RPW 2005/2 S. 381
Swiss Life/Vaudoise Vie
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 4. April 2005
Sachverhalt
A.1 Zusammenschlussvorhaben
1. Am 3. März 2005 hat die Wettbewerbskommission (im Folgenden Weko) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten, wonach die Vaudoise Vie, compagnie d'assurances (im Folgenden Vaudoise Vie), den Verkauf des Geschäftsbereichs Kollektivlebensversicherungen an die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (im Folgenden Swiss Life) beabsichtigt.
2. Basierend auf dem Rahmenvertrag vom 31. Januar 2005 verpflichten sich die Parteien zum Verkauf des Versicherungsbestandes des Geschäftsbereichs Kollektivlebensversicherungen der Vaudoise Vie an Swiss Life sowie zur Übertragung von genügend Vermögenswerten, um 100% der im Zusammenhang mit dem Versicherungsbestand übernommenen versicherungstechnischen Rückstellungen zu decken. Weiter
übernimmt Swiss Life gemäss Artikel 333 OR ungefähr 41 Arbeitnehmer, welche im Geschäftsbereich Kollektivleben von Vaudoise Vie tätig sind. Dadurch werden die an Swiss Life übertragenen Portfolios des Geschäftsbereichs Kollektivleben weiterhin durch die heutigen Ansprechpartner betreut. Zudem wird die Vaudoise Gruppe zukünftig als Vertriebspartner von Swiss Life exklusiv deren Versicherungsprodukte im Bereich BVG 1 offerieren. Diese Kooperation ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Fusionskontrollverfahrens (vgl. Rz. 7 ff.)
3. Ausschlaggebend für das Zusammenschlussvorhaben ist die Absicht der Swiss Life Gruppe, sich auf die Bereiche Leben und Vorsorge zu konzentrieren. Dazu integriert Swiss Life das bisher eigenständig geführte Leben-Geschäft ihrer Tochtergesellschaft "La Suisse" und trennt sich gleichzeitig von allen übrigen Geschäftsfeldern der "La Suisse". Die Bereiche Motor-, Sach-, und Haftpflichtversicherung werden von der Vaudoise Générale übernommen. Im Gegenzug übernimmt die Swiss Life zur zusätzlichen Stärkung ihres Kerngeschäfts Kollektikleben-Portefeuille der Vaudoise Vie (Portefeuille-Tausch, vgl. Abbildung 1). Gegenstand der vorliegenden Vorprüfung bildet lediglich die Übernahme des Kollektivleben-Portefeuilles der Vaudoise Vie durch Swiss Life.
Abbildung 1
1 Bundesgesetz vom 25.6.1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; SR 831.40.
Swiss Life
La Suisse
Vaudoise
Motor-, Sach- und Haftpflichtversicherung
Kollektivlebensversicherungen
Helsana
Kranken- und Unfallversicherung
Kollektivlebensversicherungen
A.2 Am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen
4. Am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen sind die Swiss Life als meldendes Unternehmen sowie die Vaudoise Vie als veräusserndes Unternehmen.
5. Swiss Life gehört zur Swiss Life Gruppe, welche im Versicherungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft, vor allem in den Bereichen Vorsorgelösungen und Lebensversicherungen tätig ist. Alle Gesellschaften und Aktivitäten der Swiss Life-Gruppe werden unter dem Dach der an der SWX Swiss Exchange kotierten Swiss Life Holding zusammengehalten, welche 1857 als Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt gegründet wurde. Die Swiss Life Gruppe ist ein multinationaler Konzern, welcher direkt oder durch Partner in mehr als 40 Länder präsent ist.
6. Vaudoise Vie ist eine Gruppengesellschaft der Vaudoise Gruppe, welche unter dem Dach der an der SWX Swiss Exchange kotierten Vaudoise Assurances Holding zusammengehalten wird. Die Vaudoise-Gruppe ist sowohl im Lebensversicherungsbereich als auch im Nicht-Lebensversicherungsbereich aktiv und hauptsächlich auf nationaler Ebene tätig.
A.3 Kooperation zwischen Vaudoise und Swiss Life
7. Im Rahmen der Fusionsmeldung wurde der Kammer mitgeteilt, dass gleichzeitig mit dem vorliegenden Zusammenschluss auch eine Zusammenarbeit zwischen der Vaudoise und Swiss Life vereinbart wurde. Um die Kundenbeziehungen nicht zu beeinträchtigen, werden die an Swiss Life übertragenen Portfolios des Geschäftsbereichs Kollektivleben weiterhin durch die Aussendienstmitarbeiter der Vaudoise Gruppe betreut. Die Aussendienstmitarbeiter der Vaudoise Gruppe sollen darüber hinaus zusätzlich Versicherungsprodukte von Swiss Life vertreiben und nach Vertragsabschluss für Swiss Life gewonnene Neukunden betreuen. Während der Dauer der Kooperation verpflichtet sich Vaudoise Vie, keine eigenen Versicherungsprodukte im Geschäftsbereich Kollektivleben mehr zu führen. Der individuelle Vertrag, welcher die Zusammenarbeit detailliert regeln soll, ist noch nicht abgeschlossen. Gemäss Rahmenvertrag soll der individuelle Vertrag für eine Mindestvertragszeit bis zum [...] geschlossen werden. [...].
8. Fraglich ist, ob die Kooperation im Rahmen des fusionskontrollrechtlichen Entscheides beurteilt werden kann. Gemäss Praxis der Weko sind so genannte Nebenabreden im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle zu prüfen. 2 Eine Nebenabrede liegt vor, wenn eine Abrede mit dem Zusammenschlussvorhaben unmittelbar verbunden und für sein Funktionieren notwendig ist. Abreden hingegen, welche die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nicht Gegenstand der Fusionskontrolle und bedürfen einer separaten Prüfung gemäss Artikel 5 oder 7 KG, unter Umständen im Rahmen der entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahren.
9. Die Weiterbetreuung der von der Swiss Life übernommenen Portfolios des Geschäftsbereichs Kollektivleben durch die Aussendienstmitarbeiter der Vaudoise Gruppe ist in jenem Umfang vom Fusionsentscheid gedeckt, als diese erfolgt, um die Übertragung ohne signifikante Kundenverluste zu unterstützen. Die darüber hinausgehende Weiterbetreuung (Pflege und Ausbau des Versicherungsbestandes) sowie die Betreuung für vermittelte Neugeschäfte hingegen erscheint nicht notwendig im obgenannten Sinne und sind deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Fusionskontrollverfahrens. Gleiches gilt für die Kooperation im Bereich des Vertriebs von Versicherungsprodukten der Swiss Life durch die Vaudoise Gruppe.
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
10. Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG).
B.1.1 Unternehmen
11. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1 bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
12. Im Rahmenvertrag vom 31. Januar 2005 haben die Parteien vereinbart, dass die Vaudoise Vie der Swiss Life ihren Geschäftsbereich "Kollektivlebenversicherungen" in Anwendung von Artikel 39 VAG ("Freiwillige Übertragung des schweizerischen Versicherungsbestandes") überträgt. Es handelt sich bei dieser Transaktion um einen Tatbestand der Erlangung der Kontrolle gemäss Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b VKU.
13. Die Transaktion steht unter den Vorbehalten, dass (1) das BPV gemäss Artikel 39 VAG 3 und (2) die Wettbewerbsbehörden die Übertragung bewilligen und (3) das Gegengeschäft, das heisst die Übernahme des Geschäftsbereichs Motor-, Sach- und Haftpflichtversicherung der La Suisse durch die Vaudoise Generale zeitgleich vorgenommen werden kann. Sofern diese Bedingungen erfüllt sind, erfolgt die Übertragung mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2005.
2 RPW 2004/2, S. 522 (NZZ-Espace-Bund), RPW 2000/2, S. 247 (Rätia Energie AG) m.w.H. 3 Art. 39 VAG regelt die freiwillige Übertragung des schweizerischen Versicherungsbestandes und ermöglicht eine rasche und effiziente Übertragung von Versicherungsverträgen, indem diese ohne Zustimmung der Versicherten übergehen, da die Zustimmung der Aufsichtsbehörde diejenige der Versicherten ersetzt. Die Zustimmung wird gemäss Art. 39 Abs. 3 VAG nur erteilt, wenn die Interessen der Gesamtheit der Versicherten gewahrt sind.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
14. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft insbesondere die berufliche Vorsorge. Diese wird durch zahlreiche Gesetze und Verordnungen geregelt. Am wichtigsten sind dabei das BVG für den obligatorischen Bereich (Aufsichtsbehörde: BSV) und das VAG für den überobligatorischen Bereich (Aufsichtsbehörde: BPV). Diese Gesetze enthalten diverse Vorschriften, welche bezüglich bestimmter Wettbewerbsparameter als vorbehaltene Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 KG in Frage kommen könnten (RPW 2004/2,S. 388 ff., Rz. 2.2 ff.). Keine dieser Vorschriften schliesst jedoch die Zusammenschlusskontrolle durch die Wettbewerbsbehörden aus. Es liegen deshalb im vorliegenden Fall keine vorbehaltenen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 KG vor.
B.3 Meldepflicht
15. Sofern die Umsatzschwellen von Artikel 9 Absätze 1-3 KG und Artikel 3-8 VKU erreicht sind, handelt es sich um einen meldepflichtigen Zusammenschluss. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass sich die Schwellenwerte bei einem Zusammenschluss von Versicherungsgesellschaften auf die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen beziehen und nicht auf den Umsatz.
16. Gegenstand des Zusammenschlusses ist nicht die gesamte Vaudoise Vie sondern nur deren Geschäftsbereich "Kollektivlebensversicherungen". Dieser Geschäftsbereich gilt gemäss Artikel 3 Absatz 2 VKU als beteiligtes Unternehmen, so dass nur dessen Bruttoprämieneinnahmen relevant sind.
17. Zweites beteiligtes Unternehmen im Sinne von Artikel 3 VKU ist die Swiss Life. Da die Swiss Life ein Tochterunternehmen der Swiss Life Gruppe ist, werden gemäss Artikel 5 VKU die Bruttoprämieneinnahmen der gesamten Swiss Life Gruppe berücksichtigt.
18. Im Jahr 2003 erreichte die Swiss Life Gruppe weltweit kumulierte Bruttoprämieneinnahmen von CHF 18'760 Mio. und der Geschäftsbereich Kollektivleben der Vaudoise Vie solche von CHF 542 Mio. In der Schweiz erreichten die Bruttoprämieneinnahmen im Jahr 2003 bei der Swiss Life Gruppe CHF 7'748 Mio. und im Geschäftsbereich Kollektivleben CHF 542 Mio.
19. Somit sind die Umsatzschwellenwerte gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b KG in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3 KG überschritten. Das Zusammenschlussvorhaben muss deshalb den schweizerischen Wettbewerbsbehörden gemeldet werden.
B.4 Vorläufige Prüfung
20. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.4.1 Relevanter Markt
B.4.1.1 Sachlich relevanter Markt
21. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
22. Kollektivlebensversicherungen beinhalten im Wesentlichen Versicherungsverträge im Rahmen der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge. Bei den Vorsorgeeinrichtungen lassen sich vier verschiedene Verwaltungsformen unterscheiden (vgl. RPW 2004/2, S. 380 f.):
- autonome und teilautonome Pensionskassen
- Gemeinschaftsstiftungen
- Sammelstiftungen
- öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen
23. Autonome und teilautonome Pensionskassen werden individuell von den Arbeitgebern zu Gunsten ihrer Arbeitnehmer und deren Angehörigen errichtet. Gemeinschaftsstiftungen sind demgegenüber gemeinsame Einrichtungen mehrerer Arbeitgeber, die in der Regel miteinander verbunden sind (z.B. in einem Konzern oder Verband).
24. Sammelstiftungen erbringen angeschlossenen Arbeitgebern sämtliche Dienstleistungen der beruflichen Vorsorge. Die grössten Sammelstiftungen werden von Lebensversicherern geführt. Daneben gibt es jedoch auch von Banken und Treuhandgesellschaften geführte sowie autonome Sammelstiftungen. Mit mehr als 184'000 angeschlossenen Arbeitgebern beziehungsweise rund 1,1 Mio. Versicherten bilden die Sammelstiftungen das grösste Segment im Bereich der beruflichen Vorsorge.
25. Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen schliesslich sind Arbeitnehmern von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen vorbehalten.
26. Vor allem Kleinst- und Kleinunternehmen kommen nicht ohne einen Anschluss an eine Sammelstiftung aus, falls sie nicht im Rahmen eines Verbandes über die Möglichkeit des Anschlusses an eine Gemeinschaftseinrichtung verfügen. Erst für mittlere Unternehmen ab zirka 100 Mitarbeitern ist eine teilautonome Versicherungslösung eine Option. Deshalb wurde in der Vorabklärung zum Umwandlungssatz im Bereich der beruflichen Vorsorge von einem Markt für von Sammelstiftungen angebotenen Vorsorgelösungen ausgegangen (vgl. RPW 2004/2, Rz. 72 ff., S. 398 f.).
27. Zudem stellt sich die Frage, ob ein Markt für BVG-Leistungen sowie ein Markt für überobligatorische Leistungen abgegrenzt werden muss. Diese Frage wurde in der oben erwähnten Vorabklärung offen gelassen. Sie kann auch für den Zweck der vorliegenden Vorprüfung offen gelassen werden, da selbst bei einer engen Marktabgrenzung keine Anhaltspunkte
für die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung bestehen.
B.4.1.2 Räumlich relevanter Markt
28. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
29. Da die gesetzlich verankerte berufliche Vorsorge nationalen Charakter hat und der Anschluss an eine Sammelstiftung für einen Schweizer Betrieb grundsätzlich unabhängig von seinem geografischen Sitz ist, wurde bereits in der Vorabklärung zum Umwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge ein schweizweiter Markt für die von den Sammelstiftungen angebotenen Vorsorgeleistungen abgegrenzt. Dies ist auch dadurch gerechtfertigt, da die Lebensversicherer die Vorsorgeleistungen in der Regel in der ganzen Schweiz vertreiben und sich die Wettbewerbsverhältnisse daher regional nicht bedeutend unterscheiden dürften.
30. Im Folgenden wird daher von einem Schweizer Markt für die von den Sammelstiftungen angebotenen Vorsorgeleistungen ausgegangen.
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
31. Im Jahr 2000 verzeichnete das Bundesamt für Statistik insgesamt 127 Sammelstiftungen. 4 Die grössten davon werden von Lebensversicherungsgesellschaften betrieben. Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Marktanteile der zehn grössten Anbieter im Jahr 2003.
Tabelle 1: Marktanteile der 10 grössten Lebensversicherer im Bereich Kollektivleben, 2003
Winterthur Leben 31%
Swiss Life (inkl. La Suisse) 24%
Zürich Leben (inkl. Genevoise) 15%
Basler Leben 8%
Patria 8%
Allianz Suisse Leben 5%
Vaudoise Vie 2%
Pax 2%
Providentia 2%
Schweiz. National Leben 1%
32. Wie in Tabelle 1 ersichtlich, erhöht die Swiss Life ihren Marktanteil durch die Übernahme des Kollektivleben-Portefeuilles der Vaudoise Vie von 24% auf 26%.
33. Neben Swiss Life gibt es mehrere starke und international tätige Anbieter. Zudem betreiben neben den Lebensversicherungsgesellschaften auch Banken und Treuhandgesellschaften Sammelstiftungen. Daneben gibt es auch eine grössere Anzahl so genannter autonomer Sammelstiftungen. Der Marktanteil der nicht von den Lebensversicherern geführten Sammelstiftungen beläuft sich auf ca. 5% (vgl. RPW 2004/2, Rz. 85, S. 401 f.).
34. In den letzten Jahren kam es zu mehreren Marktaustritten, Wieder- und Neueintritten im Bereich des Kollektivlebens-Geschäfts. So sind beispielsweise Fortuna Leben, Generali und Providentia (2001) sowie AIG Life (2002) aus dem Bereich der beruflichen Vorsorge ausgetreten. AIG Life hat das Geschäft 2003 wieder aufgenommen und mit der Schweizerischen National Leben (2002), PKRück und verschiedenen autonome Sammelstiftungen sind mehrere Neueintritte zu verzeichnen.
35. Die Häufung von Marktaustritten ist sicher auf den Einbruch der Aktienmärkte im Frühjahr 2001 zurückzuführen und die damit verbundene Schwierigkeit, die nötigen Reserven für die Gewährleistung der Mindestverzinsung zu erwirtschaften. Die vermehrten Wieder- und Neueintritte lassen jedoch auch auf eine gewisse Wettbewerbsdynamik im Bereich Kollektivleben schliessen. Bereits in der Vorabklärung zum Umwandlungssatz im Bereich der beruflichen Vorsorge kam die Wettbewerbskommission zum Schluss, dass keine erheblichen Markteintrittsschranken bestehen (vgl. RPW 2004/2, S. 405 f.).
B.4.3 Ergebnis
36. Die vorläufige Prüfung ergibt keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 10 KG sind daher nicht gegeben.
4 Bundesamt für Statistik: Die berufliche Vorsorge in der Schweiz, Ausgabe 2003, S. 43.