Der Eigentümer muss seine Anlage stilllegen, wenn:
er sie endgültig ausser Betrieb genommen hat;
die Betriebsbewilligung nicht erteilt oder entzogen wurde oder nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a oder b erloschen ist und das Departement die Stilllegung anordnet.
Er muss dabei insbesondere:
die Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung erfüllen;
die Kernmaterialien in eine andere Kernanlage verbringen;
die radioaktiven Teile dekontaminieren oder als radioaktive Abfälle behandeln;
die radioaktiven Abfälle entsorgen;
die Anlage bewachen, bis alle nuklearen Gefahrenquellen daraus entfernt sind.