RPW 2019/1 S. 165
Worldline S.A./SIX Payment Services Group
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 13. Juni 2018
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 15. August 2018
A
Sachverhalt
1. Am 16. Juli 2018 hat die Wettbewerbskommission (WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Worldline S.A. den Erwerb der alleinigen Kontrolle über die SIX Payment Services Group, welche von der SIX Group gehalten wird. Der Kaufpreis wird beglichen durch ein Aktienpaket an der Worldline S.A. in der Höhe von rund 27 % sowie CHF 338 Mio. in bar.
2. Die Worldline SA (Worldline) ist ein französisches Unternehmen mit Sitz in Bezons und ist hauptsächlich in den Bereichen des Zahlungsverkehrs- und Transaktionsdienstleistungen tätig. Die Geschäftstätigkeiten von Worldline basieren auf drei Säulen: Merchant Services, Mobility & e-Transactional Services und Finanzdienstleistungen. Worldline ist vor allem in Belgien, Niederlanden und Luxemburg aktiv (Benelux). In der Schweiz sind die Geschäftstätigkeiten der Worldline von untergeordneter Bedeutung (vgl. hinten Rz 21).
3. Worldline gehört zur Atos Gruppe, deren oberste Muttergesellschaft die Atos SE (Atos) ist. Atos ist ein globaler Anbieter von digitalen Dienstleistungen wie Beratung und Systemintegration, Management Services und Externalisierung von Geschäftsprozessen, Cloud Services, Big Data und Cybersecurity Services sowie Transaktionsdienstleistungen (über Worldline). Die IT-Lösungen von Atos werden vor allem in den Industriesegmenten Produktion, Retail und Transport, Gesundheitswesen, Telekommunikation, Medien und Versorgungsunternehmen sowie im Bereich der Finanzdienstleistungen eingesetzt. Zur Atos-Gruppe gehören mehr als 400 Unternehmen. In der Schweiz ist Atos (nur) durch Worldline im Schweizer Payment Services Sektor aktiv. Daneben ist Atos in den Bereichen IT-Services (Business & Platform Solutions, Infrastructure & Data Management, Big Data & Security) und via Worldline im Non-Payment Services Sektor (Track & Trace für die der Zollkontrolle unterstellten Produkte, geringfügig Cyber Security Lösungen) tätig.
4. Beim Übernahmeobjekt handelt es sich um die folgenden Unternehmen (inkl. deren Tochtergesellschaften), die im Geschäftsbereich Payment Services der SIX Group AG (SIX Payment Services Group; SPS) bilden und die von der SIX Group AG (SIX Group) gehalten werden (in Klammern sind die Prozentsätze der Beteiligungen ersichtlich):
• SIX Payment Services AG (100%), Zürich, Schweiz und ihre Tochtergesellschaften Six Payment AG (ehemals Aduno SA), Bedano, Schweiz (100%) und SIX Payment Services (Germany) GmbH, Norderstedt, Deutschland (100%).
• SIX Payment Services (Luxembourg) SA (100%), Luxemburg.
• SIX Payment Services (Europe) SA (100%), Luxemburg, und ihre Tochtergesellschaft Cetrel Securities S.A., Luxemburg (100%).
• SIX Austria Holding GmbH (100%), Wien, Österreich und ihre Tochtergesellschaft SIX Payment (Austria) GmbH, Wien, Österreich (100%).
5. Die SPS, namentlich die in der Schweiz tätigen SIX Payment Services AG und SIX Payment AG (ehemals Aduno SA) sind den Wettbewerbsbehörden aus mehreren Verfahren bekannt.1 Zusammengefasst ist die SPS in den Bereichen Händler-Acquiring, Bereitstellung/Distribution von POS-Terminals an Händler, Acquiring Processing und Issuing Processing in der Schweiz und in der EU tätig. Dabei hat die WEKO im Verfahren SIX/DCC auf diversen Märkten eine marktbeherrschende Stellung festgestellt.2 Dieser Entscheid ist aber aufgrund einer hängigen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht nicht rechtskräftig.
6. Der Zusammenschluss ist vor dem Hintergrund einer Konsolidierungsphase in der europäischen Payment-Industrie zu verstehen, da in diesen Märkten Skaleneffekte eine wesentliche Rolle spielen. Die SPS wurde daher als Kaufobjekt international angeboten und die Worldline erhielt mit dem besten Gebot den Zuschlag. Mit der Übernahme der SPS will die Worldline ihre Konkurrenzfähigkeit gegenüber den anderen grossen Anbietern sicherstellen. Dabei ist auch von Bedeutung, dass sich die Geschäftsbereiche der SPS und Worldline auf europäischer Ebene gut ergänzen, wie sich aus den nachfolgenden Illustrationen aus der Meldung erschliesst:
1 Vgl. etwa RPW 2016/4, 1062 ff., PostFinance AG/SIX Payment Services AG/TWINT AG; RPW 2015/2, 156 ff.; Beratung betr. Einkaufsgemeinschaften zur Beschaffung von ATM-Geräten, RPW 2015/2 265 ff., Kreditkarten Interchange Fees II; RPW 2011/1, 96 ff., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC).
2 Vgl. RPW 2011/1, 142 Rz 294, SIX/DCC.
Abdeckung der SIX Payment Services Group vor dem Zusammenschluss:
Gemeinsame Abdeckung von Worldline und SIX Payment Services Group nach dem Zusammenschluss:
7. Das Zusammenschlussvorhaben lässt sich in eine Reihe ähnlicher Transaktionen einordnen, welche mit dem Ziel erfolgen, die historisch zerstückelten Märkte zu überwinden und mit einer grossen geografischen Reichweite Wettbewerbsvorteile zu erlangen. Dies lässt sich durch die folgenden Beispiele illustrieren:
• Concardis und Nets haben am 4. Juni 2018 angekündigt, dass sie mit dem Ziel fusionieren werden, einen führenden europäischen Payment Player zu bilden.3 Dies baut auf Konsolidierungen bei den jeweiligen Gesellschaften vor dieser Fusion auf. Unter anderem erwarb Nets DIBS, Nordea Marchant Acquiring und dotpay. Concardis übernahm Cardtech und Ratepay.
• Ingenico hat am 30. Mai 2018 bekannt gegeben, dass Verhandlungen mit der Sparkassen-Finanzgruppe aufgenommen wurden, um deren Tochtergesellschaft B+S Payone mit Ingenico Retail Assets in der DACH-Region (Deutschland, Österreich, Schweiz) zusammenzuführen.4 Dies baut auf weiteren, bedeutenden Konsolidierungen durch Ingenico auf, wie etwa der Übernahme von Bambora, Ogone und Global Collect. Bambora (zu der in der Schweiz Innocard gehört) ist bereits durch die Konsolidierung mehrerer Payment Services Gesellschaften entstanden.
• SIA hat am 25. Mai 2018 die Übernahme des Processinggeschäfts von Bezahlkarten von First Data in Zentral- und Südosteuropa angekündigt.5
• Weitere erwähnenswerte Akteure betreffend die Konsolidierung der europäischen Payment Landschaft sind Nexi (ehemals ICBPI, mehrere Konsolidierungen in Italien), EVO (Akquisitionen in Deutschland, Irland, Spanien, Polen), Wirecard (Akquisitionen in Deutschland, Rumänien und ausserhalb Europas) und Global Payments (Akquisitionen in Zentraleuropa, Grossbritannien, Irland.
8. Das Zusammenschlussvorhaben musste auch in Deutschland, Österreich und Serbien gemeldet werden. In allen drei Jurisdiktionen ist der Zusammenschluss bewilligt worden (in Serbien am 7. Juli 2018, in Deutschland und Österreich am 12. Juli 2018).
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
9. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
10. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
11. Beim vorliegenden Zusammenschluss handelt es sich um einen Kontrollerwerb gemäss Art. 4 Abs. 3 KG und Art. 1 VKU, wobei die Worldline die alleinige Kontrolle über die SPS übernimmt (100 % der Aktien und Stimmrechte).
12. Obwohl die SIX Group als Kaufpreis ein grösseres Aktienpaket an der Worldline erhält, handelt es sich nicht um einen Fall gemeinsamer Kontrolle, wie die nachfolgende Tabelle der nach der Transaktion bestehenden Beteiligungen und Stimmrechte an der Worldline aufzeigt:
Per 31. Dezember 2018 % der Aktien % der Stimmrechte
ATOS SE ca. 51 % 67,21 %
Verwaltungsrat <1 % 0,01 %
Angestellte <1 % 0,61 %
SIX Group AG ca. 27 % 17,77 %
Free Float ca. 22 % 14,41 %
3 https://www.concardis.com/de-en/artikel/nets-as-and-concardis-payment-group-form-leading-european-payments-player (9.8.18). 4 https://www.ingenico.com/press-and-publications/press-releases/finan ce/2018/05/ingenico-group-enters-into-exclusive-negotiations-to-combine-bs-payone-with-ingenico-retail-assets-in-dach.html (9.8.18). 5 https://www.sia.eu/en/media-events/news-press-releases/sia-acquires -card-processing-businesses-in-central-and-southeastern-europe-fromfirst-data (9.8.18).
13. Die Corporate Governance von Worldline soll wie folgt angepasst werden: Der Verwaltungsrat wird neu aus 12 Verwaltungsratsmitgliedern bestehen und um einen Zensor6 erweitert. Davon würden zwei Verwaltungsratsmitglieder und der Zensor (censor) von der SIX Group bestimmt und es würde ein neues, unabhängiges Verwaltungsratsmitglied ernannt werden. Zudem würde die SIX Group in den Verwaltungsratsausschüssen (d.h. im Audit
Committee, im Nomination & Remuneration Committee, im Investment Committee und im neu geschaffenen Strategie & Innovation Committee) jeweils durch einen oder zwei Vertreter vertreten sein. Die neue Governance Struktur gibt der SIX Group jedoch keine Kontrolle über Worldline.
14. Die SIX Group erhält durch die Transaktion demnach eine Minderheitsbeteiligung ohne Kontrollrechte an der Worldline. Zusätzlich erhält sie im April 2020 neben dem bereits erwähnten Betrag von CHF 338 Mio. in bar (vgl. oben Rz 1) allenfalls eine zusätzliche Zahlung von maximal CHF 166 Mio. je nachdem, wie sich der Aktienkurs der Wordline entwickelt.
15. Schliesslich beinhaltet der geplante Zusammenschluss auch eine zehnjährige Geschäftsbeziehung mit der SIX Group, um den Schweizer Banken eine breite Palette von Processing-Dienstleistungen anbieten zu können. In diesem Kontext hat sich Worldline verpflichtet, für
rund CHF 30 Mio. eine Minderheitsbeteiligung ohne Kontrollrechte in der Höhe von 20 % an TWINT (Mobile und P2P-Bezahl-Scheme der nächsten Generation) zu erwerben.7 Derzeit ist die SPS noch Eigentümerin von 33,33 % des Aktienkapitals der TWINT. Diese Aktien werden nicht auf die Worldline übertragen, sondern zurück an die SIX Group bzw. ihre Tochtergesellschaft Swisskey AG. Mit der Transaktion wird sich die Eigentümerstruktur von TWINT wie folgt verändern:
Aktionär Vor Transaktion Nach Transaktion
SIX Group 33,33 % […]
Postfinance 33,33 % […]
UBS […] […]
CS […] […]
ZKB […] […]
Raiffeisen […] […]
BCV […] […]
Worldline 0,00 % 20,00%
6 Beim Zensor handelt es sich um eine Person, die in beratender Funktion tätig sein soll.
7 Vgl. RPW 2016/4, 1062 ff., PostFinance AG/SIX Payment Services AG/TWINT AG.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
16. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
17. Die Atos Gruppe und die SPS erzielten 2017 die folgenden Umsätze:
Atos Gruppe SPS Gemeinsam
Schweiz > CHF 100 Mio. > CHF 100 Mio. > CHF 200 Mio.
Weltweit CHF 14'107 Mio. CHF […] Mio. > CHF 2000 Mio.
18. Die Schwellenwerte von Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b KG werden erreicht und somit ist das geplante Zusammenschlussvorhaben in der Schweiz meldepflichtig.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung
19. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die WEKO, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
20. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.4.1 Relevante Märkte
B.4.1.1 Geschäftstätigkeiten der beteiligten Unternehmen in der Schweiz
21. Worldline ist im Payment Sektor in der Schweiz in den folgenden Bereichen aktiv:
• eine marginale Tätigkeit im Markt für Visa und Mastercard Kreditkarten-Acquiring mit E-Commerce-Transaktionen;
• eine untergeordnete, standardisierte Dienstleistung als Teil der Wertschöpfungskette des Acquiring Processing für ATM-Transaktionen (Automated Teller Machine, Bankomat);
• eine untergeordnete und standardisierte Dienstleistung, welche zum Payment Scheme Connectivity Markt für […] gehört; und
• die Bereitstellung von Point-of-Sale-Terminals (POS-Terminals) für Acquirer von Händlern.
22. Die SPS ist im Payment Sektor in der Schweiz in folgenden Segmenten tätig:
• Markt für das Kreditkarten-Acquiring von Visa und Mastercard;
• Markt für das Debitkarten-Acquiring von Maestro;
• Markt für Acquiring Processing von POS- sowie ATM-Transaktionen;
• Markt für Issuing Processing; und
• Terminal Markt: Bereitstellung von ep2-zertifizierten POS-Terminals an Händler.
23. Zu einer Veränderung der Wettbewerbssituation kann es in folgenden Märkten kommen:
• Auf dem Markt für Visa und Mastercard Kreditkarten-Acquiring mit E-Commerce-Transaktionen aufgrund einer marginalen Überschneidung der Geschäftstätigkeit beider Unternehmen (Marktanteilsaddition).
• Auf den Märkten für POS-Terminals aufgrund einer vertikalen Beziehung zwischen Worldline – welche solche Terminals an Acquirer (wie SPS) liefert – und SPS, welche als Acquirer auf der nachgelagerten Stufe POS-Terminals den Händlern anbietet.
24. Im Rahmen der Fusionskontrolle gilt es weiter zu berücksichtigen, dass nicht nur Märkte, auf denen es zu Marktanteilsadditionen kommt und der gemeinsame Marktanteil der Unternehmen 20 % oder mehr beträgt, als betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU gelten, sondern auch solche, in denen eines der beteiligten Unternehmen alleine über einen Marktanteil von 30 % oder mehr verfügt. Die SPS verfügt als grösstes Unternehmen im Bereich des Zahlungsverkehrs in allen oben erwähnten Märkten über mehr als 30% Marktanteil, weshalb nachfolgend auf die einzelnen Märkte – wenn auch in der gebotenen Kürze bei keinerlei Veränderung der Marktverhältnisse – eingegangen wird.
B.4.1.2 Markt für das Kreditkartenacquiring von Visa und Mastercard
25. Die WEKO hat in mehreren Verfahren einen sachlich relevanten Markt für das Kreditkartenacquiring von Visa und Mastercard abgegrenzt.8 Es gibt keinen Grund im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von einer anderen Marktabgrenzung auszugehen.
26. Gemäss der Meldung hat die SPS im Jahr 2017 ein Transaktionsvolumen (Merchant Sales Volume; MSV) von CHF […] Mio. erwirtschaftet. Die Worldline kommt mit Transaktionen, welche ausschliesslich im Bereich des E-Commerce erfolgten, auf ein MSV von CHF […] Mio. Gemäss dem Datenportal der SNB beläuft sich das gesamte MSV für das Kreditkarten-Acquiring im Jahr 2017 auf CHF 30'282 Mio. Dies würde zu folgenden Marktanteilen führen: SPS [60–70] % und Worldline < 1 %.
8 Vgl. zuletzt RPW 2015/2, 177 Rz. 97, KKDMIF II.
27. Allerdings dürften die Marktanteile der SPS höher sein, denn die Zahlen der SNB beinhalten nicht nur Zahlungen mit Visa und Mastercard, sondern auch mit anderen Kreditkarten. Zudem werden nicht nur Zahlungen mit inländischen Kreditkarten, sondern auch mit ausländischen Karten in der Schweiz (auch 3-Parteien-Systeme wie Diners und American Express) mitberücksichtigt. Eine aufwändige Erhebung der aktuellen Marktdaten erscheint aber für das vorliegende Verfahren nicht erforderlich, denn auch wenn der Marktanteil der SPS noch höher sein sollte, ist die Marktanteilsaddition derart gering, dass keinerlei Auswirkungen auf den Wettbewerb zu erwarten sind.
28. Auch eine weitere Segmentierung, etwa eine Unterscheidung nach E-Commerce und POS-Transaktionen würde zu keiner anderen Beurteilung führen. Würde nur der POS-Bereich betrachtet, dann wären zwar die Marktanteile der SPS noch höher (die Meldung geht von [70– 80] % aus), dafür ist Worldline in diesem Bereich gar nicht tätig. Würde ein Markt für das E-Commerce-Acquiring abgegrenzt, so würde sich der Marktanteil der SPS reduzieren (die Meldung geht von [30–40] % aus) und derjenige von Worldline erhöhen. Allerdings würde Worldline auch auf diesem Markt lediglich einen Marktanteil von < 1 % aufweisen.
29. Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob mit dem Zusammenschlussvorhaben ein potenzieller Konkurrent von SPS (jedenfalls was den Bereich der POS-Transaktionen angeht) verloren geht. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass es für ausländische Marktteilnehmer im Bereich des Zahlungsverkehrs schwierig ist, anders als durch Akquisitionen in einen neuen geografischen Markt einzutreten. Am ehesten können dies Marktteilnehmer bewerkstelligen, welche dieselbe Sprache sprechen, wie dies die Beispiele der beiden Crossborder-Acquirer Con-Cardis und B+S Payone (ehemals B+S Card Services) belegen, welche beide wichtige Acquirer in Deutschland sind. Worldline ist nur sehr beschränkt im deutschsprachigen Raum präsent, so dass ein eigenständiger Markteintritt auch mittelfristig nicht wahrscheinlich wäre.
30. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Zusammenschlussvorhaben auf dem Markt für das Kreditkartenacquiring von Visa und Mastercard eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Sollte SPS als marktbeherrschend betrachtet werden, so ist vom Zusammenschluss keine Verstärkung dieser Stellung zu erwarten.
B.4.1.3 Markt für das Debitkartenacquiring von Maestro
31. Die Wettbewerbsbehörden haben in der Vergangenheit mehrmals einen Markt für das Debitkartenacquiring von Maestro abgegrenzt. Dieser Markt unterscheidet sich vom Markt für das Acquiring von Kreditkarten. Zudem umfasst der Markt nicht die im 3-Parteien-System vertriebene Postfinance-Card.9
32. In der Meldung wird für das Jahr 2017, basierend auf den SNB-Zahlen der SNB für das Debitkarten-Acquiring, von einem Marktanteil der SPS von [60–70] % ausgegangen. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die SNB-Zahlen zum Gesamtmarkt nicht nur die Transaktionen mit
Maestro umfassen, sondern auch diejenigen mit der Postfinance Card. Da diese – wie oben dargelegt – nicht zum selben relevanten Markt gehören, müssten sie herausgerechnet werden. Für eine Näherungsrechnung bieten sich die Zahlen des Verbands Elektronischer Zahlungsverkehr (VEZ) an. Gemäss dessen öffentlich verfügbaren Zahlen erfolgten im Jahr 2016 447,9 Mio. Transaktionen mit der Maestro-Karte gegenüber 219 Mio. Transaktionen mit der Postfinance Card. Dies ergibt ungefähr ein Verhältnis von 2/3 zu 1/3. Dies lässt den Schluss zu, dass rund 1/3 des Gesamtmarktvolumens gemäss SNB-Zahlen auf die PostFinance Card entfallen. Reduziert man den Gesamtmarkt entsprechend, so würde der Marktanteil der SPS rund [90-100] % betragen. Ein solcher hoher Wert erscheint auch plausibel, wenn die Marktanalyse im Fall SIX/DCC berücksichtigt wird: damals verfügte die Vorgängerin der SPS über einen Marktanteil von 80–90 %, die Aduno (welche heute zur SPS gehört) wies einen Marktanteil von 0–10 % auf und die beiden Crossborder Acquirer Concardis sowie B+S waren „beinahe inexistent“.10
33. Auch wenn entsprechend den obigen Ausführungen die Marktstellung der SPS sehr stark sein dürfte (im Jahr 2011 wurde die damalige SIX Multipay als marktbeherrschend erachtet11), so führt der Zusammenschluss zu keinerlei Veränderung auf diesem Markt, da Worldline auf diesem Markt in der Schweiz nicht tätig ist. Auch wäre nicht mit einem genuinen Markteintritt der Worldline zu rechnen gewesen.
B.4.1.4 Markt für das Acquiring Processing
34. Beim Acquiring Processing handelt es sich um die technische Abwicklung der Transaktionen zwischen dem Händler und dem Acquirer. Die WEKO hat bisher noch keinen Markt für das Acquiring Processing abgegrenzt, dies im Gegensatz zur EU-Kommission.12 Nicht zum selben Markt gehören gemäss der EU-Kommission das Acquiring Processing für ATM-Transaktionen, diese werden als Teilsegment des Marktes für Retail-Bankleistungen betrachtet.13 Im vorliegenden Zusammenhang erfolgt im Sinne einer Arbeitshypothese eine möglichst enge Marktabgrenzung, welche zwischen einem Markt für das Acquiring Processing von POS-Transaktionen und einem solchen für das Acquiring Processing für ATM-Transaktionen abgegrenzt.
9 Vgl. zuletzt RPW 2017/4, 548 f. Rz 55 ff., Vorabklärung betreffend Mastercard Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF). 10 RPW 2011/1, 131 f. Rz 233 ff. (234), SIX/DCC. 11 Aufgrund einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Entscheid nicht rechtskräftig. 12 COMP/M.7873 – Worldline/Equens/Paysquare, Rz 33 mit Verweis auf COMP/M.7241 – Advent International/Bain Capital Investors/Nets Holding. 13 COMP/M.8553 - Banco Santander SA/Banco Populär Group SA, Rz 36 ff.; COMP/M.8414 – DNB/Nordea/Luminor Group, Rz 106.
35. Worldline bietet in der Schweiz kein Acquiring Processing für POS-Transaktionen an. Auf der anderen Seite ist die SPS im Markt für Acquiring Processing tätig und verarbeitet Transaktionen aus dem eigenen Acquiring-Geschäft mit Händlern, d.h. POS-Transaktionen. Daneben erbringt die SPS ausnahmsweise Acquiring Processing Dienstleistungen für Dritte (nur eine begrenzte Anzahl von Kunden und begrenzte Umsätze in der Schweiz). Die Marktposition der SPS spiegelt sich unmittelbar in der Marktposition der SPS auf dem Markt für Acquiring Dienstleistungen für Händler (vgl. hierzu die beiden oben dargestellten Märkte). Trotz der starken Marktstellung der SPS im Acquiring Processing für POS-Transaktionen führt das Zusammenschlussvorhaben zu keiner Veränderung der Wettbewerbsverhältnisse, da es weder zu einer horizontalen Überlappung kommt noch eine vertikale Beziehung besteht.
36. Die SPS bietet ein umfassendes Acquiring Processing für ATM-Transaktionen an. Worldline ist auf diesem Markt auch vertreten, erbringt aber nur eine Dienstleistung, welche einen kleinen Teil der Wertschöpfungskette des Acquiring Processing ausmacht, d.h. Switching und Clearing - beides sind standardisierte Dienstleistungen. Diese Dienstleistung wird nur gegenüber einem Kunden, und zwar der […] erbracht und […]. Worldline erzielte im Jahr 2017 in diesem spezifischen Markt einen Umsatz von nur EUR […]. Dies bedeutet, dass die Tätigkeit der Worldline in diesem Bereich als marginal zu qualifizieren ist und das Zusammenschlussvorhaben zu keinerlei Veränderungen der Wettbewerbsverhältnisse führt.
B.4.1.5 Markt für das Issuing Processing
37. Beim Issuing Processing handelt es sich um die technische Abwicklung einer Transaktion auf Seiten der Issuer (Kartenherausgeber). Das Issuing Processing umfasst die Anfrage der Zahlungsautorisierung durch den Issuer, die Pflege und Verwaltung von Sperrlisten, die Überprüfung von Kartenlimiten, die Verwaltung von Kartenkonten, die Erstellung von Karteninhaberauszügen und die Rechnungsstellung.
38. Die SPS verfügt mit einem Marktanteil von [60–70] % über eine starke Stellung auf dem Markt für das Issuing Processing. Demgegenüber ist Worldline im Markt für Issuing Processing nicht tätig. Worldline erbringt lediglich für […] eine untergeordnete und standardisierte Dienstleistung, […]. Mit dieser Tätigkeit generierte Worldline wiederkehrenden Einnahmen von ca. […] EUR pro Jahr. Die Dienstleistung, welche Worldline für […] erbringt, stellt allerdings gar keine Issuing-Tätigkeit dar, […].
39. Das Zusammenschlussvorhaben führt auf dem Markt für das Issuing Processing zu keinerlei Veränderungen der Wettbewerbsverhältnisse.
B.4.1.6 Terminalmärkte
B.4.1.6.1. Übersicht
40. Bei den Terminalmärkten sind in vertikaler Hinsicht zwei Vertriebsstufen zu unterscheiden, wie die nachfolgende Grafik illustriert:
41. Wenn ein Händler Kartenzahlungen am POS annehmen will, benötigt er neben einem Acquiringvertrag auch ein Bezahlterminal. In den meisten Fällen bezieht er dieses Terminal gleich bei seinem Acquirer, wobei er das Gerät entweder kaufen oder mieten kann. Das Gerät, welches er vom Acquirer erhält, wird nicht durch diesen hergestellt, sondern der Acquirer bezieht die Hardware bei einem Terminalhersteller und versieht sie dann mit der eigenen Software. Der Händler muss aber den Terminal nicht bei seinem Acquirer beziehen, sondern er kann ihn auch direkt bei einem Terminalhersteller kaufen, in diesem Fall versehen mit einer Software des Terminalherstellers.
42. Aufgrund dieser zwei Stufen im Terminalvertrieb können, je nach Marktgegenseite, zwei Märkte abgegrenzt werden: (1) ein Markt für POS-Terminals für die Acquirer und (2) ein Markt für POS-Terminals für Händler. Nachfolgend wird auf diese beiden Märkte eingegangen und
danach auch geprüft, ob aufgrund der vertikalen Beziehung zwischen den beiden Märkten das Zusammenschlussvorhaben problematisch sein könnte.
B.4.1.6.2. Markt für POS-Terminals für Acquirer von Händlern
43. Die WEKO hat in ihrer bisherigen Praxis noch keinen Markt für die Herstellung und Bereitstellung von POS-Terminals für Acquirer von Händlern definiert. Entsprechend Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU ist für die sachliche Marktabgrenzung ausschlaggebend, welche Waren oder Leistungen von der Marktgegenseite, welche hier durch die Acquirer – und nicht durch die Händler– gebildet wird, als substituierbar erachtet werden. Die WEKO teilt die Auffassung der meldenden Parteien, dass der Markt die von Terminalherstellern hergestellte POS-Terminals umfasst, welche an Acquirer geliefert werden.
44. In den meisten Fällen wird der Acquirer seine eigene Software auf dem Gerät installieren. Er bezieht daher vom Terminalhersteller die Hardware, einschliesslich einer nicht angepassten Basis-Software (Non-Customised Software). Solche Terminals sind nicht länderspezifisch konfiguriert, sondern sind länderübergreifend identisch.14 Sie können daher von den Acquirern ohne Weiteres im Ausland bezogen werden. Der räumlich relevante Markt ist deshalb international abzugrenzen und ist zumindest europäisch, wenn nicht weltweit. Bei den grössten Terminalherstellern handelt es sich um international tätige Konzerne wie Verifone und Ingenico.
45. Worldline ist auf dem Markt für die Herstellung und Bereitstellung von POS-Terminals für Acquirer von Händlern tätig. Worldline verfügt über eine kleine Terminalfertigung, die weniger als [0–10] % der insgesamt in Europa verkauften POS-Terminals ausmacht.
46. SPS ist auf dem Markt für von POS-Terminals für Acquirer nicht als Herstellerin tätig. SPS produziert und vertreibt keine eigenen Terminals, sondern bezieht diese von Drittherstellern, wie z.B. Worldline, und vertreibt diese dann an die Händler. Das Zusammenschlussvorhaben führt demnach auf diesem Markt zu keiner Marktanteilsaddition und erscheint auch aufgrund der Internationalität des Marktes unbedenklich.
B.4.1.6.3. Markt für ep2-zertifizierte POS-Terminals für Händler
I. Marktabgrenzung
47. Mit der Abgrenzung des Terminalmarkts aus Sicht der Händler hat sich die WEKO in der Untersuchung SIX/DCC auseinandergesetzt. Grundsätzlich handelt es sich bei den Bezahlkartenterminals um Geräte, welche der elektronischen Bezahlung mittels Kredit- und Debitkarten dienen. In der Schweiz stellt der sogenannte ep2-Standard sicher, dass alle Terminals alle Karten verarbeiten können und kein Umtausch des Terminals erforderlich ist, falls der Händler den Acquirer wechseln möchte. Die WEKO hat daher festgehalten, der sachlich relevante Markt umfasse ep2-zertifizierte POS-Terminals. Eine Segmentierung nach unterschiedlichen Terminaltypen (stationär, mobil, kassenintegriert etc.) wurde nicht als erforderlich erachtet.15 Da es sich beim ep2-Standard um schweizerische Spezifikationen handelt, wurde der räumlich relevante Markt national abgegrenzt.16 Es gibt keinen Grund, im vorliegenden Fall von dieser Marktabgrenzung abzuweichen.
II. Marktstellung der beteiligten Unternehmen
48. Worldline verkauft in der Schweiz keine POS-Terminals direkt an Händler, sondern nur an Acquirer von Händlern, unter anderem an die SPS.
49. SPS ist im Markt für die Bereitstellung von ep2-zertifizierten POS-Terminals an Händler tätig und beliefert Schweizer Händler (meistens zusammen mit Acquiring-Dienstleistungen) mit derartigen Terminals. SPS produziert und vertreibt keine eigenen Terminals, sondern solche, die sie bei Drittherstellern (z.B. Worldline) bezogen hat.
50. Bereits im Jahr 2010 war die SIX Card Solutions als Vorgängerin der SPS Marktführerin auf dem Markt für ep2-Terminals mit Marktanteilen von 60–70 %. Die
WEKO schloss aufgrund der Marktdynamik mit zahlreichen Markteintritten und neuen Produkten dennoch gegen eine marktbeherrschende Stellung.17 In der Meldung wird von einem Marktanteil der SPS von [50–60] % ausgegangen und darauf hingewiesen, dass heutzutage die meisten Händler ihren Terminal beim Acquirer beziehen. Es ist folglich zumindest von einer sehr starken Marktstellung der SPS auszugehen.
51. Auf der anderen Seite sind nach wie vor zahlreiche Konkurrenten auf dem Markt aktiv. Bei der ep2-Zertifizierungsstelle18 haben folgende Hersteller Terminals zertifizieren lassen: SIX, ARS, CCV, ICP, Ingenico, Innocard, PayTec, VeriFone und Vibbek. Dabei sind internationale Grosskonzerne wie Ingenico und VeriFone sowie kleinere Anbieter wie PayTec und Vibbek. Nach wie vor kann der Markt als dynamisch bezeichnet werden, so ist Vibbek ein junges, Mitte 2012 gegründetes Start-Up-Unternehmen, welches seine eigene, Private-Cloud-basierte Zahlterminal-Software betreibt und gemäss eigenen Angaben bis Ende Juni 2016 bereits über 10'000-mal in der Schweiz installiert wurde.19
52. Die Terminalhersteller sind aber nicht die einzigen Bezugsquellen der Händler für Terminals. Folgende Kategorien von Unternehmen vertreiben Bezahlterminals:
• Traditionelle Acquirer (SIX, Concardis, BS Payone, PostFinance)
• Zusätzliche ep2-Acquirer / Verarbeiter (Accarda, CCC, Reka, FDI, Bambora etc.)
• Terminallieferanten (CCV, Ingenico, Verifone, Pay-Tec, Bambora/Innocard)
• Neue Marktteilnehmer (Sumup, iZettle)
53. Die aufgeführten neuen Marktteilnehmer wie Sumup und iZettle sorgen ebenfalls dafür, dass der Markt als dynamisch betrachtet werden kann. Es handelt sich bei diesen Produkten zwar nicht um eigentliche Bezahlterminals, sondern um Kartenlesegeräte, die mit dem Smartphone oder Tablet verbunden werden können. Das Angebot richtet sich heute an Kleinsthändler („Micro-Merchants“), die ein bestehendes iOS- oder Android-Gerät mit einer Bezahlfunktion ausrüsten möchten. Diese Geräte sind nicht als Stand-Alone-Geräte einsetzbar und weichen daher auch von den Hardware-Spezifikationen von herkömmlichen Terminals ab. So verfügen sie beispielsweise im Gegensatz zu mobilen Terminals über keinen Drucker und die Batterie ist für deutlich weniger Zahlungen ausgerichtet. Die Kosten für diese Geräte sind deutlich tiefer und so werden sie auch den Händlern zu viel tieferen Preisen angeboten, als herkömmliche Terminals (Sumup verkauft das Kartenlesegerät für CHF 69, es fallen keine monatlichen Fixkosten an, dafür ist eine Gebühr von
14 Vgl. auch schon RPW 2011/1, 138 Rz 264, SIX/DCC. 15 RPW 2011/1, 135 ff. Rz 253 ff. (257/263), SIX/DCC. 16 RPW 2011/1, 135 Rz 257, SIX/DCC. 17 RPW 2011/1, 138 ff. Rz 269 ff., SIX/DCC. 18 Vgl. www. http://www.eftpos2000.ch/website/cms/front_content.php ?idcat=12&lang=1 (9.8.18). 19 https://www.vibbek.com/de/ueber-uns/ (9.8.18).
1,5 % pro Transaktion zu bezahlen20). iZettle ist ein schwedisches Startup, welches ähnliche Kartenlesegeräte anbietet. iZettle ist heute in der Schweiz noch nicht aktiv, ein Markteintritt erscheint aber wahrscheinlich: einerseits ist iZettle bereits auf den deutschen Markt eingetreten und andererseits wurde das Unternehmen Ende Mai 2018 durch PayPal für USD 2.2 Mrd. übernommen.21 Es ist zwar unklar, ob diese Kartenlesegeräte demselben sachlich relevanten Markt zuzuordnen sind. Einerseits dürften sie für grosse Händler mit zahlreichen Terminals keine Alternative darstellen, andererseits dürften für viele Kleinsthändler herkömmliche Terminals aufgrund des viel höheren Anschaffungspreises (in einer Grössenordnung von mehr als CHF 1000) und der Servicekosten gar nicht in Frage kommen. Dennoch üben die neuen Produkte auch einen Wettbewerbsdruck auf den herkömmlichen Terminalmarkt und seine Akteure aus. So hat z.B. SPS mit mPrime im September 2017 ebenfalls ein Kartenlesegerät in sein Produkteportfolio aufgenommen.22
54. Aufgrund der zahlreichen Anbieter und der Marktdynamik ist es unklar, ob SPS – trotz hoher Marktanteile – über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Eine endgültige Beantwortung dieser Frage ist allerdings im vorliegenden Kontext nicht erforderlich. Das Zusammenschlussvorhaben führt in horizontaler Hinsicht zu keiner Marktanteilsaddition und ist unter diesem Aspekt unproblematisch. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, führt auch die vertikale Beziehung zwischen Worldline auf dem Terminalmarkt für Acquirer und SPS auf dem Terminalmarkt für Händler nicht zur Begründung bzw. Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf einem dieser beiden Märkte.
B.4.1.6.4. Vertikaler Zusammenschluss bezüglich der Terminalmärkte
I. Grundlagen
55. An einem vertikalen Zusammenschluss sind Unternehmen beteiligt, die auf verschiedenen Stufen derselben Lieferkette tätig sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Hersteller eines bestimmten Produkts (das „vorgelagerte Unternehmen“) mit einem Vertriebshändler seines Produkts (dem „nachgeordneten Unternehmen“) zusammenschliesst.23 Im vorliegenden Fall kann daher von einem vertikalen Zusammenschluss gesprochen werden, welcher den Markt für Terminals für Acquirer sowie den Markt für Terminals für Händler betrifft.
56. Vertikale Zusammenschlüsse beinhalten ein Potenzial für Marktabschottung und Diskriminierung von Marktteilnehmern, welche wettbewerbsverzerrende Effekte bewirken können. Marktmächtige Zusammenschlussparteien können ihre Marktmacht auf dem Markt zur Einflussnahme auf den Wettbewerb in einem anderen (oft verwandten/nachgelagerten) Markt missbrauchen. Dieses Verhalten wird als „Foreclosure“ bzw. „Abschottung“ bezeichnet.24
57. Eine solche Abschottung kommt nur dann in Frage, wenn die beteiligten Unternehmen auf mindestens einem der relevanten Märkte über Marktmacht verfügen (wobei Marktmacht nicht gleichbedeutend mit Marktbeherrschung sein muss).25 Im vorliegenden Fall ist im Sinne einer Arbeitshypothese davon auszugehen, dass die SPS
über solche Marktmacht auf dem Markt für ep2-Terminals für Händler verfügt.
58. Es können zwei Formen der Abschottung unterschieden werden. Die erste Form liegt vor, wenn der Zusammenschluss bewirkt, dass die Kosten der nachgeordneten Wettbewerber erhöht werden, indem ihr Zugang zu wichtigen Einsatzmitteln (Input) beschränkt wird („Abschottung von den Einsatzmitteln“ bzw. „Input Foreclosure“). Die zweite Form liegt vor, wenn die Fusion geeignet ist, die vorgelagerten Wettbewerber durch die Beschränkung des Zugangs zu einem ausreichenden Kundenstamm abzuschotten („Abschottung von den Kunden“ bzw. „Customer Foreclosure“).26
II. Input Foreclosure
59. Eine Abschottung bei den Einsatzmitteln (Input Foreclosure) wird dann angenommen, wenn das fusionierte Unternehmen nach der Fusion in die Lage ist, den Zugang zu solchen Produkten oder Dienstleistungen zu beschränken, die es ohne die Fusion geliefert hätte. Dies erhöht die Kosten der nachgeordneten Wettbewerber, indem es diesen erschwert wird, die Einsatzmittel zu ähnlichen Preisen und Bedingungen wie vor der Fusion zu beziehen.27
60. Eine zentrale Voraussetzung für das Betreiben einer Input Foreclosure ist, dass sie einen wichtigen Input für die Produktion im nachgelagerten Markt bildet, d.h. wenn das fusionierte Unternehmen auf dem vorgelagerten Markt ein deutliches Mass an Marktmacht ausübt.28
61. Worldline verfügt nur über geringe Marktanteile auf dem vorgelagerten Markt. Es bestehen zahlreiche grosse Konkurrenten wie Verifone oder Ingenico, bei denen Konkurrenten der SPS Terminals beziehen können, um sie dann (mit eigener Software versehen) an die Händler zu vertreiben. Eine Input Foreclosure kann deshalb im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden.
III. Customer Foreclosure
a) Grundlagen
62. Eine Abschottung von den Kunden (Customer Foreclosure) ist dann möglich, wenn das fusionierte Unternehmen den Zugang zu einer ausreichenden Anzahl von Kunden für ihre Wettbewerber auf dem vorgelagerten Markt abschotten können und damit deren Fähigkeit oder
20 https://ch-de.sumup.com/ (9.8.18). 21 https://www.nzz.ch/wirtschaft/paypal-uebernimmt-schwedisches-finte ch-startup-izettle-ld.1386881 (9.8.18). 22 https://www.six-payment-services.com/financial-institutions/de/sha red/newsletter/fis-newsletter-02-17/mprime.html (9.8.18).
23 Vgl. RPW 2007/4, 566 Rz 48, SWX/SIS/Telekurs; Leitlinien der EU zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 18.10.08 (2008/C 265/07), Rz 4.
24 Vgl. RPW 2007/4, 567 Rz 55, SWX/SIS/Telekurs; Leitlinien der EU zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse (Fn 23), Rz 18.
25 Vgl. RPW 2007/4, 567 Rz 57 f., SWX/SIS/Telekurs; Leitlinien der EU zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse (Fn 23), Rz 23.
26 Vgl. Leitlinien der EU zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse (Fn 23), Rz 30.
27 Vgl. RPW 2007/4, 582 Rz 184 ff., SWX/SIS/Telekurs; Leitlinien der EU zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse (Fn 20), Rz 31.
28 Vgl. RPW 2007/4, 582 Rz 187, SWX/SIS/Telekurs; Leitlinien der EU zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse (Fn 20), Rz 34 f.
Anreiz verringern, in Wettbewerb mit der fusionierten Einheit zu treten. Dadurch könnten sich wiederum die Kosten der nachgeordneten Wettbewerber erhöhen, was es diesen erschweren würde, Lieferungen des Einsatzmittels zu ähnlichen Preisen und Bedingungen wie ohne die Fusion
zu erhalten. Dieser Mechanismus wird in der nachfolgenden Grafik dargestellt:
Quelle: Leitlinien der EU zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse
63. Bei der Prüfung der Wahrscheinlichkeit einer Kundenabschottung sehen die Leitlinien der EU zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse folgendes Prüfschema vor: (1) Wäre die fusionierte Einheit in der Lage, den Zugang zu den nachgeordneten Märkten durch die Verringerung ihrer Käufe bei den vorgelagerten Wettbewerbern abzuschotten; (2) hätte sie den Anreiz, ihre Bezüge auf der vorgelagerten Ebene zu verringern und (3), hätte eine Abschottungsstrategie spürbare nachteilige Auswirkungen auf die Kunden im nachgeordneten Markt.29
b) Fähigkeit, den Zugang zu den nachgeordneten Märkten abzuschotten
64. Ein vertikaler Zusammenschluss kann die vorgelagerten Wettbewerber beeinträchtigen, indem er für sie den Zugang zu einem beträchtlichen Kundenstamm beschränkt. So kann zum Beispiel die fusionierte Einheit beschliessen, ihren gesamten Bedarf an Waren und Dienstleistungen bei ihrem vorgelagerten Unternehmensbereich zu decken und deshalb keine Waren mehr bei ihren vorgelagerten Wettbewerbern zu beziehen.30 Bei der Prüfung, ob ein fusioniertes Unternehmen in der Lage wäre, den Zugang zu den nachgeordneten Märkten abzuschotten, gilt es zu klären, ob es im nachgeordneten Markt für die vorgelagerten ausreichende wirtschaftliche Alternativen für den Verkauf ihrer Produktion gibt. Eine Kundenabschottung wird dann problematisch, wenn an der vertikalen Fusion ein Unternehmen beteiligt ist, das im nachgeordneten Markt ein wichtiger Abnehmer mit einem deutlichen Mass an Marktmacht ist. Wenn hingegen ein ausreichend grosser Kundenstamm vorhanden ist, der sich wahrscheinlich an unabhängige Lieferanten wenden würde, liegen eher keine Wettbewerbsbedenken vor.31
65. Im konkreten Fall verfügt SPS über eine marktmächtige Stellung auf dem schweizerischen Markt für ep2-Terminals für Händler. Sie verfügt grundsätzlich über die Fähigkeit, ihren Kundenstamm für die Konkurrenten von Worldline zu verschliessen. Mit anderen Worten könnte sich die SPS entschliessen, nur noch Terminals der Worldline an ihre Kunden zu vertreiben. Allerdings gilt es zu beachten, dass es sich beim vorgelagerten Markt um einen internationalen Markt handelt. Im europäischen oder gar weltweiten Kontext wäre eine Abschottung der Schweizer Kunden für die global tätigen Konkurrenten von Worldline wie Verifone oder Ingenico nicht von entscheidender Bedeutung. So wären sie von einer solchen Massnahme nicht derart betroffen, dass sie deswegen ihre Preise erhöhen müssten und gegenüber Worldline an Wettbewerbsfähigkeit einbüssen würden. Wenn die SPS die Terminalpreise für die Händler für Worldline-Terminals erhöhen würde, so könnten diese ohne weiteres (günstigere) Terminals der Konkurrenten von Worldline über andere Vertriebskanäle –etwa auch direkt bei den Terminalherstellern – beziehen, denn eine Pflicht den Terminal beim eigenen Acquirer zu beziehen besteht nicht. Dank des ep2-Standards ist auch sichergestellt, dass jeder Terminal bei jedem Acquirer eingesetzt werden kann.
29 Leitlinien der EU zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse (Fn 20), Rz 59.
30 Vgl. Leitlinien der EU zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse (Fn 20), Rz 60.
31 Vgl. Leitlinien der EU zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse (Fn 20), Rz 61.
66. In der Meldung wird zudem dargelegt, dass das Zusammenschlussvorhaben deshalb keine Möglichkeit zur Kundenabschottung eröffne, weil die Händler über eine starke Gegenmacht verfügten. Der Markt sei gekennzeichnet durch starke Händlerpräferenzen (Design und technische Eigenschaften). Händler wie […] wählten ihre Terminals und die dazugehörige Ausrüstung und Software für ihre Kassen selbstständig aus und es sei nicht damit zu rechnen, dass sie einen durch SPS aufgedrängten Wechsel zu POS-Terminals von Worldline akzeptieren würden. Zudem gebe es bestimmte Marktsegmente, welche spezifische Anforderungen an die Terminalsoftware stellen würden (z.B. Gastronomie), […]. Die Ausführungen in der Meldung erscheinen plausibel und werden durch mehrere Beispiele von Entwicklungen in vergleichbaren ausländischen Märkten gestützt, welche zeigen, dass auch andere vertikal integrierte Unternehmen sich nicht exklusiv auf den Vertrieb der eigenen Terminals beschränken.
67. Allenfalls könnte man sich noch die Frage stellen, welche Auswirkungen eine Abschottung gegenüber PayTec als kleinerer, Schweizer Terminalhersteller haben könnte. In diesem Zusammenhang weist die Meldung darauf hin, dass der aktuelle Kauf von […]. Worldline stellt ebenfalls unbeaufsichtigte Zahlungsterminals her, […]. Zudem ist PayTec zwischenzeitlich auch ausserhalb der Schweiz aktiv und verkauft Geräte nach Deutschland und Österreich.
68. Schliesslich wird in der Meldung auch noch darauf hingewiesen, dass die Lebensdauer von POS-Terminals i.d.R. 5–6 Jahre beträgt. Die Entwicklung neuer Software und die Installation auf die Terminals kann bis zu 3 Jahre dauern. Dieser langsame Rhythmus gibt sowohl konkurrierenden Herstellern von POS-Terminals auf dem vorgelagerten Markt als auch den Händlern auf dem nachgelagerten Markt genügend Zeit, um SPS beim Verkauf bzw. Bezug von Terminals zu umgehen.
69. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Wahrscheinlichkeit einer vertikalen Marktabschottung als nicht sehr hoch erscheint, weil SPS trotz marktmächtiger Stellung die Fähigkeit fehlen dürfte, die Konkurrenten von Worldline auf dem vorgelagerten Markt durch eine Kundenabschottung derart zu beeinträchtigen, dass diese Probleme mit dem Absatz ihrer Produkte bekommen würden und es zu Preiserhöhungen kommen könnte. Da die
Händler dank des ep2-Standards ihre Terminals auch jederzeit bei einem anderen Anbieter als ihrem Acquirer beziehen können, namentlich auch direkt beim Terminalhersteller, erscheint es auch nicht wahrscheinlich, dass SPS ihnen gegenüber teurere Terminals durchsetzen könnte.
70. Da bereits die Fähigkeit zur Kundenabschottung nicht gegeben erscheint, erübrigt es sich weiter zu prüfen, ob Anreize für eine Abschottung bestehen und ob eine Solche nachteilige Auswirkung auf die Kunden auf dem nachgelagerten Markt hätte (auch wenn der zweite Aspekt teilweise bereits angesprochen wurde und im vorliegenden Fall aufgrund der Gegenmacht der Händler bereits im vorliegenden Prüfpunkt berücksichtigt wurde).
71. Es kann abschliessend festgehalten werden, dass die vertikalen Elemente des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht dazu führen, dass wegen ihnen von einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auszugehen wäre, welche Anlass zu einer vertieften Prüfung geben würde. Dass das Zusammenschlussvorhaben als unproblematisch erachtet wird bedeutet aber nicht, dass im Einzelfall eine allfällige marktverschliessende Handlungsweise des fusionierten Unternehmens nicht unter dem Tatbestand des Art. 7 KG geprüft werden könnte.
B.4.2 Ergebnis
72. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft diverse Märkte, auf denen eine der beteiligten Parteien (SPS) über eine zumindest marktmächtige Stellung verfügt. Allerdings sind nur marginale Überlappungen der Tätigkeiten der beiden Unternehmen vorhanden, so dass in horizontaler Hinsicht keine Bedenken vorliegen. Auf den Terminalmärkten kommt es zu einem vertikalen Zusammenschluss. Die Wahrscheinlichkeit, dass es deswegen zu einer Marktabschottung kommt, erscheint jedoch als gering, weshalb auch die vertikalen Effekte keinen Anlass zu einer vertieften Prüfung geben.
73. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.