RPW 2003/4 S. 890

Fahrlehrer im Kanton Graubünden

Rubrum

Beschwerdeentscheid vom 18. September 2003 in Sachen [...] (Beschwerdeführer) (Verwaltungsbeschwerde vom 26. Januar 2003) gegen Wettbewerbskommission (Vorinstanz) (Verfügung vom 6. Januar 2003) betreffend unzulässige Wettbewerbsbeschränkung

Es hat sich ergeben:

A. Im Frühjahr 1997 wandte sich das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) an die schweizerischen Fahrlehrerverbände mit dem Ziel, deren Statuten an das revidierte Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG) anzupassen. Das entsprechende Verfahren, welches namentlich Preisvorgaben durch die Verbände beseitigte, dauerte bis Ende des Jahres 1998.

In einem an alle schweizerischen Fahrlehrerverbände gerichteten Schreiben des Sekretariats vom 22. September 2000 wird auf einen Entscheid der Wettbewerbskommission (WEKO) vom 8. Mai 2000 hingewiesen. Darin wird die Unzulässigkeit der Preisempfehlungen der Association fribourgeoise des écoles de conduite festgestellt und deren Mitgliedern verboten, sich explizit oder implizit über die Höhe ihrer Preise zu verständigen (RPW 2000/2, S. 167 ff.; RPW 2001/1, S. 200

ff.). Die Fahrlehrerverbände wurden vom Sekretariat aufgefordert, ihre statutarischen Bestimmungen im Lichte dieser Entscheidung zu prüfen und die aktuellen Statuten einzureichen.

Die erneute Prüfung der Verbands-Statuten ergab, dass keine formellen Preisvorgaben mehr existierten. Dagegen ergaben Abklärungen in Kantonen, in denen der jeweilige Verband vormals Preisempfehlungen abgegeben hatte, Indizien für das Weiterbestehen von Preisabsprachen. Am 29. März 2001 eröffnete das Sekretariat eine Vorabklärung betreffend die Fahrschulen im Kanton Graubünden, um abzuklären, ob die Abschaffung der statutarisch vorgesehenen Preisempfehlung zu einer Verstärkung des Wettbewerbs unter den Fahrlehrern geführt hatte, oder ob die ehemals empfohlenen Preise immer noch mehrheitlich angewendet wurden. Das Sekretariat befragte zu diesem Zweck praktisch alle im Kanton Graubünden tätigen Fahrlehrer, den Autofahrlehrerverband des Kantons Graubünden und des Fürstentums Liechtensteins (AVGL) sowie die Migros-Klubschule. Die Vorabklärungen ergaben Anzeichen für das Vorhandensein einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt für Autofahrlektionen (Kat. B) sowie auf dem Markt für den obligatorischen Verkehrskundeunterricht.

Am 15. November 2001 eröffnete das Sekretariat, mit Einverständnis eines Mitglieds des Präsidiums der WEKO, gegen den AVGL und seine in der Schweiz ansässigen Aktivmitglieder eine Untersuchung betreffend die Preisgestaltung für den Fahrunterricht im Kanton Graubünden. Die Eröffnung der Untersuchung wurde im Bundesblatt (BBl 2001 VII 6291) und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB 2001 Nr. 233, S. 9467) publiziert.

Zur Vervollständigung der in der Vorabklärung getätigten Sachverhaltserhebungen holte das Sekretariat erneut Auskünfte bei den im Kanton Graubünden tätigen und in der Schweiz ansässigen Fahrlehrern ein, wobei zwischen Mitgliedern des AVGL und Nichtmitgliedern des AVGL unterschieden wurde. Den bereits im Rahmen der Vorabklärung befragten Fahrlehrern wurde die Übernahme jener Akten in die Untersuchung angekündigt. Auch dem AVGL und der Migros-Klubschule wurden Ergänzungsfragen unterbreitet.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2002 unterbreitete das Sekretariat dem AVGL einen Vorschlag für eine einvernehmliche Regelung im Sinne von Artikel 29 KG zur Beseitigung der festgestellten, nach Ansicht des Sekretariats unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen. Es forderte den AVGL auf, mitzuteilen, ob er zu der vorgeschlagenen Regelung Hand biete und bereit sei, seine Mitglieder zum Zweck der Eingehung dieser einvernehmlichen Regelung zu vertreten. Am 5. März 2002 unterbreitete das Sekretariat den Vorschlag für eine einvernehmliche Regelung auch den einzelnen Fahrlehrern und forderte sie auf, mitzuteilen, ob sie mit einer Vertretung durch den AVGL zum Zweck der Eingehung dieser Regelung einverstanden seien.

Die Vertreter des AVGL teilten am 26. März 2002 mit, der AVGL sei gemäss Generalversammlungsbeschluss vom 23. März 2002 bereit, auf Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung einzutreten, ohne dass damit die Anerkennung eines Verstosses gegen das Kartellgesetz verbunden sei. Von den Fahrlehrern erklärten sich 15 mit einer Vertretung durch den AVGL zum Zweck des Abschlusses der einvernehmlichen Regelung einverstanden; sieben Fahrlehrer erklärten sich nicht einverstanden; die restlichen Fahrlehrer enthielten sich einer Antwort. Das Sekretariat teilte daher dem AVGL und den Fahrlehrern am 11. April 2002 mit, dass es darauf verzichte, den Versuch einer einvernehmlichen Regelung weiter zu verfolgen, wobei es den Parteien freistehe, einen gemeinsamen Vorschlag für eine einvernehmliche Regelung zu unterbreiten. Nachdem das Sekretariat die Untersuchung zu Ende geführt und den Antrag an die WEKO vorbereitet hatte, ersuchte der AVGL noch einmal um Aufnahme von Verhandlungen für eine einvernehmliche Regelung mit ihm und mit den von ihm vertretenen Mitgliedern, wobei 38 von 45 Fahrlehrern sowie der Verband zu dieser Hand boten. Mit Datum vom 12. November 2002 beziehungsweise 11. Dezember 2002 kam die einvernehmliche Regelung zwischen dem Sekretariat einerseits und dem AVGL und den von ihm vertretenen Mitgliedern andererseits zu Stande. Die an der einvernehmlichen Regelung beteiligten Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme zum Verfügungsentwurf (Antrag des Sekretariats). Die sieben Fahrlehrer, darunter [...], welche sich an der einvernehmlichen Regelung nicht beteiligten, liessen sich zum Verfügungsentwurf ebenfalls nicht vernehmen.

Am 6. Januar 2003 erliess die Wettbewerbskommission eine Verfügung mit dem folgenden Dispositiv (Auszug):

"[...]

II. Gegen die Mitglieder des AVGL, die an der mit dem Sekretariat abgeschlossenen einvernehmlichen Regelung nicht als Partei beteiligt sind:

1. Die Befolgung der ehemals vom AVGL abgegebenen Preisempfehlung durch die Mitglieder des AVGL sowie der an Generalversammlungen des AVGL durch dessen Präsidenten erfolgte Aufruf an die Mitglieder, diese Preise einzuhalten, sind unzulässig.

2. Die Befolgung einer durch den AVGL an seine Mitglieder abgegebenen Kalkulationshilfe, welche die Berechnung eines konkreten Preises für Lektionen aufzeigt oder ermöglicht, ist unzulässig.

3. Den Mitgliedern des AVGL gemäss Anhang II wird verboten, ihre Preispolitik gegenseitig abzustimmen, insbesondere durch Ausrichtung auf die ehemalige Preisempfehlung des AVGL, auf die vom AVGL abgegebene Kalkulationshilfe oder auf einen sonst wie vom AVGL kommunizierten Preis.

4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung können mit Sanktionen gemäss Artikel 50 beziehungsweise Artikel 54 belegt werden.

5. Die Wettbewerbskommission behält sich vor, die Einhaltung der Anordnung gemäss Dispositivziffer 11 zu kontrollieren und die hiefür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen einzuholen.

6. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF [...], bestehend aus einer Gebühr von CHF [...] und Auslagen von CHF [...], werden zur Hälfte (CHF [...]) dem AVGL und zum Rest seinen Mitgliedern gemäss Anhang I und II zu gleichen Teilen (je CHF [...]), und unter solidarischer Haftung des AVGL und seiner Mitglieder auferlegt.

[...]"

B. Gegen diese Verfügung erhob [...] (Beschwerdeführer) am 26. Januar 2003 Verwaltungsbeschwerde an die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen. Er beantragt sinngemäss, die erlassene Verfügung gegen seine Person als Unternehmer und Fahrschulinhaber sei aufzuheben und das Verfahren, ohne Kostenfolge für ihn, einzustellen. Auch seien die Punkte 1 bis 6 gemäss Dispositiv, Ziffer II, der Verfügung zu streichen. Des Weiteren macht er eine Pauschalentschädigung von CHF [...] für gehabte Bemühungen geltend.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Fahrlehrerverband AVGL habe nach In-Kraft-Treten des Kartellgesetzes die Regelung über die Festsetzung der Tarife in den Statuten gestrichen. Seither sei es jedem Verbandsmitglied freigestellt, wie es seine Preise festlege. Aus früheren Jahren sei bei ihm ein Lektionenpreis für praktischen Fahrunterricht für eine Lektion von 50 Minuten auf CHF [...] festgelegt gewesen. Seit In-Kraft-Treten des Kartellgesetzes habe er die Preise noch nicht geändert, unabhängig davon, wie viel die Mitbewerber für eine Lektion verlangten. Eine Preisabsprache seinerseits habe nicht stattgefunden.

Aufgrund seiner Ausbildung und Tätigkeit sei er in der Lage, eine individuelle Preiskalkulation zu erstellen und schlussendlich auch jene Preise zu verlangen, die sich unter Berücksichtigung aller ihm wichtig erscheinenden Faktoren ergäben. Es könne und dürfe nicht sein, dass er bestraft werde, weil der Verband irgendwelche Kalkulationshilfen abgegeben habe. Aus diesem Grunde habe er der einvernehmlichen Lösung des AVGL mit der WEKO nicht zustimmen können. Es könne

nicht sein, dass eine Kommission die Preise, welche vor In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes berechnet worden seien, aufheben und eine Änderung der Preise vorschreiben könne, oder die vorläufige Berechnung der bis zu diesem Zeitpunkt verrechneten Tarife als Verstoss gegen das Kartellgesetz einstufen dürfe. Im Übrigen sei es falsch, wenn diejenigen Fahrlehrer, die mit der einvernehmlichen Lösung nicht einverstanden gewesen seien, die gleichen Kosten bezahlen sollen, wie jene, die dieser Lösung zugestimmt hätten.

Als Beweis seiner Ausführungen, wonach keine Preisabsprache vorliege, bringt der Beschwerdeführer vor, dass er für den theoretischen Verkehrsunterricht CHF [...] pro Lektion verlange, obwohl der Verband diesen Betrag auf CHF [...] festgesetzt habe.

C. Am 17. März 2003 liess sich die Wettbewerbskommission mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Sie hält unter anderem fest, dass sich die angefochtene Verfügung nicht gegen die Preiskalkulationen richte, die vor In-Kraft-Treten des Kartellgesetzes vorgenommen worden seien. Gegenstand der Verfügung sei die aktuelle, nach In-Kraft-Treten des KG und nach Abschaffung der statutarischen Basis für Preisempfehlungen des AVGL praktizierte Preispolitik der Fahrlehrer. Die angefochtene Verfügung betreffe somit ein Verhalten, das in den zeitlichen Geltungsbereich des Kartellgesetzes von 1995 falle.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne auch die Beibehaltung eines ehemals festgesetzten Preises ein kartellgesetzlich relevantes Verhalten darstellen, wenn es eine Verhaltensabstimmung gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG beinhalte. In der angefochtenen Verfügung werde nicht angenommen, dass die Bündner Fahrlehrer explizit verbindliche Einheitspreise vereinbart hätten; vielmehr werde auf das Bestehen einer abgestimmten Verhaltensweise geschlossen.

Nach Ansicht der WEKO basieren die Preise, welche der Beschwerdeführer für praktische Lektionen der Kategorie B sowie für den obligatorischen Verkehrsunterricht verlange, nicht auf einer individuellen Kostenberechnung. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren nie auch nur ansatzweise nachzuweisen versucht, dass er sich tatsächlich auf eine unabhängige Kostenberechnung stütze, aus welcher sich ein individueller Idealpreis von CHF [...] ergeben würde. Der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben die Kalkulationshilfe des AVGL-Präsidenten nicht erhalten habe, sei trotzdem zur Verhaltenskoordination in der Lage, indem er sich an den alten "Standardpreis" gemäss damaliger Empfehlung des AVGL halte, der es ihm ermögliche, seine Kosten hinreichend zu decken, und gleichzeitig einen Preiskampf mit den anderen Fahrlehrern zu vermeiden. Die Preispolitik des Beschwerdeführers beruhe demnach entgegen seinen Ausführungen auf einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG, welche nach Artikel 5 Absatz 1 KG unzulässig sei.

Im Übrigen treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer für die Herausgabe der Kalkulationshilfe durch den Verband bestraft werde. In der angefochtenen Verfügung werde die Abgabe einer Kalkulationshilfe durch den Verband im Dispositivabschnitt I als unzulässig erklärt, womit sie sich an den AVGL und die durch diesen vertretenen, an der einvernehmlichen Regelung beteiligten Fahrlehrer richte. Soweit die Verfügung vom Beschwerdeführer angefochten werde, nämlich bezüglich des unter anderem gegen ihn gerichteten Dispositivabschnitts II, werde die auf verschiedene Koordinationsmittel gestützte Verhaltenskoordination unter den anderen an der abgestimmten Verhaltensweise beteiligten Fahrlehrer für unzulässig erklärt und untersagt.

Der Tatsache, dass sich die Verfügung zum einen gegen den AVGL und zum anderen gegen dessen Mitglieder richte, werde im Übrigen bei der Kostenverlegung Rechnung getragen. Inwiefern sich eine Bevorzugung der nicht an der einvernehmlichen Lösung Beteiligten gerechtfertigt hätte, werde vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sei auch nicht ersichtlich. Angesichts dessen, dass allen Fahrlehrern, gegen die sich die Verfügung richte, dasselbe Verhalten vorgeworfen werde, dränge sich vielmehr eine gleichmässige Kostenverteilung auf.

D. Mit Verfügung vom 16. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer auf sein Recht auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat indessen auf deren Durchführung verzichtet.

Auf die einzelnen Vorbringen und die eingereichten Unterlagen wird - soweit sie für den Entscheid erheblich erscheinen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen

zieht in Erwägung

1.

Die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Verwaltungsbeschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 121 II 72 E. 1a; 120 Ib 97 E. 1; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 73).

1.1

Der Entscheid der Wettbewerbskommission vom 6. Januar 2003 stellt eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. a). Diese Verfügung kann nach Artikel 44 des Kartellgesetzes (zitiert in E. 2) sowie im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde bei der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen angefochten werden (Art. 44 ff. und 71a VwVG i.V.m. Art. 20 ff. der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, VRSK, SR 173.31).

1.2

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Bst. a VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).

Auf die Verwaltungsbeschwerde ist somit einzutreten.

2.

Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG 95, SR 251). Dieses Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern (Art. 1 KG 95). Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG 95).

3.

In seiner Beschwerde wirft der Beschwerdeführer der Wettbewerbskommission sinngemäss vor, sie habe zu Unrecht die aktuellen Preise für praktischen Fahr- (Kat. B) und obligatorischen Verkehrskundeunterricht, die vor In-Kraft-Treten des Kartellgesetzes berechnet worden seien, aufgehoben beziehungsweise eine Änderung der Preise vorgeschrieben und die bis zu diesem Zeitpunkt verrechneten Tarife als Verstoss gegen das Kartellgesetz gewertet. Für den Fall, dass das Vorgehen entgegen seiner Ansicht zulässig sei, hätte es zumindest Übergangsbestimmungen geben müssen.

3.1

Das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 trat am 1. Februar 1996 (Artikel 18 ff.) beziehungsweise die hier relevanten (materiellen) Bestimmungen traten am 1. Juli 1996 in Kraft. Die Abschaffung der statutarisch vorgesehenen Tarifvorgaben des AVGL erfolgte am 21. März 1998. Demnach fallen die von der WEKO beanstandeten Preise, die nach der erwähnten Statutenänderung berechnet worden sind, in den Geltungsbereich des KG 95. Dabei ist es unerheblich, ob die nunmehr unzulässige Preisgestaltung vor In-Kraft-Treten des KG 95 kalkuliert worden ist, wenn die Beibehaltung der ehemals festgesetzten Preise, wie von der WEKO angenommen, auf einer unzulässigen Verhaltensabstimmung beruht.

3.2

Das Sekretariat der WEKO wurde im Frühjahr 1997 unter anderem beim AVGL vorstellig und forderte diesen auf, seine Statuten an das revidierte Kartellgesetz von 1995 anzupassen. Der Verband und auch die Fahrlehrer waren dementsprechend - und entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - informiert und hatten genügend Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen. Im Übrigen enthält Artikel 62

Absatz 1 KG 95 sehr wohl eine Übergangsbestimmung, gemäss welcher neue Verfahren der WEKO über Wettbewerbsabreden frühestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitet werden können.

3.3

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind die Preise, die vor In-Kraft-Treten des KG 95 kalkuliert und verrechnet worden sind, nicht Teil der angefochtenen Verfügung und sind von der WEKO auch nicht beanstandet worden. Wie oben (vgl. E. 3.1) dargelegt, hat die WEKO jedoch im Zeitpunkt des Verfahrens eine rechtswidrige Verhaltensabstimmung festgestellt. Soweit der Beschwerdeführer eine Rückwirkung der kartellgesetzlichen Bestimmungen geltend macht, erweist sich seine Beschwerde daher als unbegründet.

4.

Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass seine Lektionenpreise für praktischen Fahr- (CHF [...] für 50 Minuten; Kat. B) und für theoretischen Verkehrsregelunterricht auf eigener Preiskalkulation beruhten - unabhängig davon, wie viel die Mitbewerber für eine Lektion verlangten. Eine Preisabsprache seinerseits habe nicht stattgefunden.

4.1

Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG 95). Artikel 4 Absatz 1 KG 95 enthält die Definition des Begriffes "Wettbewerbsabrede" im Sinne dieses Gesetzes. Demnach wird auch ein abgestimmtes Verhalten von Unternehmen gleicher Marktstufen als (horizontale) Wettbewerbsabrede (vgl. BBl 1995 I 545) gewertet. Das vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erwähnte Argument, eine Preisabsprache habe seinerseits nicht stattgefunden, ist insofern nicht von Bedeutung, als die WEKO in ihrer Verfügung vom 6. Januar 2003 dem Beschwerdeführer eine solche auch nicht unterstellt. Dagegen ist sie von einem abgestimmten Verhalten in Bezug auf die Preise für praktischen Fahr-(Kat. B) und obligatorischen Verkehrskundeunterricht ausgegangen.

4.2

Als Nachweis, dass er an keiner Preisabsprache beteiligt sei, bringt der Beschwerdeführer vor, dass er für den theoretischen Verkehrsregelunterricht CHF [...] pro Lektion verlange, obwohl der AVGL diesen Betrag seinerzeit auf CHF [...] festgesetzt habe. Die WEKO führt in ihrer Vernehmlassung zur angefochtenen Verfügung dazu aus, sie sei nicht davon ausgegangen, dass im Bereich der nicht obligatorischen Theorielektionen eine unzulässige Absprache vorliege. Gegenstand der Verfügung bilden denn auch nur die Preise für praktischen Fahrunterricht (Kat. B) und für obligatorischen Verkehrskundeunterricht; hier weichen die Preise des Beschwerdeführers jedoch nicht von den ehemals empfohlenen Preisen des AVGL ab. Deshalb vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, sein Preis für nicht obligatorischen Verkehrsunterricht weiche von dem vom AVGL ehemals vorgegebenen Preis ab, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, aufgrund seiner Ausbildung und Tätigkeit sei er in der Lage, seine persönliche Preiskalkulation zu erstellen.

Allerdings hat der Beschwerdeführer weder im Vorabklärungsverfahren des Sekretariats der WEKO, noch anlässlich von deren Antrag vom 30. Oktober 2002 und auch nicht im Beschwerdeverfahren eine individuelle Kostenberechnung nachgewiesen beziehungsweise nachzuweisen versucht. In dieser Situation hat die WEKO in der angefochtenen Verfügung auf die faktisch gleichförmige Preisgestaltung abgestellt und daraus auf abgestimmte Verhaltensweisen geschlossen. Auch der Beschwerdeführer verrechnet bei den Fahrlektionen (Kat. B) und beim obligatorischen Verkehrskundeunterricht noch immer die damals empfohlenen Preise. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch nach der offiziellen Abschaffung der Tarifempfehlungen des AVGL zur Einhaltung der alten Preisempfehlung aufgerufen worden ist. Zwar kann theoretisch auch der Wettbewerb selber zu einer gewissen Angleichung der Preise führen. In der hier umschriebenen Entwicklung der Dinge erscheint es aber als sehr unwahrscheinlich, dass eine am Wettbewerb orientierte individuelle Preiskalkulation exakt zum vorherigen Kartellpreis führen würde. Es ist daher folgerichtig, dass die WEKO dem Beschwerdeführer abgestimmtes Verhalten vorwirft. Im Übrigen unterstellt die angefochtene Verfügung in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer nicht "in der Lage" wäre, eine individuelle Preiskalkulation vorzunehmen.

6.

Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, er dürfe nicht dafür bestraft werden, dass der Verband irgendwelche Kalkulationshilfen abgegeben habe.

Gemäss der angefochtenen Verfügung, mit dem gegen den Beschwerdeführer gerichteten Dispositivabschnitt II, wird die Verhaltenskoordination mit den anderen Fahrlehrern für unzulässig erklärt und untersagt. Dabei ist es unerheblich, auf welches Koordinationsmittel (z.B. Kalkulationshilfe) sich die abgestimmte Verhaltensweise stützt. Der Beschwerdeführer wird im Übrigen nicht für die Abgabe der Kalkulationshilfe bestraft. Die als unzulässig erklärte und untersagte Abgabe einer Kalkulationshilfe durch den AVGL betrifft diesen selber, was bei der Kostenverlegung auch berücksichtigt worden ist.

7.

Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, es sei falsch, dass diejenigen Fahrlehrer, die der einvernehmlichen Lösung nicht zustimmten, die gleichen Kosten zu bezahlen hätten wie jene, die mit der einvernehmlichen Regelung einverstanden gewesen seien.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, aus welchem Grund die an der einvernehmlichen Lösung nicht beteiligten Fahrlehrer bei der Kostenverlegung bevorzugt werden sollten. Eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich schon deshalb nicht, weil allen Fahrlehrern, gegen die sich die Verfügung richtet, dasselbe Verhalten vorgeworfen wird.

8.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von der WEKO festgestellte Beseitigung wirksamen Wettbewerbs gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Rügen daher nicht durchzudringen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtskonform. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden mit dem am 18. Februar 2003 geleisteten Kostenvorschuss von CHF [...] verrechnet. Eine Parteientschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv

Demnach entscheidet die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen:

1.

Die Verwaltungsbeschwerde von [...] wird abgewiesen.

2. [Kosten]

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Eröffnung]