Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
Wasserkraft;
Sonnenenergie;
Windenergie;
Geothermie;
Biomasse.
Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).
Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem53 teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.
Fussnoten
- [53] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen.54
Fussnoten
- [54] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).
Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
das Antragsverfahren;
die Vergütungsdauer;
energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;
den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.