Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:
Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;
Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Fussnoten
- [96] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.
Die Vorschriften des Obligationenrechts97 über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar.
Fussnoten
- [97] SR 220
In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversammlung98 in der Ordnung der Revision frei.
Fussnoten
- [98] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).