RPW 2023/3 S. 706

Celanese/Mitsul/Nutrinova

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 23. August 2023

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 24. August 2023

Erwägungen

1. Am 9. August 2023 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten, welches den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle – indirekt mittels Celanese US Holdings LLC – durch die Celanese Corporation (nachfolgend Celanese) und durch die Mitsui & Co., Ltd. (nachfolgend: Mitsui) über ein Zielunternehmen betrifft. Das Zielunternehmen wird bisher allein von Celanese kontrolliert.

2. Mitsui ist eine mit Hauptsitz in Tokyo (Japan) ansässige, börsenkotierte Gesellschaft, welche weltweit in verschiedenen Bereichen tätig ist, darunter Mineralien und Metallressourcen, Energie und Energielösungen, Infrastrukturprojekte, Mobilität, Grundstoffe, Hochleistungswerkstoffe, Ernährung und Landwirtschaft, Eisen- und Stahlerzeugnisse, Lebensmittel, Einzelhandel, Wellness, IT und Kommunikation sowie Unternehmensentwicklung. Die Aktien von Mitsui werden an der Tokioter Börse gehandelt und von unterschiedlichen Investorinnen und Privatpersonen gehalten.

3. Celanese mit Hauptsitz in Irving Texas (USA) ist ein global tätiges Unternehmen der Chemie- und Spezialitätenindustrie. Celanese ist weltweit führend bei der Produktion von technischen Hochleistungspolymeren und eine der weltweit grössten Herstellerinnen von Acetylprodukte für die Industrie. Celanese verfügt über 61 globale Produktionsstätten und weitere 19 Produktionsstätten strategischer Tochtergesellschaften und beschäftigt weltweit über 13'000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Beim Zielunternehmen handelt es sich um das bestehende Lebensmittelzutatengeschäft von Celanese, welches vor der geplanten Transaktion in das zukünftige Gemeinschaftsunternehmen, die Holdinggesellschaft Nutrinova Netherlands BV (nachfolgend: GU bzw. Nutrinova), eingebracht wird.

4. Nutrinova mit Sitz in Amsterdam (Niederlande) werde hauptsächlich in der Herstellung und dem Vertrieb des Süssungsmittels Acesulfam-Kalium und der Konservierungsmittel Kaliumsorbat und Sorbinsäure tätig sein. Zudem werde das GU als Nebenprodukt auch in sehr geringem Umfang Ammoniumsulfat herstellen und dieses als Düngemittel sowie für die Dämmstoffherstellung vertreiben. Die Produkte von Nutrinova sollen am Standort Frankfurt am Main (Deutschland) hergestellt werden.

5. Mit dem Zusammenschlussvorhaben bezweckten Mitsui und Celanese (nachfolgend gemeinsam: die Parteien), Synergien zu realisieren, dies insbesondere aufgrund der sich sowohl geografisch als auch produktspezifisch ergänzenden Geschäftsbereiche der Parteien. Konkret passe das Zielunternehmen (also das einzubringende Geschäft mit Lebensmittelzutaten von Celanese) zur strategischen Ausrichtung von Mitsui im Bereich Gesundheit und Ernährung und stärke die funktionellen Zutaten im Portfolio. Celanese sehe in der geplanten Transaktion die Möglichkeit der Bildung einer strategischen Partnerschaft zwischen dem eigenen Lebensmittelzutatengeschäft und dem Bereich Lebensmittelwissenschaften von Mitsui, wovon die gesamte Wertschöpfungskette des GU profitieren könne. Weiter werde das GU vom Zugang zum weltweiten Netzwerk von Mitsui (insbesondere in Japan und Asien) profitieren und über seine bestehenden Vertriebskanäle zusätzlich ausgewählte Lebensmittelzutaten von Mitsui vermarkten können.

6. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wurde am 27. Juli 2023 auch bei der Europäischen Kommission angemeldet.1

7. Aktuell verfügt Celanese über das Eigentum und die Kontrolle über das Zielunternehmen und über 100 % der Anteile am (zukünftigen) GU (vgl. Rz 3). Die Parteien haben am 22. Juni 2023 vereinbart, dass Mitsui nach Vollzug des Zusammenschlusses einen Anteil von […] % und Celanese (indirekt) einen Anteil von […] % am GU halten werden. Der Verwaltungsrat besteht aus […] Mitgliedern, wobei Mitsui berechtigt ist, […] Mitglieder zu ernennen und Celanese ist berechtigt, […] Mitglieder zu ernennen. Die Parteien haben […] bei strategischen Entscheidungen des GU. Mitsui und Celanese werden daher die gemeinsame Kontrolle über das GU ausüben.

8. Das GU wird eine eigene Marktpräsenz haben, d.h. es wird als unabhängige Nachfragerin und Anbieterin auf dem Markt auftreten. Das GU wird über ein eigenes Management und ausreichend Ressourcen verfügen, um als unabhängige Marktteilnehmerin tätig zu sein. Es ist zudem auf Dauer angelegt. Demnach sind die Anforderungen an ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen mit dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben erfüllt.2

9. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das geplante GU einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG und Art. 2 VKU darstellt.

1 Case COMP M.11187 – Mitsui/Celanese/Nutrinova JV.

2 Vgl. u.a. RPW 2013/4, 664 Rz 21, Mediaspectrum, Inc./Publigroupe S.A./xentive sa; RPW 2016/1, 261 ff. Rz 36, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.

10. Die Parteien erzielten im Geschäftsjahr 2022 insgesamt einen weltweiten Umsatz von über CHF 2 Mrd. und schweizweit erzielten mindestens zwei der beteiligten Unternehmen jeweils einen solchen von über CHF 100 Mio., womit die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 KG erreicht sind und das vorliegende Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig ist.

11. Die nachfolgende Analyse beschränkt sich auf Märkte in dem Bereich, in welchen das GU künftige Aktivitäten mit räumlich relevantem Bezug zur Schweiz plant und daher die Wettbewerbssituation ändern könnte (vgl. Rz 4. Konkret handelt es sich um den Bereich für die Herstellung und den Vertrieb von Süssungsmittel, den Bereich für die Herstellung und den Vertrieb von Konservierungsmitteln sowie den Bereich für die Herstellung und den Vertrieb von Ammoniumsulfat.

12. Im Bereich für die Herstellung und den Vertrieb von Süssungsmittel seien Süssungsmittel insbesondere aufgrund begrenzter Substituierbarkeit und grosser Preisunterschiede zunächst von Zucker, der aus Zuckerrüben und Zuckerrohr hergestellt wird, zu unterscheiden. Zu den Süssungsmitteln gehörten zum einen künstliche (synthetische) Süssungsmittel, zu welchen eine breite Palette chemisch hergestellter Stoffe wie Acesulfam-Kalium, Aspartam, Neotam, Saccharin und Sucralose zählen würden. Zum anderen umfassten Süssungsmittel auch sogenannte natürliche Süssungsmittel, die aus natürlichen Produkten (z.B. Pflanzen oder Früchten) gewonnen würden. Gemäss Angaben der Parteien könnten die natürlich gewonnenen Süssstoffe oft auch synthetisch hergestellt werden. Es gebe aber keine allgemein anerkannte Definition für künstliche Süssstoffe. Aus Sicht der Nachfragerinnen und Nachfrager seien künstliche und natürliche Süssungsmittel in gewissem Masse austauschbar, dies im Hinblick auf ihren Anwendungsbereich3, die Stabilität bei hohen Temperaturen, den ähnlichen Süssungsgrad4 sowie das Kalorienprotokoll. Den Parteien sei auch keine plausible Segmentierung des Süssungsmittelmarktes bekannt, dies etwa nach künstlichen und natürlichen Süssungsmitteln oder weiter nach der Art der künstlichen Süssungsmittel. Sie schlagen daher einen Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Süssungsmittel vor.

13. Die WEKO hat sich bisher nicht mit dem Bereich für die Herstellung und den Vertrieb von Süssungsmittel beschäftigt. Vorliegend wird im Sinne einer Arbeitshypothese von einem sachlichen Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Süssungsmittel ausgegangen. Die genaue sachliche Abgrenzung kann offengelassen werden, da dies die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert.

14. Hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung des Marktes für die Herstellung und den Vertrieb von Süssungsmittel bringen die Parteien vor, dass dieser (mindestens) europaweit (EWR+CH-weit) sei. Die Europäische Kommission ist in Bezug auf einen Markt für Süssungsmittel in ihrer bisherigen Praxis von EWR-weiten räumlichen Märkten ausgegangen, hat aber eine genaue räumliche Marktabgrenzung letztlich offengelassen.5

15. In räumlicher Hinsicht ist im Sinne einer Arbeitshypothese für den Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Süssungsmittel von einem europaweiten (EWR+CH-weiten) Markt auszugehen. Eine genaue räumliche Abgrenzung kann offengelassen werden, da dies die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert.

16. Im Bereich für die Herstellung und den Vertrieb von Konservierungsmitteln werde das GU insbesondere in der Herstellung und Lieferung von Sorbaten, insbesondere Sorbinsäure und Kaliumsorbat, tätig sein (vgl. Rz 4). Die Europäische Kommission hat in ihrer Praxis aufgrund fehlender Substituierbarkeit auf der Nachfragerseite zwischen Sorbaten und Natriumbenzoat einen separaten sachlichen Markt für Natriumbenzoat abgegrenzt.6 Vorliegend schlagen die Parteien vor von einem Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Konservierungsmitteln auszugehen. Eine genaue sachliche Marktabgrenzung könne offengelassen werden, da weder Celanese noch Mitsui auf einem europaweiten Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Konservierungsmitteln tätig sein werden.

17. Die WEKO hat sich bisher nicht mit dem Bereich für die Herstellung und den Vertrieb von Konservierungsmitteln beschäftigt. Vorliegend wird im Sinne einer Arbeitshypothese von einem sachlichen Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Konservierungsmitteln ausgegangen. Die genaue sachliche Abgrenzung, insbesondere ob ein eigenes Segment für Sorbate zu definieren ist, kann offengelassen werden, da dies die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert.

18. Hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung des Marktes für die Herstellung und den Vertrieb von Konservierungsmitteln bringen die Parteien vor, dass dieser (mindestens) europaweit (EWR+CH-weit) sei. Die Europäische Kommission ist in Bezug auf einen Markt für Natriumbenzoat in ihrer bisherigen Praxis von einem (mindestens) EWR-weiten räumlichen Markt ausgegangen, hat aber eine genaue räumliche Marktabgrenzung letztlich offengelassen.7

19. In räumlicher Hinsicht ist im Sinne einer Arbeitshypothese für den Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Konservierungsmitteln von einem europaweiten (EWR+CH-weiten) Markt auszugehen. Eine genaue räumliche Abgrenzung kann offengelassen werden, da dies die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert.

3 Gemäss Angaben der Parteien würden sowohl künstliche als auch natürliche Süssungsmittel in verarbeiteten Lebensmitteln und Getränken verwendet, beispielsweise Süssgetränke, Desserts, Joghurts sowie Kaugummi.

4 Gemäss Angaben der Parteien seien sowohl künstliche Süssungsmittel, wie Acesulfam-Kalium und Aspartam, als auch natürliche Süssungsmittel, wie Stevia und Mönchsfrucht, ca. 150 bis 200-mal süsser als Haushaltszucker.

5 Vgl. Case COMP M.2029, Rz 10, Tate & Lyle plc/Amylum UK Limited/Amylum Europe NV.

6 Vgl. Case COMP M.5785, Rz 25 ff., Sun Capital/DSM Special Products.

7 Vgl. Case COMP M.5785, Rz 75, Sun Capital/DSM Special Products.

20. Im Bereich für die Herstellung und den Vertrieb von Ammoniumsulfat schlagen die Parteien vor, von einem Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Ammoniumsulfat auszugehen. Auch die Europäische Kommission hat in ihrer bisherigen Praxis einen solchen Markt erwogen, aber eine genaue sachliche Marktabgrenzung letztlich offengelassen.8

21. Die WEKO hat sich bisher nicht mit dem Bereich für die Herstellung und den Vertrieb von Ammoniumsulfat beschäftigt. Vorliegend wird im Sinne einer Arbeitshypothese von einem sachlichen Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Ammoniumsulfat ausgegangen. Die genaue sachliche Abgrenzung kann offengelassen werden, da dies die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert.

22. Hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung des Marktes für die Herstellung und den Vertrieb von Ammoniumsulfat bringen die Parteien vor, dass dieser europaweit (EWR+CH-weit) sei. Die Europäische Kommission ist in Bezug auf einen solchen Markt in ihrer bisherigen Praxis von (mindestens) EWR-weiten räumlichen Märkten ausgegangen, hat aber eine genaue räumliche Marktabgrenzung letztlich offengelassen.9

23. In räumlicher Hinsicht ist im Sinne einer Arbeitshypothese für den Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Ammoniumsulfat von einem europaweiten (EWR+CH-weiten) Markt auszugehen. Eine genaue räumliche Abgrenzung kann offengelassen werden, da dies die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert.

24. Den Marktanteil des GU auf einem europaweiten Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Süssungsmittel geben die Parteien mit [0-10] % an. Würde man einen europaweiten Teilmarkt für die Herstellung und den Vertrieb von künstlichen Süssungsmitteln unterteilen, so läge der entsprechende Marktanteil des GU nicht über [10-20] %. Der Marktanteil des GU auf einem europaweiten Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Konservierungsmitteln geben die Parteien mit [0-10] % an. Würde man einen europaweiten Teilmarkt für die Herstellung und den Vertrieb von Sorbaten unterteilen, so wäre der entsprechende Marktanteil des GU geschätzt [20-30] %. Der Marktanteil des GU auf einem europaweiten Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Ammoniumsulfat geben die Parteien mit [0-10] % an. Mitsui ist auf keinem genannten europaweiten Markt tätig und es kommt daher zu keiner Marktanteilsaddition.

25. Im Ergebnis führt das Zusammenschlussvorhaben zu keinen betroffenen Märkten und zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

26. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

8 Vgl. Case COMP M.7614, Rz 26ff., CVC Capital Partners/Royal DSM.

9 Vgl. Case COMP M.7614, Rz 29ff., CVC Capital Partners/Royal DSM.