RPW 2020/2 S. 429

Konditionen im E-Payment PostFinance

Rubrum

Diese Beratung erfolgt im Rahmen einer Beratung nach Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).

I. Ausgangslage

Hintergrund und Fragestellung der Beratungsanfrage

PostFinance AG (nachfolgend: PostFinance) bietet Online-Shops die Möglichkeit, Zahlungen über die PostFinance-Zahlungsarten PostFinance Card und PostFinance E-Finance (nachfolgend gemeinsam: PostFinance Zahlungsarten) zu akzeptieren. Zahlungen über die PostFinance Card stehen Endkunden offen, welche über ein Postkonto mit PostFinance Card verfügen. Zahlungen über PostFinance E-Finance erfolgen über die entsprechende E-Banking-Lösung von PostFinance. Endkunden müssen hierzu über ein Postkonto mit E-Finance Teilnahme, eine PostFinance Card mit Kartenlesegerät oder alternativ über eine Mobile ID (Zertifikat auf der SIM-Karte) verfügen.

Bezüglich PostFinance-Zahlungsarten tritt PostFinance gegenüber Händlern, welche einen Online-Shop betreiben, als Acquirer auf. Die vorliegende Beratung betrifft daher das Rechtsverhältnis zwischen PostFinance und Händlern im Rahmen des Acquirings seitens PostFinance.

[…]. So seien auch tatsächlich bei verschiedenen Händlern […] PostFinance-Zahlungsarten entfernt worden. Andererseits hätten Grosskunden, welche PostFinance Zahlungsarten nach wie vor anbieten, teilweise gegenüber ihren Kunden Zuschläge für die Nutzung dieser Zahlungsoptionen eingeführt.

Vor diesem Hintergrund möchte PostFinance folgende zwei Massnahmen umsetzen, um sicherzustellen, dass PostFinance-Zahlungsarten grossflächig akzeptiert und nicht diskriminiert werden:

Es soll einerseits die Möglichkeit geschaffen werden, Sonderkonditionen für Grosskunden anzubieten. Dabei sollen (Gross-)Kunden Sonderkonditionen […] gewährt werden […]. Es soll damit ein Verhandlungsspielraum geschaffen werden.

Andererseits ist die Einführung einer No-Surcharging-Klausel in den Akzeptanzverträgen betreffend PostFinance-Zahlungsarten vorgesehen, welche es Online-Händlern verbieten würde, Zuschläge auf die Bezahlung mittels PostFinance-Zahlungsarten zu erheben.

Vorab ist festzuhalten, dass die nachfolgende Analyse davon ausgeht, dass die Akzeptanz der PostFinance-Card im Präsenzgeschäft nicht mit der Akzeptanz von PostFinance-Zahlungsarten im Online-Handel gekoppelt wird. Zudem äussert sich die vorliegende Beratung, entsprechend dem Fokus der Beratungsanfrage, ausschliesslich zu einer möglichen Einführung einer No-Surcharging-Klausel gegenüber Grosskunden im Zusammenhang mit einer Gewährung von Grosskundenrabatten. So ist explizit festzuhalten, dass die nachfolgende Einschätzung keine Aussagen bezüglich der Zulässigkeit der Einführung einer No-Surcharging-Klausel gegenüber kleineren Kunden von PostFinance macht. Dies einerseits, weil diese wohl gerade nicht über die – vorliegend gestützt auf die Beratungsanfrage angenommene – starke Verhandlungsposition von Grosskunden verfügen. Andererseits ist davon auszugehen, dass kleinere Kunden, welchen keine Grosskundenrabatte gewährt werden, entsprechend höhere Kosten für Transaktionen für PostFinance-Zahlungsmittel zu tragen haben. Dies könnte wiederum dazu führen, dass nicht in jedem Fall sichergestellt ist, dass PostFinance-Zahlungsmittel aus Sicht von kleineren Kunden nicht teurer sind als andere Zahlungsmittel. Schliesslich können vorliegend keine Aussagen zu einer allfälligen wirtschaftlichen Abhängigkeit1 einzelner Marktteilnehmer gegenüber Post-Finance gemacht werden.

Kartellrechtliche Fragestellungen

Gemäss der bisherigen Praxis der WEKO sind sowohl Sonderkonditionen für Grosskunden, als auch No-Surcharging-Klauseln aus dem Blickwinkel eines möglichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) zu betrachten: Im Zusammenhang mit Grosskundenrabatten steht dabei eine mögliche Diskriminierung von Handelspartnern gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG im Vordergrund.2 Bei No-Surcharging-Klauseln wird Händlern untersagt, Aufschläge für die Verwendung eines Zahlungsmittels zu verlangen, wohingegen Abschläge uneingeschränkt zulässig bleiben. No-Surcharging-Klauseln (respektive vormals Nicht-Diskriminierungs-Regeln) wurden in einem früheren Fall unter dem Blickwinkel einer möglichen Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen gemäss Art. 7 Abs. Bst. c KG analysiert.3

Dementsprechend wird nachfolgend in einem ersten Schritt auf die Frage eingegangen, ob vorliegend eine mögliche marktbeherrschende Stellung gemäss Art. 4 Abs. 2 KG seitens PostFinance vorliegen könnte.

II. Marktstellung von PostFinance im Bereich Online-Zahlungsmittel

Ob sich ein Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG unabhängig von Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern verhalten kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Sie kann sich dann nicht unabhängig verhalten, wenn sie sich ausreichend starker aktueller oder potenzieller Konkurrenz gegenübersieht, die einen disziplinierenden Einfluss auf zentrale Wettbewerbsparameter ausübt.

Erwägungen

1 Vgl. RPW 2005/1, 161 Rz 93, Coopforte.

2 Vgl. Verfügung der WEKO vom 30. Oktober 2017 i.S. Geschäftskunden Preissysteme für adressierte Briefsendungen; noch nicht publiziert.

3 Vgl. RPW 2003/1, 106-160, Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft.

Sachliche Marktabgrenzung: Praxis der WEKO bei Zahlungsmitteln im Allgemeinen

In der bisherigen Praxis der Wettbewerbsbehörden, wurden sowohl für das Issuing als auch das Acquiring separate Märkte für Kreditkarten und Debitkarten abgegrenzt. So hat die WEKO in mehreren Entscheiden4 ausgeführt, dass für den Händler Kredit- und Debitkarten keine Substitute, sondern Komplemente darstellen, da sie durch die Kunden unterschiedlich eingesetzt werden und der Händler dem Kunden die Zahlung mit dessen bevorzugtem Zahlungsmittel ermöglichen will. Bietet der Händler nicht eine breite Palette von Zahlungsmitteln an, so riskiert er, deswegen Geschäftsabschlüsse an seine Konkurrenten zu verlieren. Für den Karteninhaber sind Kredit- und Debitkarten aufgrund unterschiedlicher Produkteigenschaften (Kreditfunktion, Bonusprogramme) in zahlreichen Situationen ebenfalls keine Substitute. Noch weiter als die WEKO ist die damalige REKO/WEF gegangen, welche zunächst bestätigt hat, dass Kreditkarten weder für den Händler noch den Karteninhaber durch Debitkarten substituiert werden können, um dann weiterzufahren, dass für jedes einzelne Kreditkartennetzwerk von einem eigenen sachlich relevanten Markt auszugehen sei.5 Im Bereich Debitkarten-Acquiring wurde jüngst von einem separaten Markt für den Zugang der Händler zum Acquiring der PostFinance-Card ausgegangen.6

Im Übrigen hat auch das Bundesverwaltungsgericht i.S Zugang zur Dienstleistung der dynamischen Währungsumrechnung (DCC)7 die zum Zeitpunkt des Urteils vorliegende Praxis der WEKO im Bereich von Zahlungsmitteln umfassend bestätigt8 und hat in casu im Geschäftsbereich der Zahlungskartenakzeptanz einerseits einen einheitlichen oder gegebenenfalls einen getrennten Markt der Kreditkartenakzeptanz der Kartenlizenzgeber Mastercard und Visa sowie andererseits einen Markt der Debitkartenakzeptanz des Kartenlizenzgebers Maestro abgegrenzt.9

Sachliche Marktabgrenzung: Praxis der WEKO bei Zahlungsmitteln im Online-Handel

Während im Rahmen der zuvor ausgeführten Praxis der WEKO keine eigentliche Unterscheidung zwischen dem stationären und dem (vorliegend interessierenden) Online-Handel vorgenommen wurde, hat sich die WEKO in jüngeren Verfahren insbesondere zur Rolle von Debitkartenprodukten für Zahlungen im E- & M-Commerce, d.h. einerseits im Online-Handel und andererseits im Bereich Mobile Payment auseinandergesetzt.

Im Rahmen der Vorabklärung i.S. Mastercard Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF)10 wurde analysiert, inwiefern eine spezifische Interchange Fee mit dem Zweck, die Akzeptanz von Debitkarten von Mastercard auch im E- & M-Commerce zu fördern, kartellrechtlich zulässig ist. Dabei wurde mit Blick auf die bisherige Praxis der WEKO im Bereich von Zahlungsmitteln ausgeführt, dass kein Anlass bestehen würde, für den betrachteten Fall von den entsprechenden Abgrenzungen abzuweichen.

Es wurde jedoch die Frage aufgeworfen, ob angesichts des Umstandes, dass die geplante SDDIF nur für Transaktionen im Bereich des E- & M-Commerce zur Anwendung gelangen soll, diesbezüglich separate Märkte abzugrenzen wären.11 Im Zusammenhang zu möglichen Rechtfertigungsgründen, namentlich der Erhebung dieser Interchange Fee zwecks eines Markeintritts, wurde jedoch darauf hingewiesen, dass in vorherigen Fällen kein Grund vorlag, zwischen unterschiedlichen Händlergruppen zu unterscheiden. Die geplante SDDIF hingegen würde jedoch nur Zahlungen im E- & M-Commerce, nicht aber die Zahlungen mit der physischen Karte am physischen POS betreffen. Von der Wettbewerbsbeschränkung seien folglich nur die Händler betroffen, welche im E- & M-Commerce tätig sind. Nur diese Händler bilden im vorliegenden Fall die Marktgegenseite, aus deren Sicht die Substituierbarkeit zu beurteilen ist.12

Die im Rahmen der Vorabklärung vorgenommene Marktbefragung habe ergeben, dass im E- & M-Commerce tätige Händler verschiedene Zahlungsmittel annehmen, namentlich Kreditkarten, PostFinance Card, TWINT, Paypal, Kauf auf Rechnung und Vorauskasse. Die Einschätzung, dass die verschiedenen Zahlungsmittel Komplemente bilden, wurde auch durch diese Marktbefragung gestützt. Alle befragten Händler hätten angegeben, sie würden Debitkarten – wenn denn diese E- & M-Commerce-fähig würden – zusätzlich zu den bisherigen Zahlverfahren annehmen.13

Eine definitive Marktabgrenzung war im Rahmen dieser Vorabklärung nicht erforderlich, zumal sich die folgenden Aussagen unabhängig von der genauen Marktabgrenzung machen liessen: (1) Aus Sicht der im E- & M-Commerce tätigen Händler bilden Zahlungsmittel, welche nur im physischen Handel eingesetzt werden können – wie namentlich Bargeld und zum heutigen Zeitpunkt Debitkarten – in keinem Fall Substitute für onlinefähige Zahlungsmittel. (2) Umgekehrt sind die Debitkartenprodukte von Mastercard derzeit noch nicht online-

4 Vgl. RPW 2015/2, 174 ff. Rz 90 ff., KKDMIF II; RPW 2011/1, 117 ff. Rz 143 ff., SIX/Terminals mit DCC; RPW 2006/1, 86 ff., Rz 168 ff., KKDMIF I; RPW 2012/4, 789 ff. Rz 216 ff., Maestro FIF/Debit MC IF; RPW 2009/2, 132 ff., Rz 96 ff., V PAY; RPW 2006/4, 610 f., Rz 73 ff. und 617 f., Rz 142 ff., Maestro DMIF.

5 Vgl. REKO/WEF, RPW 2005/3, S. 560 ff. E. 7.4–7.7, Kreditkarten Akzeptanzgeschäft. 6 Schlussbericht zur Vorabklärung i.S. Teilnahmebedingungen EFT/POS mit PostFinance Card vom 19.03.2019, Rz 47, noch nicht publiziert.

7 Vgl. Urteil des BVGer 18. Dezember 2018 B-831/2011 i.S. Sanktionsverfügung - Zugang zur Dienstleistung der dynamischen Währungsumrechnung (DCC).

8 Vgl. Urteil des BVGer 18. Dezember 2018 B-831/2011 i.S. Sanktionsverfügung - Zugang zur Dienstleistung der dynamischen Währungsumrechnung (DCC), E. 229-313.

9 Vgl. Urteil des BVGer 18. Dezember 2018 B-831/2011 i.S. Sanktionsverfügung - Zugang zur Dienstleistung der dynamischen Währungsumrechnung (DCC), E. 229-313.

10 Vgl. RPW 2017/4, 542-558, Vorabklärung betreffend Mastercard Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF).

11 Vgl. RPW 2017/4, 549 Rz 57, Vorabklärung betreffend Mastercard Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF).

12 Vgl. RPW 2017/4, 552 Rz 83, Vorabklärung betreffend Mastercard Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF).

13 Vgl. RPW 2017/4, 552 Rz 84, Vorabklärung betreffend Mastercard Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF).

fähig, so dass aus Sicht der im E- & M-Commerce tätigen Händler tatsächlich von einem Markteintritt gesprochen werden kann. Folglich beschränkt sich die starke Marktstellung von Maestro auf den stationären Handel. Im E- & M-Commerce beträgt derzeit der Marktanteil noch Null, selbst wenn im E- & M-Commerce ein enger, auf Debitkarten beschränkter Markt, abgegrenzt würde.14

Im Rahmen einer Ergänzung des Schlussberichts zur Vorabklärung betreffend einer DMIF für das Debitkartensystem Visa V PAY15 wurde unter anderem ebenfalls auf die Frage der Zulässigkeit einer Interchange Fee im E- & M-Commerce eingegangen. In dieser Ergänzung des Schlussberichts wurden zwar keine eigentlichen Überlegungen zu einer möglichen Marktabgrenzung hinsichtlich des Einsatzes von Debitkarten im E- und M-Commerce vorgenommen. Es wurde jedoch auch hier von einem Markteintritt in diesem Bereich ausgegangen. So wurde ausgeführt, dass sich eine höhere Gebühr in einer Markteintrittsphase rechtfertigen könne und darauf verwiesen, dass die Debitkartenprodukte von Visa zum damaligen Zeitpunkt (wie auch diejenigen von Mastercard) noch nicht im E- & M-Commerce einsetzbar waren.16

Schlussfolgerungen zur sachlichen Marktabgrenzung

Gestützt auf die bisherige Praxis der WEKO insbesondere hinsichtlich Zahlungsmittel im Online-Handel kann nachfolgend aus Sicht von Online-Händlern als Marktgegenseite von einem Markt für die Akzeptanz von Debitkarten im Online-Handel ausgegangen werden. Falls sich zukünftig Debitkarten als wichtige Zahlungsmittel im Online-Handel etablieren sollten, wäre zudem durchaus eine weitere Unterteilung in einzelne Märkte für die verschiedenen Debitkartenanbieter denkbar. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erscheint eine marktbeherrschende Stellung gemäss Art. 4 Abs. 2 KG von PostFinance im vorliegend betrachteten Bereich unabhängig von der Marktabgrenzung derzeit als unwahrscheinlich, so dass die Marktabgrenzung letztlich offengelassen werden kann.

Räumliche Marktabgrenzung

In räumlicher Hinsicht ist die WEKO im Bereich von Zahlungsmitteln in ihrer bisherigen Praxis von nationalen Märkten ausgegangen, was auch jüngst durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde.17 Auch hinsichtlich des Marktes für den Zugang der Händler zum Acquiring der PostFinance Card wurde von einer nationalen Marktabgrenzung ausgegangen.18 Vor diesem Hintergrund – wie auch aufgrund der Tatsache, dass Post-Finance-Zahlungsarten (mit ganz wenigen Ausnahmen) nur im Inland verwendet werden können – kann vorliegend von einem nationalen Markt ausgegangen werden.

Bedeutung von Debitkarten im Online-Handel

Hinsichtlich des vorliegend betrachteten Marktes für die Akzeptanz von Debitkarten im Online-Handel ist festzuhalten, dass dieser im Vergleich zu anderen Zahlungsmitteln im Online-Handel nur eine äusserst geringe Grösse aufweist. So ist gemäss der Beratungsanfrage davon auszugehen, dass im Jahr 2018 80 % aller Online-Einkäufe in der Schweiz per Rechnung beglichen worden seien. Weitere 16 % aller Online-Einkäufe würden über Kreditkarte beglichen. Dagegen würden Zahlungen mit Debitkarten nur rund 2 % ausmachen. Diese vergleichsweise geringe Bedeutung von Debitkarten im Online-Handel wirkt sich, wie nachfolgend aufgezeigt, entsprechend auf die Wettbewerbsdynamik im Allgemeinen sowie auch auf die Stellung der Marktgegenseite aus.

Aktueller und potenzieller Wettbewerb

Gegenwärtig ist PostFinance die mit Abstand grösste Anbieterin im vorliegend betrachteten Markt für die Akzeptanz von Debitkarten im Online-Handel. Diese an sich starke Stellung wird jedoch durch die geringe Marktgrösse sowie den äusserst geringen Anteil von Zahlungen über Debitkarten im Online-Handel stark relativiert, worauf auch nachfolgend im Rahmen der Ausführungen zur Stellung der Marktgegenseite näher eingegangen wird.

Hinzu kommt, dass gestützt auf die vorliegenden Informationen in diesem (derzeit) noch vergleichsweise kleinen Markt in den nächsten Jahren eine dynamische Entwicklung der Wettbewerbssituation glaubhaft erscheint. Wie in der Beratungsanfrage erwähnt wird, hat auch TWINT unterdessen eine gewisse Bedeutung erlangt. Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass beim entsprechenden Zusammenschlussverfahren von der Hypothese eines zu anderen Zahlungsmitteln komplementären Marktes für P2M-Mobile Payment ausgegangen wurde, eine abschliessende Marktabgrenzung jedoch angesichts der frühen Marktphase offengelassen wurde.19 Inwiefern sich TWINT im Online-Handel als mögliche Alternative zu PostFinance-Zahlungsarten entwickelt hat kann vorliegend offen gelassen werden. Jedoch kann immerhin festgehalten werden, dass TWINT mit der nun möglichen Anbindung an Bankkonten von Nutzerinnen und Nutzern zumindest teilweise über mit Debitkarten vergleichbare Eigenschaften verfügt.

Auch seitens von Mastercard sowie Visa erscheint in den nächsten Jahren ein Markteintritt in den vorliegend betrachteten Markt für die Akzeptanz von Debitkarten im Online-Handel als zumindest plausibel. So soll die geplante Mastercard Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF) explizit dazu dienen, dass zukünftig die Debitkartenprodukte Maestro und Debit Mastercard im E- & M-Commerce – damit insbesondere auch im Online-Handel – eingesetzt werden können.20

14 Vgl. RPW 2017/4, 553 Rz 85, Vorabklärung betreffend Mastercard Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF).

15 Vgl. RPW 2017/4, 559-564, Vorabklärung betreffend einer DMIF für das Debitkartensystem Visa V PAY.

16 Vgl. RPW 2017/4, 562 Rz 32, Vorabklärung betreffend einer DMIF für das Debitkartensystem Visa V PAY.

17 Vgl. Urteil des BVGer 18. Dezember 2018 B-831/2011 i.S. Sanktionsverfügung - Zugang zur Dienstleistung der dynamischen Währungsumrechnung (DCC), E. 315-337.

18 Schlussbericht zur Vorabklärung i.S. Teilnahmebedingungen EFT/POS mit PostFinance Card vom 19.03.2019, Rz 50-53, noch nicht publiziert.

19 Vgl. RPW 2016/4, 1067-1069 Rz 47-59, PostFinance AG/SIX Payment Services AG/TWINT AG.

20 Vgl. RPW 2017/4, 542 Rz 1, Vorabklärung betreffend Mastercard Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF).

Auch im Falle von Visa V Pay rechtfertigte sich die (verlängerte) Erhebung einer Interchange Fee für sogenannte «Card Absent»-Transaktionen – was auch hier wiederum insbesondere den Online-Handel umfasst – mit dem Argument, dass damit ein Markteintritt von Debitkartenprodukten von Visa, insbesondere V Pay, in den Bereich des Online-Handels ermöglicht werden soll.21

Zusammenfassend sind derzeit PostFinance-Zahlungsarten praktisch die einzigen Dienstleistungen im vorliegend betrachteten Markt für die Akzeptanz von Debitkarten im Online-Handel, jedoch wird diese Position von PostFinance durch die geringe Marktgrösse und den äusserst kleinen Anteil von Zahlungen über Debitkarten im Online-Handel relativiert. Es ist diesbezüglich jedoch anzumerken, dass hinsichtlich Zahlungsmitteln deren Anteil am gesamten Zahlungsvolumen nur beschränkte Aussagekraft hinsichtlich der Marktabgrenzung hat: So ist viel mehr davon auszugehen, dass Händler ab einer gewissen Verbreitung eines bestimmten Zahlungsmittels nicht vernünftigerweise auf dieses verzichten können.22 Es erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch glaubhaft, dass diese Schwelle vorliegend noch nicht erreicht ist. Auch erscheint es zumindest wahrscheinlich, dass der vorliegend betrachtete Markt in den nächsten Jahren einer gewissen Dynamik aufgrund von absehbaren Markteintritten anderer Anbieter von Debitkarten unterliegen wird.

Stellung der Marktgegenseite

Wettbewerbsdruck kann nicht nur von vorhandenen oder potenziellen Wettbewerbern ausgehen, sondern auch von den Abnehmern. Selbst Unternehmen mit hohen Marktanteilen können sich nicht weitgehend unabhängig von Abnehmern verhalten, die über ausreichend Verhandlungsmacht verfügen.

Hinsichtlich der Stellung der Marktgegenseite wird in der Beratungsanfrage im Wesentlichen vorgebracht, dass praktisch alle Online-Händler Zahlungen über Rechnung sowie Kreditkarte ermöglichen, jedoch PostFinance-Zahlungsarten nur bei etwa der Hälfte der Online-Händler in der Schweiz PostFinance-Zahlungsarten angeboten würden. Dies zeige, dass Online-Händler unter gewissen Umständen durchaus auf PostFinance-Zahlungsarten verzichten könnten. Dies wird auch illustriert durch die eingangs erwähnten Beispielen von grossen Online-Händlern, welche PostFinance-Zahlungsarten aus ihrem Zahlungsmittelportfolio entfernt haben.

Auch begründet sich gerade das vorliegend betrachtete Vorhaben, Sonderkonditionen für Grosskunden einzuführen, mit dem Argument der starken Verhandlungsposition insbesondere von Grosskunden.

Vor dem Hintergrund der vorliegenden Informationen erscheint es somit glaubhaft, dass zumindest Grosskunden über eine starke Verhandlungsposition verfügen, so dass von dieser Marktgegenseite im Allgemeinen eine wesentliche disziplinierende Wirkung ausgeht.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend scheint eine marktbeherrschende Stellung gemäss Art. 4 Abs. 2 KG seitens PostFinance im vorliegend betrachteten Markt für die Akzeptanz von Debitkarten im Online-Handel aufgrund der geringen

Bedeutung von Debitkartenzahlungen im Online-Bereich, der Marktdynamik und der gemäss Darstellung der Beratungsanfrage starken Verhandlungsposition von Grosskunden als unwahrscheinlich.

III. Möglicher Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Eine unzulässige Verhaltensweise gemäss Art. 7 KG kann ausschliesslich von einem marktbeherrschenden Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG ausgehen. Vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführungen kann auf vertiefte Ausführungen hinsichtlich eines möglichen Missbrauchs einer (hypothetischen) marktbeherrschenden Stellung von PostFinance im vorliegend betrachteten Bereich verzichtet werden. Auch ist im Rahmen einer Beratung gemäss Art. 23 Abs. 2 KG eine abstrakte Beurteilung möglicher kartellrechtlicher Risiken bezüglich eines möglichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäss Art. 7 KG nicht möglich.

Vorliegend kann hinsichtlich der Einführung einer No-Surcharching-Rule lediglich auf die entsprechende Praxis der WEKO hingewiesen werden, wonach eine solche auch seitens marktbeherrschender Unternehmen als nicht missbräuchlich betrachtet wird, sofern für einen (durchschnittlichen) Händler die Akzeptanz eines Zahlungsmittels im Vergleich zu anderen Zahlungsmitteln nicht teurer ist.23

Hinsichtlich kartellrechtlicher Risiken im Zusammenhang mit Grosskundenrabatten ist wiederum insbesondere auf die Untersuchung der WEKO i.S. Preissystem Post zu verweisen.24

IV. Fazit

Zusammenfassend bestehen aus Sicht des Sekretariats der Wettbewerbskommission gestützt auf die in der Beratungsanfrage vorgebrachten Informationen, keine unmittelbaren kartellrechtlichen Bedenken bezüglich der geplanten Einführung von Grosskundenrabatten sowie No-Surcharging-Klauseln für PostFinance-Zahlungsarten seitens PostFinance gegenüber Online-Händlern.

21 Vgl. RPW 2017/4, 562 Rz 30-35, Vorabklärung betreffend einer DMIF für das Debitkartensystem Visa V PAY.

22 Dies entspricht dem Argument bezüglich «must take cards». Vgl. ROCHET/TIROLE, Must-take cards: Merchant discounts and avoided costs, in: Journal of the European Economic Association, 9(3), 462-495, 2011.

23 Vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen in RPW 2017/4, 556f. Rz 114-117, Vorabklärung betreffend Mastercard Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF), m.w.H. 24 Vgl. Fn 2.