Die Rechtsstellung der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners und der Bürgin oder des Bürgen gegenüber dem Bund richtet sich nach diesem Gesetz.
Im Übrigen gilt das Obligationenrecht29.
Fussnoten
- [29] SR 220
Art. 80 ZG
Die Rechtsstellung der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners und der Bürgin oder des Bürgen gegenüber dem Bund richtet sich nach diesem Gesetz.
Im Übrigen gilt das Obligationenrecht29.