RPW 2022/4 S. 895
Swissolar Index
Rubrum
I. Einleitung
1. Der Schweizerische Fachverband für Sonnenenergie (nachfolgend: Swissolar) ist ein Verein, welcher die gesamtschweizerische Förderung der nachhaltigen Nutzung der Solarenergie bezweckt.1 Mitglieder sind in der Schweiz tätige Herstellerinnen, Händler und Installateure von Solaranlagen. Auch im Markt für Solaranlagen tätige Dienstleisterinnen, wie zum Beispiel Planungs- oder Reinigungsunternehmen, sind Mitglieder von Swissolar.
2. Swissolar möchte einen Index für den Einkaufspreis für Solarpanels sowie für die von den Endkundinnen und Endkunden bezahlten Preise für Photovoltaikanlagen berechnen und veröffentlichen. Nachfolgend wird deshalb zunächst der Markt für Photovoltaikanlagen und Solarpanels summarisch beschrieben. Anschliessend wird dargelegt, wie die für die beiden Preisindizes erforderlichen Informationen erhoben und ausgewertet werden sollen. Schliesslich wird das erwähnte Vorhaben kartellrechtlich gewürdigt.
Sachverhalt
Marktverhältnisse
3. Rund 10 % der in der Schweiz verbauten Solarpanels werden im Inland von den zwei inländischen Herstellerinnen produziert. Der Rest wird zum überwiegenden Teil aus China importiert. Die ausländischen Herstellerinnen verkaufen ihre Panels teilweise direkt an die schweizerischen Installateure, teilweise erfolgt der Vertrieb in der Schweiz aber auch über in der Schweiz ansässige Händler.
4. In der Schweiz gibt es mehrere grössere Installateure mit über 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Diese installieren rund 40 % der im Inland jährlich neu erstellten Solarenergieanlagen. Den Rest installieren kleinere Betriebe mit rund 5–10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Seit einigen Jahren besteht eine grosse Nachfrage nach Solarenergieanlagen, was zu einem starken Marktwachstum führt. Insbesondere aus diesem Grund treten aktuell viele neue Unternehmen in den Markt für die Installation von Solarenergieanlagen ein. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Dachdeckerinnen oder Elektriker.
5. Namentlich die hohe Nachfrage führt teilweise zu Engpässen bei der Lieferung gewisser für Photovoltaikanlagen unverzichtbarer Komponenten. Aus diesen Gründen beträgt die Wartezeit zwischen Offertstellung und Abschluss der Installation einer Photovoltaikanlage aktuell rund 1–2 Jahre.
6. Insbesondere bei grossen Anlagen kann der Anteil der Materialkosten an den totalen Kosten der Anlage bis zu
60–70 % betragen. Der grösste Teil dieser Materialkosten entfällt auf die Solarpanels. Dieser Preis ist aktuell sehr volatil und schwer vorauszusagen. Deshalb geht ein Installateur ein finanzielles Risiko ein, wenn er einer Kundin zum Zeitpunkt der Offertstellung einen festen Preis für die zu installierende Anlage anbietet, da deren Einkaufspreis bis zum Zeitpunkt der Installation deutlich steigen kann.
Zweck
7. Der Zweck der geplanten Preisindizes besteht darin, das beschriebene Risiko bezüglich der künftigen Preise von Solarpanels effizient zwischen den Kundinnen und Kunden einerseits und den Installationsbetrieben andererseits aufteilen zu können. So kann zum Beispiel der Preis einer in 2 Jahren zu installierenden Anlage auf 90 % des in 2 Jahren beobachteten Durchschnittspreises vergleichbarer Anlagen festgelegt werden. Im Beispiel kann so jedenfalls ein Teil des Risikos vom Installateur auf die Kundin verlagert werden. Diese Verlagerung kann zum Beispiel dadurch kompensiert werden, dass der Preis relativ tief angesetzt wird.2
8. Weil auch ein Index für den Einkaufspreis von Solarpanels publiziert werden soll, können die Vertragsparteien sich darauf beschränken, nur das diesbezügliche Risiko zu verlagern. Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn nur die Kosten des Einkaufs von Solarpanels stark schwanken und die Kosten der Installation gut voraussehbar sind.
9. Ausserdem könnten die geplanten Preisindizes gemäss Swissolar auch für das Bundesamt für Energie (nachfolgend: BFE) von Interesse sein, namentlich für die Ausrichtung der Energiestrategie sowie für die Bemessung von Subventionen. Das BFE publiziert zwar selber Daten zur verbauten Leistung, nicht aber zu den entsprechenden Preisen. Ausserdem sind die vom BFE publizierten Daten mehr als ein Jahr alt.
1 Vgl. den Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich, <zh.ch register.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-113.452.116> (27.10.2022).
2 Eine solche Verlagerung des Risikos kann effizient sein: Kleine Unternehmen sind oft stärker risikoavers als grosse Unternehmen, weil sie ihre Risiken in der Regel selber weniger gut diversifizieren können und oft einen weniger guten Zugang zu den Kapitalmärkten haben. Deshalb kann es effizient sein, dass eine grosse Bauherrin das Risiko künftiger Preisänderungen übernimmt und sich dafür angemessen vom Installationsunternehmen entschädigen lässt.
Datenerhebung
10. Swissolar beabsichtigt, monatlich die folgenden Daten bei Schweizerischen Installationsbetrieben zu erheben:
- Endkundenpreis differenziert nach Anlagengrösse (gemessen in kWp3): Aktuell ist noch unklar, ob diese Daten separat pro im Berichtsmonat fertiggestellter Anlage oder nur in aggregierter Form für alle im betreffenden Monat fertiggestellten Anlagen erfasst werden sollen.
- Leistung der im Berichtsmonat eingekauften Solarpanels (gemessen in kWp), differenziert nach Herstellungsort (Schweiz/Ausland).
- Einkaufspreis der im Berichtsmonat eingekauften Solarpanels (gemessen in Fr. pro kWp).
11. Zusätzlich ist vorgesehen, die folgenden Daten bei inländischen Herstellern und Händlern zu erheben:
- Leistung der im Berichtsmonat in der Schweiz verkauften Solarpanels (gemessen in KWp), differenziert nach Herstellungsort (Schweiz/Ausland).
- Verkaufspreis der im Berichtsmonat in der Schweiz verkauften Solarpanels (gemessen in Fr. pro kWp).
12. Die erwähnten Daten sollen nicht an Swissolar, sondern über eine geeignete internetbasierte Eingabemaske direkt an die FIDURIA AG (nachfolgend: FIDURIA) geliefert werden. Dabei handelt es sich um eine von Swissolar unabhängige Revisions- und Treuhandunternehmung.
13. Es ist vorgesehen, möglichst alle in der Schweiz tätigen Herstellerinnen, Händler und Installateure einzuladen, die erwähnten Daten einzureichen – auch solche, die nicht Mitglieder von Swissolar sind. Unternehmen, die ihre Daten zur Verfügung stellen, sollen kostenlos Zugang zu den nachfolgend beschriebenen Auswertungen erhalten. Andere daran interessierte Nutzerinnen und Nutzer müssten dafür eine kostendeckende Gebühr entrichten.
14. Trotzdem ist davon auszugehen, dass nicht alle kontaktierten Unternehmen Daten einreichen werden. Auch für diesen Fall soll sichergestellt werden, dass die publizierten Preise die tatsächlichen Marktpreise reflektieren. Sollte das nicht möglich sein, zum Beispiel, weil zu wenige Unternehmen Angaben eingereicht haben, ist keine Publikation vorgesehen.
Datenauswertung
15. Die Auswertung der Daten soll durch FIDURIA vorgenommen werden. Weder Swissolar noch deren Mitglieder haben jemals Zugriff auf die vorangehend beschriebenen zu erhebenden Rohdaten. Es ist vorgesehen, dass FI-DURIA die folgenden beiden Preise berechnen und anschliessend über die Internetseite von Swissolar publizieren soll:
- Einkaufspreise für Solarpanels (gemessen in Fr. pro kWp): Dieser Preis soll in Form eines Preisindex4 ausgewiesen werden.
- Endkundenpreise für Solaranlagen (gemessen in Fr. pro kWp), differenziert nach Anlagengrösse: Aktuell ist vorgesehen, diese Preise in Form eines Durchschnittspreises separat für sieben verschiedene Anlagengrössen auszuweisen. Dabei ist noch unklar, ob
zusätzlich zum Durchschnittspreis auch die Streuung der Preise dargestellt werden soll.
16. Die beiden erwähnten Preise sollen jeweils monatlich publiziert werden und zwar sobald die Auswertung abgeschlossen ist. Voraussichtlich wären die aktuellsten Projekte, deren Preise in die publizierten Daten einfliessen, rund einen Monat vor der Publikation abgeschlossen worden.
17. Es ist vorgesehen, allen Interessentinnen und Interessenten Zugang zu den zu publizierenden Preisen zu gewähren. Wie erwähnt müsste dafür aber eine kostendeckende Gebühr entrichtet werden.
III. Kartellrechtliche Beurteilung
18. Gemäss Art. 4 Abs. 1 KG sind Wettbewerbsabreden rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
19. Falls die Mitglieder von Swissolar dem oben beschriebenen Projekt zustimmen sollten, läge eine entsprechende Vereinbarung zwischen unabhängigen Unternehmungen vor. Es bleibt zu prüfen, ob diese Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt.
20. Eine Vereinbarung bezweckt eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten «die Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Programm erhoben haben».5 Dabei genügt es, wenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, eine Wettbewerbsbeschränkung durch Ausschaltung eines Wettbewerbsparameters zu verursachen. Führt eine Vereinbarung tatsächlich kausal zu einer Wettbewerbsbeschränkung, ist das Tatbestandselement des Bezweckens oder Bewirkens ebenfalls erfüllt.6
21. Die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung, Daten auf die vorangehend beschriebene Art und Weise zu erheben, auszuwerten und zu publizieren, ist gemäss den dem Sekretariat vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bemerkungen und Einwände des Sekretariates aus den folgenden Gründen nicht objektiv geeignet, eine Wettbewerbsbeschränkung zu verursachen:
- Die Wettbewerbsteilnehmenden können frei entscheiden, ob sie die zu publizierenden Daten berücksichtigen möchten. Deshalb werden sie in ihrer Handlungsfreiheit nicht beeinträchtigt. Vielmehr können sie nach wie vor sämtliche Wettbewerbsparameter frei festlegen. Zusätzlich eröffnen sich neue Möglichkeiten, weil die zu publizierenden Preisindizes als Grundlage für die Preise der erst in der Zukunft zu installierende Anlagen herangezogen werden können.
3 kWp steht für Kilowatt-Peak. Dieses Mass gibt die Höchstleistung einer Photovoltaikanlage bzw. eines Solarpanels gemessen in Kilowatt an. 4 Wird ein Preisindex publiziert, ist daraus nur die prozentuale Veränderung der Preise im Vergleich zum Referenzjahr ersichtlich. Werden Durchschnittspreise publiziert, kann daraus auch die absolute Höhe der Preise abgeleitet werden. 5 BGE 147 II 72, 84 E. 3.6, Pfizer. 6 BGE 147 II 72, 84 f. E. 3.6, Pfizer.
- Selbst wenn ein grosser Teil der Wettbewerbsteilnehmenden auf die zu publizierenden Daten zurückgreift, verändern sich die Marktpreise dadurch nicht zwingend: Die Wettbewerbsteilnehmenden können individuell aushandeln, wie sie diese Preisindizes berücksichtigen möchten. Sie können zum Beispiel Rabatte auf den künftigen Durchschnittspreis festlegen. Es könnte zum Beispiel auch vereinbart werden, dass eine Bauherrin einen Auftrag für eine erst in zwei Jahren zu installierende Anlage zurückziehen kann, falls der zu publizierende Preisindex zum Zeitpunkt der Installation eine bestimmte Schwelle überschritten haben sollte. Diesbezüglich eröffnen sich zahlreiche Möglichkeiten.
- Die vorgesehene Art und Weise der Datenerhebung und Auswertung verhindert, dass die Wettbewerbsteilnehmer Rückschlüsse bezüglich der Preise spezifischer Anbieterinnen ziehen können: Die Informationen werden von einem unabhängigen Unternehmen gesammelt und ausgewertet und werden nur in aggregierter Form publiziert. Ausserdem handelt es sich um historische Daten, die mindestens einen Monat alt sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass viele Verträge schon rund 1–2 Jahre vor der Installation der Anlage abgeschlossen werden und deshalb die entsprechenden Preise schon lange vor der Rechnungstellung festgelegt werden. Folglich ist der zeitliche Abstand zwischen der Festlegung des Preises und der Publikation in Form eines Preisindex in der Regel grösser als einen Monat. Auch aus diesem Grund sind kaum direkte Rückschlüsse auf die aktuellen Preise von Konkurrentinnen möglich.
- Swissolar sieht vor, sicherzustellen, dass die publizierten Preise die tatsächlichen Marktpreise reflektieren (vgl. Rz 14 vorne).7 Würden stattdessen Preise publiziert, die gar nicht den Marktpreisen entsprechen und die zum Beispiel im Vergleich dazu deutlich höher liegen, würde die vorliegende Beurteilung anders ausfallen: In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass jedenfalls einige Marktteilnehmer durch diese irreführenden Zahlen bei den Preisverhandlungen von falschen Annahmen ausgehen. Dadurch könnte der wirksame Wettbewerb beeinträchtig werden. Diesbezüglich sind auch die folgenden beiden Punkte zu beachten:
(i) Die Gefahr, dass die Publikation eines Durchschnittspreises zu einer Koordination der Preise verschiedener Anbieter führt, ist im Vergleich zur entsprechenden durch die Publikation eines Preisindex entstehenden Gefahr grösser: Bei einem Preisindex ist nur die Veränderung der Preise ersichtlich. Hingegen sind keine Rückschlüsse in Bezug auf die absolute Höhe der Preise der Konkurrentinnen möglich.
(ii) Soweit die effektiven Preise und nicht nur die prozentuale Veränderung der Preise publiziert wird, ist Folgendes zu beachten: Die Verteilung der von den zu befragenden Unternehmen anzugebenden Preise ist derzeit nicht bekannt. Insbesondere ist unbekannt, wie gross die Streuung dieser Preise ausfällt. Je stärker die Unterschiede bzw. die Streuung der Preise sind, desto irreführender kann die
Publikation eines Mittelwerts sein. Die Publikation eines Mittelwerts kann zum Beispiel dann irreführend sein, wenn der Mittelwert stark von einzelnen ungewöhnlich hohen oder tiefen Preisen beeinflusst wird oder die Streuung der Preise gross ist. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob zum Beispiel ungewöhnlich hohe oder tiefe Preise von der Auswertung auszuschliessen sind. Auch die Publikation weiterer Informationen (z.B. 10%-, 25%-, 75%- und 90%-Quantile) könnte allenfalls nützlich sein, um das Risiko einer Irreführung zu reduzieren. Es empfiehlt sich für diese Fragen statistische Beratung beizuziehen.
- Nicht nur die Mitglieder von Swissolar, sondern alle interessierten Kreise haben gegen Bezahlung einer kostendecken Gebühr (entfällt für Daten liefernde Unternehmen) Zugriff auf die zu publizierenden Daten. Deshalb führt diese nicht zu einer Bevorzugung einer Marktseite. Vielmehr ist es sogar möglich, dass der Wettbewerb durch die zusätzlich für alle Marktteilnehmenden verfügbaren Informationen belebt wird. Auch dieser Umstand reduziert die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs.
- Es handelt sich vorliegend jedenfalls bei der Installation von Solaranlagen um einen dynamischen Markt mit relativ tiefen Zutrittsschranken und relativ vielen verschiedenen Anbieterinnen. Dadurch sinkt die Gefahr einer Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs. Falls sich diese Markteigenschaften wesentlich verändern, ist eine kartellrechtliche Neubeurteilung des Vorhabens sinnvoll.
22. Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung der vorangehenden Bemerkungen und Einwände des Sekretariates ist die Gefahr gering, dass die zu beurteilende Erhebung, Auswertung und Publikation von Daten zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung führt.8 Weil die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung unter diesen Voraussetzung voraussichtlich weder eine Wettbewerbsbeeinträchtigung bezweckt noch bewirkt, handelt es sich dabei voraussichtlich nicht um eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. Deshalb handelt es sich beim vorliegend zu beurteilenden Vorhaben mutmasslich nicht um einen Verstoss gegen das Kartellgesetz.
23. Da das zu beurteilende Vorhaben noch nicht umgesetzt wurde, liegen aktuell noch keine Daten zu allfälligen Auswirkungen vor. Sollte sich herausstellen, dass das Vorhaben wider Erwarten zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung führe sollte, könnte das Vorhaben unter Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG fallen.
7 Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die ausgewertete Stichprobe repräsentativ für die abzubildende Population ist. Die von Swissolar ursprünglich vorgesehene Regel, wonach eine Publikation vorgenommen wird, sobald 10 Unternehmen eine Antwort eingereicht haben, wäre voraussichtlich nicht geeignet, um sicherzustellen, dass die publizierten Preise die tatsächlichen Marktpreise reflektieren: Es wäre zum Beispiel möglich, dass es sich bei allen 10 antwortenden Unternehmen um Kleinstbetriebe handelt und dass deren Preise sich von denjenigen grösserer Anbieterinnen systematisch unterscheiden.
8 Vgl. RPW 2019/2, 295 Rz 92 ff., SIA-Honorarordnungen. Dort legt das Sekretariat die Anforderungen an eine kartellrechtskonforme Publikation von Informationen über Honorarbestandteile dar. Diese Anforderungen können sinngemäss auch auf das vorliegend zu beurteilende Projekt angewendet werden. Falls das Projekt wie oben beschrieben umgesetzt wird, sind diese Anforderungen vorliegend erfüllt.