RPW 2025/3 S. 677

Händlervertrag D.

Rubrum

Diese Beurteilung erfolgt im Rahmen einer Beratung nach Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).

Erwägungen

1. Sachverhalt

1. D. […] ist Teil der D.-Gruppe. Sie ist in Europa für den Vertrieb von Kraftfahrzeugen der Marke D. zuständig. D. beabsichtigt, […]. Sie sieht hierzu vor, Händler- und Werkstattleistungen in einem als Händlervertrag bezeichneten Vertrag (nachfolgend: D.-Händlervertrag) zu regeln.1

2. Für den Vertrieb von D.-Neufahrzeugen ist ein selektives Vertriebsnetz mit zugelassenen Händlerinnen vorgesehen.2

3. D. hat dem Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) einen Entwurf des D.- Händlervertrags mitsamt Anhang [...] betreffend Definitionen eingereicht.3 Nicht eingereicht hat D. verschiedene Vertragsbestandteile wie weitere Anhänge, Händlerstandards, Werkstattstandards, Commercial Policies, das Garantiehandbuch sowie Richtlinien.

2. Frage

4. Sind die Ziff. […] und Anhang [...] des D.- Händlervertrags mit den Vorgaben des Kartellgesetzes4 und der KFZ-Verordnung5 verträglich?6

3. Beurteilung

5. Das Sekretariat behandelt nachstehend (Rz 19–37) diejenigen Bestimmungen des D.-Händlervertrags, die seiner Auffassung nach kartellrechtlich problematisch sein könnten. Davor finden sich Ausführungen zum Geltungsbereich (Rz 6 f.), zu vorbehaltenen Vorschriften (Rz 8) und zu unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (Rz 9–18).

3.1. Geltungsbereich

6. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Das Kartellgesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden (Art. 2 Abs. 2 KG).

7. Die D.-Gruppe (Rz 1) und die gemäss dem D.- Händlervertrag vorgesehenen Vertragspartnerinnen können grundsätzlich den Unternehmensbegriff erfüllen und insbesondere Wettbewerbsabreden treffen sowie Marktmacht ausüben (Rz 10 ff.). Die geplanten Verhaltensweisen können sich sodann grundsätzlich in der Schweiz auswirken. Das Kartellgesetz ist gegebenenfalls anwendbar.

3.2. Vorbehaltene Vorschriften

8. Es sind keine vorbehaltenen Vorschriften (Art. 3 KG) ersichtlich.

3.3. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

3.3.1. Allgemeines

9. Die in der Frage (Rz 4) aufgeführten Bestimmungen des D.-Händlervertrags sind darauf hin zu prüfen, ob sie unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen enthalten. Das Sekretariat verfügt gestützt auf die Beratungsanfrage über keine Hinweise, wonach die D.-Gruppe über eine marktbeherrschende Stellung oder relative Marktmacht verfügen und sich gemäss Art. 4 Abs. 2 bzw. 2bis i. V. m. Art. 7 KG missbräuchlich verhalten würde.7 Die nachfolgende Prüfung konzentriert sich deshalb weitestgehend auf unzulässige Wettbewerbsabreden gemäss Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 KG. Nachstehend wird in kurzer Form auf relevante Bestimmungen eingegangen.

3.3.2. Unzulässige Wettbewerbsabreden8

3.3.2.1 Allgemeines

10. Wettbewerbsabreden sind rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG). Der D.-Händlervertrag zwischen der Schweizer Tochtergesellschaft von D. und ihren Vertriebspartnerinnen (Rz 1) stellt eine Vereinbarung dar, die eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bezwecken oder bewirken kann.

11. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz (Art. 5 Abs. 2 KG) rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG).

1 D., Schreiben vom [...]. 2 Ziff. […] D.-Händlervertrag. 3 D., Schreiben vom [...].

4 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).

5 Verordnung vom 29.11.2023 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Verordnung, KFZV; SR 251.6). 6 D., Schreiben vom [...].

7 Vgl. in Bezug auf Serviceleistungen und den Vertrieb von Ersatzteilen die Ausführungen in RPW 2019/2, 280 Rz 238 ff., AMAG Vertriebsnetz.

8 Vgl. RPW 2025/2, 248 ff. Rz 10 ff., Händler- und Serviceverträge X.

3.3.2.2. Vertikale Wettbewerbsabreden

12. Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen (nachfolgend: vertikale Wettbewerbsabreden) über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden (sog. absoluter Gebietsschutz) (Art. 5 Abs. 4 KG). Soweit die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden kann, sind Abreden nach Art. 5 Abs. 4 KG gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen Gaba grundsätzlich als erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigungen anzusehen (Art. 5 Abs. 1 und 4 KG). Eine Analyse anhand quantitativer Kriterien ist bei solchen Abreden in der Regel nicht erforderlich.9 Wettbewerbsabreden, die unter Art. 5 Abs. 4 KG fallen, sind damit grundsätzlich bereits aufgrund ihres Gegenstands erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen; eines quantitativen Elements bedarf es dafür regelmässig nicht.10 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt.11

13. Bei Preisempfehlungen von Anbieterinnen an Wiederverkäuferinnen ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine vertikale Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 4 KG vorliegt.12 Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen Pfizer13 zu beachten. Entscheidend ist, ob eine Preisempfehlung den Begriff der Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG erfüllt. Liegt ein Bindungswille bezüglich des Preises vor, so bildet die Preisempfehlung eine Abrede im Sinne einer Vereinbarung; liegt kein solcher Bindungswille vor, so kann die strittige Verhaltensweise die Tatbestandsvariante der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise erfüllen. Der Begriff der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise verlangt zunächst eine Fühlungnahme zwischen den Unternehmen (Abstimmung) und ein entsprechendes Marktverhalten (Abstimmungserfolg; Befolgungsgrad). Zwischen der Abstimmung und dem Verhalten ist ein Kausalzusammenhang notwendig. Das Zusammenspiel zwischen Abstimmung und Abstimmungserfolg muss ein gewisses qualitatives Mass erreichen, damit von einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ausgegangen werden kann. Die Abstimmung kann sich etwa durch eine besonders intensive Kommunikation der Preisempfehlungen ergeben. Eine solche Abstimmung kann vorliegen, wenn beispielsweise Preisempfehlungen von Herstellerinnen oder Lieferantinnen wiederholt in die Kassensysteme von Wiederverkäuferinnen oder Händlerinnen elektronisch übermittelt werden. Wettbewerbsabreden nach Art. 4 Abs. 1 KG über Preisempfehlungen sind vertikale Preisabreden nach Art. 5 Abs. 4 KG, wenn sich die Preisempfehlungen insbesondere infolge des Befolgungsgrads oder infolge der Ausübung von Druck oder der Gewährung von Anreizen tatsächlich wie Mindest- oder Festpreise auswirken.14

14. Der Tatbestand des absoluten Gebietsschutzes setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes einen Vertriebsvertrag, eine Gebietszuweisung und einen gebietsübergreifenden Verkaufsausschluss voraus. Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn passive Verkäufe (d. h. auf unaufgeforderte Anfragen einzelner Kundinnen und Kunden zurückgehende Verkäufe; Art. 3 VertBek15) durch gebietsfremde Vertriebspartnerinnen in diese Gebiete ausgeschlossen

werden, nicht hingegen bei einer Beschränkung nur von aktiven Verkäufen (d. h. auf gezielte Ansprache von Kundinnen und Kunden zurückgehende Verkäufe; Art. 2 VertBek).16 Art. 5 Abs. 4 KG umfasst auch vertikale Wettbewerbsabreden, welche indirekt zu einem absoluten Gebietsschutz führen.17 Ein indirekter absoluter Gebietsschutz umfasst sämtliche Massnahmen, mit denen Händlerinnen dazu gebracht werden sollen, Anfragen aus bestimmten Gebieten nicht zu bedienen, z. B. durch die Verweigerung oder Reduzierung von Prämien oder Rabatten, Einstellung der Lieferung, Beschränkung oder Verringerung der Liefermengen, Drohung, die vertikale Vereinbarung zu kündigen oder nicht zu verlängern und die Berechnung höherer Händlerpreise für auszuführende Produkte. Ein indirekter absoluter Gebietsschutz kann auch bewirkt werden, indem die Anbieterin Garantieleistungen nicht vergütet, die von Händlerinnen auf direkt oder parallel importierten Produkten erbracht werden. Ebenfalls zum indirekten Ausschluss von passiven Verkäufen an Abnehmerinnen in der Schweiz führen vertragliche Bezugsbeschränkungen, wonach sich die Vertriebspartnerinnen in der Schweiz verpflichten, die Vertragsware nur in ihrem Vertragsgebiet zu beziehen.18

15. Im Bereich vertikaler Wettbewerbsabreden sind die Vertikalbekanntmachung19 und die VertBek-Erläuterungen20 zu beachten. Die Vertikalbekanntmachung sieht insbesondere vor, dass vertikale Wettbewerbsabreden vorbehältlich bestimmter Ausnahmen in der Regel nicht zu einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung führen, wenn kein an der Abrede beteiligtes Unternehmen auf einem von der Abrede betroffenen relevanten Markt einen Marktanteil von 15 % überschreitet (Art. 16 Abs. 1 VertBek). Sie sieht weiter vor, dass vertikale Wettbewerbsabreden vorbehältlich bestimmter Ausnahmen in der Regel ohne Einzelfallprüfung als gerechtfertigt gelten, wenn der Anteil der Anbieterin an dem relevanten Markt, auf dem sie die Vertragswaren oder -

9 BGE 143 II 297 E. 5.4.2, Gaba, bestätigt in BGE 144 II 194 E. 4.3.2, BMW. 10 BGE 143 II 297 E. 5.2.5, Gaba, bestätigt in BGE 144 II 194 E. 4.3.1, BMW; BGE 144 II 246 E. 10.1 f., Altimum; BGer,2C_44/2020 vom 3.3.2022 E. 11.2 (nicht publiziert in BGE 148 II 321), Flammarion. 11 BGer,2C_785/2022 vom 16.4.2024 E. 4, VPVW Stammtische / Projekt Repo 2013; BGE 144 II 194 E. 4.3, BMW; BGE 144 II 246 E. 10.3, Altimum; BGer,2C_39/2020 vom 3.8.2022 E. 8.3 (nicht publiziert in BGE 148 II 521), Diffulivre; BGE 147 II 72 E. 6.5, Hors-Liste-Medikamente II; BGer,2C_101/2016 vom 18.5.2018 E. 10.1, Altimum; BGer,2C_1016/2014 vom 9.10.2017 E. 3.1 und 3.3, Baubeschläge/Siegenia-Aubi AG; BGer,2C_1017/2014 vom 9.10.2017 E. 3.1 und 3.3, Baubeschläge/KOCH Group AG. 12 Ziff. 8 Erläuterungen der Wettbewerbskommission vom 12.12.2022 zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (VertBek-Erläuterungen), abrufbar unter: www.weko.admin.ch > Dokumentation > Bekanntmachungen/Erläuterungen. 13 BGE 147 II 72, Pfizer. 14 Ziff. 8 VertBek-Erläuterungen mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen Pfizer. 15 Bekanntmachung der Wettbewerbskommission vom 22.12.2022 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (Vertikalbekanntmachung, VertBek). 16 Ziff. 10 VertBek-Erläuterungen. 17 Art. 12 Abs. 2 VertBek; Ziff. 6 und 12 VertBek-Erläuterungen. 18 Ziff. 12 VertBek-Erläuterungen. 19 Vgl. Fn 17.

20 Vgl. Fn 12.

dienstleistungen anbietet, und der Anteil der Abnehmerin an dem relevanten Markt, auf dem sie die Vertragswaren und -dienstleistungen bezieht, jeweils nicht mehr als 30 % beträgt (Art. 18 Abs. 2 VertBek). Die Vertikalbekanntmachung hält fest, dass bei vertikalen Wettbewerbsabreden, die nicht von Art. 5 Abs. 4 KG erfasst werden, bei der Prüfung der Erheblichkeit sowohl qualitative wie auch quantitative Kriterien zu berücksichtigen sind, wobei eine qualitativ schwerwiegende Wettbewerbsabrede (Art. 15 VertBek) trotz quantitativ geringfügiger Auswirkungen erheblich sein kann und eine Wettbewerbsabrede mit quantitativ beträchtlichen Auswirkungen den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen kann, auch wenn sie qualitativ nicht schwerwiegend ist (Art. 14 lit. a VertBek). Vertikale Wettbewerbsabreden einer Anbieterin mit selektivem Vertriebssystem21 (Rz 1) werden gemäss Vertikalbekanntmachung insbesondere dann als qualitativ schwerwiegend betrachtet, wenn sie Folgendes zum Gegenstand haben:

– die Beschränkung der Gebiete oder der Kundinnen und Kunden, in bzw. an die die Mitglieder des selektiven Vertriebssystems die Vertragswaren oder - dienstleistungen aktiv oder passiv verkaufen dürfen, wobei Ausnahmetatbestände (z. B. für die Beschränkung aktiver oder passiver Verkäufe an nicht zugelassene Händlerinnen in Gebieten mit Selektivvertrieb) zu beachten sind (Art. 15 lit. c[i] VertBek);

– die Beschränkung von Querlieferungen zwischen Mitgliedern des selektiven Vertriebssystems (Art. 15 lit. c[ii] VertBek);

– die Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch auf der Einzelhandelsstufe tätige Mitglieder des selektiven Vertriebssystems (Art. 15 lit. c[iii] VertBek).

16. Im Kraftfahrzeugbereich sind hinsichtlich vertikaler Wettbewerbsabreden zudem die KFZ-Verordnung22 und die Erläuterungen zur KFZ-Verordnung23 zu beachten.

3.3.2.3. Horizontale Wettbewerbsabreden

17. Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs (Art. 5 Abs. 1 KG) wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen (nachfolgend: horizontale Wettbewerbsabreden), über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen, Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen sowie Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern (Art. 5 Abs. 3 KG). Die vorstehend dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen Gaba (Rz 12) gilt auch für Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG.

18. Zu einer horizontalen Wettbewerbsabrede kann auch ein Informationsaustausch zwischen Wettbewerberinnen führen.24 Eine entsprechende Prüfung erfordert umfangreiche Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der Wirkungen der abzuklärenden Verhaltensweisen, was stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich macht.25 Die endgültige Beurteilung eines konkreten Informationsaustausches kann daher in der Regel nicht im Rahmen einer Beratung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 KG erfolgen.26 Ist in einem Informationsaustausch eine direkte oder indirekte Preisfestsetzung (einschliesslich der Festsetzung von Preisbestandteilen) zu sehen, könnte der sanktionsbewehrte Tatbestand von Art. 5 Abs. 1 KG i. V. m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG erfüllt sein.27 Ein Austausch zwischen Wettbewerberinnen von Daten zu Lagerbeständen und Abverkäufen der zugelassenen Händlerinnen könnte weiter die Gefahr der Beeinträchtigung des Inter- und Intrabrandwettbewerbs schaffen und zu Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnerinnen sowie allenfalls zu Mengenbeschränkungen führen.28 Diesfalls könnte wiederum nur im Einzelfall geprüft werden, ob ein Anwendungsfall von Art. 5 Abs. 1 KG oder ein Anwendungsfall der sanktionsbewehrten Tatbestände von Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 3 lit. b und c KG vorliegt. Bei zweigleisigem Vertrieb (dual distribution), wenn also eine Anbieterin von Waren oder Dienstleistungen auch auf der nachgelagerten Stufe tätig ist und damit mit ihren unabhängigen Händlerinnen im Wettbewerb steht, gilt die Vertikalbekanntmachung mit ihren Safe-Harbor-Bestimmungen (Rz 15) für alle Aspekte der betreffenden vertikalen Vereinbarung, wobei dies generell auch den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Unternehmen bezüglich der Umsetzung der Vereinbarung einschliesst, wenn die Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 2 lit. a oder b VertBek erfüllt sind.29 Allerdings ist nicht jeder Informationsaustausch zwischen einer Anbieterin und einer Abnehmerin in einem Szenario mit zweigleisigem Vertrieb effizienzsteigernd. Aus diesem Grund sieht

21 Selektive Vertriebssysteme sind Vertriebssysteme, in denen sich die Anbieterin verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händlerinnen zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden, und in denen sich diese Händlerinnen verpflichten, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an Händlerinnen zu verkaufen, die innerhalb des von der Anbieterin für den Betrieb dieses Systems festgelegten Gebiets nicht zum Vertrieb zugelassen sind (Art. 5 Abs. 1 VertBek). 22 Vgl. Fn 5.

23 Erläuterungen der Wettbewerbskommission vom 4.12.2023 zur Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (Erläuterungen zur KFZ-Verordnung, Erläuterungen KFZV).

24 BVGer, B-141/2012 vom 12.12.2022, E. 6.5.8, ASCOPA; RPW 2011/4, 589 f. Rz 431 ff., ASCOPA. 25 RPW 2021/3, 620 Rz 15 f., Zurverfügungstellung von Daten über die Neuzulassung und die Standorte von Fahrzeugen durch das ASTRA. 26 RPW 2021/3, 620 Rz 15, Zurverfügungstellung von Daten über die Neuzulassung und die Standorte von Fahrzeugen durch das ASTRA.

27 BVGer B-807/2012 vom 25.6.2018, E. 10.2.3., ERNE Holding AG Laufenburg et al./Wettbewerbskommission WEKO.

28 Vgl. RPW 2021/3, 621 Rz 17, Zurverfügungstellung von Daten über die Neuzulassung und die Standorte von Fahrzeugen durch das ASTRA; RPW 2019/2, 283 VI., AMAG Vertriebsnetz.

29 Gemäss Art. 10 Abs. 2 VertBek gilt die Vertikalbekanntmachung für vertikale Wettbewerbsabreden zwischen Wettbewerberinnen, wenn Wettbewerberinnen nicht gegenseitige vertikale Wettbewerbsabreden treffen und a) die Anbieterin auf der vorgelagerten Stufe als Herstellerin, Importeurin oder Grosshändlerin und zugleich auf der nachgelagerten Stufe als Importeurin, Grosshändlerin oder Einzelhändlerin von Waren tätig ist, während die Abnehmerin eine auf der nachgelagerten Stufe tätige Importeurin, Grosshändlerin oder Einzelhändlerin, jedoch keine Wettbewerberin auf der vorgelagerten Stufe ist, auf der sie die Vertragswaren bezieht, oder b) die Anbieterin eine auf mehreren Handelsstufen tätige Dienstleisterin ist, die Abnehmerin demgegenüber Dienstleistungen auf der Einzelhandelsstufe anbietet und auf der Handelsstufe, auf der sie die Vertragsdienstleistungen bezieht, keine Wettbewerberin ist.

Art. 10 Abs. 3 VertBek vor, dass die Ausnahmen nach Art. 10 Abs. 2 lit. a oder b VertBek nicht für den Informationsaustausch zwischen Anbieterinnen und Abnehmerinnen gelten, der entweder nicht direkt die Umsetzung der vertikalen Wettbewerbsabrede betrifft oder nicht zur Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs der Vertragswaren oder -dienstleistungen erforderlich ist oder keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt.30

3.4. Prüfung des D.-Händlervertrags

3.4.1. Ziff. […] D.-Händlervertrag – [Aufnahme in das Vertriebsnetz] / Ziff. […] – [Werkstattleistungen, Teile, Zubehör]

19. Ziff. […] D.-Händlervertrag sieht Folgendes vor:

«D. ernennt den Händler zum nicht-exklusiven [zugelassenen Händler] […]. Diese Ernennung schliesst auch die Ernennung des Händlers zu[r] nicht-exklusiven [zugelassenen Werkstatt] ein, falls der Händler [Werkstattleistungen] zu erbringen wünscht.»

20. Ziff. […] D.-Händlervertrag sieht Folgendes vor:

«[Keine Bestimmung im Abschnitt betreffend «[Werkstattleistungen], D. Teile und D. Zubehör» darf] als Verpflichtung des Händlers ausgelegt werden […], [Werkstattleistungen] zu erbringen oder D.-Teile zusammen mit D.- Fahrzeugen bzw. [Werkstattleistungen] zu verkaufen. Der Händler kann frei entscheiden, ob er [Werkstattleistungen] erbringen und D.-Teile verkaufen möchte. Die vorstehenden Bestimmungen gelten daher nur, wenn und so weit der Händler beschliesst, [Werkstattleistungen] zu erbringen oder Teile zu verkaufen.»

21. Die vorstehenden Bestimmungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Aus der Beratungsanfrage ergibt sich jedoch nicht und aus den vorstehenden Bestimmungen wird nicht klar, wie eine Tätigkeit nur als zugelassene Werkstatt und/oder zugelassene Ersatzteilhändlerin geregelt ist. Der Vollständigkeit halber sei auf Art. 5 KFZV hingewiesen, wonach auch die folgenden Beschränkungen betreffend den Vertrieb von Ersatzteilen, Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigungen des Wettbewerbs gelten: (b.) die Verpflichtung einer zugelassenen Werkstatt, die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen mit dem Vertrieb von neuen Kraftfahrzeugen oder mit dem Vertrieb von Ersatzteilen zu verknüpfen; (c.) die Verpflichtung eines für den Vertrieb von Ersatzteilen zugelassenen Händlers, den Vertrieb von Ersatzteilen mit dem Vertrieb von neuen Kraftfahrzeugen oder mit der Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen zu verknüpfen. Entsprechend müssen – wie es für Händlerinnen der Fall ist – auch zugelassene Werkstätten und Ersatzteilhändlerinnen frei sein, auf ergänzende Tätigkeiten, insbesondere eine Tätigkeit als zugelassene Händlerin, zu verzichten. Die KFZ-Verordnung will insbesondere auch die Tätigkeit nur als zugelassene Werkstatt – was regelmässig Service und Ersatzteilhandel umfasst – ermöglichen.31 Im Wettbewerbsrecht der Europäischen Union wird nur die Konstellation ausdrücklich als potenziell problematisch bezeichnet, in welcher zugelassene Werkstätten zum Verkauf von Neuwagen verpflichtet werden.32

3.4.2. Ziff. […] D.-Händlervertrag – [Aufnahme in das Vertriebsnetz]

22. Ziff. […] D.-Händlervertrag sieht Folgendes vor:

«Der Händler [akzeptiert, dass die Zulassung] des Händlers durch F. eine […] Voraussetzung für den Abschluss dieser Vereinbarung durch D. und für deren fortdauernde Gültigkeit ist. Dementsprechend hat es Auswirkungen auf die Ernennung des Händlers als von D. gemäss dieser Vereinbarung [zugelassener Händler], wenn der Händler […] nicht mehr von F. [zugelassen] ist, und D. ist berechtigt, die Vereinbarung gemäss Ziff. […] mit sofortiger Wirkung zu kündigen.»

23. Die vorstehende Bestimmung ist für sich genommen nicht zu beanstanden, sofern die Fristen gemäss Art. 8 KFZV eingehalten werden, andernfalls eine qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliegen könnte (vgl. auch Rz 35). In Bezug auf die Kündigung «gemäss Ziff. […] mit sofortiger Wirkung» ist sodann auf die Untersuchung BMW (Schweiz) AG hinzuweisen, wo im Rahmen einer Einstellungsverfügung festgehalten wurde, dass die Kündigung einer Geschäftsbeziehung ohne angemessene Übergangsfrist durch die BMW (Schweiz) AG mit einer Garage, die Investitionen in Millionenhöhe getätigt hatte, nach summarischer Beurteilung mutmasslich unzulässig gewesen wäre, weil die Garage über keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten verfügte und von der BMW-Gruppe abhängig war.33 Ob relative Marktmacht vorliegt und diese gegebenenfalls missbraucht wird, ist im Einzelfall zu prüfen.

3.4.3. Ziff. […] D.-Händlervertrag – [Ziele]

24. Ziff. […] D.-Händlervertrag sieht Folgendes vor:

«Der Händler [anerkennt], dass es ihm freisteht, D.-Produkte an Endkunden ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs zu verkaufen, verpflichtet sich jedoch, im Zuständigkeitsbereich intensiv mit anderen Marken zu konkurrieren und anzustreben, dass alle von D. für [den Zuständigkeitsbereich] festgelegten Ziele jederzeit erreicht werden.»

30 Vgl. auch Mitteilung der Kommission, Bekanntmachung der Kommission: Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl C 248, 30.6.2022, S. 1–85 (nachfolgend: EU-Vertikalleitlinien), Rz 94 ff.

31 Vgl. RPW 2019/2, 276 Rz 207–209, AMAG Vertriebsnetz.

32 Bekanntmachung der Europäischen Kommission, Ergänzende Leitlinien für vertikale Beschränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen, ABl 2010 C 138 vom 28.5.2010, Rz 71.

33 Vgl. Wettbewerbskommission, Medienmitteilung vom 10. Juli 2025, WEKO: Relative Marktmacht im Automobilbereich, abrufbar unter: www.weko.admin.ch > Medien > Medieninformationen.

Mit einem kostenlosen Konto weiterlesen
Der Rest dieses Dokuments steht allen offen, die sich anmelden. Ein Konto ist in einer Minute erstellt und kostet nichts.