Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und
Waren des Marktverkehrs.
Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).
Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.
Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.