RPW 2000/4 S. 645
Airbus
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Im März 2000 hat die Wettbewerbskommission die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens EADS (European Aeronautics, Defense & Space Company N.V., Amsterdam) als unbedenklich beurteilt (RPW 2000/1, S. 66 ff.). Sie betraf unter anderem das Airbus-Geschäft der damaligen Gründungsunternehmen, also den Markt für zivile Grossflugzeuge. Das Airbus-Geschäft wurde damals schon zusammen mit dem britischen Unternehmen BAES (BAE Systems plc, Farnborough) in einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung unter der Firma Airbus Industrie (AI) koordiniert.
Mit dem am 8. November 2000 beim Sekretariat gemeldeten Zusammenschlussvorhaben wollen EADS samt den Gründerunternehmen zusammen mit BAES das ganze Airbus-Geschäft unter einer Geschäftsführung zusammenlegen, dies im neuen Unternehmen Airbus Integrated Company (AIC). Damit werden die Airbus-Anteile aller Beteiligten in Frankreich, Deutschland, Spanien und dem Vereinigten Königreich unter einheitlicher Leitung stehen. EADS wird mit 80% Kapitalanteil über die alleinige Kontrolle im Sinne des Kartellgesetzes verfügen.
Auf den Wettbewerb auf dem einzig betroffenen Markt für zivile Grossflugzeuge inklusive der Lieferantenstufe bleibt die Neuordnung unter den Airbus-Partnern ohne Auswirkung. Das im EADS-Fall zur Wettbewerbssituation Gesagte (S. 67 und 69) ist unverändert aktuell. Die EU-Kommission hat aus denselben Überlegungen am 18. Oktober 2000 grünes Licht für den Zusammenschluss gegeben.
Die Vorprüfung ergibt demnach keine Anhaltspunkte, dass eine marktbeherrschende Position begründet oder verstärkt wird, durch die wirksamer Wettbewerb verhindert werden kann. Die Voraussetzungen zur Einleitung einer Prüfung nach Artikel 10 Absatz 1 KG sind somit nicht gegeben.