RPW 2010/4 S. 784

Apollo/Omega

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 19. Oktober 2010.

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 19. Oktober 2010

Erwägungen

1. Am 24. September 2010 hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission die Meldung über das Zusammenschlussvorhaben Investment Funds Affiliated with Apollo Management L.P./Alcan Engineered Products erhalten. Danach beabsichtigt ein durch die Apollo Management L.P. (Apollo) verwalteter Investitionsfonds, die Kontrolle über die Unternehmen zu erwerben, welche zurzeit den Grossteil von Alcan Engineered Products ausmachen (Omega) und zu Rio Tinto plc (Rio Tinto), mit Sitz in London, gehören. Konkret soll Apollo, mit Sitz in New York, 51 % des Aktienkapitals von Omega, mit Sitz in Paris, übernehmen.

2. Die durch Apollo und verbundene Unternehmen verwalteten Investmentfonds (zusammen Apollo Gruppe) investieren in Unternehmen, die weltweit u.a. in den Geschäftsbereichen Chemie, Kreuzfahrten, Logisitk, Marketingdienstleistungen, Papier, Sanitär und Immobilienbrokerage aktiv sind. Der die Kontrolle über Omega erwerbende Apollo-Investmentfonds verfügt über keine Portfoliogesellschaften mit Sitz in der Schweiz.

3. Omega stellt gewalztes Aluminium (Flachwalzprodukte) und Strangpressprodukte aus Aluminium sowie verwandte Produkte her. Diese Produkte werden in verschiedensten Industrien und zahlreichen Anwendungen eingesetzt, etwa in der Automobil-, Verpackungs-, Energie-, Bau- und Transportindustrie. Omega hat ihren Hauptsitz in Paris und verfügt über die folgenden Tochterunternehmen in der Schweiz: (i) Alcan Aluminium

Valais SA, Sierre; und (ii) Engineered Products Switzerland AG, Zürich.

4. Das Zusammenschlussvorhaben wurde am 16. September 2010 als Short Form CO der EU-Kommission gemeldet (COMP/M.5919 – Investment Funds Affiliated with Apollo Management L.P. / Alcan Engineered Products). Diese hat den Zusammenschluss am 21. Oktober 2010 gutgeheissen.

5. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 ([Kartellgesetz], KG, SR 251), beziehungsweise um eine Erlangung der Kontrolle gemäss Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 (VKU, SR 251.4).

6. Zusammenfassend führt das Zusammenschlussvorhaben auf dem räumlich relevanten Markt, der den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und die Schweiz umfasst, weder im Bereich von Flachwalzprodukten, noch im Bereich von Strangpressprodukten zu Überlappungen der Geschäftstätigkeiten von Apollo und Omega, weshalb die Frage der weiteren Segmentierung dieser Märkte offen bleiben kann.

7. Das einzige Marktsegment, welches in technischer Hinsicht als betroffener Markt im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU angesehen werden könnte, ist das Segment für Hartlegierungs-Strangpressprofile in welchem Omega über einen Verkaufsvolumenanteil in der Schweiz von […] % verfügt. Aufgrund fehlender horizontaler Überlappungen und der Absenz signifikanter vertikaler Effekte liegen jedoch auch in diesem Fall keine Anhaltspunkte vor, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken könnte. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG waren daher nicht gegeben.