RPW 2018/4 S. 921
Tamedia/AXA/JV
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 13. Februar 2018
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 13. Februar 2018
Das Sekretariat der Wettbewerbskommission beantragt beim Zusammenschlussvorhaben 41-0855 Tamedia/Axa/JV auf eine Prüfung zu verzichten.
Der Antrag begründet sich wie folgt:
A
Sachverhalt
1. Am 18. Januar 2017 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben (nachfolgend: Meldung) erhalten. Danach beabsichtigen Tamedia AG (nachfolgend: Tamedia) und die Axa Versicherungs AG (nachfolgend: Axa) ein Gemeinschaftsunternehmen für den online Gebrauchtwagenhandel zu gründen. Hierzu plant Tamedia einen Teilbereich der Plattform www.autoricardo.ch in das Gemeinschaftsunternehmen einzubringen. Axa plant über das neu zu gründende Gemeinschaftsunternehmen spezielle für den Gebrauchtwagenhandel zugeschnittene Versicherungen zu vertreiben.
A.1 Beteiligte Unternehmen
A.1.1 Tamedia
2. Tamedia ist die Muttergesellschaft eines Medienunternehmens, das insbesondere in den Bereichen Print- und Online-Medien tätig ist. Die Tamedia-Gruppe ist Herausgeberin verschiedener Zeitungen und Zeitschriften, Betreiberin von Online-Plattformen sowie im Bereich Zeitungsdruck tätig. Die Tamedia-Gruppe ist schwergewichtig in der Schweiz tätig.1
A.1.2 Axa
3. Die AXA-Gruppe ist ein weltweit tätiges Versicherungsunternehmen mit Hauptsitz in Paris/Frankreich. In der Schweiz ist die AXA-Gruppe mit der AXA Versicherungen AG und ihren Tochtergesellschaften unter der Marke „AXA Winterthur“ tätig. Die AXA-Gruppe bietet in der Schweiz namentlich Schadens- und Personenversicherungen und Produkte im Bereich Vorsorge an.2
A.1.3 Joint Venture Gesellschaft
4. Das Joint Venture (nachfolgend: JV) soll eine Online-Plattform für gebrauchte Fahrzeuge in der Schweiz betreiben. Die Online-Plattform wird sich an professionelle Händler (B2C-Geschäft) und an private Verkäufer (C2C-Geschäft) richten.
5. Vorgesehen ist weiter, dass Axa über das JV Produkte im Bereich Garantieverlängerungen im Sinne eines gebundenen Vermittlers (Art. 40 ff. VAG3) vertreiben und weitere Dienstleistungen (wie z.B. Fahrzeugchecks durch Partner-Werkstätten von Axa) anbieten wird.
6. Die Parteien behalten sich vor, die Geschäftstätigkeit des JV in Zukunft um weitere Dienstleistungen im Bereich der Mobilität zu erweitern (z.B. in den Bereich des Verkaufs neuer Fahrzeuge oder in Geschäftsmodelle im Zusammenhang mit Abbruchfahrzeugen).
A.2 Ziele und Gründe für die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens
7. Tamedia habe sich im Bereich der Fahrzeug-Rubrikanzeigen entschieden mit einem Versicherungsunternehmen zusammenzuarbeiten, das Fahrzeugversicherungen anbietet und damit ebenfalls im Bereich Mobilität tätig ist.
8. Tamedia und AXA beabsichtigen, durch die Kombination ihrer Kompetenzen auf einer Online-Plattform den Nutzern und Inserenten Interessanten Dienstleistungen anzubieten, die sich von anderen Online-Marktplätzen unterscheiden. Dadurch erhoffen sich die beiden Unternehmen, im Konkurrenzkampf gegen die grossen ausländischen Unternehmen bestehen zu können.
A.3 Verfahren
9. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 wurde beim Sekretariat ein Meldungsentwurf zum vorliegenden Zusammenschlussvorhaben eingereicht.4 Am 8. Januar 2018 nahm das Sekretariat zum Meldungsentwurf Stellung.5
10. Am 18. Januar 2018 ging die (erleichterte) Meldung beim Sekretariat ein.6 Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 bestätigte das Sekretariat den Eingang der erleichterten Meldung7 und teilte mit Schreiben vom 26. Januar 2018 den Parteien mit, dass die Meldung vollständig sei.8 Die Frist für die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens beginnt daher am 19. Januar 2018 zu laufen und Endet am 19. Februar 2018 (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; VKU; SR 251.4).
1 Vgl. Meldung (act. 5), Rz 3 ff. 2 Vgl. Meldung (act. 5), Rz 8 ff.
3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen; SR 961.01. 4 Meldungsentwurf (act. 1).
5 Unvollständigkeit Meldungsentwurf (act. 4). 6 Meldung (act. 5). 7 Eingangsbestätigung (act. 6). 8 Vollständigkeitsmeldung (act. 8).
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
11. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
12. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG).
13. Das Kartellgesetz folgt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise: Es sollen wirtschaftliche Tatsachen aus wirtschaftlicher Sicht und unabhängig von ihrer rechtlichen Struktur erfasst werden. Entsprechend stellt die wirtschaftliche Selbständigkeit in Anwendung von Art. 2 Abs. 1bis KG eine konstitutive Voraussetzung des Unternehmensbegriffs dar.9
14. Das Gemeinschaftsunternehmen wird von den beiden Muttergesellschaften Tamedia und Axa gemeinsamen kontrolliert. Bei Vorliegen eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VKU ist somit von einer wirtschaftlichen Einheit zwischen dem Gemeinschaftsunternehmen einerseits und den Muttergesellschaften andererseits auszugehen. Folglich ist das Gemeinschaftsunternehmen zusammen mit den Muttergesellschaften als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren. Die Muttergesellschaften ihrerseits bilden hingegen untereinander keine wirtschaftliche Einheit.10
15. Gestützt auf diese Ausführungen sind vorliegend somit Tamedia, Axa und grundsätzlich das zu gründende JV als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG bzw. von Art. 3 VKU zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
16. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG).
17. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen (Zielunternehmen), wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Zielunternehmens auszuüben (Art. 1 VKU). Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG hat damit grundsätzlich immer eine Änderung der Kontrollverhältnisse an einem oder mehreren Zielunternehmen zum Gegenstand.11
B.1.2.1 Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens
18. Gründen zwei oder mehr Unternehmen ein Unternehmen, das sie gemeinsam kontrollieren wollen, so
liegt ein Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG vor, wenn das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (Vollfunktion) und in dieses Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen einfliessen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 VKU).
B.1.2.1.1. Gemeinsame Kontrolle
19. Gemeinsame Kontrolle besteht, wenn zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Möglichkeit haben, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens auszuüben. Gemeinsame Kontrolle liegt somit vor, wenn die kontrollierenden Unternehmen strategische geschäftspolitische Entscheidungen, d.h. Entscheidungen über Budget, Geschäftsplan, grössere Investitionen und die Besetzung der Unternehmensleitung, gemeinsam treffen, wobei nicht unbedingt eine einstimmige Beschlussfassung für alle diese Rechte gleichzeitig bestehen muss.
20. Eine gemeinsame Kontrolle liegt dann vor, wenn die Muttergesellschaften bei allen wichtigen Entscheidungen, die das Gemeinschaftsunternehmen betreffen, Übereinstimmung erzielen müssen. Dort, wo bei zwei vorhandenen Muttergesellschaften ungleiche Beteiligungsverhältnisse gegeben sind oder es mehr als zwei Muttergesellschaften gibt, kann dies unter anderem dann vorliegen, wenn die Minderheitsgesellschafter zusätzliche Rechte haben, die es ihnen ermöglichen, gegen Entscheidungen, die für das strategische Wirtschaftsverhalten des Gemeinschaftsunternehmens wesentlich sind, ein Veto einzulegen. Diese Vetorechte müssen sich allerdings auf strategische geschäftspolitische Entscheidungen in dem Gemeinschaftsunternehmen beziehen. Sie müssen über das hinausgehen, was in der Regel Minderheitsgesellschaftern an Vetorechten eingeräumt wird, um ihre finanziellen Interessen als Kapitalgeber des Gemeinschaftsunternehmens zu schützen.12
21. Tamedia und AXA streben die gemeinsame Kontrolle über das JV an. Nach Abschluss der Transaktion werden Tamedia und Axa je 50 % der Aktien des JV halten. [...].13
22. Aufgrund der vorliegenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beiden Muttergesellschaften Tamedia und Axa bei allen wichtigen Entscheidungen Übereinstimmung erzielen müssen. Daher ist von einer gemeinsamen Kontrolle auszugehen.
9 RPW 2016/1, 262 Rz 23, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland. 10 RPW 2016/1, 262 Rz 24 f., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland. 11 RPW 2016/1, 263 Rz 27 f., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.
12 Vgl. zum Ganzen: RPW 2016/1, 263 Rz 30 ff., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.
13 Meldung (act. 5), Rz 19.
B.1.2.1.2. Vollfunktion
23. Gemäss Praxis der Wettbewerbskommission liegt der Vollfunktionscharakter eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne von Art. 2 Abs.1 VKU unter folgenden Voraussetzungen vor:
- Das Gemeinschaftsunternehmen muss als Nachfrager oder Anbieter am Markt auftreten.
- Das Gemeinschaftsunternehmen tritt als selbständige wirtschaftliche Einheit auf. Es muss somit in der Lage sein, eine eigene Geschäftspolitik verfolgen zu können.
- Das Gemeinschaftsunternehmen ist auf Dauer angelegt, d.h. es ist dazu bestimmt und in der Lage, seine Tätigkeiten zeitlich unbegrenzt, zumindest aber langfristig auszuüben.
- Das Gemeinschaftsunternehmen muss über ein sich dem Tagesgeschäft widmendes Management und ausreichende Ressourcen wie finanzielle Mittel, Personal, materielle und immaterielle Vermögenswerte verfügen.
24. [...].14 Damit wird JV selbständig eine Online-Plattform für Gebrauchtfahrzeuge betreiben und namentlich als Anbieterin in den Nutzer- und Werbemärkten für Fahrzeug-Rubrikanzeigen tätig sein.
25. Das JV wird Vertragsbeziehungen mit Nutzern und Inserenten von Fahrzeug-Rubrikanzeigen eingehen. Damit tritt das JV als selbständige wirtschaftliche Einheit im Markt auf.
26. Das JV wird über eigene Ressourcen und namentlich über eigenes Personal verfügen und diese Tätigkeit auf Dauer ausüben. Dem Tagesgeschäft wird sich ein Management widmen, das sich aus einem CEO und weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung zusammensetzen wird.
27. Aufgrund der Angaben der Meldung ist somit davon auszugehen, dass das geplante JV die Voraussetzungen eines Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens erfüllen wird.
B.1.2.1.3. Einbringung von Geschäftstätigkeit
28. Nach der Praxis der Wettbewerbskommission ist dieses Tatbestandsmerkmal üblicherweise weit auszulegen. Danach genügt zu dessen Erfüllung bereits die Einbringung von Vertriebsorganisation, Produktionsanlagen oder wesentlichem Know-how.15
29. Wie in Rz 24 ausgeführt [...].
30. Aufgrund der Angaben in der Meldung ist auch das Kriterium des Einbringens von Geschäftstätigkeit vorliegend als erfüllt zu betrachten.
B.1.3 Beteiligte Unternehmen
31. Bei der Erlangung der Kontrolle gelten sowohl die kontrollierenden als auch die kontrollierten Unternehmen als beteiligte Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU).
32. Entsprechend dem zuvor Ausgeführten sind Tamedia, Axa und das JV als beteiligt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU zu betrachten.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
33. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
34. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
Tamedia Axa Insgesamt
Schweiz <1‘005 Mio. 11‘382 Mio. <12‘387 Mio.
Weltweit 1‘005 Mio. 117‘045 Mio. 118‘050 Mio.
Tabelle 1: Umsätze der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2016 in CHF
35. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, werden die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b KG erreicht. Damit ist das vorliegende Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung
36. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
37. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind
14 Meldung (act. 5), Rz 24. 15 RPW 2016/1, 265 Rz 54, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.
zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.4.1 Relevante Märkte
38. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU). Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
39. Tamedia und ihre Gruppengesellschaften betreiben unter anderem mehrere Online-Portale in verschiedenen Bereichen. Axa bietet im Bereich Nicht-Leben verschiedene Versicherungen für Gebrauchtwagen und Gebrauchtwagenhandel an. Für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens werden lediglich diejenigen Märkte betrachtet, in welchen das Gemeinschaftsunternehmen tätig sein wird.
B.4.1.1 Märkte für (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen
40. Grundsätzlich kann die Frage aufgeworfen werden, ob es angesichts des Strukturwandels noch zeitgemäss ist, für Rubrikanzeigen den Print- und Online-Bereich in einem gemeinsamen Markt zusammenzufassen.16 Allerdings bestehen aufgrund der Angaben in der Meldung keine Anhaltspunkte, dass eine Berücksichtigung des Online-Bereichs alleine das Ergebnis in Bezug auf den Markt für (Print-/Online-)-Fahrzeug-Rubrikanzeigen ändern würde.
41. Auf den Werbemärkten für (Print-/Online)-Fahrzeug-Rubrikanzeigen treffen nachfrageseitig Verkäufer von Fahrzeugen als Inserenten und angebotsseitig der Plattformbetreiber aufeinander.17 Auf den Nutzermärkten für (Print-/Online-)-Fahrzeug-Rubrikanzeigen treffen nachfrageseitig potenzielle Käufer von Fahrzeugen als Leser und angebotsseitig der Plattformbetreiber aufeinander.18
42. In geographischer Hinsicht werden die Märkte für Rubrikanzeigen praxisgemäss sprachregional abgegrenzt.19 Die Online-Plattform des JV wird sich an Inserenten und Nutzer aus der gesamten Schweiz richten. Hieraus ergeben sich die nachfolgenden Märkte:
- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz
- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz
- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz
- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz
- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz
- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz
B.4.1.2 Märkte für die Bereitstellung von statischer und dynamischer Online-Werbung
43. Im Bereich der Bereitstellung von Online-Werbung hat die WEKO in ihrer Praxis zwischen statischen und dynamischen Werbeformen unterschieden.20
44. Auf dem Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen, die auf ihrer Webseite Bannerwerbung direkt an Werbetreibende verkaufen wollen, und auf der Nachfrageseite Werbetreibende, die entsprechenden Werberaum nachfragen, gegenüber.21
45. Auf dem Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für dynamische Werbeformen stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen, die auf ihrer Website Online-Werbeflächen punktuell und oft über einen Vermittler verkaufen wollen und auf der Nachfrageseite Werbetreibende, die entsprechenden Werberaum nachfragen, gegenüber. Im Vergleich zur Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen wird bei dynamischen Werbeformen die Auslieferung der Werbeanzeige oft über ein Netzwerk und automatisiert koordiniert.22
46. In geographischer Hinsicht werden die Märkte für die Bereitstellung von Online-Werbung praxisgemäss national oder sprachregional abgegrenzt.23 Hieraus ergeben sich die nachfolgenden Märkte:
- Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der Deutschschweiz
- Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der französischen Schweiz
- Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der italienischen Schweiz
- Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für dynamische Werbeformen in der Deutschschweiz
- Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für dynamische Werbeformen in der französischen Schweiz
- Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für dynamische Werbeformen in der italienischen Schweiz.
16 Vgl. RPW 2016/1, 267 Rz 75 und 268 Rz 88, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland. 17 RPW 2016/1, 269 Rz 94 f., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland. 18 RPW 2016/1, 270 Rz 102 f., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland. 19 RPW 2016/1, 270 Rz 107 ff., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland. 20 RPW 2016/1, 270 Rz 104 f., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland. 21 RPW 2016/1, 270 Rz 104, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland. 22 RPW 2015/3, 407 Rz 345, Swisscom Directories AG/Search.ch AG. 23 RPW 2016/1, 270 f. Rz 111 f., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.
B.4.1.3 Versicherungsmärkte im Bereich Gebrauchtwagenhandel
47. Gemäss Praxis der WEKO ist im Versicherungsbereich grundsätzlich zwischen Lebens- und Nicht-Lebensversicherungen zu unterscheiden. Aus Nachfragesicht können im Versicherungsgeschäft grundsätzlich so viele unterschiedliche Produktmärkte angenommen werden, wie es Versicherungen für unterschiedliche Risiken gibt, da sich die einzelnen Versicherungsprodukte je nach versichertem Risiko hinsichtlich Eigenschaften, Prämien und Verwendungsmöglichkeiten derart unterscheiden, dass sie aus Sicht der Marktgegenseite kaum als Substitute betrachtet werden können.24
48. Gemäss Meldung plant Axa im Wesentlichen zwei Versicherungsprodukte über die Plattform des JV zu vertreiben.
49. Mit dem Produkt „Auto-Sorglos-Garantie“ sollen während der Vertragsdauer neue, zufällige und unerwartete Defekte am Fahrzeug versichert werden. Versichert sind Reparaturkosten über einem vom Versicherungsnehmer selbst gewählten Betrag (Franchise). Die Prämie hängt insbesondere von dem Kilometer-Stand des Fahrzeugs, der Leistung des Fahrzeugs sowie der Höhe der Franchise ab. Fahrzeuge mit einem Kilometer-Stand von mehr als 150‘000 oder mit einem Alter von mehr als acht Jahren werden nicht versichert.
50. Gemäss der von den Parteien eingereichten Versicherungspolice knüpft die „Auto-Sorglos-Garantie“ an neue, zufällige und unerwartete Defekte, welche während der Vertragsdauer am Fahrzeug auftreten, an.25 Hierbei sind lediglich Defekte abgedeckt, welche nach Abschluss der Versicherung neu auftreten. Allfällige bereits bestehende, aber bisher unentdeckte Defekte scheinen von der Versicherung nicht abgedeckt zu sein.
51. Mit dem Produkt „Geld-Zurück-Garantie“ soll das finanzielle Risiko des Käufers hinsichtlich des verkauften Fahrzeugs limitiert werden. So ist geplant, dass Axa im Versicherungsfall das verkaufte Occasion-Fahrzeug zu einem im Voraus festgesetzten Preis (Kaufpreis abzüglich Amortisation und Selbstbehalt) übernimmt.
52. Gemäss der von den Parteien eingereichten Versicherungspolice knüpft die „Geld-Zurück-Garantie“ an einem während der Laufzeit am Fahrzeug auftretenden Mangel an.26 Hierbei werden sämtliche während der Vertragslaufzeit auftretenden Mängel abgedeckt, unabhängig davon ob diese bereits früher bestanden haben und erst während der Vertragsdauer in Erscheinung treten.
53. Auch hinsichtlich der Versicherungsleistungen unterscheiden sich die beiden Produkte. Das Produkt „Auto-Sorglos-Garantie“ kann als eigentliche Garantieverlängerung qualifiziert werden für nach dem Kauf neu eintretende Defekte. Demgegenüber beinhaltet das Produkt „Geld-Zurück-Garantie“ eine Art Rückgaberecht, wenngleich nicht an den Verkäufer sondern an die Versicherung, wenn am Fahrzeug ein Mangel auftreten sollte. Welcher Art der Mangel ist und wie sich dieser manifestiert und ob dieser bereits latent vor dem Verkauf vorhanden war und sich erst nach und nach manifestiert, ist unerheblich. Da für diese Produkte bisher keine Erfahrungswerte bestehen, ist nicht auszuschliessen, dass
sich die Produkte aus Nachfragesicht derart unterscheiden, dass sie nicht als Substitute betrachtet werden können.
54. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlusses kann aber offengelassen werden, ob von getrennten Märkten auszugehen ist. Aber selbst wenn von getrennten Märkten auszugehen wäre, könnten diese für die Zwecke der Bewertung des vorliegenden Zusammenschlusses gemeinsam betrachtet werden, da AXA erst gerade dabei ist in den Markt einzutreten und die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den wirksamen Wettbewerb in diesem Bereich keiner vertieften Analyse bedürfen.
55. In geographischer Hinsicht werden die Versicherungsmärkte im Erstversicherungsgeschäft grundsätzlich national abgegrenzt.27 Hieraus ergibt sich für die Zwecke der Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens ein zusammengefasster Markt für Garantieverlängerungen bei Gebrauchtwagen, welcher sowohl das Produkt „Auto-Sorglos-Garantie“ als auch das Produkt „Geld-Zurück-Garantie“ umfasst.
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen
Märkten
56. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann grundsätzlich von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
57. Bei zweiseitigen Märkten (insbesondere Plattformmärkten) können Konstellationen vorkommen, in welchen Nutzer mehrere Plattformen parallel nutzen. In solchen Fällen kann das reine Abstellen auf Marktanteile zu systematisch falschen Schlussfolgerungen führen, da bei Mehrfachnutzungen die einzelnen Nutzer auch mehrfach gezählt werden. Somit führt eine Marktanteilsberechnung basierend auf einzelnen Nutzern der einzelnen Plattformen dazu, dass die Marktanteile systematisch zu tief eingeschätzt werden. In solchen Fällen werden für die Beurteilung, ob ein Markt näher zu untersuchen ist, neben den reinen Marktanteilen auch die Reichweite im Verhältnis zu der Anzahl der Gesamtnutzer sowie die Marktanteilsdifferenz zwischen den einzelnen Marktteilnehmern für die Bewertung herangezogen. Zwar können aufgrund der Mehrfachzählungen der Nutzer, welche mehrere Plattformen gleichzeitig nutzen, gemäss dieser
24 RPW 2014/3 543 Rz 19, Helvetia Holding AG/Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG. 25 Meldung (act. 5), Beilage 9, S. 3.
26 Meldung (act. 5), Beilage 10, S. 5. 27 RPW 2014/3, 543 Rz 21, Helvetia Holding AG/Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG.
Berechnung aggregierte Werte von über 100 % resultieren. Trotz dieses Nachteils zeigen die Reichweitenberechnungen die Wichtigkeit einer Plattform für die Gesamtnutzerschaft besser auf, als die „klassisch“ berechneten Marktanteile. So kann es bei zweiseitigen Märkten notwendig sein, auch vertiefte Marktanteilsinformationen
zu erheben und die Marktverhältnisse zu untersuchen, wenn kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliegt.
58. Gemäss Meldung ergeben sich die nachfolgenden Märkte mit den nachfolgenden Marktanteilen:
Markt MA Tamedia MA Axa MA JV Betroffen
Untersucht
Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [20-30] % [0-10] % [10-20] % Ja Ja
Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz [20-30] % [0-10] % [0-10] % Ja Ja
Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz [20-30] % [0-10]% [0-10]% Ja Ja
Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [0-10] % [0-10] % [0-10] % Nein Ja
Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz
[0-10] % [0-10] % [0-10] % Nein Ja
Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz [10-20] % [0-10] % [0-10] % Nein Nein
Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der Deutschschweiz [30-40] % [0-10] % [0-10] % Ja Ja
Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der französischen Schweiz
[50-60] % [0-10] % [0-10] % Ja Ja
Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der italienischen Schweiz
[40-50] % [0-10] % [0-10] % Ja Ja
Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für dynamische Werbeformen in der Deutschschweiz
[0-10] % [0-10] % [0-10] % Nein Nein
Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für dynamische Werbeformen in der französischen Schweiz
[0-10] % [0-10] % [0-10] % Nein Nein
Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für dynamische Werbeformen in der italienischen Schweiz.
[0-10] % [0-10] % [0-10] % Nein Nein
Markt für Garantieverlängerungen bei Gebrauchtwagen [0-10] % [0-10] % [0-10] % Nein Nein
Tabelle 2: Marktanteile auf den gemeldeten Märkten
59. Hieraus ergeben sich die nachfolgenden betroffenen Märkte: Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz, Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz, Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz, Markt für die Bereitstellung von Online-
Werbung für statische Werbeformen in der Deutschschweiz, Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der französischen Schweiz und Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der italienischen Schweiz.
60. Zudem sind, aufgrund ihrer Zweiseitigkeit, die nachfolgenden Märkte näher zu prüfen: Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz und Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz. Auf eine nähere Prüfung des Marktes für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz wird vorliegend verzichtet, da die von Tamedia einzubringen Inserateplattform nicht in italienischer Sprache zur Verfügung steht.
B.4.2.1 Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz
61. Auf dem Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz verfügen die Zusammenschlussparteien in den letzten drei Jahren über die nachfolgenden Marktanteile:
Zusammenschlussparteien Wettbewerber
Markt TA JV Axa Gemeinsam Ringier Autolina.ch
Fahrzeugnet
2016
# 2.4-2.6 Mio. […] […] 0 […] […] […] […]
% 100 % [20-30] % [10-20] % 0 % [40-50] % [20-30] % [10-20] % [0-10] %
2015
# 2.5-2.7 Mio. […] […] 0 […] […] […] […]
% 100 % [30-40] % [0-10] % 0 % [40-50] % [20-30] % [10-20] % [0-10] %
2014
# 2-2.2 Mio. […] […] 0 […] […] […] […]
% 100 % [30-40] % [0-10] % 0 % [40-50] % [30-40] % [0-10] % [0-10] %
Tabelle 3: Marktanteile im Markt für Inserenten in (Print/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz.
62. Auf dem Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz haben die Zusammenschlussparteien eine recht starke Marktstellung und sind, was die Inserate anbelangt, klarer
Marktführer. Der Markt selbst ist recht stark konzentriert, wobei sich verschiedene Marktanteilsbewegungen im Markt erkennen lassen.
HHI
2016 [2500-3000]
2015 [2500-3000]
2014 [3000-3500]
Tabelle 4: HHI28
63. Mit Autolina.ch scheint im Jahr 2014 ein neuer Marktteilnehmer in den Markt eingetreten zu sein, der, was die Inserate anbelangt, ein recht starkes Wachstum aufwies und seinen Marktanteil auf insgesamt [10-20 %] ausbauen konnte. Dies spricht für eine gewisse Marktdynamik. Aus den Zahlen geht jedoch nicht hervor ob es sich hierbei um originäre Inserate, die bei Autolina.ch aufgegeben worden sind, oder um übernommene Inserate, die von anderen Plattformen durch sogenanntes spidering übernommen worden sind, handelt.
64. Die Zusammenschlussparteien haben geringfügig an Marktanteilen verloren. Dies ist auch auf einen Rückgang der absoluten Anzahl der auf den Plattformen der Zusammenschlussparteien geschalteten Inseraten zurückzuführen.
65. Durch das Zusammenschlussvorhaben ergeben sich allerdings keine Marktanteilsadditionen, da Axa in diesem Markt bis anhin noch nicht tätig war. Vor diesem Hintergrund führt das Zusammenschlussvorhaben in diesem Markt zu keinen Veränderungen der Marktanteile.
28 Der Herfindahl-Hirschmann-Index (nachfolgend: HHI) ist eine Kennzahl zur Berechnung des Konzentrationsmasses einer Verteilung. Zur Berechnung des HHI werden die quadrierten prozentualen Anteile der einzelnen Elemente der Verteilung summiert (𝐻𝐻𝐼= ∑ 𝑎𝑖
2 𝑁 𝑖=1 ). Hierbei gilt, je höher der HHI, desto konzentrierter ist die Verteilung. Der HHI kann hierbei Werte zwischen
10000
𝑁 ≤𝐻𝐻𝐼≤10000 annehmen.
B.4.2.2 Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz
66. Auf dem Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz
verfügen die Zusammenschlussparteien in den letzten drei Jahren über die nachfolgenden Marktanteile:
Zusammenschlussparteien Wettbewerber
Markt TA JV Axa Gemeinsam Ringier Petitannoces.ch Autolina.ch
2016
# 1-1.2 Mio. […] […] 0 […] […] […] […]
% 100 % [20-30] % [0-10] % 0 % [20-30] % [30-40] % [10-20] % [10-20] %
2015
# 1-1.2 Mio. […] […] 0 […] […] […] […]
% 100 % [20-30] % [0-10] % 0 % [30-40] % [40-50] % [10-20] % [0-10] %
2014
# 1-1.2 Mio. […] […] 0 […] […] […] […]
% 100 % [20-30] % [0-10] % 0 % [20-30] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %
Tabelle 5: Marktanteile im Markt für Inserenten in (Print/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz.
67. Auf dem Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz haben die Zusammenschlussparteien eine starke Marktstellung und sind, was die Inserate anbelangt, die Nummer zwei, wobei der bisherige Marktführer konstant an
Marktanteil verliert, während derjenige der Zusammenschlussparteien weitgehend konstant bleibt. Der Markt selbst ist stark konzentriert, wobei sich verschiedene Marktanteilsbewegungen im Markt erkennen lassen.
HHI
2016 [2000-2500]
2015 [2500-3000]
2014 [3500-4000]
Tabelle 6: HHI
68. Der Marktführer Ringier hat, was die Anzahl Inserate anbelangt, sowohl hinsichtlich Marktanteilen als auch hinsichtlich der absoluten Anzahl an geschalteten Inseraten einen starken Rückgang zu verzeichnen. Falls der Trend anhält, wird dieser in absehbarer Zeit wohl von den Zusammenschlussparteien als Marktführer abgelöst werden.
69. Mit Autolina.ch scheint im Jahr 2014 ein neuer Marktteilnehmer in den Markt eingetreten zu sein, der, was die Inserate anbelangt, ein recht starkes Wachstum aufwies und seinen Marktanteil auf insgesamt [10-20 %] ausbauen konnte. Dies spricht für eine gewisse Marktdynamik. Aus den Zahlen geht jedoch nicht hervor ob es sich hierbei um originäre Inserate, die bei Autolina.ch aufgegeben worden sind, oder um übernommene Inserate, die von anderen Plattformen durch sogenanntes spidering übernommen worden sind, handelt.
70. Die Zusammenschlussparteien haben geringfügig an Marktanteilen verloren. Dies ist auch auf einen Rückgang der absoluten Anzahl der auf den Plattformen der Zusammenschlussparteien geschalteten Inseraten zurückzuführen.
71. Durch das Zusammenschlussvorhaben ergeben sich allerdings keine Marktanteilsadditionen, da Axa in diesem Markt bis anhin noch nicht tätig war. Vor diesem Hintergrund führt das Zusammenschlussvorhaben in diesem Markt zu keinen Veränderungen der Marktanteile.
B.4.2.3 Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz
72. Auf dem Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz verfügen die Zusammenschlussparteien in den letzten drei Jahren über die nachfolgenden Marktanteile:
Zusammenschlussparteien Wettbewerber
Markt TA JV Axa Gemeinsam Ringier Autolina.ch a-Commerce
2016
# 100-120Tsd […] […] 0 […] […] […] […]
% 100 % [20-30] % [0-10] % 0 % [20-30] % [40-50] % [20-30] % [0-10] %
2015
# 120-140Tsd […] […] 0 […] […] […] […]
% 100 % [30-40] % [0-10] % 0 % [30-40] % [40-50] % [10-20] % [0-10] %
2014
# 100-120Tsd […] […] 0 […] […] […] […]
% 100 % [30-40] % [0-10] % 0 % [30-40] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %
Tabelle 7: Marktanteile im Markt für Inserenten in (Print/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz.
73. Auf dem Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz haben die Zusammenschlussparteien eine starke Marktstellung und sind was die Inserate anbelangt die Nummer zwei, wobei der bisherige Marktführer konstant an
Marktanteil verliert, während derjenige der Zusammenschlussparteien weitgehend konstant bleibt. Der Markt selbst ist stark konzentriert, wobei sich verschiedene Marktanteilsbewegungen im Markt erkennen lassen.
HHI
2016 [3000-3500]
2015 [3000-3500]
2014 [4000-4500]
Tabelle 8: HHI
74. Der Marktführer Ringier hat, was die Anzahl Inserate anbelangt, sowohl hinsichtlich Marktanteilen als auch hinsichtlich der absoluten Anzahl an geschalteten Inseraten einen Rückgang zu verzeichnen. Dennoch hält Ringier nach wie vor einen bedeutend höheren Marktanteil als die Zusammenschlussparteien.
75. Mit Autolina.ch scheint im Jahr 2014 ein neuer Marktteilnehmer in den Markt eingetreten zu sein, der, was die Inserate anbelangt, ein starkes Wachstum aufwies und seinen Marktanteil auf insgesamt [20-30 %] ausbauen konnte. Dies spricht für eine gewisse Marktdynamik. Aus den Zahlen geht jedoch nicht hervor ob es sich hierbei um originäre Inserate, die bei Autolina.ch aufgegeben worden sind, oder um übernommene Inserate, die von anderen Plattformen durch sogenanntes spidering übernommen worden sind, handelt.
76. Die Zusammenschlussparteien haben geringfügig an Marktanteilen verloren. Dies ist auch auf einen Rückgang der absoluten Anzahl der auf den Plattformen der Zusammenschlussparteien geschalteten Inseraten zurückzuführen.
77. Durch das Zusammenschlussvorhaben ergeben sich allerdings keine Marktanteilsadditionen, da Axa in diesem Markt bis anhin noch nicht tätig war. Vor diesem Hintergrund führt das Zusammenschlussvorhaben in diesem Markt zu keinen Veränderungen der Marktanteile.
B.4.2.4 Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der Deutschschweiz
78. Auf dem Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der Deutschschweiz verfügen die Zusammenschlussparteien in den letzten drei Jahren über die nachfolgenden Marktanteile:
Zusammenschlussparteien Wettbewerber
Markt TA JV Axa Gemeinsam Ringier NZZ Swisscom
2016
TCHF 200-220Tsd […] […] >0 […] […] […] […]
% 100 % [30-40] % [0-10] % 0 % [30-40] % [10-20] % [10-20] % [0-10] %
2015
TCHF 200-220Tsd […] […] >0 […] […] […] […]
% 100 % [40-50] % [0-10] % 0 % [40-50] % [10-20] % [10-20] % [10-20] %
2014
TCHF 160-180Tsd […] […] >0 […] […] […] […]
% 100 % [30-40] % [0-10] % 0 % [30-40] % [10-20] % [0-10] % [10-20] %
Tabelle 9: Marktanteile im Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der Deutschschweiz.
79. Auf dem Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der Deutschschweiz haben die Zusammenschlussparteien eine starke Marktstellung und sind klarer Marktführer. Der Markt selbst ist recht stark konzentriert, wobei die Marktanteile in den letzten drei Jahren recht stabil waren.
HHI
2016 [1500-2000]
2015 [2000-2500]
2014 [1500-2000]
Tabelle 10: HHI
80. Die Zusammenschlussparteien konnten ihre Einnahmen mit Online-Werbung für statische Werbeformen in der Deutschschweiz seit 2014 stark steigern. Hierbei haben sie gegenüber dem gesamten Marktwachstum ein überdurchschnittliches Wachstum erzielt, was für eine sehr starke Marktstellung spricht.
81. Durch das Zusammenschlussvorhaben ergeben sich allerdings keine Marktanteilsadditionen, da Axa in diesem Markt bis anhin noch nicht tätig war. Vor diesem Hintergrund führt das Zusammenschlussvorhaben in
diesem Markt zu keinen Veränderungen der Marktanteile.
B.4.2.5 Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der französischen Schweiz
82. Auf dem Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der französischen Schweiz verfügen die Zusammenschlussparteien in den letzten drei Jahren über die nachfolgenden Marktanteile:
Zusammenschlussparteien Wettbewerber
Markt TA JV Axa Gemeinsam Swisscom Ringier Comparis
2016
TCHF 40-60Tsd […] […] 0 […] […] […] […]
% 100 % [50-60] % [0-10] % 0 % [50-60] % [10-20] % [0-10] % [0-10] %
2015
TCHF 40-60Tsd […] […] 0 […] […] […] […]
% 100 % [60-70] % [0-10] % 0 % [60-70] % [10-20] % [0-10] % [0-10] %
2014
TCHF 30-50Tsd […] […] 0 […] […] […] […]
% 100 % [40-50] % [0-10] % 0 % [50-60] % [10-20] % [10-20] % [0-10] %
Tabelle 11: Marktanteile im Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der französischen Schweiz.
83. Auf dem Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der französischen Schweiz haben die Zusammenschlussparteien
eine starke Marktstellung und sind klarer Marktführer. Der Markt selbst ist stark konzentriert, wobei die Marktanteile in den letzten drei Jahren recht stabil waren.
HHI
2016 [3000-3500]
2015 [4000-4500]
2014 [3000-3500]
Tabelle 12: HHI
84. Die Zusammenschlussparteien konnten ihre Einnahmen mit Online-Werbung für statische Werbeformen in der französischen Schweiz seit 2014 stark steigern. Hierbei haben sie gegenüber dem gesamten Marktwachstum ein überdurchschnittliches Wachstum erzielt, was für eine sehr starke Marktstellung spricht.
85. Durch das Zusammenschlussvorhaben ergeben sich allerdings keine Marktanteilsadditionen, da Axa in diesem Markt bis anhin noch nicht tätig war. Vor diesem Hintergrund führt das Zusammenschlussvorhaben in
diesem Markt zu keinen Veränderungen der Marktanteile.
B.4.2.6 Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der italienischen Schweiz
86. Auf dem Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der italienischen Schweiz verfügen die Zusammenschlussparteien in den letzten drei Jahren über die nachfolgenden Marktanteile:
Zusammenschlussparteien Wettbewerber
Markt TA JV Axa Gemeinsam Timedia Swisscom Centro Stampa
Ticino
2016
TCHF 10-20Tsd […] […] 0 […] […] […] […]
% 100 % [40-50] % [0-10] % 0 % [40-50] % [10-20] % [0-10] % [0-10] %
2015
TCHF 10-20Tsd […] […] 0 […] […] […] […]
% 100 % [40-50] % [0-10] % 0 % [40-50] % [0-10] % [10-20] % [0-10] %
2014
TCHF 0-10Tsd […] […] 0 […] […] […] […]
% 100 % [40-50] % [0-10] % 0 % [40-50] % [10-20] % [10-20] % [0-10] %
Tabelle 13: Marktanteile im Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der italienischen Schweiz.
87. Auf dem Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der italienischen Schweiz haben die Zusammenschlussparteien eine
starke Marktstellung und sind klarer Marktführer. Der Markt selbst ist stark konzentriert, wobei die Marktanteile in den letzten drei Jahren recht stabil waren.
HHI
2016 [2000-2500]
2015 [1500-2000]
2014 [2000-2500]
Tabelle 14: HHI
88. Die Zusammenschlussparteien konnten ihre Einnahmen mit Online-Werbung für statische Werbeformen in der italienischen Schweiz seit 2014 steigern. Hierbei
sind sie in etwa gleich stark wie der Gesamtmarkt gewachsen. Im Vergleich zum nächstfolgenden Wettbewerber haben sie dennoch einen viermal so grossen
Marktanteil, was auf eine sehr starke Marktstellung hinweist.
89. Durch das Zusammenschlussvorhaben ergeben sich allerdings keine Marktanteilsadditionen, da Axa in diesem Markt bis anhin noch nicht tätig war. Vor diesem Hintergrund führt das Zusammenschlussvorhaben in diesem Markt zu keinen Veränderungen der Marktanteile.
B.4.2.7 Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz
90. Auf dem Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz verfügen die Zusammenschlussparteien im Jahr 2016 über die nachfolgenden Marktanteile:
Zusammenschlussparteien Wettbewerber
Markt (Gesamt) TA JV Axa Gemeinsam Ringier Comparis Motor-Presse
AG
2016
T# 2-3Tsd […] […] 0 […] […] […] […]
% 100 % [10-20] % [0-10] % 0 % [20-30] % [50-60] % [10-20] % [0-10] %
Tabelle 15: Marktanteile im Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz.29
91. Auf dem Markt für Nutzer/Leser von Online-Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz verfügen die Zusammenschlussparteien im Jahr 2016 über die nachfolgenden Marktanteile:
Zusammenschlussparteien Wettbewerber
Markt (Online) TA JV Axa Gemeinsam Ringier Comparis Autolina.ch
2016
T# 1-2Tsd […] […] 0 […] […] […] […]
% 100 % [0-10] % [0-10] % 0 % [10-20] % [60-70] % [10-20] % [0-10] %
Tabelle 16: Marktanteile im Markt für Nutzer/Leser von Online-Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz.30
92. Da Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Regel mehr als eine Plattform für die Suche nach Fahrzeuginseraten nutzen, kommt es zu sogenanntem Multihoming. Daher können aufgrund der traditionell berechneten Marktanteile alleine nur relative Bezugsgrössen zu den Wettbewerbern hergestellt werden. Aus den traditionell berechneten Marktanteilen kann daher nicht eruiert werden, welcher Anteil an Endkunden (vorliegend nach Fahrzeug suchende Personen) über die Plattform erreicht werden können. Im Hinblick auf die Prüfung, ob allenfalls eine marktbeherrschende Stellung vorliegt, ist allerdings der Anteil der Plattform an der Gesamtnutzer- bzw. Gesamtleserschaft notwendig. Vor diesem Hintergrund wurden die nachfolgenden Reichweitenberechnungen näherungsweise durchgeführt.
Zusammenschlussparteien Wettbewerber
Halterwechsel
Autoricardo Tutti.ch Ricardo Autoonline Autoscout Motoscout Comparis
2016
T# 994 […] […] […] […] […] […] […]
% 100 % [10-20] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % [80-90] % [20-30] % [10-20] %
Tabelle 17: Marktanteile im Markt für Nutzer/Leser von Online-Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz.
29 Für die Berechnung der Marktanteile wurden nur die wichtigsten Titel/Websiten berücksichtigt.
30 Für die Berechnung der Marktanteile wurden nur die wichtigsten Titel/Websiten berücksichtigt.
93. Der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz ist sehr stark konzentriert.
HHI
Print & Online [3000-3500]
Online [4000-4500]
Tabelle 18: HHI
94. Klarer Marktführer ist Ringier mit seiner Plattform Autoscout. Bei den klassischen Marktanteilsbetrachtungen im Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz erzielt Ringier einen Marktanteil von ca. [50-60 %], während die Zusammenschlussparteien als Nummer zwei nur [20-30 %] erreichen. Bei der Betrachtung des Marktes für Nutzer/Leser von Online-Fahrzeug-Rubrikanzeigen ist der Abstand sogar noch grösser und Ringier erzielt einen Marktanteil von ca. [60-70 %] während die Zusammenschlussparteien leidglich einen Marktanteil von ca. [10-20 %] erreichen. Damit ist nicht von einer marktbeherrschenden Stellung seitens der Zusammenschlussparteien auszugehen.
95. Stellt man näherungsweise eine Betrachtung der Reichweite an, so kann festgestellt werden, dass über die Plattform von Ringier (autoscout) ca. [80-90 %] der nach einem Fahrzeug Suchenden diese Plattform nutzt. Bei einer solchen Reichweitenbetrachtung kommen die
Zusammenschlussparteien je nach Plattform lediglich auf einen Wert von ca. [0-10 %] bis [10-20 %].31 Damit bestätigt sich auch bei einer Reichweitenbetrachtung die Marktanteilsverteilung in den Märkten für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz.
96. Durch das Zusammenschlussvorhaben ergeben sich keine Marktanteilsadditionen, da Axa in diesem Markt bis anhin noch nicht tätig war. Vor diesem Hintergrund führt das Zusammenschlussvorhaben in diesem Markt zu keinen Veränderungen der Marktanteile.
B.4.2.8 Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz
97. Auf dem Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz verfügen die Zusammenschlussparteien im Jahr 2016 über die nachfolgenden Marktanteile:
Zusammenschlussparteien Wettbewerber
Markt (Gesamt) TA JV Axa Gemeinsam Ringier Comparis Autolina
2016
T# 800-900 […] […] 0 […] […] […] […]
% 100 % [10-20] % [0-10] % 0 % [20-30] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %
Tabelle 19: Marktanteile im Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz.32
31 Eine gemeinsame Betrachtung über alle Plattformen hinweg wurde nicht angestellt.
32 Für die Berechnung der Marktanteile wurden nur die wichtigsten Titel/Websiten berücksichtigt.
98. Auf dem Markt für Nutzer/Leser von Online-Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz verfügen die Zusammenschlussparteien im Jahr 2016 über die nachfolgenden Marktanteile:
Zusammenschlussparteien Wettbewerber
Markt (Online) TA JV Axa Gemeinsam Ringier Comparis Autolina.ch
2016
T# 600-700 […] […] 0 […] […] […] […]
% 100 % [0-10] % [0-10] % 0 % [10-20] % [60-70] % [10-20] % [0-10] %
Tabelle 20: Marktanteile im Markt für Nutzer/Leser von Online-Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz.33
99. Da Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Regel mehr als eine Plattform für die Suche nach Fahrzeuginseraten nutzen, kommt es zu sogenanntem Multihoming. Daher können aufgrund der traditionell berechneten Marktanteile alleine nur relative Bezugsgrössen zu den Wettbewerbern hergestellt werden. Aus den traditionell berechneten Marktanteilen kann daher nicht eruiert werden, welcher Anteil an Endkunden (vorliegend nach Fahrzeug suchende Personen) über die Plattform erreicht werden können. Im Hinblick auf die Prüfung, ob allenfalls eine marktbeherrschende Stellung vorliegt, ist allerdings der Anteil der Plattform an der Gesamtnutzer- bzw. Gesamtleserschaft notwendig. Vor diesem Hintergrund wurden die nachfolgenden Reichweitenberechnungen näherungsweise durchgeführt.
Zusammenschlussparteien Wettbewerber
Halterwechsel
Autoricardo Tutti.ch Ricardo Autoonline Autoscout Motoscout Autolina
2016
T# 328 […] […] […] […] […] […] […]
%
100 % [10-20] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % [90-100] % [40-50] % [0-10] %
Tabelle 21: Marktanteile im Markt für Nutzer/Leser von Online-Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz.
100. Der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz ist sehr stark konzentriert.
HHI
Print & Online [4000-4500]
Online [5000-5500]
Tabelle 22: HHI
101. Klarer Marktführer ist Ringier mit seiner Plattform Autoscout. Bei den klassischen Marktanteilsbetrachtungen im Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz erzielt Ringier einen Marktanteil von ca. [50-60 %], während die Zusammenschlussparteien als Nummer zwei nur [20-30 %] erreichen. Bei der Betrachtung des Marktes für Nutzer/Leser von Online-Fahrzeug-Rubrikanzeigen ist der Abstand sogar noch grösser und Ringier erzielt einen Marktanteil von ca. [60-70 %] während
die Zusammenschlussparteien leidglich einen Marktanteil von ca. [10-20 %] erreichen. Damit ist nicht von einer marktbeherrschenden Stellung seitens der Zusammenschlussparteien auszugehen.
33 Für die Berechnung der Marktanteile wurden nur die wichtigsten Titel/Websiten berücksichtigt.
102. Stellt man näherungsweise eine Betrachtung der Reichweite an, so kann festgestellt werden, dass über die Plattform von Ringier (autoscout) ca. [90-100 %] der nach einem Fahrzeug Suchenden diese Plattform nutzt. Bei einer solchen Reichweitenbetrachtung kommen die Zusammenschlussparteien je nach Plattform lediglich auf einen Wert von ca. [0-10 %] bis [10-20 %].34 Damit bestätigt sich auch bei einer Reichweitenbetrachtung die Marktanteilsverteilung in den Märkten für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz.
103. Durch das Zusammenschlussvorhaben ergeben sich allerdings keine Marktanteilsadditionen, da Axa in diesem Markt bis anhin noch nicht tätig war. Vor diesem Hintergrund führt das Zusammenschlussvorhaben in diesem Markt zu keinen Veränderungen der Marktanteile.
B.4.2.9 Zwischenergebnis
104. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf den betrachteten Märkten eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.
B.4.3 Nebenabreden
105. Zu prüfen ist zudem, ob das Vertragswerk der Parteien Wettbewerbsabreden enthält, die mit dem Zusammenschlussvorhaben unmittelbar verbunden sind. Abreden, die die kumulativen Bedingungen der Notwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs erfüllen, sind als Nebenabreden zu bezeichnen. Abreden, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen und somit keine Nebenabreden in diesem Sinne darstellen, erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Kommissionsentscheid. Sie unterliegen gegebenenfalls einer separaten Prüfung gemäss Art. 5 KG im Rahmen eines entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens.35
106. Bezüglich Nebenabreden in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen hat die WEKO ihre Praxis weitgehend nach der EU-Bekanntmachung36 gerichtet.37
107. Wettbewerbsabreden können nur dann als „mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden“ angesehen werden, wenn sie mit dem Zusammenschluss selbst eng verbunden sind. Es reicht nicht aus, dass eine Vereinbarung im gleichen Zusammenhang oder zum gleichen Zeitpunkt wie der Zusammenschluss zustande gekommen ist. Einschränkungen, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden sind, sollen einen reibungslosen Übergang zur neuen Unternehmensstruktur nach dem Zusammenschluss gewährleisten.38
108. Das Kriterium der Notwendigkeit bedeutet, dass ohne die fragliche Abrede der Zusammenschluss entweder überhaupt nicht oder nur unter deutlich ungewisseren Voraussetzungen, zu wesentlich höheren Kosten, über einen spürbar längeren Zeitraum oder mit erheblich geringeren Erfolgsaussichten durchgeführt werden könnte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Einschränkung notwendig ist, muss nicht nur die Art der Einschränkung berücksichtigt werden, sondern zugleich sichergestellt
werden, dass die Einschränkung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer sowie ihres sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs nicht über das hinausgeht, was für die Durchführung des Zusammenschlusses wirklich erforderlich ist. Gibt es Alternativen, mit denen sich das legitime Ziel genauso wirksam erreichen lässt, so sind die Unternehmen gehalten, sich für die Lösung zu entscheiden, die den Wettbewerb objektiv gesehen am wenigsten einschränkt.39
109. Die Zusammenschlussparteien haben die nachfolgenden Nebenabreden gemeldet:
B.4.3.1 Konkurrenzverbot
110. [...].
111. Wettbewerbsverbote zwischen den Gründerunternehmen und einem Gemeinschaftsunternehmen gelten so lange als mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig, wie das Gemeinschaftsunternehmen besteht.40
112. Das geltend gemachte Konkurrenzverbot gilt als konzerninterner Sachverhalt, der auf die Dauer des Bestehens des Gemeinschaftsunternehmens beschränkt ist und kann daher als zulässige Nebenabrede betrachtet werden.
B.4.3.2 [...]
113. [...].
114. [...].41
115. [...] kann damit als zulässige Nebenabrede qualifiziert werden.
B.4.3.3 [...]
116. [...].
117. Bleiben die Gründerunternehmen in einem dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens vor- oder nachgelagerten Markt tätig, so gelten gemäss EU-Bekanntmachung für alle zwischen ihnen bestehenden Bezugs- und Liefervereinbarungen einschliesslich Dienstleistungs- und Vertriebsvereinbarungen die Grundsätze, die bei der Übertragung von Unternehmen Anwendung finden.42
118. Gemäss EU-Bekanntmachung führt in vielen Fällen die Übertragung eines Unternehmens oder Unternehmensteils zu einer Unterbrechung der traditionellen Be-
34 Eine gemeinsame Betrachtung über alle Plattformen hinweg wurde nicht angestellt.
35 Vgl. RPW 2017/3, 483 Rz 139, BLS AG/Transport Ferroviaire Holding SAS, m. w. H.
36 Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, ABl. C 56 vom 05.03.2005 S. 24 ff. (nachfolgend: EU-Bekanntmachung).
37 Vgl. RPW 2012/1 139 f. Rz 18 ff. Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2010/3, 505 Rz 65, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 38 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 12. 39 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 13.
40 Vgl. RPW 2015/3, 436 Rz 67, Axel Springer Schweiz/Ringier. 41 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 42.
42 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 44.
zugs- und Lieferbeziehungen, die sich infolge der Kombination von Geschäftstätigkeiten innerhalb der wirtschaftlichen Einheit des Veräusserers herausgebildet haben. Um die Auflösung der wirtschaftlichen Einheit des Veräusserers und die Übertragung der betreffenden Vermögensteile auf den Erwerber unter zumutbaren Bedingungen zu ermöglichen, ist es häufig erforderlich, entsprechende Bezugs- und Lieferverbindungen zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber für eine Übergangszeit aufrechtzuerhalten. Dieses Ziel wird gewöhnlich dadurch erreicht, dass dem Veräusserer und/oder dem Erwerber des Unternehmens beziehungsweise Unternehmensteils Bezugs- und Lieferpflichten auferlegt werden. Unter Berücksichtigung der besonderen Lage, die sich aus der Auflösung der wirtschaftlichen Einheit des Veräusserers ergibt, können derartige Verpflichtungen als mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig angesehen werden. Sie können je nach den Sachumständen den Veräusserer oder den Erwerber begünstigen.43
119. Solche Verpflichtungen können dem Ziel dienen, die Versorgung der einen oder anderen Partei mit Waren sicherzustellen, die zur Ausübung der beim Veräusserer verbliebenen beziehungsweise der vom Erwerber übernommenen Geschäftstätigkeiten benötigt werden. Die Geltungsdauer von Liefer- und Bezugspflichten ist allerdings auf den Zeitraum zu begrenzen, der erforderlich ist, um das Abhängigkeitsverhältnis durch eine unabhängige Marktstellung zu ersetzen. Bezugs- und Lieferpflichten, mit denen sichergestellt werden soll, dass die zuvor bereitgestellten Mengen weiter geliefert werden, können für eine Übergangszeit bis zu fünf Jahren gerechtfertigt sein.44
120. Das vorliegende „[...]“ kann im weitesten Sinne als Dienstleistungsvertrag zwischen Werbekunde und Werbeplattform verstanden werden. Dass es sich dabei nicht um die Aufrechterhaltung einer bestehenden Bezugs- und Liefervereinbarungen im Sinne von Rz 32 der EU-Bekanntmachung handelt, ist unerheblich, da diese Kriterium zumindest bei Neugründung eines Gemeinschaftsunternehmens nie erfüllt sein kann. Gleichwohl geht die EU-Bekanntmachung wie erwähnt (vgl. Rz 117) auch bei Bezugs- und Liefervereinbarungen davon aus, dass eine zulässige Nebenabrede vorliegen kann.
121. Das auf [...] Jahre ab Closing beschränkte „[...]“ kann damit als zulässige Nebenabrede angesehen werden.
B.4.4 Ergebnis
122. Durch das gemeldete Zusammenschlussvorhaben erfolgen keine Marktanteilsadditionen, da Tamedia als Medienunternehmen und Axa als Versicherungskonzern in ihrer Geschäftstätigkeit keine Überschneidungen haben. Auch sind im Bereich des Verkaufs von Gebrauchtwagen keine durch das Zusammenschlussvorhaben ersichtlichen Verbundeffekte zu erwarten, welche sich auf die Marktstellung der beiden Unternehmen in den vom Zusammenschlussvorhaben betroffenen Märkten auswirken würde. Insgesamt kommt es damit durch das Zusammenschlussvorhaben zu keinen erheblichen Veränderungen der Marktverhältnisse.
123. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
43 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 32. 44 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 33.