RPW 2000/3 S. 445

Airrange AG

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart

Am 21. August 2000 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission die vollständige Meldung des oben genannten Zusammenschlussvorhabens eingegangen.

Die Avireal AG, Zürich ("Avireal"), und die ABB Asea Brown Boveri AG, Zürich ("ABB"), beabsichtigen die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens im Bereich des flughafenspezifischen Gebäude-Managements. Es ist vorgesehen, eine von der ABB ZH bisher zu 100% gehaltene Aktiengesellschaft, die Airrange AG, Zürich ("Airrange"), zu diesem Zweck zu nutzen. 50% der Aktien der Airrange sollen an Avireal veräussert werden.

Avireal ist ein selbstständiges Immobilien- und Dienstleistungsunternehmen innerhalb der SAirGroup AG, Zürich ("SAirGroup"). Als Eigentümerin der Grundstücke und Gebäude der SAirGroup im Raume Zürich bewirtschaftet sie diese gewinnorientiert. Ausserhalb der SAir-Group bietet sie verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden und Anlagen an (Immobilienmanagement, Planen und Bauen, Services, Anlage- und Gebäudetechnik, Liegenschaftsverwaltung).

ABB ist die operative Konzernholding des ABB-Konzerns. Die ABB-Gruppe ist in den Bereichen Stromübertragung, -verteilung, Automatisierungstechnik, Öl-, Gas- und Petrochemie, Gebäudetechnik und Finanzdienstleistungen tätig. Im Flughafengeschäft ist ABB ZH bisher nur über die 100%-ige Tochtergesellschaft ABB Airport Technologie GmbH ("AAT") mit Sitz in Mannheim tätig.

Meldepflicht

Die gemeinsame Kontrolle in Airrange erfolgt nach Massgabe der Statuten in Verbindung mit dem Organisationsreglement und dem Aktionärbindungsvertrag zwischen Avireal und ABB. Nach dem Anteilserwerb werden die beiden Partner in allen entscheidenden Organen des Gemeinschaftsunternehmens jeweils 50% der Stimmen halten.

Airrange wird als wirtschaftlich und rechtlich eigenständiges Unternehmen mit ihren Leistungen am Markt auftreten und auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen. Das Vorhaben kann daher als Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen qualifiziert werden und stellt einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b KG dar.

Die Gesamtumsätze der beteiligten Unternehmen des letzten Geschäftsjahres überschreiten die in Artikel 9 Absatz 1 KG statuierten Schwellenwerte. Es handelt sich somit um einen meldepflichtigen Zusammenschluss.

Relevanter Markt

Mit der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens beabsichtigen die beteiligten Unternehmen, Dienst- und Beratungsleistungspakete im Bereich des flughafenspezifischen Facility Managements (Planung, Bau und Unterhalt von Liegenschaften und Anlagen) anzubieten.

In räumlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass Airrange in einer ersten Phase nur in Europa tätig werden will. Eine Tätigkeit in der Schweiz ist nicht vorgesehen.

Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren oder Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

Die durch Airrange angebotenen Leistungen wurden bislang von der Mehrheit der Flughafenbetreiber mehr oder weniger selbstständig erbracht oder einzeln an Dritte vergeben. Es wäre jedoch eine zu enge Marktabgrenzung, wenn der Markt für jede dieser Dienstleistungen eigenständig betrachtet würde. Die Tendenz geht in die Richtung, dass die betreffenden Leistungen aus Gründen der Rentabilität vollständig und umfassend ausgelagert und gesamthaft von einem spezialisierten Geschäftspartner koordiniert und überwacht werden.

Im vorliegenden Fall sind zwei sachlich relevante Märkte abzugrenzen: Einerseits der Markt für die Beratung betreffend den Betrieb von Flughäfen, andererseits der Markt für flughafenspezifisches Gebäude- und Liegenschaftsmanagement.

Betroffene Märkte entstehen dort, wo der Marktanteil in der Schweiz von zwei der beteiligten Unternehmen mindestens 20% beträgt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).

Angesichts des Umstandes, dass Airrange neuartige integrierte Leistungen anzubieten beabsichtigt und dadurch einen neuen, bislang nicht bestehenden Markt erschliesst, ist vom vorliegenden Zusammenschluss kein Markt betroffen.

Marktstellung und aktueller Wettbewerb

Die Leistungen, wie sie Airrange anzubieten plant, sind insofern neuartig, als sie von integralem Charakter sind und sämtliche Bereiche decken, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Flughafens stehen. Aktuelle Konkurrenz gibt es daher keine.

Für beide Märkte besteht hingegen potenzielle Konkurrenz. Mit Marktzutritten ist unter anderem von den Flughäfen und Fluggesellschaften selber, von Ingenieur- und Beratungsunternehmen, Systemlieferanten und Bauunternehmen zu rechnen. Zu diesem Zweck werden in der Regel Allianzen und Kooperationen gebildet, um das erforderliche Know-how zu bündeln. Ein Marktzutritt kann daher als verhältnismässig einfach eingestuft werden und ist auch mit entsprechend niedrigen Kosten verbunden.

Da die Märkte noch nicht erschlossen sind, können zu den Marktanteilen keine Angaben gemacht werden. Die Joint-Venture-Partner rechnen - unter Annahme eines konstanten Marktvolumens von USD [...] Mio. - mit europaweiten Marktanteilen von etwa [...]%.

Bei Betrachtung der bisherigen Tätigkeit der beteiligten Unternehmen ist festzustellen, dass diese in unterschiedlichen Teilgebieten des relevanten Marktes tätig sind. Auch bei einer engeren Marktabgrenzung käme es somit nicht zu Marktanteilsadditionen.

Ergebnis

Zusammenfassend ergeben sich aufgrund der vorliegenden Angaben zur potenziellen Konkurrenz keine Anhaltspunkte, wonach das Zusammenschlussvorhaben der Avireal und der ABB in Sachen Airrange AG eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken würde. Die Voraussetzungen zur Einleitung einer Prüfung gemäss Artikel 10 KG sind daher nicht erfüllt.