RPW 2022/3 S. 609
Astorg/Corden Pharma
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 17. Juni 2022
Das Sekretariat der Wettbewerbskommission beantragt beim Zusammenschlussvorhaben Astorg/Corden Pharma
- auf eine Prüfung zu verzichten und
- die nachfolgende summarische Begründung in der Reihe «Recht und Politik des Wett-bewerbes» (RPW) zu veröffentlichen.
Die Anträge begründen sich wie folgt:
Erwägungen
1. Am 24. Mai 2022 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Diese Meldung betrifft den indirekten Erwerb der al-leinigen Kontrolle über Corden Pharma Holding S.E. und Corden Pharma US Holdings, Inc. (gemeinsam nachfolgend: Corden Pharma) durch eine oder mehrere Zweckgesellschaft(en) (Special Purpose Vehicle(s), SPV), von Astorg VIII SCSp, einem von Astorg Asset Manage-ment S.à.r.l (nachfolgend: AAM), welche wiederum durch Astorg Group S.à.r.l. kontrolliert wird, verwalteten Fonds (Astorg Group S.à.r.l. zusammen mit ihren Tochtergesellschaften, Astorg Fund VIII und weiteren Fonds, welche durch AAM verwaltet werden, nachfolgend: Astorg oder die Käuferin) (nachfolgend: die Transaktion oder das Zusammenschlussvorhaben).
2. Astorg ist eine unabhängige, europäische Private-Equity-Gesellschaft mit Niederlassungen in Luxemburg, London, Paris, Frankfurt, New York und Mailand. Astorg wurde 1998 gegründet und hat seither zahlreiche Buyout-Investitionen in einem breiten Spektrum von Branchen getätigt.
3. Corden Pharma ist im Bereich der Auftragsentwicklung und -herstellung tätig. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung, nach welcher ein Hersteller im Auftrag von Drittunternehmen pharmazeutische Wirkstoffe oder Fertigarzneimittel herstellt. Die Kerngeschäfte, Operationen und Aktivitäten werden von den Tochtergesellschaften und nicht von einer der Holdinggesellschaften durchgeführt.
4. Die beiden zu veräussernden Gesellschaften Corden Pharma Holding S.E. einerseits und Corden Pharma US Holdings, Inc. andererseits werden derzeit indirekt von je einer Gruppengesellschaft (nachfolgend gemeinsam: die Verkäuferinnen) der International Chemical Investors Group (nachfolgend: ICIG) kontrolliert, wobei je eine Gesellschaft alleinige Aktionärin einer der zu veräussernden Gesellschaften ist. Bei ICIG handelt es sich um eine Industriegruppe in Privatbesitz, die sich auf drei Hauptplattformen konzentriert: Pharmazeutika unter der Marke CordenPharma, Feinchemikalien unter der Marke WeylChem und Chlorvinyls unter der Marke Vynova. Seit ihrer Gründung im Jahr 2004 ist die ICIG auf mehr als 20 unabhängige Chemie- und Pharmazieunternehmen angewachsen, welche alle ihren Ursprung in grossen globalen Chemie- oder Pharmakonzernen haben.
5. Die Verkäuferinnen beabsichtigen, alle Aktien der Unternehmen an die Käuferin zu verkaufen, und die Käuferin beabsichtigt, alle diese Aktien vorbehaltlich und in Übereinstimmung zu kaufen und zu erwerben. Astorg wird indirekt über SPV(s) die alleinige Kontrolle über Corden Pharma erlangen.
6. Bei der vorgeschlagenen Transaktion handelt es sich um ein reines Private-Equity-Geschäft, bei dem deshalb keine industriellen Synergien zu erwarten sind. Der Erwerb der alleinigen Kontrolle über Corden Pharma ist eine attraktive Gelegenheit für Astorg, ihr Beteiligungsportfo-lio zu diversifizieren und sich in einem Unternehmen mit Wachstumspotenzial zu engagieren. Durch die geplante Transaktion erhält Corden Pharma den Mehrwert eines erfahrenen Teams und die finanzielle Unterstützung von Astorg, um ihre weitere Entwicklung besser bewältigen zu können.
7. Für den Vollzug des gemeldeten Zusammenschlusses ist, nebst anderen Voraussetzungen, die Genehmigung der zuständigen Wettbewerbsbehörden in der Schweiz, Deutschland, den Vereinigten Statten von Amerika, Zypern und der Türkei erforderlich.
8. Die Parteien erzielten 2021 einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als CHF 2 Milliarden. In der Schweiz erzielten die Parteien 2021 einen Umsatz von je über CHF 100 Millionen1. Die Schwellenwerte gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b KG2 sind damit überschritten und der beabsichtigte Zusammenschluss ist meldepflichtig.
9. Wie bereits erwähnt, bietet Corden Pharma Dienstleistungen im Contract Development Manufacturing Organizations (CDMO) an. CDMO ist eine Vereinbarung, in deren Rahmen ein Hersteller im Auftrag von pharmazeutischen Drittunternehmen vorgelagerte Herstellungsdienstleistungen für entweder (i) pharmazeutische Wirkstoffe (APIs) oder (ii) Fertigarzneimittel (FDPs) erbringt. Ein API ist die pharmazeutisch wirksame Substanz in einem FDP, die zum Zweck der Verabreichung in einem Trägerstoff (d.h. inerte Stoffe, die z. B. in Form einer Tablette oder einer Lösung vorliegen) gelöst ist. FDPs sind pharmazeutische Produkte, die alle Produktionsstufen durchlaufen haben, einschliesslich der Verpackung im endgültigen Behältnis und der Etikettierung.
1 Meldung, Rz 35.
2 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).
10. Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU3 umfasst der relevante Produktmarkt alle Waren oder Dienstleistungen, die einerseits von den Abnehmern und andererseits von den Anbietern hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden.
11. Die schweizerischen Wettbewerbsbehörden haben sich mit der Marktabgrenzung für CDMO-Dienstleistungen bisher nur im Rahmen einer Vorabklärung4 auseinandergesetzt und den Markt für die Auftragsfertigung für FDPs in einem Zusammenschlusskontrollverfahren5 behandelt. Dabei gingen die Wettbewerbsbehörden von getrennten sachlichen Märkten für Contract Development Organization (CDO) und Contract Manufacturing Organization (CMO) und einem getrennten sachlichen Markt für die Auftragsfertigung für FDPs aus.
12. Die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass es einen Markt für die Erbringung von CDMO-Dienstleistungen für Wirkstoffe gibt, der sich aus zwei Gründen vom Markt für die Auftragsproduktion von FDPs unterscheidet:
• Aus Sicht der Nachfrageseite umfassen CDMO-Dienstleistungen auf der API-Ebene die Bewertung, Charakterisierung, Entwicklung von Produktions- und Scaling-up-Prozessen im Zusammenhang mit der Herstellung von APIs, während CDMO-Dienstleistungen auf der FDP-Ebene hauptsächlich die Entwicklung einer geeigneten Dosierungsformulierung und die Massenherstellung der endgültigen Arzneimittelprodukte betreffen.
• Aus der Sicht der Angebotsseite erfordern CDMO-
Dienstleistungen auf der API- und der FDP-Ebene unterschiedliche Produktionsmittel sowie unterschiedliches, spezifisches Know-how und Erfahrungen.
13. Die WEKO betrachtet den geografisch relevanten Markt für CDO und CMO als global6, da CDO- und CMO-Dienstleistungen von Pharmaunternehmen weltweit angeboten und nachgefragt werden. In der Sache Kohlberg/Mubadala/Partners Group/Pioneer UK Midco 1 Limited, prüfte die WEKO einen Markt für die Auftragsherstellung von FDP mit einem mindestens EWR-CHweiten Anwendungsbereich7.
14. Die definitive Marktabgrenzung kann vorliegend offenbleiben. Das Zusammenschlussvorhaben führt bei keiner plausiblen Marktabgrenzung zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken, auch nicht bei der engstmöglichen Marktabgrenzung. Keines der von Astorg kontrollierten Portfoliounternehmen ist in einem Bereich tätig, in dem auch Corden Pharma tätig ist.
15. Nach dem Gesagten könnte ein vom Zusammenschluss betroffener Markt lediglich dann vorliegen, wenn eines der beteiligten Unternehmen in einem relevanten Markt über einen Anteil von 30 % oder mehr verfügen würde (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). Nach Angaben der Parteien ist dies nicht der Fall.8 Da die Marktanteile von Corden Pharma unter 30 % liegen, gibt es keine betroffenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Darüber hinaus führt die Transaktion zu keinen horizontalen Überschneidungen zwischen Corden Pharma und Portfoliogesellschaf-ten von Astorg, da keine der letzteren CDMO-Dienstleistungen anbietet und es gibt aktuell bzw. wird auch zukünftig keine tatsächliche oder potenzielle vertikale Beziehung zwischen Astorg und Corden Pharma geben.
16. Das Zusammenschlussvorhaben führt somit in der Schweiz weder zu betroffenen Märkten mit Anteilsadditionen zwischen Astorg und Corden Pharma noch zu meldenden betroffenen Märkten ohne Marktanteilsaddition im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Das Zusammenschluss-vorhaben ist damit unbedenklich.
17. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den oben genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
18. Gemäss Rz 67 der Meldung verzichten die meldenden Parteien auf das Recht, Nebenabreden überprüfen zu lassen und es werden in der Meldung auch keine weiteren Ausführungen zu allenfalls bestehenden Nebenabreden gemacht. Der guten Ordnung halber sei aus diesem Grund hier festgehalten, dass allenfalls bestehende Nebenabreden in den Verträgen weder vom Sekretariat der Wettbewerbskommission noch von der Kammer für Unternehmenszusammenschlüsse auf deren Vereinbarkeit mit dem Kartellrecht hin überprüft wurden.
3 Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). 4 RPW 2021/1, 86 ff. Biologics. 5 RPW 2020/4b, 2016 f. Rz 13, Kohlberg/Mubadala/Partners Group/Pioneer UK Midco 1 Limited. 6 RPW 2021/1, 87, Rz 16, Biologics. 7 EU-KOMM, COMP/M.9995 vom 4. Dezember 2020, Rz 17, Permira/Neuraxpharm. 8 Meldung, Rz 48.