Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
Das EFD legt die Zinssätze fest.