RPW 2022/2 S. 443
Central Group/SIGNA-Gruppe/Selfridges Group
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 21. April 2022
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 21. April 2022
Erwägungen
1. Am 25. März 2022 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigen die Harng Central Department Store Limited (zusammen mit den von dieser Gesellschaft kontrollierten Unternehmen nachfolgend: Central Group) durch die […] Tochtergesellschaft CRC Luxembourg S.à r.l. sowie die SIGNA Retail Selection AG und die SIGNA Holding GmbH (zusammen mit SIGNA Retail Selection AG und den übrigen […] Unternehmen nachfolgend: SIGNA-Gruppe) die gemeinsame Kontrolle über die SHEL Holdings Europe Limited, die SFP Holdings Limited und die Selfridges Manchester Limited und deren jeweiligen Tochtergesellschaften (zusammen nachfolgend: Selfridges Group) zu übernehmen.
2. Die Central Group mit Sitz in Thailand ist weltweit im Detailhandel, der Immobilienbranche sowie im Gastgewerbe tätig, vorwiegend in Südostasien, Indonesien und Vietnam. Sie ist seit Mai 2020 zusammen mit der SIGNA-Gruppe Eigentümerin der Magazine zum Globus AG (nachfolgend: Globus) mit mehreren Warenhäusern in der Schweiz. Auch in weiteren europäischen Ländern betreibt die Central Group Warenhäuser, so das KaDe-We in Berlin, die Rinascente-Warenhäuser in Italien und das ILLUM-Warenhaus in Copenhagen.
3. Die SIGNA-Gruppe mit Hauptsitz in Österreich (wobei die SIGNA Retail Selection AG ihren Sitz in Zürich hat) ist hauptsächlich im Detailhandel und der Immobilienbranche in verschiedenen europäischen Ländern tätig, u. a. mit den GALERIA-Warenhäusern in Deutschland, dem deutschen Sportartikelhändler SportScheck, den INNO-Warenhäusern in Belgien und den Möbelhausketten Leiner und kika in Österreich. Im schweizerischen Detailhandel ist sie insbesondere als Mitbesitzerin von Globus aktiv (vgl. Rz 2), zudem verfügt sie in der Schweiz über zwei auf Tennissportartikel spezialisierte Ladengeschäfte. Des Weiteren erzielt sie mit verschiedenen Online-Shops Umsätze in der Schweiz.
4. Zur Selfridges Group1 mit Sitz in England gehören drei Warenhausketten: Selfridges mit vier Warenhäusern in England, De Bijkenkorf mit Warenhäusern in den Niederlanden und Brown Thomas and Arnotts mit Warenhäusern in Irland. Die Selfridges Group vertreibt Waren
auch via Online-Shops und liefert in zahlreiche Länder, auch in die Schweiz.
5. Mit dem Zusammenschluss ergänzen die Central Group und die SIGNA-Gruppe ihr Portfolio mit einer weiteren Warenhauskette in Europa.
6. Das Zusammenschlussvorhaben wurde am 21. März 2022 der Europäischen Kommission gemeldet.2
7. Beim vorliegenden Zusammenschlussvorhaben handelt es sich um einen Kontrollerwerb im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG3 und Art. 1 VKU4.
8. Von den drei Zusammenschlussparteien erzielten die Central Group und die SIGNA-Gruppe im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss je einen Umsatz von mindestens 100 Millionen Franken in der Schweiz, zudem erzielten die drei Zusammenschlussparteien zusammen einen schweizweiten Umsatz von mindestens 500 Millionen Franken und einen weltweiten von mindestens 2 Milliarden Franken Somit handelt es sich vorliegend um einen meldepflichtigen Zusammenschluss gemäss Art. 9 Abs. 1 KG.
9. Warenhäuser bieten ein breites Sortiment an Gütern an, nebst Non-Food-Artikeln oft auch Lebensmittel. Bei ihrer Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens Migros/Globus ging die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) bezüglich Lebensmitteln als auch bezüglich niedrigwertiger Verbrauchsgüter des Non-Food-Bereichs vom sogenannten Sortimentskonzept5 aus, nicht jedoch für höherwertige und/oder dauerhaftere Güter, die in der Regel einzeln nachgefragt werden.6 Sie hielt dabei fest, dass das Teilsortiment eines Anbieters mit umfassenden Sortiment in Konkurrenz zum vergleichbaren Teilsortiment anderer Vollsortimenter und zu den Spezialgeschäften der betroffenen Produktgruppe steht.7 Bezüglich der Tätigkeiten von Migros und Globus grenzte sie damals 16 sachlich relevante Märkte/Gütergruppen ab, u. a. je einen für Herrenbekleidung, Damenbekleidung, Kinderbekleidung und Schuhe, und verzichtete für die Zwecke der damaligen vorläufigen Prüfung auf engere Marktabgrenzungen.8 Beim Entscheid zu Migros/Schild ging die WEKO davon aus, dass
1 Die Muttergesellschaft der Selfridges Group ist die Selfridges Group Limited mit Sitz in Kanada, welche auch die kanadische Warenhauskette Holt Renfrew betreibt, welche vorliegend nicht zum Verkauf steht.
2 Case COMP M.10642 – Central/SIGNA/Selfridges.
3 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).
4 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).
5 Beim Sortimentskonzept werden Güter in mehr oder weniger umfassende Sortimente oder Güterbündel zusammengefasst (vgl. RPW 1997/3, 366 Rz 12, Migros/Globus). 6 RPW 1997/3, 366 Rz 12 und 367 Rz 16, Migros/Globus. 7 RPW 1997/3, 367 Rz 17, Migros/Globus. 8 RPW 1997/3, 368 Rz 20 f., Migros/Globus.
der Absatzmarkt für Bekleidung in mindestens drei Absatzmärkte zu unterteilen ist: einen für Sportbekleidung, einen für Bekleidung (ohne Sportbekleidung) im mittleren bis gehobenen Preissegment und einen für Bekleidung (ohne Sportbekleidung) im günstigeren Preissegment. Für Schuhe zog sie in jenem Entscheid zudem eine Segmentierung in Teilmärkte analog zum Bekleidungsmarkt in Betracht.9
10. Viele Warenhäuser verkaufen ein Sortiment ihrer Produkte auch online. In zwei Entscheiden zum Lebensmitteldetailhandel liess die WEKO offen, ob der Internethandel zum gleichen sachlich relevanten Markt wie der stationäre Handel gehört.10 In ihrem Entscheid zum Zusammenschlussvorhaben Migros/Galaxus erachtete die WEKO eine Unterscheidung des sachlich relevanten Markts nach stationärem Handel mit Elektrogeräten und dem Verkauf per Internet als eher nicht gegeben, liess die Frage aber letztlich offen.11 Auch bezüglich des Detailhandels mit Produkten des Baumarkt- und Gartenbedarfs liess die WEKO offen, ob der Online-Handel zum gleichen Absatzmarkt gehört wie der stationäre Handel.12
11. Vorliegend kann eine genaue sachliche Abgrenzung der Märkte im Zusammenhang mit dem Absatz von Produkten, die von Warenhäusern stationär und/oder online angeboten werden, offengelassen werden, da das Ergebnis der Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens bei jeder denkbaren diesbezüglichen Abgrenzung dasselbe bleibt.
12. In räumlicher Hinsicht spielt sich der Wettbewerb im Detailhandel gemäss Praxis der WEKO auf zwei Ebenen ab: einerseits auf der lokalen Ebene zwischen den jeweiligen Verkaufspunkten und andererseits auf der nationalen Ebene zwischen den verschiedenen Detailhandelsketten. Beide Ebenen sind im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Analyse des Detailhandels in Betracht zu ziehen.13 Für den Online-Handel ging die WEKO im Entscheid zu Migros/Galaxus von mindestens nationalen Märkten aus.14
13. Vorliegend kann die räumliche Abgrenzung der sachlichen Märkte im Zusammenhang mit Gütern, welche von Warenhäusern stationär und/oder online abgesetzt werden, offengelassen werden, da das Ergebnis der vorliegenden Analyse des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens bei jeder denkbaren räumlichen Marktabgrenzung dasselbe bleibt.
14. Die Selfridges Group erzielte im Geschäftsjahr 2020/202115 einen schweizweiten Umsatz von umgerechnet rund […] Franken, dies ausschliesslich mit Online-Verkäufen. Damit kommt es durch vorliegendes Zusammenschlussvorhaben nur zu geringen Marktanteilsadditionen auf verschiedenen Detailhandelsmärkten im Zusammenhang mit dem Warenhaus-Sortiment der Selfridges Group. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kommt es nicht zu betroffenen Märkten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU in der Schweiz.
15. Mit Globus sind beide zukünftigen Mutterunternehmen der Selfridges Group im schweizerischen Bekleidungsdetailhandel tätig. Globus bietet Produkte verschiedener Warengruppen an, insbesondere Bekleidung, Schuhe, Taschen/Gepäck, Heimwaren, Küchengeräte, Kosmetikprodukte und Lebensmittel. Dabei ist Globus v. a. im mittleren/gehobenen Preissegment aktiv. Für die Central Group stellt der Umsatz durch Globus den einzigen Umsatz dar, den diese in der Schweiz erzielt. Dagegen erzielt die SIGNA-Gruppe mit einer Reihe weiterer Unternehmen Umsätze in der Schweiz, hauptsächlich online, so u. a. mit SportScheck, dress-for-less und publikat inkl. Stylefile (u. a. Sneakers und Streetwear). Zudem verfügt die SIGNA-Gruppe über zwei auf Tennissportartikel spezialisierte Ladengeschäfte.
16. Gestützt auf Gesamtmarktschätzungen der meldenden Parteien für das Jahr 202016 und Daten resp. Schätzungen dieser zu den Umsätzen der Zusammenschlussparteien in verschiedenen Segmenten führt das vorliegende Zusammenschlussvorhaben weder im hypothetischen schweizerischen Gesamtabsatzmarkt für Bekleidung des mittleren und gehobenen Preissegments (ohne Sportbekleidung) noch in weiter nach Damen-, Herren- und Kinderbekleidung und nach stationärem Handel und Online-Handel segmentierten Märkten zu betroffenen Märkten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU.17 Auch in sämtlichen weiteren denkbaren, die Schweiz betreffenden Märkten, namentlich im schweizweiten Absatzmarkt für Schuhe des mittleren und gehobenen Preissegments (ohne Sport- und Outdoorschuhe) und im Absatzmarkt für Sportbekleidung und schuhe, auch bei weiterer Segmentierung in stationärem Handel und Online-Handel, führt das vorliegende Zusammenschlussvorhaben nicht zu betroffenen Märkten.
17. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den vorgenannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
9 RPW 2014/1, 292 Rz 7 f., Migros/Schild. 10 Vgl. RPW 2008/4, 600 Rz 68 und 601 Rz 79, Coop/Carrefour; RPW 2008/1, 148 Rz 192 und 150 Rz 204, Migros/Denner. 11 RPW 2012/4, 851 Rz 59, Migros/Galaxus. 12 RPW 2021/4, 864 Rz 55, Coop/Jumbo. 13 RPW 2021/4, 865 Rz 61, Coop/Jumbo (m. w. H.). 14 RPW 2012/4, 852 Rz 59, Migros/Galaxus.
15 Geschäftsjahr vom 2.2.2020–30.1.2021.
16 Die Gesamtmarktschätzungen stützen sich auf Gesamtmarktdaten, welche von Euromonitor stammen, welche die Daten pro Produktkategorie ermittelt. Aus den Euromonitordaten lassen sich auch Daten zu Luxusmarken isolieren, nicht jedoch für die Gesamtheit der Marken des mittleren und gehobenen Preissegments, weshalb für die diesbezüglichen Schätzungen das jeweilige Luxussegment mit einem Faktor von 3,5 multipliziert wurde.
17 Aufgrund der Datenlage wurden die Segmentierungen ohne Berücksichtigung von Accessoires vorgenommen.