RPW 2001/4 S. 760

UBS/CSG - Crossair

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart

Zusammenschlussvorhaben

Erwägungen

1. Am 12. Oktober 2001 hat die Wettbewerbskommission die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten, das bereits am 2. Oktober 2001 in der Presse veröffentlicht wurde. Danach beabsichtigen die UBS AG (UBS) und die Credit Suisse Group (CSG), von der SAirLines deren 70,35% Beteiligung an der Crossair zu übernehmen. In einem zweiten Schritt will Crossair zirka 2/3 der Flugaktivitäten der Swissair übernehmen.

2. Die UBS ist ein globales, integriertes Finanzdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Zürich und Basel; die CSG ist ein globales Allfinanzdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Zürich; die Crossair ist eine Fluggesellschaft für den europäischen Regionalluftverkehr mit Sitz in Basel.

Meldepflichtiger Unternehmenszusammenschluss

3. UBS und CSG beabsichtigen, 924'356 Namenaktien der Crossair zu erwerben, wovon 471'422 Namenaktien durch die UBS sowie 452'934 Namenaktien durch die CSG erworben werden. Nach dem Erwerb dieser Aktien sind UBS und CSG gemeinsam mit 70,35% am Aktienkapital der Crossair beteiligt, wobei diese Beteiligung anteilsmässig im Verhältnis 51% (UBS) zu 49% (CSG) erfolgt. Die restlichen Crossair-Aktien sind im Publikum gestreut, wobei kein anderer Aktionär mehr als 5% der Crossair-Aktien hält.

4. Zu erwähnen ist die Tatsache, dass aufgrund eines Treuhandvertrages vom 2. Oktober 2001 vereinbart wurde, dass in einem ersten Schritt Herr Dr. iur. Hans Nater und Herr Dr. iur. Laurent Killias, beide als Anwälte in Zürich tätig, die erwähnten Aktien der Crossair treuhänderisch für die beiden Banken zu Eigentum erwerben. Die Banken erteilen während Dauer der Treuhandvereinbarung keine Instruktionen an die Treuhänder. Somit können weder die UBS noch die CSG derzeit über die Aktien verfügen oder Kontrollrechte über die Crossair ausüben.

5. Die beteiligten Unternehmen erzielten im letzten Geschäftsjahr Umsätze, die weit über den Schwellen von Artikel 9 Absätze 1 und 3 KG liegen. Es handelt sich demnach um einen meldungspflichtigen Unternehmenszusammenschluss.

Beurteilung

6. Um die Wettbewerbsverhältnisse zu beurteilen, ist vorab der relevante Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen (vgl. Art. 11 Abs. 3 VKU).

7. Diese Abgrenzung erübrigt sich im vorliegenden Fall, da die UBS und die CSG im Bankenmarkt und die Crossair im Fluggeschäft tätig sind. UBS und CSG weisen keine Aktivitäten oder Beteiligungen im Fluggeschäft auf; Crossair weist keine Aktivitäten oder Beteiligungen im Bankgeschäft auf. Es ergeben sich somit keinerlei Marktüberschneidungen und keine Marktanteilsadditionen.

Ergebnis

8. Aus den genannten Gründen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung (vgl. Art. 10 Abs. 1 KG). Das Zusammenschlussvorhaben ist als unbedenklich anzusehen. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Prüfungsverfahrens sind nicht gegeben.