RPW 2019/1 S. 191
Siemens/Alstom
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG1
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU2 vom 5. Oktober 2018
Erwägungen
1. Am 6. September 2018 erhielt die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben. Dieses betraf die Zusammenlegung des Mobilitätsgeschäftes der Siemens AG und der Alstom S.A. (nachfolgend gemeinsam: die Parteien). Die Parteien beabsichtigten, dass Siemens ihr Mobilitätsgeschäft in Alstom einbringt und Siemens dafür neu ausgegebene Aktien von Alstom erhält.
2. Die Siemens AG (nachfolgend: Siemens) ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin und München. Sie ist die Konzernobergesellschaft des Siemens-Konzerns, welcher international tätig ist. Siemens ist in mehr als 200 Ländern aktiv und beschäftigt weltweit rund 377'000 Mitarbeiter (rund 5'300 davon in der Schweiz).
3. Alstom SA (nachfolgend: Alstom) ist als société anonyme unter französischem Recht inkorporiert und hat den Sitz in Saint-Ouen in Frankreich. Alstom ist ein international tätiger Konzern, welcher in mehr als 60 Ländern vertreten ist und rund 32'800 Mitarbeiter beschäftigt, davon rund 30 in der Schweiz.
4. Bekundetes Ziel des Zusammenschlussvorhabens war, zwei weltweit tätige Unternehmen der Bahnindustrie zusammenzulegen, um Synergien zu generieren. Diese sollten die langfristige globale Wettbewerbsfähigkeit des neu formierten Unternehmens angesichts des zunehmenden Wettbewerbs sichern.
5. Das Zusammenschlussvorhaben wurde am 8. Juni 2018 auch bei der Europäischen Kommission gemeldet.3 Von Beginn an standen die Wettbewerbsbehörden mit der Europäischen Kommission in Kontakt und tauschten gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Kooperationsabkommens mit der Europäischen Union4 Informationen aus.
6. Die Parteien verpflichteten sich am 24. September 2018 gegenüber der WEKO, Verpflichtungszusagen, die sie allenfalls gegenüber der Europäischen Kommission gestützt auf Art. 8 Abs. 2 der EU-Fusionskontrollverordnung5 mit Bezug auf das Zusammenschlussvorhaben machen würden, auch in der Schweiz einzuhalten, sofern diese auch die Schweiz betreffen würden und für Siemens und/oder Alstom jeweils individuell rechtskräftig seien.
7. Gestützt auf diese Verpflichtungszusagen entschied die WEKO, auf eine vertiefte Prüfung des Zusammenschlussvorhabens gemäss Art. 33 KG und umfangreiche eigene Abklärungen zu verzichten. Dieses Vorgehen wählte die WEKO bereits in anderen Zusammenschlussvorhaben mit grosser internationaler Tragweite.6
8. Am 6. Februar 2019 untersagte die Europäische Kommission die von Siemens angestrebte Übernahme von Alstom. Nach Ansicht der Europäischen Kommission hätte diese den Wettbewerb auf den Märkten für Eisenbahn-Signalanlagen und Höchstgeschwindigkeitszüge beeinträchtigt. Die von den beteiligten Unternehmen angebotenen Abhilfemassnahmen reichten nicht aus, um die Bedenken der Europäischen Kommission auszuräumen.7 Aufgrund dieses Beschlusses der Europäischen Kommission wird der Zusammenschluss nicht vollzogen.
1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).
2 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).
3 Case COMP M.8677, 6.2.2019, Siemens/Alstom.
4 Abkommen vom 17.5.2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (SR 0.251.268.1).
5 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20.1.2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EU-Fusionskontrollverordnung). 6 RPW 2016/1, 237 Rz 174 – General Electric Company/ALSTOM Energy. 7 Case COMP M.8677, 6.2.2019, Siemens/Alstom.