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Entscheid

IV.2020.81

Kanton Basel - FindInfoWeb

24. November 2020Deutsch26 min

wobei die Rechtsprechung bei Teilzeitpensen geschlechterspezifische Differenzierungen

Source bs.ch

Sachverhalt

ihren Gunsten abzuleiten, als dass der dortige Sachverhalt nicht mit dem

vorliegenden vergleichbar ist, da das vorgenannte Urteil einen Mann betrifft,

wobei die Rechtsprechung bei Teilzeitpensen geschlechterspezifische Differenzierungen

vornimmt.

7.1.5. Mit

Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sind die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten leidensbedingten Einschränkungen ebenfalls

nicht abzugsrelevant, da diesen Einschränkungen bereits anlässlich der

gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung Rechnung getragen wurde (vgl.

psychiatrisches Teilgutachten vom 283. November 2019, S. 34, IV-Akte 103).

Hinzu kommt, dass im auch in ähnlich gelagerten Fällen ein leidensbedingten

Abzugs aufgrund leidensbedingter Einschränkungen verneint wurde (vgl.

Urteil des

Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 08.10.2019 E. 4.3.2;9C_266/2017 vom 29. Mai 2018

E. 3.4.2.;

9C_126/2011 vom 08.

Juli 2011 E. 5.2).

7.1.6. Schliesslich

rechtfertigt sich vorliegend unter Berücksichtigung, dass beide Gutachter der

Beschwerdeführerin gute Deutschkenntnisse attestierten, welche die Durchführung

der Untersuchung unproblematisch gestalteten (IV-Akte 103, S. 30; IV-Akte 102,

S. 2), kein leidensbedingter Abzug aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten. Darüber

hinaus bestehen vorliegend keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug. Nach dem

Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die

Gewährung eines leidensbedingten Abzugs verzichtet hat.

7.2.

Unter Berücksichtigung der anhand der

Einkommensvergleichsmethode errechneten Invaliditätsgrade (vgl. Ziff. 6.4

hiervor) und unter Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV hat die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin somit ab März 2018 eine ganze Invalidenrente, ab März

2019 eine Dreiviertelsrente und ab Mai 2019 eine Viertelsrente auszurichten.

8.

8.1.

Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin

hat der Beschwerdeführerin vom 1. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 eine ganze

Invalidenrente, vom 1. März 2019 bis zum 30. April 2019 eine Dreiviertelsrente

und ab dem 1. Mai 2019 eine Viertelsrente auszurichten.

8.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin

die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen

(Art. 69 Abs.1bis IVG).

Erwägungen

8.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine

Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Deshalb erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 5. Juni 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin vom 1. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 eine ganze

Invalidenrente, vom 1. März 2019 bis zum 30. April 2019 eine Dreiviertelsrente

und ab dem 1. Mai 2019 eine Viertelsrente auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin

bezahlt eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00., (inkl. Auslagen) zuzüglich

CHF 288.75 (7.7 %) MwSt. an die Beschwerdeführerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am:

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