RPW 2001/3 S. 540
Mittelland Zeitung
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
1. Zusammenschlussvorhaben
1. Am 7. Juni 2001 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission die vollständige Meldung des oben genannten Zusammenschlussvorhabens eingegangen.
2. Die Aargauer Zeitung AG (AZAG), die Vogt-Schild/Habegger Medien AG (VS/H), die Dietschi Druck AG (Dietschi) und die Zofinger Tagblatt AG (ZTAG) beabsichtigen, die von ihnen herausgegebenen Tageszeitungen im Rahmen eines Zeitungsverbunds in Form eines Mantelsystems mit starker Regionalisierungsmöglichkeit herauszugeben. Es handelt sich dabei im Einzelnen um die "Aargauer Zeitung" (AZ), die "Solothurner Zeitung" (SZ), das "Oltner Tagblatt" (OT) und das "Zofinger Tagblatt" (ZT).
3. Diese neue Zeitung soll den Namen "Mittelland Zeitung" (MZ) tragen. Die Zusammenarbeit wird mittels Gesellschaftervertrag geregelt. Mit diesem Vertrag gründen die beteiligten Unternehmen die einfache Gesellschaft "Mittelland Zeitung" (GMZ), welche die MZ herausgeben soll. Die Vertragsparteien bleiben rechtlich voneinander unabhängig und werden ausserhalb der Aktivitäten weiterhin ihre eigenen Unternehmen betreiben.
4. AZAG ist im Bereich des Zeitungsverlags tätig. Sie ist Herausgeberin der "Aargauer Zeitung" (AZ) sowie der "Aargauer Woche". AZAG ist ein Tochterunternehmen der AZ Medien AG, Aarau (AZ Medien), welche unter anderem massgeblich an der Tele M1 AG, an der Tele Tell AG und an der Radio Argovia AG beteiligt ist. AZ Medien ist in den Bereichen Zeitungsverlag, Fachverlag, Kundendruck, Buchhandel, Regionalradio und -TV tätig.
5. VS/H ist unter anderem in den Bereichen Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Fachverlag, Kundendruck, Buchdruck und Webpublishing tätig. Sie ist massgeblich beteiligt am Regionalradiosender "Radio 32" und an der "Radio 32 Werbe AG". VS/H ist Herausgeberin der "Solothurner Zeitung" mit deren Kopfblättern "Grenchner Tagblatt", "Berner Rundschau" und "Langenthaler Tagblatt" (SZ). Ausserdem gibt VS/H den "Grenchner Stadtanzeiger" und den "Leberberger Anzeiger" heraus.
6. Dietschi ist in den Bereichen Zeitungsverlag und Kundendruck tätig. Sie ist Herausgeberin des "Oltner Tagblatts" (OT).
7. ZTAG ist in den Bereichen Zeitungsverlag und Kundendruck tätig. Sie ist insbesondere Herausgeberin des "Zofinger Tagblatts" (ZT) und des "Wiggertalers".
8. Die MZ hat bereits Vorgänger. Anfangs 1994 erschienen die AZ-Vorgängerzeitung "Aargauer Tagblatt", das OT und das ZT mit dem Untertitel "Mittelland Zeitung": Das AT produzierte die überregionalen Textseiten, die von den anderen Partnern jeweils an ihre Region angepasst wurden. Nach der Aargauer Zeitungsfusion im November 1996 setzten das OT und das ZT das Kooperationskonzept mit der SZ - jedoch ohne AZ - unter dem Titel "Neue Mittelland Zeitung" fort.
2. Meldepflichtiger Unternehmenszusammenschluss
9. Mit der beabsichtigten Zusammenarbeit und der vorgesehenen Führung der GMZ wird eine wirtschaftliche Einheit bei gleichzeitiger Wahrung der Rechtspersönlichkeit der beteiligten Unternehmen gebildet. Die beteiligten Unternehmen unterstellen sich in Bezug auf die Herausgabe des Mantelteils der MZ einer einheitlichen wirtschaftlichen Leitung und partizipieren nach einem vorgegebenen Schlüssel am Ertrag. Die Gesellschafter der einfachen Gesellschaft werden für Verpflichtungen der GMZ solidarisch haften und Gewinn und Verlust werden intern verteilt.
10. Ein Zusammenschluss im kartellrechtlichen Sinne liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn vorher unabhängige Unternehmen ihre Aktivitäten so zusammenlegen, dass eine wirtschaftliche Einheit entsteht, ohne dass rechtlich von einer Fusion gesprochen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn Unternehmen vertraglich vereinbaren, sich ohne Verlust der Rechtspersönlichkeit einer einheitlichen wirtschaftlichen Leitung zu unterstellen 1.
11. Das geplante Vorhaben ist somit als Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a des Kartellgesetzes (KG) zu qualifizieren.
12. Gemäss Artikel 9 Absatz 2 KG ist für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen von Unternehmen, deren geschäftliche Tätigkeit ganz oder teilweise im Verlag, in der Herstellung oder im Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften besteht, das zwanzigfache der tatsächlich in diesen Bereichen getätigten Umsätze massgebend.
13. Am vorliegenden Zusammenschlussvorhaben beteiligt sind AZ Medien AG als Muttergesellschaft der AZAG, sowie VS/H, Dietschi und ZTAG.
14. Die Gesamtumsätze der beteiligten Unternehmen des letzten Geschäftsjahres überschreiten unter Berücksichtigung der niedrigeren Werte im Medienbereich die in Artikel 9 Absatz 1 KG statuierten Schwellenwerte. Es handelt sich somit um einen meldepflichtigen Unternehmenszusammenschluss.
3. Die relevanten Märkte
15. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und Dienstleistungen, welche von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszweckes als substituierbar angesehen werden (Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; VKU).
16. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Dienstleistungen nachfragt oder anbietet (Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b VKU).
17. Im Bereich der Medienfusionskontrolle wurden die relevanten Märkte von der Wettbewerbskommission bereits in mehreren Fällen abgegrenzt, letztmals im Entscheid "Thurgauer Medien" (RPW 2000/4, S. 664 ff.). Die Frage der Marktabgrenzung im Medienbereich ist um-
1 Vgl. in DUCREY/DROLSHAMMER, Kommentar zum Schweizerischen Kartellgesetz; Zürich 1997, Art. 4 Rz. 94)
stritten
2. Die beteiligten Unternehmen gehen in der Regel von einer weiteren Marktabgrenzung aus als die Wettbewerbskommission.
18. Der Druck der einzelnen Kopfblätter wird auch nach dem Zusammenschluss durch die jeweiligen Stammhäuser erfolgen. Dieser Bereich ist somit vom Zusammenschlussvorhaben nicht betroffen, weshalb im Rahmen dieses Vorprüfungsverfahrens nicht weiter darauf eingegangen wird.
19. Es sind die folgenden Märkte zu betrachten:
3.1 Nationaler Werbemarkt
a. Sachlich relevanter Markt
20. Der sachlich relevante Markt für nationale Werbung umfasst die Werbetätigkeit von Unternehmen, die gleichzeitig im gesamten Sprachgebiet der Schweiz oder zumindest in den einzelnen Sprachregionen werben (vgl. Publicitas-Gasser-Tschudi Druck, RPW 1997/2, S. 190 f.).
21. Die MZ wird im nationalen Werbemarkt als einheitliches Produkt mit gemeinsamem Namen auftreten. Die entsprechenden Inserate werden gemäss Gesellschaftervertrag im Mantelteil der MZ enthalten sein und in allen vier Zeitungen platziert.
22. Ein Unternehmen, das mit einer Kampagne national werben will, tut dies in der Regel im Rahmen eines so genannten "Mediamixes" über verschiedene Werbeträger. Die Wahl dieser Werberträger hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel von der Art der Werbung, dem Zielpublikum, der Reichweite oder den Kosten.
23. Charakteristisch für nationale Werbekampagnen ist es, dass ein gewisser Prozentsatz der Bevölkerung erreicht werden soll. Dabei wird in der Regel vor allem Wert darauf gelegt, die städtischen und kaufkräftigeren Regionen zu erreichen.
24. Diese Werbewirkungen lassen sich zum Beispiel durch die Belegung grosser Tages- oder Wochenzeitungen wie Tagesanzeiger, Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Blick, Sonntagszeitung, Weltwoche etc. erreichen.
25. Ausgegangen wird daher im vorliegenden Fall von einem sachlichen Markt, der den Raum für nationale Anzeigen in Zeitungen umfasst.
2 Vgl. mit weiteren Verweisen die Diskussionsbeiträge von THOMAS HOEHN/FRANZ HOFFET und ADRIAN RAAS (ADRIAN RAAS, Marktmacht im Medienbereich - mehr über Facts und Figures, sic! 8/2000, S. 732 ff.)
b. Räumlich relevanter Markt
26. Der räumlich relevante Markt ist auf das Gebiet der Schweiz abzugrenzen. Nationale Werbeauftraggeber wollen durch Zeitungswerbung in der Regel eine möglichst grosse Reichweite erzielen. Die Sprachgrenzen könnten dabei für die verschiedenen Kampagnen einen gewissen Einfluss haben, wodurch es sich unter Umständen rechtfertigen liesse, den relevanten Markt in räumlicher Hinsicht auf das Gebiet der Deutschschweiz einzuschränken. Da aber selbst eine enge Marktabgrenzung nicht zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt, kann die Abgrenzung letztlich offen bleiben.
27. Im vorliegenden Zusammenhang wird als Arbeitshypothese von einer relativ engen Marktabgrenzung, also von einem Markt für nationale Anzeigen in Zeitungen im Gebiet der Deutschschweiz ausgegangen.
3.2 Regionaler Werbemarkt
a. Räumlich relevanter Markt
28. Nachfrager nach Werberaum für regionale Werbung sind Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen; meist handelt es sich um in der Region ansässige Unternehmen oder Privatpersonen. Mit regionaler Werbung soll die Bevölkerung in einer bestimmten Region angesprochen werden. Bei der Werbung handelt es sich vornehmlich um Rubrikanzeigen wie Immobilien-, Stellen-, Auto- und Kleininserate. Die regional Werbetreibenden fragen Werberaum in jenen Medien nach, welche im gewünschten Gebiet eine möglichst hohe Reichweite und geringe Streuverluste aufweisen.
29. Auch beim regionalen Werbemarkt wird von einem sachlich relevanten Markt für Werbung in Printmedien ausgegangen. Dabei sind in begrenztem Umfange auch andere Werbeträger wie Lokalfernsehen, Lokalradio oder Direktwerbung zu berücksichtigen (vgl. Berner Oberland Medien AG/Kooperation der Berner Oberland AG mit der Berner Zeitung AG (BOM), RPW 2000/3, S. 424).
30. Anzeigen werden in der Schweiz zunehmend als Inseratekombinationen in mehreren Zeitungen verkauft. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von so genannten Zeitungspools (vgl BOM, RPW 2000/3, S. 423). Im Bereich der regionalen und lokalen Werbung wird im Rahmen der MZ jedoch kein Kombizwang und damit auch kein einheitliches Produkteangebot gelten. Die Gesellschafter könnten untereinander und auch mit Dritten regionale Kooperationen eingehen, solange sie dadurch nicht das Angebot der MZ konkurrenzieren.
b. Räumlich relevanter Markt
31. Der räumliche Markt umfasst in diesem Bereich nur bestimmte Regionen, nämlich jeweils das Verbreitungsgebiet der vom Zusammenschluss betroffenen Printmedien. Jedes der verschiedenen Kopfblätter wird selbstständig für die regionale Werbung zuständig sein. Es ist von vier unterschiedlichen räumlich relevanten Märkten auszugehen:
?? AZ: Kanton Aargau, Bezirk Gösgen (SO) und Bezirk Dietikon (ZH);
?? SZ: Kanton Solothurn ohne den Bezirk Thierstein/Dorneck (SO) und ohne die Bezirke Olten und Gösgen (SO), sowie Bezirke Wangen, Aarwangen und Büren (BE);
?? OT: Bezirke Olten, Gösgen, Gäu (SO);
?? ZT: Bezirke Zofingen (AG) und oberes Wiggertal (LU).
3.3 Lesermarkt
a. Sachlich relevanter Markt
32. Die MZ wird als überregionale Tageszeitung sechsmal pro Woche erscheinen. Sie wird wie bisher die Bedürfnisse der Leserschaft nach regionalen Informationen aller Art in den jeweiligen Verbreitungsgebieten der AZ, der SZ, des OT und des ZT decken. Gleichzeitig kann die MZ durch die Zusammenarbeit im Bereich des Mantelteils die Nachfrage nach Berichterstattungen über nationale und internationale Ereignisse in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport quantitativ verstärkt und in besserer Qualität befriedigen.
33. Der durchschnittliche Zeitungsleser fragt in der Regel sowohl überregionale als auch regionale und lokale Nachrichten nach, somit also den gesamten Zeitungsinhalt.
34. Gratiszeitungen und regionale Anzeiger vermögen dieses Bedürfnis in der Regel nur begrenzt zu befriedigen. Regionale Anzeiger verfügen meist nur über einen sehr beschränkten redaktionellen Teil und erhalten eher Informationen zum lokalen Geschehen. Gratiszeitungen sind üblicherweise Pendlerzeitungen, welche nur das Wichtigste in Kürze vermitteln. Sie werden daher in der Regel nur ergänzend zu Tageszeitungen nachgefragt und können nicht als Substitute betrachtet werden.
35. Auch elektronische Medien, wie Radio und Fernsehen stellen keine Substitute für Tageszeitungen dar. Die verschiedenen Medien ergänzen sich, konkurrenzieren sich jedoch wenig (vgl. Publicitas-Gasser-Tschudi Druck, RPW 1997/2, S. 184).
36. Sonntags- und Wochenzeitungen können ebenfalls nicht als Substitute für Tageszeitungen betrachtet werden. Sonntagszeitungen erscheinen an einem Tag, an dem Tageszeitungen nicht verfügbar sind und sind somit ergänzend. Wochenzeitungen sind in der Regel themenspezifisch, berichten mehrheitlich über überregionales Geschehen und vermögen einen Leser nicht hinreichend mit aktuellen Informationen zu versorgen.
37. Es ist daher wie bereits in verschiedenen Fällen (zuletzt Thurgauer Medien AG, RPW 2000/4, S. 666) von einem sachlich relevanten Markt für Tageszeitungen auszugehen, welche sowohl über regionale und lokale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten.
b. Räumlich relevanter Markt
38. Der räumliche Markt umfasst hier wie schon beim Markt für regionale Werbung die Verbreitungsgebiete der MZ. Der typische Leser interessiert sich für das kulturelle, politische und wirtschaftliche Geschehen in seinem näheren Umfeld. Jedes der vier Kopfblätter wird auch nach dem Zusammenschluss seine eigenen Leser mit Informationen aus dem jeweiligen Bereich versorgen. Es wird daher als Arbeitshypothese von vier unterschiedlichen räumlich relevanten Märkten ausgegangen, nämlich den jeweiligen Verbreitungsgebieten der vier Kopfblätter (vgl. vorne, Rz. 32).
4. Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
4.1 Nationaler Werbemarkt
39. Der Markt für nationale Werbung wird definiert als Raum für national geschaltete Anzeigen in Zeitungen, in räumlicher Hinsicht begrenzt auf das Gebiet der Deutschschweiz.
40. Die Marktanteile im nationalen Werbemarkt präsentieren sich nach Angaben der beteiligten Unternehmen wie folgt:
Relevanter Markt AZAG VS/H Dietschi ZTAG kumuliert
Nationale Werbung [< 5%] [< 5%] [< 1%] [< 1%] [< 10%]
41. Die wichtigsten Konkurrenten auf dem Gebiet der Deutschschweiz sind der Tagesanzeiger, die Neue Zürcher Zeitung (NZZ), die Berner Zeitung (BZ), die Basler Zeitung (BaZ) und die Neue Luzerner Zeitung (NLZ). Allein diese Zeitungen haben zusammen einen rund neun mal höheren Marktanteil als die beteiligten Unternehmen nach dem Zusammenschluss aufweisen würden.
42. Ein Markt gilt dann als betroffen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der VKU, wenn der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt. Die kumulierten Marktanteile der beteiligten Unternehmen liegen weit unter 20% und somit unter der genannten Schwelle, welche den Markt zu einem betroffenen macht. Eine nähere Prüfung erübrigt sich.
4.2 Regionale Werbemärkte
43. Der sachlich relevante Markt umfasst den Raum für regionale und lokale Anzeigen in Printmedien. Im vorliegenden Fall wird die Wettbewerbssituation für jedes Verbreitungsgebiet der vier Kopfblätter einzeln beurteilt.
44. Die Marktanteile im Markt für regionale Werbung im Printmedienbereich präsentieren sich nach Angaben der beteiligten Unternehmen wie folgt. Die Daten für Werbeumsätze beziehen sich dabei auf den Werbedruck 3.
Relevanter Markt AZAG VS/H Dietschi ZTAG kumuliert
Regionale Werbung AZ [30%-40%] 0,0% [< 2%] [< 5%] [30%-40%]
Regionale Werbung SZ 0,0% [30%-40%] [< 5%] 0,0% [30%-40%]
Regionale Werbung OT 0,0% [< 5%] [10%-20%] 0,0% [20%-30%]
Regionale Werbung ZT [< 5%] 0,0% 0,0% [30%-40%] [30%-40%]
45. Es lässt sich feststellen, dass das Zusammenschlussvorhaben in den regionalen Werbemärkten zu relativ geringen Marktanteilsadditionen führen wird.
46. Die MZ wird in allen vier Verbreitungsgebieten starker Konkurrenz ausgesetzt sein. Für regionale Werbetreibende besteht neben der MZ die Möglichkeit, in einer konkurrierenden Tageszeitung und in Anzeigern Anzeigen zu schalten.
47. Bei der Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse sind die Einflüsse von anderen Werbeträgern wie Direktwerbung, Lokalradio und -fernsehen zu berücksichtigen (vgl. BOM, RPW 2000/3, S. 432). Insbesondere die (adressierte und unadressierte) Direktwerbung ist als lokaler oder regionaler Werbeträger geeignet.
48. Bis zu einem gewissen Grad eignen sich auch Internet-Plattformen für die Verbreitung regionaler Werbung. Vor allem im Bereich der Rubrikenanzeigen (Immobilien-, Stellen-, Auto- und Kleininserate) besteht eine Vielzahl von Internetplattformen, welche auch vermehrt
3 Der Werbedruck umfasst den Aufwand für kommerzielle Werbung in Printmedien (Zeitungen, Zeitschriften, Anzeiger).
von regionalen Werbetreibenden genutzt werden (vgl. u.a. Thurgauer Medien, RPW 2000/4, S. 668).
49. Die Marktanteile der beteiligten Unternehmen werden am Werbedruck für Tageszeitungen und Anzeiger in den jeweiligen Verbreitungsgebieten gemessen. Ausgehend von den gesamten Werbeumsätzen, also unter Einbezug der Umsätze aus Direktwerbung, Aussenwerbung, Radio, Fernsehen und Kino, wären die Marktanteile der MZ wesentlich tiefer.
50. Die Addition der Marktanteile in den einzelnen regionalen Werbemärkten ist im vorliegenden Fall sehr gering. Angesichts des lokalen Charakters der Nachfrage in den Gegenden, in denen sich die Verbreitungsgebiete überschneiden, ist nicht mit einer merklichen Änderung der Marktverhältnisse zu rechnen.
a. Aktuelle Konkurrenz im Verbreitungsgebiet der AZ
51. Die beteiligten Unternehmen haben nach eigenen Angaben auf dem Markt für regionale Werbung im Verbreitungsgebiet der AZ kumulierte Marktanteile von zirka [30%- 40%].
52. Zu den wichtigsten Wettbewerbern der MZ im Verbreitungsgebiet der AZ gehören unter anderem "Die Botschaft", der "Brugger Generalanzeiger", der "Landanzeiger", die "Fricktaler Zeitung", der "Reussbote" und der "Fricktaler Bote". In gewissem Masse können auch Lokalradios einen Einfluss ausüben, namentlich Radio Kanal K.
b. Aktuelle Konkurrenz im Verbreitungsgebiet der SZ
53. Die beteiligten Unternehmen haben nach eigenen Angaben auf dem Markt für regionale Werbung im Verbreitungsgebiet der SZ kumulierte Marktanteile von zirka [30%- 40%].
54. Zu den wichtigsten Wettbewerbern der MZ im Verbreitungsgebiet der SZ gehören unter anderem die "Solothurner Woche", das "Bieler Tagblatt" und die "Neue Oberaargauer Zeitung" (NOZ), sowie verschiedene Anzeiger (z.B. "Anzeiger des Amtes Wangen a.A.", "Anzeiger für Gäu und Thal"). Mitzuberücksichtigen sind auch die Einflüsse von Lokalfernsehsendern wie "Telebärn AG" und "Intro TV".
c. Aktuelle Konkurrenz im Verbreitungsgebiet des OT
55. Die beteiligten Unternehmen haben nach eigenen Angaben auf dem Markt für regionale Werbung im Verbreitungsgebiet des OT kumulierte Marktanteile von zirka [20%-30%].
56. Die wichtigsten Wettbewerber der MZ auf dem Markt für regionale Werbung im Verbreitungsgebiet des OT sind unter anderem der Stadtanzeiger von Olten, die "Neue Oltner Zeitung" und der "Niederämter Anzeiger", weiter der "Anzeiger von Gäu und Thal" und der "Allgemeine Anzeiger Aarburg".
d. Aktuelle Konkurrenz im Verbreitungsgebiet des ZT
57. Die beteiligten Unternehmen haben nach eigenen Angaben auf dem Markt für regionale Werbung im Verbreitungsgebiet des ZT kumulierte Marktanteile von zirka [30-40%].
58. Die wichtigsten Wettbewerber der MZ auf dem Markt für regionale Werbung im Verbreitungsgebiet des ZT sind unter anderem die "Oltner Zeitung", der Stadtanzeiger von Olten und der "Allgemeine Anzeiger Aarburg".
59. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der starken gegenwärtigen Konkurrenz keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Zusammenschluss im Markt für regionale Werbung in den verschiedenen Verbreitungsgebieten eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird.
4.3 Lesermarkt
60. Nachfolgend werden die Marktanteile der beteiligten Unternehmen im Bereich der Lesermärkte aufgelistet. Wie schon bei den regionalen Werbemärkten sind die Verbreitungsgebiete der vier Kopfblätter getrennt zu betrachten.
Relevanter Markt AZAG VS/H Dietschi ZTAG kumuliert
Lesermarkt AZ [60%-70%] 0,0% [< 5%] [5%-10%] [70%-80%]
Lesermarkt SZ 0,0% [60%-70%] [< 5%] 0,0% [60%-70%]
Lesermarkt OT [10%-20%] [5%-10%] [60%-70%] [< 5%] [80%-90%]
Lesermarkt ZT [10%-20%] 0,0% [< 5%] [60%-70%] [80%-90%]
61. Zum Gesamtmarktvolumen werden dabei nur diejenigen Zeitungen gezählt, welche als Tageszeitungen charakterisiert werden können, also solche, die täglich erscheinen und auch wenigstens teilweise über eine regionale Berichterstattung verfügen.
62. Die so errechneten Marktanteile sind in mehrfacher Hinsicht zu relativieren:
63. Die am Zusammenschluss beteiligten Kopfblätter besassen bereits vor der Kooperation jeweils recht hohe Marktanteile in den entsprechenden Verbreitungsgebieten. Die Verhältnisse in den Lesermärkten in diesen Verbreitungsgebieten waren in den vergangenen drei Jahren
vergleichsweise stabil. Bei längerfristiger Betrachtung fällt aber auf, dass die grossen Zeitungen ihre Positionen aufgrund der erhöhten Mobilität der erwerbstätigen Menschen in den Agglomerationen auszubauen vermochten.
64. Zudem existieren in den Verbreitungsgebieten der MZ sehr viele Gratiszeitungen und Anzeiger. Diese sind gemäss Praxis der Wettbewerbskommission zwar nicht zum relevanten Markt zu zählen, können aber trotzdem einen disziplinierenden Einfluss ausüben. Es ist beispielsweise denkbar, dass anstelle der MZ eine nationale Tageszeitung gewählt wird und die Informationen zum regionalen und lokalen Geschehen ergänzend durch die Lektüre einer oder mehrerer dieser Gratiszeitungen entnommen werden.
65. Denkbar ist auch, dass die Leser das neue Produkt nicht schätzen und zu einem anderen Produkt abwandern oder sogar ganz auf eine Tageszeitung verzichten. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die so genannten Doppelleser, also Personen, die bisher mehrere der am Zusammenschluss beteiligten Zeitungen gelesen haben. Es ist nicht anzunehmen, dass diese beide Abonnemente beibehalten werden. Allerdings machen die Doppelleser im vorliegenden Zusammenhang gemäss Angaben der beteiligten Unternehmen nur einen geringen Prozentsatz aus.
a. Aktuelle Konkurrenz im Verbreitungsgebiet der AZ
66. Die beteiligten Unternehmen haben auf dem Lesermarkt im Verbreitungsgebiet der AZ kumulierte Marktanteile von zirka [70%- 80%].
67. Die wichtigsten Konkurrenten sind der Tagesanzeiger mit zirka [10%-20%], die NZZ mit [0%-10%] und die Baslerzeitung mit rund [0%-10%] Marktanteilen. Daneben existiert eine Vielzahl von Gratiszeitungen und Anzeigern, welche zum Teil auch gewisse redaktionelle Teile enthalten. In diese Kategorie gehören zum Beispiel der "Brugger Generalanzeiger", der "Lenzburger Bezirksanzeiger" und der "Bremgarter/Wohler Anzeiger".
b. Aktuelle Konkurrenz im Verbreitungsgebiet der SZ
68. Die beteiligten Unternehmen haben auf dem Lesermarkt im Verbreitungsgebiet der SZ kumulierte Marktanteile von zirka [60%- 70%].
69. Die wichtigsten Konkurrenten sind die BZ mit Marktanteilen von [10%-20%], der Bund mit [0%-10%], der Tagesanzeiger mit [0%-10%] und die NZZ mit [0%-10%] Marktanteilen. Auch im Gebiet der SZ existieren verschiedene Gratiszeitungen und Anzeiger, so zum Beispiel die "Solothurner Woche" mit einer Auflage von [60'000-70'000] Exemplaren und die "Neue Oberaargauer Zeitung" mit einer Auflage von [20'000-30'000] Exemplaren.
c. Aktuelle Konkurrenz im Verbreitungsgebiet des OT
70. Die beteiligten Unternehmen haben auf dem Lesermarkt im Verbreitungsgebiet des OT kumulierte Marktanteile von zirka [80%- 90%].
71. Die wichtigsten Konkurrenten sind der Tagesanzeiger mit zirka [0%-10%], die NZZ mit zirka [0%-10%], die Basler Zeitung mit etwa [0%-10%] und die BZ mit etwa [0%-10%] Marktanteilen. Daneben existieren verschiedene Gratiszeitungen und Anzeiger, unter anderem die "Neue Oberaargauer Zeitung" mit einer Auflage von [20'000-30'000] Exemplaren und die an Bahnhöfen aufliegende Gratiszeitung "20 Minuten".
d. Aktuelle Konkurrenz im Verbreitungsgebiet des ZT
72. Die beteiligten Unternehmen haben auf dem Lesermarkt im Verbreitungsgebiet des ZT kumulierte Marktanteile von zirka [80-90%].
73. Die wichtigsten Konkurrenten sind der Tagesanzeiger und die NZZ mit jeweils zirka [0-10%] und die Neue Luzerner Zeitung mit zirka [0-10%] Marktanteilen. Daneben existieren verschiedene Gratiszeitungen und Anzeiger, so zum Beispiel der "Anzeiger" mit einer Auflage von [10'000-20'000] Exemplaren und die "Neue Oberland Zeitung" mit [10'000-20'000] Exemplaren.
5. Potenzielle Konkurrenz/Marktzutritte
74. Bei der Frage nach der potenziellen Konkurrenz ist zu untersuchen, wie hoch die Markteintritts- und -austrittsschranken sind.
75. Marktzutritte im Sinne der Ausweitung des Verbreitungsgebietes eines bereits bestehenden Titels sind relativ einfach möglich. Es ist daher denkbar, dass eine der grösseren Tageszeitungen wie der Tagesanzeiger, die NZZ, die Basler Zeitung, die Berner Zeitung oder die Neue Luzerner Zeitung versuchen wird, eine regionale Ausgabe ihrer Zeitung herauszugeben. Gerade für diese grösseren Verlagshäuser mit grosser Finanzkraft sind die Marktzutrittsschranken daher als verhältnismässig gering einzustufen.
76. Die BTM-Gruppe hat bereits in der Presse angekündigt, im Raum Solothurn unter dem Titel "Solothurner Tagblatt" eine Regionalausgabe der Berner Zeitung zu lancieren. Auslöser dieses Vorstosses war die angekündigte Kooperation Mittelland Zeitung. Der Marktzutritt soll in etwa zur gleichen Zeit erfolgen wie die Lancierung der MZ. Dadurch steht der MZ von Beginn weg eine starke Konkurrentin entgegen. Gerade dieser Marktzutritt als Folge des angekündigten Zusammenschlussvorhabens der MZ zeigt, dass der Wettbewerb durch die Kooperation eher verstärkt wird.
77. Die wichtigsten Marktzutritte in den letzten Jahren erfolgten durch die Lancierung der Pendlerzeitungen "Metropol" und "20 Minuten". Diese werden in den grossen Bahnhöfen gratis verteilt und enthalten eine relativ umfangreiche Berichterstattung.
78. Möglich wäre auch, dass sich verschiedene Kleinverleger zu einem gemeinsamen Netzwerk zusammenschliessen und dadurch Synergien nutzen könnten.
6. Einfluss anderer Informationsträger
79. Wie bereits im BOM-Entscheid (RPW 2000/3, S. 437 ff.) erläutert, können nicht zum sachlich relevanten Markt gehörende Medien disziplinierenden Einfluss auf die am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen ausüben. Zu diesen Medien gehören insbesondere das Fernsehen, das Radio und das Internet.
80. In der Schweiz ist die tägliche Nutzung einer aktuellen Zeitung stark rückläufig (vgl. BOM, RPW 2000/3, S. 437). Dies hängt wahrscheinlich auch damit zusammen, dass Zeitungen und andere Dienstleistungsunternehmen in der Regel frei abrufbare Online-Informationen anbieten. Gerade die Websites der NZZ und des Tagesanzeigers weisen sehr hohe Nutzerkreise auf.
81. Wie bereits erwähnt, können auch Anzeiger und Gratiszeitungen ein gewisses Informationsbedürfnis stillen, vor allem in Verbindung mit einer überregionalen Tageszeitung und/oder einer Wochenzeitung.
82. Welchen Einfluss solche Medien effektiv haben, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen. Es kann aber festgestellt werden, dass ein Verlag im Falle einer Preiserhöhung oder von Qualitätseinbussen mit diffusen Abwanderungen in alle Richtungen rechnen muss (vgl. M. AMANN, Zeitungsfusionskontrolle, Zürich 2000, S. 178). Ein Teil der Leser wird in solchen Fällen unter Umständen auf ein Zeitungsabonnement verzichten und sich mittels anderer Medien informieren.
7. Zusammenfassung
83. Der nationale Werbemarkt ist vom vorliegenden Zusammenschlussvorhaben nicht betroffen im Sinne der VKU. Die beteiligten Unternehmen haben im Bereich des nationalen Werbemarktes nur sehr geringe Marktanteile und die MZ wird zudem starker aktueller Konkurrenz ausgesetzt sein.
84. Auch im Bereich der regionalen Werbemärkte besteht hinreichend aktuelle Konkurrenz. Die Marktstruktur wird ausserdem durch den Zusammenschluss nicht in einschneidender Weise verändert, da jedes Kopfblatt weiterhin selbstständig für die Werbung in seiner Region zuständig ist und es somit nur zu sehr geringen Marktanteilsadditionen kommt.
85. Was den Lesermarkt anbelangt, werden die einzelnen Kopfblätter der MZ in ihren Verbreitungsgebieten aktueller Konkurrenz ausgesetzt sein. Durch den Zusammenschluss wird die Marktstruktur mangels erheblicher Marktanteilsadditionen im Übrigen nicht wesentlich verändert. Bereits vor der Kooperation waren die vier Kopfblätter innerhalb ihres Verbreitungsgebietes stark vertreten. Es kommt insbesondere nur zu geringen Marktanteilsadditionen.
86. Die MZ als Ganzes wird sich ihrerseits auf nationaler Ebene der finanziell teils ungleich stärkeren Konkurrenz durch die grossen Zürcher und Berner Zeitungen sowie der Neuen Luzerner Zeitung und der Basler Zeitung erwehren müssen. Es ist zu erwarten, dass weitere Markteintritte von Seiten der grossen Verlagshäuser im Sinne einer Ausdehnung des bisherigen Verbreitungsgebietes ins Gebiet der MZ erfolgen werden. Mit der Lancierung des Solothurner Tagblatts durch die BTM-Gruppe hat bereits ein starker Konkurrent seinen Markteintritt angekündigt.
87. Im Gegensatz zu den anderen grossen Schweizer Tageszeitungen ist an der Kooperation Mittelland Zeitung kein grosses Verlagshaus beteiligt. Durch den Zusammenschluss entsteht ein Gegengewicht zu Verlagshäusern wie zum Beispiel Tamedia, der BTM Gruppe oder Ringier, das sich wahrscheinlich pro-kompetitiv auswirken wird.
8. Ergebnis
88. Zusammenfassend ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach das Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken würde. Die Voraussetzungen zur Einleitung einer Prüfung gemäss Artikel 10 KG sind daher nicht erfüllt.