktes wenig wahrscheinlich ist - für einzelne oder alle Produkte anderer Veranstalter in Reisebüros von TUI/Kuoni nicht dazu führen, dass diese Produkte den Kunden nicht mehr zugänglich sein würden. Für die anderen Reiseveranstalter existieren neben den Reisebüros von TUI/Kuoni genügend alternative Vertriebskanäle.
69. Somit werden beide Marktgegenseiten - die vorgelagerten Reiseveranstalter und die Kunden (Reisende) - auch nach Vollzug des vorliegenden Zusammenschlusses valable Wahlmöglichkeiten haben.
II. Potenzieller Wettbewerb
70. Für den Vertriebsmarkt gilt Ähnliches wie für den Veranstaltermarkt. Die Marktzutrittsschranken sind im Vertriebsmarkt grundsätzlich noch tiefer. Der Markt ist denn auch geprägt durch stetige Marktzu- und austritte.
71. Im Unterschied zum Veranstaltermarkt ist jedoch nicht zu erwarten, dass ausländische Reisebüroketten in den Schweizer Markt eintreten werden.
72. Die grösste potenzielle Konkurrenz geht von den alternativen Vertriebswegen und insbesondere dem Internet aus. Die Marktzutrittskosten sind mit diesem Vertriebsweg ausserordentlich tief.
73. Der potenzielle Wettbewerb ist geeignet, die Verhaltensspielräume der aktuell tätigen Reisevertriebsunternehmen zu beschränken.
B.2.3 Ergebnis
74. Der Zusammenschluss wird zu einer starken Marktstellung von TUI/Kuoni führen. Allerdings wird aufgrund der aktuellen und potenziellen Konkurrenz ein unabhängiges Verhalten von TUI/Kuoni im Veranstalterwie auch im Vertriebsmarkt verunmöglicht.
75. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 10 KG sind daher nicht gegeben.