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Entscheid

UV.2020.44

Weiterleistung der zum Teil durch organisch bedingte Unfallfolgen begründeten UVG-Rente, sofern die IVG-Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit 1. Januar 2012) aufgehoben wird

8. September 2021Deutsch30 min

von 35%. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat die hiergegen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

September 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.44

Einspracheentscheid vom 11.

September 2020

Weiterleistung der zum Teil durch

organisch bedingte Unfallfolgen begründeten UVG-Rente, sofern die IVG-Rente

gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März

2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit 1. Januar 2012)

aufgehoben wird.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) aa) Der Beschwerdeführer erlitt in den Jahren 1995

(Unfall vom 7. Juli 1995, Schaden-Nr. 04.11774.95.3, nachfolgend SUVA-Akte I),

1999 (Unfall vom 17. August 1999, Schaden-Nr. 04.25397.99.0, nachfolgend

SUVA-Akte II) und 2004 (Unfall vom 10. Juni 2004, Schaden-Nr. 04.84348.04.9,

nachfolgend SUVA-Akte III) drei Verkehrsunfälle mit HWS-Beteiligung. Er war

jeweils bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Diese richtete zunächst

Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf.

Mit Verfügung vom 15. März 2007 sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer schliesslich ab Dezember 2006 eine (Komplementär-)Rente auf

der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100% zu (vgl. SUVA-Akte II 49).

bb) Der Beschwerdeführer hatte sich im April 2003 auch bei

der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet.

Die IV sprach dem Beschwerdeführer im Februar 2007 (vgl. Verfügung vom 27.

Februar 2007 betr. Nachzahlung Invalidenrente, SUVA-Akte II 47) eine ganze

Invalidenrente ab dem 1. August 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100% zu.

b) aa) Die IV stellte mit Verfügung vom 7. Januar 2016

(SUVA-Akte II 138) die Invalidenrente gestützt auf einen rentenausschliessenden

Invaliditätsgrad von 36% per 1. März 2016 ein. In medizinisch-theoretischer

Hinsicht legte sie ihrem Entscheid eine Arbeitsfähigkeit von 80% in

Verweisungstätigkeiten zugrunde.

bb) Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

hob mit Urteil IV 2016 29 vom 31. August 2016 (SUVA-Akte II 164) die Verfügung

der IV vom 7. Januar 2016 auf und wies die Sache zum Erlass einer neuen

Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV zurück. Im Ergebnis schützte das

Sozialversicherungsgericht zwar die Rentenaufhebung per 1. März 2016. Denn es

erachtete die Voraussetzungen für eine Motivsubstitution gestützt auf lit. a

Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision,

erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit 1. Januar 2012; nachfolgend SchlB IVG)

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20) als gegeben (vgl. Erwägungen 5.4. und 5.5. des Urteils). Das Gericht

verwies jedoch in Erwägung 5.6. darauf, dass sofern Massnahmen zur

Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt werden, die Rente bis zum

Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet werde, längstens aber während zwei

Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3 SchlB

IVG). Sodann führte es aus, dass sofern die Rente zu Unrecht gestützt auf Art.

17 Abs. 1 ATSG statt gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG aufgehoben werde, die

zweijährige Frist von lit. a Abs. 3 der Schlussbestimmungen des IVG erst mit

Eröffnung des kantonalen Entscheids zu laufen beginne und die «bisherige Rente

bis dahin weiter auszurichten (BGE 141 V 385 E. 5)» sei.

bb) In Nachachtung der Erwägungen 5.4. und 5.5. des

Urteils vom 31. August 2016 verfügte die IV gestützt auf lit. a Abs. 1 am 5.

Januar 2018 (Replikbeilage 1) die Einstellung der Invalidenrente mit Wirkung

auf den 1. März 2018 gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad

von 35%. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat die hiergegen

erhobene Beschwerde mit Urteil IV 2018 24 vom 17. Oktober 2018 (SUVA-Akte II

198 S. 2 ff.) abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

cc) In Nachachtung der Erwägung 5.6. des Urteils des

Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2016 zu lit. a Abs. 3 SchlB IVG richtete

die IV rückwirkend ab 1. März 2016 eine ganze Invalidenrente aus (vgl. Verfügung

vom 20. März 2017, SUVA-Akte II 161). Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 gestand

sie dem Beschwerdeführer die Weiterausrichtung der Rente ab 1. März 2018 zu,

wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden. Mit Verfügung vom

6. Juni 2019 ordnete die IV die definitive Einstellung dieser Rentenleistungen

per Ende November 2018 an (vgl. Urteil IV 2019 120 des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. März 2020, SUVA-Akte

Erwägungen

II 242 S. 53 ff., unter «Tatsachen I.d sowie I.h). Die hiergegen erhobene

Beschwerde des Versicherten hat das Sozialversicherungsgericht mit dem

erwähnten Urteil vom 10. März 2020 abgewiesen.

c) aa) Mit Verfügung vom 13. April 2016 (SUVA-Akte II

146) reduzierte die Beschwerdegegnerin die bisher entrichtete Leistung auf eine

Invalidenrente beruhend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 36% mit Wirkung ab 1.

März 2016. Sie hielt fest, sie sei gestützt auf das der Verfügung der IV vom 7.

Januar 2016 zugrunde gelegte medizinische Gutachten (Gutachten der C____ vom

24.

Juli 2015, SUVA-Akte II 133) «zum selben Revisionsentscheid» gelangt.

bb) Die Beschwerdegegnerin kam mit Verfügung vom 18. April

2017.

(SUVA-Akte II 165) auf ihre Verfügung vom 13. April 2016 zurück. Sie hielt

fest, ab 1. März 2016 bleibe es bei einem Invaliditätsgrad von 100%. Die

Ausrichtung einer Rente lehnte sie gestützt auf die Berechnung des

Komplementärrentenanspruchs (Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetztes vom 20. März

1981.

über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) ab.

cc) Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2020 (SUVA-Akte

II 233) wies die Beschwerdegegnerin die gegen die Verfügung vom 18. April 2017

erhobene Einsprache vom 12. Mai 2017 (SUVA-Akte II 172, ergänzende Begründung

vom 21. September 2017, SUVA-Akte II 178) ab.

II.

a) Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2020 beantragt der

Versicherte, es seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2017

und der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2020

aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer

auch nach dem 1. März 2016 bzw. dem 1. Dezember 2018 eine monatliche UVG-Rente

in der Höhe von mindestens CHF 4‘527.90 zu entrichten. In prozessualer Hinsicht

wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. Verbeiständung

ersucht.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde

III.

a) Am 24. März 2021 findet eine Vermittlungsverhandlung

in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters sowie der

Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin statt.

b) Mit Verfügung vom 24. März 2021 hält die

Instruktionsrichterin fest, dass die Parteien in der Vermittlungsverhandlung

vom 24. März 2021 anerkennen, dass der Beschwerdeführer bis November 2018 eine

ganze Rente der IV erhält und aufgrund einer Überversicherung vom 1. März 2016

bis zum 30. November 2018 kein Anspruch auf eine Komplementärrente besteht

sowie, dass die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 13. April 2016 und 14.

März 2017 damit erledigt sind.

Gemäss der Verfügung vom 24. März 2021 wird das Verfahren in

Bezug auf Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin ab

Dezember 2018 weitergeführt. Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert zur

Prüfung der Ansprüche des Beschwerdeführers ab Dezember 2018 sowohl

hinsichtlich des verbleibenden Invaliditätsgrades von 100% als auch

hinsichtlich der Unfallfolgen, die von den Schlussbestimmungen der Änderung des

IVG vom 18. März 2011 lit. a Abs. 1 und 5 unabhängig sind.

c) Innert gesetzter Frist gemäss Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 19. Mai 2021 erhebt keine Partei Beanstandungen zum

Inhalt des den Parteien zugestellten Protokolls der Verhandlung vom 24. März

2021.

IV.

a) Innert der mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom

24.

März 2021 gesetzten Frist reicht die Beschwerdegegnerin am 30. April 2021

eine ergänzende Beschwerdeantwort ein.

b) Mit Replik vom 16. Juni 2021 hält der

Beschwerdeführer am Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 18. April 2017 sowie

des Einspracheentscheides vom 11. September 2020 fest. Er beantragt nun, es sei

die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer auch nach dem 1.

Dezember 2018 eine monatliche UVG-Rente in der Höhe von mindestens CHF 4‘527.90

zu entrichten. Eventuell: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem

Beschwerdeführer nach dem 1. Dezember 2018 eine monatliche Rente auf der Basis

einer Erwerbsunfähigkeit von 36% zu entrichten. Eventuell: Es sei durch das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ein polydisziplinäres

medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben.

V.

a) Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 18.

Mai 2021 die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer Verfügung bzw.

dem Vorliegen eines Einspracheentscheides im Zusammenhang mit dem Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 30. September 2020 (SUVA-Akte II 236). In der Replik

wird dieser Antrag wiederholt.

b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. Juni

2021.

wird die Beschwerdegegnerin gebeten, im Rahmen der Duplik zu bestätigen,

dass sie sich entgegen ihres Schreibens vom 30. September 2020 auf die

vollumfängliche Beurteilung der Ansprüche des Beschwerdeführers ab Dezember

2018.

im vorliegenden Verfahren einlässt (vgl. auch Erläuterung in der Verfügung

der Instruktionsrichterin vom 19. Mai 2021).

c) Mit Duplik vom 6. Juli 2021 hält die

Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie zeigt sich

«überrascht, dass der Beschwerdeführer nun gegen die gemeinsam mit dem Gericht

getroffene Vereinbarung opponiert, dass über den Rentenanspruch ab dem 1.

Dezember 2018 im laufenden Verfahren entschieden wird, um die Angelegenheit

möglichst effizient zu erledigen».

VI.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Juli 2021 wird

den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Ansprüche des Beschwerdeführers

ab Dezember 2018 vollumfänglich beurteilen wird. Innert gesetzter Frist erfolgt

seitens der Beschwerdegegnerin kein Widerspruch. Der Beschwerdeführer erklärt mit

Eingabe vom 12. Juli 2021 Verzicht auf Widerspruch.

VII.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 8. September 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Erw. 1.3.

einzutreten.

1.3

Die Beschwerdegegnerin kam mit Verfügung vom 18. April 2017

(SUVA-Akte II 165) auf ihre Verfügung vom 13. April 2016 zurück. Sie hielt

fest, ab 1. März 2016 bleibe es bei einem Invaliditätsgrad von 100%. Die

Ausrichtung einer Rente lehnte sie ab diesem Zeitpunkt gestützt auf die

Berechnung des Komplementärrentenanspruchs (Art. 20 Abs. 2 UVG) ab. Der hier

angefochtene Einspracheentscheid vom 11. September 2020 (SUVA-Akte II 233) hat

diese Verfügung geschützt.

Zum Streitgegenstand ist in zeitlicher Hinsicht das Folgende zu

bemerken:

Mit der Beschwerde hat der Versicherte beantragt, es seien die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2017 und der

Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2020 aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer auch nach dem

1.

März 2016 bzw. dem 1. Dezember 2018 eine monatliche UVG-Rente in der Höhe

von mindestens CHF 4‘527.90 zu entrichten.

Mit Verfügung vom 24. März 2021 hält die Instruktionsrichterin im

Anschluss an die Vermittlungsverhandlung vom gleichen Tag fest, dass die

Parteien anerkennen, dass der Beschwerdeführer bis November 2018 eine ganze

Rente der IV erhält und aufgrund einer Überversicherung vom 1. März 2016 bis

zum 30. November 2018 kein Anspruch eine Komplementärrente besteht sowie, dass

die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 13. April 2016 und 14. März 2017

damit erledigt sind.

Gemäss der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. März

2021.

wird das Verfahren in Bezug auf Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber

der Beschwerdegegnerin ab Dezember 2018 weitergeführt.

Mit der Replik beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm auch

nach dem 1. Dezember 2018 eine monatliche UVG-Rente in der Höhe von mindestens

CHF 4‘527.90 zu entrichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu

verurteilen, dem Beschwerdeführer nach dem 1. Dezember 2018 eine monatliche

Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 36% zu entrichten.

Zu beurteilen ist somit, ob bzw. in welchem Umfang die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 eine Invalidenrente

zu entrichten hat.

2.

2.1

Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV, so wird ihm

gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der

Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der

IV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.

Der Beschwerdeführer bezog eine Invalidenrente der IV. Diese

hatte im Februar 2007 (vgl. Verfügung vom 27. Februar 2007 betr. Nachzahlung

Invalidenrente, SUVA-Akte II 47) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. August

2003.

bei einem Invaliditätsgrad von 100% gewährt. Mit Urteil vom 31. August

2016.

hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (SUVA-Akte II

164) gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG die Aufhebung dieser Rente durch die

IV geschützt.

Diese Vorschrift besagt, dass Renten, die bei

pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne

nachweisbare organische Grundlage (nachfolgend verkürzt als «syndromale

Beschwerden» wiedergegeben) gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach

Inkrafttreten dieser Änderung zu überprüfen sind. Sind die Voraussetzungen nach

Art. 7 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nicht erfüllt, so wird die Rente

herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz

1.

ATSG nicht erfüllt sind.

Die IV hatte mit ihrer durch das Urteil vom 31. August 2016 zu

prüfenden Verfügung vom 7. Januar 2016 (SUVA-Akte II 138) die Invalidenrente

gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36% per Ende

Februar 2016 eingestellt. In medizinisch-theoretischer Hinsicht legte sie ihrem

Entscheid eine Arbeitsfähigkeit von 80% in Verweisungstätigkeiten zugrunde.

Diese Einschätzung entnahm sie einem polydizsiplinären Gutachten der C____ vom

24.

Juli 2015, SUVA-Akte II 133).

Mit seinem Urteil vom 31. August 2016 war das

Sozialversicherungsgericht zum Schluss gelangt, dass hinsichtlich der für die

ursprüngliche Berentung ausschlaggebenden syndromalen Beschwerden eine andere

Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorliege, was eine Revision nach Art. 17

ATSG ausschliesse. Es schützte jedoch im Ergebnis die Rentenaufhebung, denn es erachtete

die Voraussetzungen für eine Motivsubstitution gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB

IVG) als gegeben (vgl. Erwägungen 5.4. und 5.5. des Urteils).

2.2

Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Verfügung vom 18. April 2017

(SUVA-Akte II 165) festgehalten, der Invaliditätsgrad bezüglich der gemäss UVG

zu bestimmenden Invalidenrente bleibe ab 1. März 2016 bei 100%. Sie hat jedoch

von 90% des Jahresverdienstes, entsprechend monatlich CHF 4'527.90, den Betrag

einer ganzen (per 1. März 2016 eingestellten) Invalidenrente der IV entsprechend

monatlich CHF 4'802.-- subtrahiert und ist damit auf eine Komplementärrente von

«0» gekommen.

Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei dieser Vorgehensweise

auf lit a Abs. 5 SchlB IVG. Danach bewirken Änderungen von IV-Rentenansprüchen

nach den Absätzen 1–4 weder eine Anpassung der Rentenansprüche nach dem UVG

(Komplementärrente) noch andere Ausgleichsansprüche der Versicherten.

Die Beschwerdegegnerin hat sich somit bei der Ermittlung der

Komplementärrente so verhalten, «als ob die aufgehobene IV-Rente weiter

ausbezahlt würde» (vgl. Bernhard

Studhalter, Aktuelle Koordinations- und Kongruenzprobleme, in Aktuelle

Probleme des Koordinationsrechts, HAVE 2015, S. 39).

Im Verlauf des Einspracheverfahrens hat sich der der Verfügung

vom 18. April 2017 zu Grunde gelegte Sachverhalt insofern verändert, als die IV

die Invalidenrente gemäss der mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Basel-Stadt vom 10. März 2020 (SUVA-Akte II 242 S. 53 ff.) bestätigten

Verfügung vom 8. Januar 2018 endgültig per 1. Dezember 2018 terminiert hatte. Auch

mit Bezug auf den hier ab 1. Dezember 2018 zu prüfenden Rentenanspruch hält die

Beschwerdegegnerin an der bereits mit Verfügung vom 18. April 2017 vertretenen Vorgehensweise

bei der Ermittlung der Komplementärrente fest.

Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung (vgl.

Beschwerde S. 10 f. Ziff. 11, Replik S. 8 Ziff. 6), er leide nicht nur unter psychischen

Beschwerden, sondern auch an somatischen Beschwerden als Folge der 3 Unfälle. Die

Beschwerdegegnerin begründe jedoch nicht, aus welchen Gründen ihrer Meinung

nach lt. a. Abs. 5 der SchlB IVG vollumfänglich zur Anwendung kommen solle.

Ob die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Bestimmung der

Rentenleistung ab 1. Dezember 2018 zu schützen ist, ist nachfolgend zu prüfen.

3.

3.1

Legislatorischer Zweck von lt. a Abs. 5 SchlB IVG (vgl. Matthias Kradolfer/Thomas Gächter, Die

Schlussbestimmungen der IVG-Revision 6a – Anwendungsbereich und Problematik, in

HAVE 2011 S. 311 ff., insb. S. 315 mit Hinweisen) ist, zu verhindern, dass

durch Veränderung einer IV-Rente anderweitige Ansprüche entstehen, die auf

demselben Rechtsgrund (der Invalidität) beruhen. Absatz 5 soll in erster Linie

den Ausgleichsmechanismus nach Art. 20 Abs. 2 UVG ausschalten, im Übrigen aber

das juristische Schicksal einer UV-Rente nicht verändern.

Die Autoren führen weiter aus (a.a.O. S. 311 f., Fussn. 5), der

Absatz nehme Bezug auf das Zusammenspiel von IV- und UV-Invalidenrenten. Nach

Art. 20 Abs. 2 UVG erhält der Versicherte bei Koinzidenz eines IV- und

UV-Rentenanspruchs eine Komplementärrente, die ihm eine Gesamtrente von 90% des

versicherten Lohns, höchstens aber den bei Vollinvalidität ausgerichteten

Maximalbetrag sicherstellt. Würde die IV-Rente einer von den

Schlussbestimmungen erfassten Person reduziert oder aufgehoben, die zugleich

eine UV-Komplementärrente bezieht, hätte dies die Erhöhung der Letzteren zur

Folge. Mit Abs. 5 soll diese "Kostenverlagerung" verhindert werden.

Die Ergänzung der Schlussabstimmungen wurde im Rahmen der

nationalrätlichen Debatte schriftlich wie folgt begründet: "Es muss ...

verhindert werden, dass der Invaliditätsgrad und damit die IV-Rente

herabgesetzt werden, in der Folge aber die UV-Rente erhöht werden muss.

Kostenverlagerungen auf andere Sozialversicherungen müssen verhindert werden

... Eine Aufhebung der Rente (ganz oder teilweise) darf ... nicht andere Ausgleichsansprüche

der Versicherten auslösen. Dies gilt auch für Haftpflichtfälle, wo die IV oft

IV-Leistungen ganz oder teilweise als Kapitalabfindung von den

Haftpflichtversicherern regressiert hat. Dieses Regresssubstrat soll nicht als

Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden können, wenn die Rente

wegfällt." (Schriftliche Begründung des Antrags Humbel, Amtl. Bull. NR,

Wintersession 2010, 2116).

Studhalter (a.a.O.

S. 38 mit Hinweisen) hält mit Bezug auf diese gesetzgeberische Motivation fest,

dass die Aufhebung oder Herabsetzung von IV-Renten gemäss SchlB IVG nicht im

Rahmen der intersystemischen Koordination durch eine Erhöhung der

UVG-Komplementärrente nach Art. 20 Abs. 2 UVG aufgefangen werden soll, wie dies

ohne entsprechende spezielle Bestimmung wohl der Fall wäre. Einigkeit dürfte gemäss

diesem Autor auch darüber bestehen, dass der UVG-Versicherer andererseits auch nicht

berechtigt ist, die UV-Rente einem aufgrund einer Überprüfung nach SchlB der

Revision 6a verringerten Invaliditätsgrad bei der IV anzupassen.

Gächter/Kradolfer

(a.a.O. S. 315) legen im Hinblick auf die Begründung, den die Antragstellerin im

Parlament für diese Bestimmung gegeben hat, «eine äusserst enge Interpretation»

namentlich bezüglich des Hinweises auf «andere Ausgleichsansprüche der

Versicherten» von lit. a Abs. 5 SchlB IVG nahe.

3.2

Laufende Renten der IV sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1

SchlB zur 6. IV-Revision ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren

Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage

beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die

Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision (nur) auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Ein

organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann dagegen nur neu beurteilt

werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Soweit

Art. 17 ATSG anwendbar ist, prüft die Verwaltung im Rahmen einer materiellen

Revision den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend

(Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit

Hinweisen).

Weder aus dem Wortlaut von lit a Abs. 5 SchlB IVG, noch aus den

Ausführungen der vorgenannten Autoren lässt sich nun aber herleiten, wie zu

verfahren ist, wenn sich das medizinische Substrat zum Zeitpunkt der Berentung

durch die IV in «unklare» syndromale Beschwerden, einerseits und «erklärbare»

organisch begründete Beschwerden andererseits aufgeteilt hatte. Ist die lit. a

SchlB IVG als Ganzes in der durch BGE 140 V 197 angesprochenen Konstellation nur

auf laufende Invalidenrenten der IV anwendbar, die auf unklaren, syndromalen

Beschwerden beruhen, so legt dies nahe, dass auch die in lit a Abs. 5 SchlB IVG

niedergelegte Vorschrift nur so weit anwendbar sein kann, als sich die

ursprüngliche Berentung durch die IV auf solche unklare syndromale Beschwerden

gestützt hatte. In einer solchen Konstellation wäre es jedoch stossend, wenn

ein Unfallversicherer eine Komplementärrentenberechnung vornimmt und sich dabei

so verhalten darf, als ob die aufgehobene Invalidenrente der IV zur Gänze

weiter ausbezahlt würde (vgl. Studhalter,

a.a.O., S. 39). Damit würde dem Versicherten mehr an Leistungen vorbehalten,

als erforderlich wäre, um eine Überwälzung der seitens der IV entfallenden

Leistungen auf den Unfallversicherer zu verhindern.

4.

4.1

4.1.1

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat

mit Urteil vom 31. August 2016 (SUVA-Akte II 164 Erw. 5.3.) ausgeführt, die zum

Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung der IV im Jahre 2007 (vgl. Verfügung vom

27.

Februar 2007 betr. Nachzahlung Invalidenrente, SUVA-Akte II 47) ärztlich bescheinigte

Arbeitsunfähigkeit sei zu einem beträchtlichen Teil auf die durch das

Schmerzsyndrom bedingten Einschränkungen zurückzuführen, weswegen dem

Beschwerdeführer die Rente zu einem grossen Teil wegen eines pathogenetisch-ätiologisch

unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage

zugesprochen worden sei.

4.1.2

Im orthopädischen Fachgutachten der C____ vom 14. März

2015.

(SUVA-Akte II 133 S. 131 ff. sig. D____) wird festgehalten, der

Beschwerdeführer berichte über multiple Beschwerden, und zwar u.a. im Bereich

der HWS. Die Beschwerdesymptomatik im Bereich der HWS sei dauerhaft vorhanden

und während der klinischen Untersuchung finde sich eine verkrampfte, verspannte

Muskulatur. Während Alltagsbewegungen werde die HWS ebenfalls nicht eingesetzt.

Man sehe, wie viele Bewegungen aus der LWS durchgeführt würden, um die

eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der HWS auszugleichen (SUVA-Akte II 133

S.133). Aus rein orthopädischer Sicht wird eine Arbeitsfähigkeit von 80% für

leichte Arbeiten (als Vorgaben werden genannt: ohne die Notwendigkeit vorn

übergebeugt arbeiten zu müssen, ohne die Notwendigkeit die HWS in

Zwangshaltungen halten zu müssen, wie dies z.B. bei PC-Arbeitsplätzen notwendig

wäre, ohne die Notwendigkeit schwere Lasten über 5 kg tragen zu müssen, weil

sonst die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und Schulter über das Mass

der Zumutbarkeit ansteigen würden) attestiert (SUVA-Akte II.133 S. 134).

4.1.3

Das neurologische Fachgutachten vom 11. März 2015

(SUVA-Akte II S.133 S. 95 ff., sig. E____, Oberarzt, FMH Neurologie, F____,

Assistenzarzt, FMH Neurologie) schliesst sich der attestierten Arbeitsfähigkeit

von 80% an (SUVA-Akte II 133 S. 101). Die Neurologen diagnostizieren aufgrund

der Aktenlage anamnestisch sowie aufgrund der aktuellen Untersuchung u.a. ein

chronisches Zervikozephal-Syndrom.

Der Versicherte habe am 7. Juli 1995 erstmalig ein

Unfallereignis erlitten als Lenker eines PKWs mit linksseitiger

Seitenkollision. In der nachfolgenden Hospitalisation im [...]spital [...]

(Bericht vom 18. Juli 1995) sei diagnostisch eine Commotio cerebri, mit

fraglich leichtem Schleudertrauma, aufgeführt. An klinischen Befunden sei bis

auf eine paravertebrale Druckdolenz der HWS-Muskulatur sowie ein unauffälliger

Neurostatus notiert worden. Es sei aufgrund der Akten bei diesem Unfallereignis

von einem wahrscheinlich damals erlittenem MTBI Grad I auszugehen (SUVA-Akte II

133.

S. 99 f.). Als Folge des zweiten Unfallereignisses vom 17. August 1999

könne aufgrund der widersprüchlichen Aktenlage «formal maximal vom einem MTBI

Grad Il» ausgegangen werden. Auch ein 2002 erfolgtes MRI des Neurokraniums

(Bericht der G____ vom 26. August. 2002), welches unauffällig ausgefallen sei,

mache ein damals erlittenes höhergradiges Schädelhirntraume unwahrscheinlich.

Am 10. Juni 2004 sei es zum dritten Unfallereignis gekommen (Heckkollison bei

einem Parkmanöver). Durch diese Kollision hätten sich die bereits zuvor

bestehenden Beschwerden nochmals deutlich verstärkt. Auch bei dieser Kollision gehen

die Neurologen von einem MTBI von maximal Grad I aus (SUVA-Akte II 133 S. 100).

4.2

Aus den beiden Fachgutachten ist abzuleiten, dass schon zum

Zeitpunkt der Berentung im Jahre 2007 nebst den damals erhobenen unklaren Beschwerden

auch erklärbare, klinisch erhobene somatische Beschwerden im Bereich der HWS

vorlagen. Gemäss dem orthopädischen Untergutachten sind die HWS-Beschwerden

dauerhaft vorhanden und hauptverantwortlich für die Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit (SUVA-Akte II 133 S. 133 f. Ziffer 4).

Bestätigt wird dies durch echtzeitliche Dokumente aus der Zeit

vor den Rentenverfügungen sowohl der IV als auch der Beschwerdegegnerin im

Jahre 2007.

Die H____klinik [...] diagnostizierte gemäss Austrittsbericht

vom 7. Februar 2003 (SUVA-Akte II 2 S. 35 ff.; betr. Aufenthalt vom 11. Dezember

2002.

bis 22. Januar 2003) ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom u.a.

mit myofaszialen Beschwerden am zervikozephalen Übergang. In der Beurteilung

hielt die Klinik fest, es bestehe 7 bzw. 3 Jahre nach zweimaligem

Verkehrsunfall mit u.a. Commotio cerebri sowie posttraumatischem

Zervikalsyndrom ein therapierefraktäres chronisches zervikozephales

Schmerzsyndrom ohne Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik.

Als Behinderung wurde eine schmerzbedingte verminderte Gesamtbelastbarkeit

angegeben (SUVA-Akte II 2 S. 38). Es fand sich somit bereits nach dem

Aufenthalt in der H____klinik [...] die Einschätzung einer Einschränkung, wie

sie auch im Gutachten der C____ im Jahre 2015 beurteilt wurde.

I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hatte mit

Begutachtung vom 2. August 2000 zu Handen der Beschwerdegegnerin (SUVA-Akte II

1.

S. 14 ff.) notiert, der Versicherte gebe Nackenschmerzen an. Die

Nackenschmerzen verschwänden nie ganz. Die Schmerzen nähmen zu beim Schreiben

am Tisch oder bei längerer PC-Arbeit. Die Nackenschmerzen hätten jedoch

gegenüber vor drei bis vier Monaten gebessert. Bezüglich Nackenschmerzen hätte

der Therapieaufenthalt im [...] geholfen. Die Nackenschmerzen würden

gelegentlich auch ausstrahlen und in der Kreuzgegend Schmerzen verursachen. Vor

allem beim Einkaufen und bei Belastung habe er sowohl im Nacken wie im

LWS-Bereich Schmerzen. Die Schmerzen seien manchmal auch bewegungsunabhängig.

Sie würden auftreten, wenn er etwas verrichte oder nicht. Jetzt anlässlich der

Untersuchung gerade habe er keine Schmerzen. Wenn er jedoch in der Ecke mit

verdrehtem Oberkörper etwas putzen musste, dann würden die Schmerzen sicher

stark zunehmen. I____ hatte aus psychiatrischer Sicht deutliche Anzeichen für

eine beginnende somatoforme Schmerzstörung bejaht. Die Schmerzsensationen, das

Ausmass der Beschwerden, die Therapieresistenz der Beschwerden liessen

vermuten, dass diese psychosomatisch überlagert sind und eine beginnende

psychische Fehlentwicklung mit im Spiel sei. Erschwerend komme hinzu, dass der

Versicherte bereits 1995 einen Autounfall erlitten habe und schon von jenem

Moment an immer wieder mit Kopfschmerzen und Nackenschmerzen reagiert habe

(SUVA-Akte II 1 S. 25). Die Schilderung mache deutlich, dass der Versicherte

bereits zu jenem Zeitpunkt Nackenbeschwerden hatte, wobei der psychiatrische

Experte damals schon von einer beginnenden psychischen Entwicklung ausging. Es

geht aus diesem Bericht deutlich hervor, dass die anfänglich somatisch

fassbaren Beschwerden in der Folge nach Einschätzung von I____ durch psychiatrische

Befunde zunehmend überlagert wurden.

Damit übereinstimmend hatte J____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin veranlassten

versicherungspsychiatrischen Untersuchung festgehalten, neurologischerseits

gesichert sei die Diagnose der minimal traumatic brain injury beim ersten

Unfallereignis sowie der persistierenden cervicocephalen Schmerzsymptomatik

nach dreimaliger HWS-Distorsion (Bericht des versicherungsmedizinischen Dienstes

über die psychiatrische Untersuchung vom 11. April 2006, SUVA-Akte II 9).

Fest steht damit, dass das nun auch mit dem Gutachten der C____

erhobene somatische Beschwerdebild über den ganzen Zeitraum seit den Unfällen

in den Jahren 1995, 1999 und 2004 bestand. Es ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass diese HWS-Beschwerden, wäre es

ausschliesslich dabei geblieben, auch zum Zeitpunkt der Rentenverfügungen der

IV sowie der Beschwerdegegnerin im Jahre 2007 die von der C____ attestierte

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 80% bewirkt hatten.

4.3

Daraus ergibt sich mit Blick auf vorstehende Ausführungen in Erw.

3.2., dass sich auf die von der IV terminierte Invalidenrente lit. a Abs. 1

SchlB IVG nicht anwenden lässt, soweit diese anteilig auf der von der C____

attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20% beruht.

5.

5.1

5.1.1

In Nachachtung der Erwägungen 5.4. und 5.5. des Urteils vom

31.

August 2016 verfügte die IV gestützt auf lit. a Abs. 1 am 5. Januar 2018

die Einstellung der Invalidenrente mit Wirkung auf den 1. März 2018 gestützt

auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35%. Das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat die hiergegen erhobene

Beschwerde mit Urteil vom 17. Oktober 2018 (SUVA-Akte II 198 S. 2 ff.) abgewiesen,

soweit darauf einzutreten war.

Das Gericht hatte auch zu dem mit Verfügung vom 5. Januar 2018

angestellten Einkommensvergleich Stellung bezogen (SUVA-Akte II 198 S. 13 Erw.

5). Die IV hatte gemäss ihrer Verfügung vom 5. Januar 2018 einen rentenausschliessenden

invaliditätsgrad von 35% ermittelt. Sie hatte beide Vergleichseinkommen den

statistischen Zahlen aus Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik

(LSE 2014) entnommen. Das Gericht erwog, von Seiten des Beschwerdeführers sei dies

in arithmetischer Hinsicht nicht gerügt worden. Ebenso wenig habe er die

Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10% beanstandet. Das Gericht verneinte

Indizien, die gegen die Richtigkeit der Invaliditätsschätzung hätten sprechen

können.

In gleicher Weise hatte die IV schon mit Verfügung vom 7.

Januar 2016 (SUVA-Akte II 138) die Invalidenrente den (rentenausschliessenden)

Invaliditätsgrad ermittelt. Das Valideneinkommen hatte sie den Tabellen zur

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012,

Tabelle TA1, Pos. 41-43, Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 2, mit Umrechnung

von 40 auf 41.7 Wochenstunden) entnommen (zuzüglich Nominallohnentwicklung bis

2013: + 0.73%).

Das Invalideneinkommen hatte die IV ebenfalls aus den LSE 2012 abgeleitet

(Tabelle TA2, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7

Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2013: + 0.73%). Wegen der

leidensbedingten Einschränkungen und des reduzierten Beschäftigungsgrades hatte

sie einen Abzug von 10% vorgenommen.

5.1.2

Mit Verfügung vom 13. April 2016 (SUVA-Akte II 146) hatte

die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad ebenfalls unter Heranziehung der

Tabellenwerte der LSE sowohl für das Invalideneinkommen (entsprechend

Kompetenzniveau 1, Total) als auch das Valideneinkommen (entsprechend Kompetenzniveau

2, Pos. 41-43 Baugewerbe) geschätzt. Sie hatte jedoch eine Anpassung der Werte

an die Nominallohnentwicklung von 2012 bis 2016 vorgenommen, weshalb die

Vergleichseinkommen von denjenigen der Verfügung der IV vom 7. Januar 2016

abwichen.

Die Beschwerdegegnerin hatte die Verfügung vom 13. April 2016

auf der Grundlage erhoben, eine Komplementärrentenberechnung entfalle, nach dem

die IV mit Verfügung vom 7. Januar 2016 die Leistungen gestützt auf Art. 17

ATSG eingestellt hatte. Sie war aufgrund dieser Prämisse zur Schätzung des

Invaliditätsgrades ihrerseits in Berücksichtigung der gemäss Gutachten der C____

noch bestehenden somatischen gesundheitlichen Beschwerden geschritten. Sie

hatte nämlich festgehalten, sie sei gestützt auf das der Verfügung der IV vom

7.

Januar 2016 zugrunde gelegte medizinische Gutachten (sc. Gutachten der C____

vom 24. Juli 2015, SUVA-Akte II 133) «zum selben Revisionsentscheid» gelangt. Klar

ist vor diesem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin zu jenem Zeitpunkt, die

Unfallkausalität der gemäss Gutachten der C____ ermittelten und zu einer

Arbeitsunfähigkeit von 20% führenden Beschwerden nicht angezweifelt hatte. Aber

auch bei Erlass des hier angefochtenen Einspracheentscheides hatte die

Beschwerdegegnerin festgehalten (SUVA-Akte II 249 S. 13 E. c.), dem

Versicherten habe eine UVG-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100%

zugestanden, die jedoch als Komplementärrente mit dem Betrag «0» zu beziffern

sei. Diese Äusserung setzt die Bejahung der Unfallkausalität aller in Betracht

fallenden, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beschwerden voraus.

5.2

5.2.1

Es sind keine Gründe ersichtlich, bei der Bestimmung des

einer Arbeitsfähigkeit von 80% entsprechenden Invaliditätsgrades der ab

Dezember 2018 auszurichtenden Invalidenrente anhand grundsätzlich anderer

Parameter vorzugehen.

Für das Valideneinkommen ist den LSE 2018

(TA1-tirage_skill_level) für die Pos. 41-43 Baugewerbe, Kompentenzniveau 1 der

Wert von 5'962.-- zu entnehmen. Umgerechnet auf ein Jahr bzw. eine

Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt sich ein Wert von CHF 74'584.60. Für

das Invalideneinkommen ist ein Totalwert bei Kompetenzniveau 1 von CHF 5'417.--

angeführt. Bei gleicher Umrechnung auf ein Jahr bzw. eine Wochenarbeitszeit von

41.7

Stunden resultiert ein Basiswert von CHF 67'766.60. Bei einer

Restarbeitsfähigkeit von 80% und abzüglich eines leidensbedingten Abzuges von

10% ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 48'791.50. Es resultiert ein

Invaliditätsgrad von 34,58% bzw. aufgerundet von 35%.

5.2.2

In der Replik (S. 5) macht der Beschwerdeführer

geltend, es könne betreffend den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers

und die damit verbundene unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit «im jetzigen

Zeitpunkt (Juni 2021)» nicht mehr auf das Gutachten der C____ vom 24. Juli 2015

abgestellt werden.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin (a.a.O,), der Verfügung

der IV vom 5. Januar 2018 sei zu entnehmen, dass die IV ausschliesslich auf die

somatischen Beschwerden abgestellt habe, wobei sie sich bei Erlass ihrer

Verfügung auf das Gutachten der C____ gestützt habe. Das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 17.

Oktober 2018 geprüft, ob seit der vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit

Urteil vom 31. August 2016 (SUVA-Akte II 198 S. 2 ff.) beurteilten Verfügung der

IV vom 7. Januar 2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

eingetreten sei. Das Gericht gelangte zum Schluss, es ergebe sich kein Nachweis

einer veränderten (verschlechterten) gesundheitlichen Situation und der daraus

resultierenden medizinisch-theoretischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers (Erw. 4.3.4. a.E.). Dieses Urteil hat der Beschwerdeführer

nicht angefochten.

Vor diesem Hintergrund besteht entgegen dem Antrag des

Versicherten auf Anordnung eines medizinischen Gutachtens, kein Anlass, für den

Zeitraum ab 1. Dezember 2018 nicht mehr auf das Gutachten der C____ vom 24.

Juli 2015 abzustellen. Mit Blick auf die über Jahrzehnte bestehende

HWS-Symptomatik ist eine wesentliche Veränderung bis zum Erlass des

Einspracheentscheides vom 11. September 2020 nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der

Beschwerde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 eine

Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35% auszurichten.

Hervorzuheben ist abschliessend, dass dieses Ergebnis dem

Normzweck von lit. a Abs. 5 SchlB IVG nicht zuwiderläuft. Wie erwähnt, (vgl. Studhalter, a.a.O. S. 38) soll zwar die

Aufhebung oder Herabsetzung von IV-Renten gemäss SchlB IVG nicht im Rahmen der

intersystemischen Koordination durch eine Erhöhung der UVG-Komplementärrente

nach Art. 20 Abs. 2 UVG aufgefangen werden. Vorliegend ergibt sich die einem

Invaliditätsgrad von 35% entsprechende Invalidenrente des Unfallversicherers aufgrund

einer durch unfallkausale Beschwerden bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20%. Bei

einem solchen, auch von der IV ermittelten Invaliditätsgrad ist der gemäss Art.

28.

Abs. 2 IVG geforderte rentenbegründende Invaliditätsgrad von 40% somit nicht

erreicht. Der Umstand, dass die IV bei einem solchen Invaliditätsgrad nicht

leistungspflichtig wird, ergibt sich jedoch aus der unterschiedlichen

Festsetzung der Untergrenze des leistungsbegründenden Invaliditätsgrades je im

UVG (Art. 18 Abs. 1 UVG) und im IVG (Art. 28 Abs. 2 IVG). Dieser Unterschied

tritt jedoch auch aufgrund einer Rentenprüfung nach einer Erstanmeldung zu

Tage, sofern dabei in beiden Versicherungszweigen ein 40% unterschreitender

Invaliditätsgrad resultiert. Dann ist (sofern der Invaliditätsgrad höher als

10% ist) nur der Unfallversicherer leistungspflichtig. In solchen Fällen kann

von einer zu vermeidenden "Kostenverlagerung" von der

Invalidenversicherung zu Lasten der Unfallversicherung nicht gesprochen werden.

Dass es sich nun im vorliegenden Fall anders verhalten soll,

wenn die Rente der IV einer von lit. a SchlB IVG nur teilweise (vgl. Erw. 3.2.)

erfassten Person reduziert oder aufgehoben wird, die bis zum Zeitpunkt der

Renteneinstellung durch die IV zugleich eine UV-Komplementärrente bezogen hatte,

ist nicht einzusehen. Im Resultat würde hier die Streichung der Invalidenrente

des Unfallversicherers gestützt auf eine auch für die Zeit nach der

Renteneinstellung durch die IV angestellte Komplementärrentenberechnung mit

Anrechnung der gestrichenen Rente der IV zu einer stossenden Ungleichbehandlung

führen.

7.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie

in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von

einem überdurchschnittlich komplexen Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung

des hierdurch bedingten Mehraufwandes sowie des mit CHF 750.-- zu

entschädigenden Zeitaufwandes infolge Durchführung der Vermittlungsverhandlung

vom 24. März 2021 ist daher ein Anwaltshonorar in der Höhe von Fr. 5'000.--

angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerdegegnerin wird in Gutheissung

der Beschwerde verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 eine

Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35% auszurichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 385.--

(7.7%) MwSt. an den Beschwerdeführer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: