00.096.829
SZ.2026.34 / Verfügung vom 29. Mai 2026
1. Juni 2026Deutsch2 min
Source ag.ch
Publ.-Nr: 00.096.829 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 01.06.2026 SZ.2026.34 / Verfügung vom 29. Mai 2026 Gesuchsteller Dario Moor, Rua Gomes Freire 71, 1 o andar, PT-1150 -318 Lissabon vertreten durch Care Immobilien GmbH, Zürcherstrasse 25, 8174 Stadel b. Niederglatt vertreten durch lic. iur. Daniel Bill, LELegal AG, Rechtsanwalt, Gewerbestrasse 11, 6330 Cham Gesuchsgegner 1 Andreas Michael Mai, geboren am 27. Oktober 1973, von Deutschland, Wohnort unbekannt Gesuchsgegner 2 Davide Russo, geboren am 14. November 1963, von Italien, Landstrasse 79, 5416 Kirchdorf AG Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung Der Gerichtspräsident verfügt: Zustellung der Eingabe vom 27. Mai 2026 an die Gesuchsgegner 1 und 2 je zur freigestellten Stellungnahme innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung. Die Eingabe des Gesuchstellers (Vertreter) vom 27. Mai 2026 kann vom Gesuchsgegner 1 am Bezirksgericht Baden eingesehen werden. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Bitte die beigefügten Hinweise beachten! Diese Verfügung wird dem unbekannt abwesenden Gesuchsgegner 1 hiermit öffentlich zugestellt. Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 -- 1 of 2 -Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
Erwägungen
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO). Bezirksgericht Baden Präsidium 1 des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2
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