RPW 2007/1 S. 117
Weitere
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Migros/AFH Angehrn AG
Erwägungen
1. Am 8. Dezember 2006 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission die Meldung des Migros-Genossenschafts-Bundes (MBG) und der AFH Holding AG (AFH) eingegangen. Danach beabsichtigt der MGB, eine Minderheitsbeteiligung an der Angehrn Holding AG (AH) zu erwerben. Durch diesen Erwerb und den Abschluss eines Aktionärbindungsvertrages (ABV) erlangt der MGB zusammen mit der AFH die gemeinsame Kontrolle über die AH. Unter der AH als Muttergesellschaft sind die Cash & Carry Angehrn AG (CCA) und Angehrn Service AG zur Angehrn-Gruppe zusammengefasst. Im ABV ist ferner ein Konkurrenzverbot zugunsten der AH enthalten.
2. Durch diesen Zusammenschluss sind in der Schweiz keine Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU betroffen. Die vorläufige Prüfung ergab, dass dadurch in der Schweiz weder eine marktbeherrschende Stellung begründet noch verstärkt wird. Auf die Eröffnung einer Prüfung konnte demzufolge verzichtet werden.
3. Das gleichzeitig gemeldete Konkurrenzverbot ist als Nebenabrede (sog. "ancillary restraint") des Zusammenschlussvorhabens zu qualifizieren, da das Konkurrenzverbot dafür unmittelbar und notwendig ist. Hinsichtlich der Dauer von fünf Jahren ist das Konkurrenzverbot - entsprechend der bisherigen Praxis der Wettbewerbskommission - nicht zu beanstanden und wird somit von der Unbedenklichkeitserklärung erfasst. Die Frage nach der Übernahme der neuen Praxis der EU-Kommission betreffend Konkurrenzverbote zugunsten von Gemeinschaftsunternehmen ist vorerst offengelassen worden.