(Art. 3 AlkG)
Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet:
Gewerbebrennereien;
Lohnbrennereien;
landwirtschaftlichen Brennereien.
In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt.