UV.2020.44
Weiterleistung der zum Teil durch organisch bedingte Unfallfolgen begründeten UVG-Rente, sofern die IVG-Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit 1. Januar 2012) aufgehoben wird
8. September 2021Deutsch30 min
von 35%. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat die hiergegen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.44
Einspracheentscheid vom 11.
September 2020
Weiterleistung der zum Teil durch
organisch bedingte Unfallfolgen begründeten UVG-Rente, sofern die IVG-Rente
gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März
2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit 1. Januar 2012)
aufgehoben wird.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) aa) Der Beschwerdeführer erlitt in den Jahren 1995
(Unfall vom 7. Juli 1995, Schaden-Nr. 04.11774.95.3, nachfolgend SUVA-Akte I),
1999 (Unfall vom 17. August 1999, Schaden-Nr. 04.25397.99.0, nachfolgend
SUVA-Akte II) und 2004 (Unfall vom 10. Juni 2004, Schaden-Nr. 04.84348.04.9,
nachfolgend SUVA-Akte III) drei Verkehrsunfälle mit HWS-Beteiligung. Er war
jeweils bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Diese richtete zunächst
Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf.
Mit Verfügung vom 15. März 2007 sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer schliesslich ab Dezember 2006 eine (Komplementär-)Rente auf
der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100% zu (vgl. SUVA-Akte II 49).
bb) Der Beschwerdeführer hatte sich im April 2003 auch bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet.
Die IV sprach dem Beschwerdeführer im Februar 2007 (vgl. Verfügung vom 27.
Februar 2007 betr. Nachzahlung Invalidenrente, SUVA-Akte II 47) eine ganze
Invalidenrente ab dem 1. August 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100% zu.
b) aa) Die IV stellte mit Verfügung vom 7. Januar 2016
(SUVA-Akte II 138) die Invalidenrente gestützt auf einen rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 36% per 1. März 2016 ein. In medizinisch-theoretischer
Hinsicht legte sie ihrem Entscheid eine Arbeitsfähigkeit von 80% in
Verweisungstätigkeiten zugrunde.
bb) Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
hob mit Urteil IV 2016 29 vom 31. August 2016 (SUVA-Akte II 164) die Verfügung
der IV vom 7. Januar 2016 auf und wies die Sache zum Erlass einer neuen
Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV zurück. Im Ergebnis schützte das
Sozialversicherungsgericht zwar die Rentenaufhebung per 1. März 2016. Denn es
erachtete die Voraussetzungen für eine Motivsubstitution gestützt auf lit. a
Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit 1. Januar 2012; nachfolgend SchlB IVG)
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20) als gegeben (vgl. Erwägungen 5.4. und 5.5. des Urteils). Das Gericht
verwies jedoch in Erwägung 5.6. darauf, dass sofern Massnahmen zur
Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt werden, die Rente bis zum
Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet werde, längstens aber während zwei
Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3 SchlB
IVG). Sodann führte es aus, dass sofern die Rente zu Unrecht gestützt auf Art.
17 Abs. 1 ATSG statt gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG aufgehoben werde, die
zweijährige Frist von lit. a Abs. 3 der Schlussbestimmungen des IVG erst mit
Eröffnung des kantonalen Entscheids zu laufen beginne und die «bisherige Rente
bis dahin weiter auszurichten (BGE 141 V 385 E. 5)» sei.
bb) In Nachachtung der Erwägungen 5.4. und 5.5. des
Urteils vom 31. August 2016 verfügte die IV gestützt auf lit. a Abs. 1 am 5.
Januar 2018 (Replikbeilage 1) die Einstellung der Invalidenrente mit Wirkung
auf den 1. März 2018 gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad
von 35%. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat die hiergegen
erhobene Beschwerde mit Urteil IV 2018 24 vom 17. Oktober 2018 (SUVA-Akte II
198 S. 2 ff.) abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
cc) In Nachachtung der Erwägung 5.6. des Urteils des
Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2016 zu lit. a Abs. 3 SchlB IVG richtete
die IV rückwirkend ab 1. März 2016 eine ganze Invalidenrente aus (vgl. Verfügung
vom 20. März 2017, SUVA-Akte II 161). Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 gestand
sie dem Beschwerdeführer die Weiterausrichtung der Rente ab 1. März 2018 zu,
wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden. Mit Verfügung vom
6. Juni 2019 ordnete die IV die definitive Einstellung dieser Rentenleistungen
per Ende November 2018 an (vgl. Urteil IV 2019 120 des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. März 2020, SUVA-Akte
Erwägungen
II 242 S. 53 ff., unter «Tatsachen I.d sowie I.h). Die hiergegen erhobene
Beschwerde des Versicherten hat das Sozialversicherungsgericht mit dem
erwähnten Urteil vom 10. März 2020 abgewiesen.
c) aa) Mit Verfügung vom 13. April 2016 (SUVA-Akte II
146) reduzierte die Beschwerdegegnerin die bisher entrichtete Leistung auf eine
Invalidenrente beruhend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 36% mit Wirkung ab 1.
März 2016. Sie hielt fest, sie sei gestützt auf das der Verfügung der IV vom 7.
Januar 2016 zugrunde gelegte medizinische Gutachten (Gutachten der C____ vom
24.
Juli 2015, SUVA-Akte II 133) «zum selben Revisionsentscheid» gelangt.
bb) Die Beschwerdegegnerin kam mit Verfügung vom 18. April
2017.
(SUVA-Akte II 165) auf ihre Verfügung vom 13. April 2016 zurück. Sie hielt
fest, ab 1. März 2016 bleibe es bei einem Invaliditätsgrad von 100%. Die
Ausrichtung einer Rente lehnte sie gestützt auf die Berechnung des
Komplementärrentenanspruchs (Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetztes vom 20. März
1981.
über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) ab.
cc) Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2020 (SUVA-Akte
II 233) wies die Beschwerdegegnerin die gegen die Verfügung vom 18. April 2017
erhobene Einsprache vom 12. Mai 2017 (SUVA-Akte II 172, ergänzende Begründung
vom 21. September 2017, SUVA-Akte II 178) ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2020 beantragt der
Versicherte, es seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2017
und der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2020
aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer
auch nach dem 1. März 2016 bzw. dem 1. Dezember 2018 eine monatliche UVG-Rente
in der Höhe von mindestens CHF 4‘527.90 zu entrichten. In prozessualer Hinsicht
wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. Verbeiständung
ersucht.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde
III.
a) Am 24. März 2021 findet eine Vermittlungsverhandlung
in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters sowie der
Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin statt.
b) Mit Verfügung vom 24. März 2021 hält die
Instruktionsrichterin fest, dass die Parteien in der Vermittlungsverhandlung
vom 24. März 2021 anerkennen, dass der Beschwerdeführer bis November 2018 eine
ganze Rente der IV erhält und aufgrund einer Überversicherung vom 1. März 2016
bis zum 30. November 2018 kein Anspruch auf eine Komplementärrente besteht
sowie, dass die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 13. April 2016 und 14.
März 2017 damit erledigt sind.
Gemäss der Verfügung vom 24. März 2021 wird das Verfahren in
Bezug auf Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin ab
Dezember 2018 weitergeführt. Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert zur
Prüfung der Ansprüche des Beschwerdeführers ab Dezember 2018 sowohl
hinsichtlich des verbleibenden Invaliditätsgrades von 100% als auch
hinsichtlich der Unfallfolgen, die von den Schlussbestimmungen der Änderung des
IVG vom 18. März 2011 lit. a Abs. 1 und 5 unabhängig sind.
c) Innert gesetzter Frist gemäss Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 19. Mai 2021 erhebt keine Partei Beanstandungen zum
Inhalt des den Parteien zugestellten Protokolls der Verhandlung vom 24. März
2021.
IV.
a) Innert der mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom
24.
März 2021 gesetzten Frist reicht die Beschwerdegegnerin am 30. April 2021
eine ergänzende Beschwerdeantwort ein.
b) Mit Replik vom 16. Juni 2021 hält der
Beschwerdeführer am Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 18. April 2017 sowie
des Einspracheentscheides vom 11. September 2020 fest. Er beantragt nun, es sei
die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer auch nach dem 1.
Dezember 2018 eine monatliche UVG-Rente in der Höhe von mindestens CHF 4‘527.90
zu entrichten. Eventuell: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem
Beschwerdeführer nach dem 1. Dezember 2018 eine monatliche Rente auf der Basis
einer Erwerbsunfähigkeit von 36% zu entrichten. Eventuell: Es sei durch das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ein polydisziplinäres
medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben.
V.
a) Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 18.
Mai 2021 die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer Verfügung bzw.
dem Vorliegen eines Einspracheentscheides im Zusammenhang mit dem Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 30. September 2020 (SUVA-Akte II 236). In der Replik
wird dieser Antrag wiederholt.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. Juni
2021.
wird die Beschwerdegegnerin gebeten, im Rahmen der Duplik zu bestätigen,
dass sie sich entgegen ihres Schreibens vom 30. September 2020 auf die
vollumfängliche Beurteilung der Ansprüche des Beschwerdeführers ab Dezember
2018.
im vorliegenden Verfahren einlässt (vgl. auch Erläuterung in der Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 19. Mai 2021).
c) Mit Duplik vom 6. Juli 2021 hält die
Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie zeigt sich
«überrascht, dass der Beschwerdeführer nun gegen die gemeinsam mit dem Gericht
getroffene Vereinbarung opponiert, dass über den Rentenanspruch ab dem 1.
Dezember 2018 im laufenden Verfahren entschieden wird, um die Angelegenheit
möglichst effizient zu erledigen».
VI.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Juli 2021 wird
den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Ansprüche des Beschwerdeführers
ab Dezember 2018 vollumfänglich beurteilen wird. Innert gesetzter Frist erfolgt
seitens der Beschwerdegegnerin kein Widerspruch. Der Beschwerdeführer erklärt mit
Eingabe vom 12. Juli 2021 Verzicht auf Widerspruch.
VII.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 8. September 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Erw. 1.3.
einzutreten.
1.3
Die Beschwerdegegnerin kam mit Verfügung vom 18. April 2017
(SUVA-Akte II 165) auf ihre Verfügung vom 13. April 2016 zurück. Sie hielt
fest, ab 1. März 2016 bleibe es bei einem Invaliditätsgrad von 100%. Die
Ausrichtung einer Rente lehnte sie ab diesem Zeitpunkt gestützt auf die
Berechnung des Komplementärrentenanspruchs (Art. 20 Abs. 2 UVG) ab. Der hier
angefochtene Einspracheentscheid vom 11. September 2020 (SUVA-Akte II 233) hat
diese Verfügung geschützt.
Zum Streitgegenstand ist in zeitlicher Hinsicht das Folgende zu
bemerken:
Mit der Beschwerde hat der Versicherte beantragt, es seien die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2017 und der
Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2020 aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer auch nach dem
1.
März 2016 bzw. dem 1. Dezember 2018 eine monatliche UVG-Rente in der Höhe
von mindestens CHF 4‘527.90 zu entrichten.
Mit Verfügung vom 24. März 2021 hält die Instruktionsrichterin im
Anschluss an die Vermittlungsverhandlung vom gleichen Tag fest, dass die
Parteien anerkennen, dass der Beschwerdeführer bis November 2018 eine ganze
Rente der IV erhält und aufgrund einer Überversicherung vom 1. März 2016 bis
zum 30. November 2018 kein Anspruch eine Komplementärrente besteht sowie, dass
die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 13. April 2016 und 14. März 2017
damit erledigt sind.
Gemäss der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. März
2021.
wird das Verfahren in Bezug auf Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber
der Beschwerdegegnerin ab Dezember 2018 weitergeführt.
Mit der Replik beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm auch
nach dem 1. Dezember 2018 eine monatliche UVG-Rente in der Höhe von mindestens
CHF 4‘527.90 zu entrichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu
verurteilen, dem Beschwerdeführer nach dem 1. Dezember 2018 eine monatliche
Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 36% zu entrichten.
Zu beurteilen ist somit, ob bzw. in welchem Umfang die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 eine Invalidenrente
zu entrichten hat.
2.
2.1
Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV, so wird ihm
gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der
Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der
IV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.
Der Beschwerdeführer bezog eine Invalidenrente der IV. Diese
hatte im Februar 2007 (vgl. Verfügung vom 27. Februar 2007 betr. Nachzahlung
Invalidenrente, SUVA-Akte II 47) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. August
2003.
bei einem Invaliditätsgrad von 100% gewährt. Mit Urteil vom 31. August
2016.
hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (SUVA-Akte II
164) gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG die Aufhebung dieser Rente durch die
IV geschützt.
Diese Vorschrift besagt, dass Renten, die bei
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage (nachfolgend verkürzt als «syndromale
Beschwerden» wiedergegeben) gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Änderung zu überprüfen sind. Sind die Voraussetzungen nach
Art. 7 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nicht erfüllt, so wird die Rente
herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz
1.
ATSG nicht erfüllt sind.
Die IV hatte mit ihrer durch das Urteil vom 31. August 2016 zu
prüfenden Verfügung vom 7. Januar 2016 (SUVA-Akte II 138) die Invalidenrente
gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36% per Ende
Februar 2016 eingestellt. In medizinisch-theoretischer Hinsicht legte sie ihrem
Entscheid eine Arbeitsfähigkeit von 80% in Verweisungstätigkeiten zugrunde.
Diese Einschätzung entnahm sie einem polydizsiplinären Gutachten der C____ vom
24.
Juli 2015, SUVA-Akte II 133).
Mit seinem Urteil vom 31. August 2016 war das
Sozialversicherungsgericht zum Schluss gelangt, dass hinsichtlich der für die
ursprüngliche Berentung ausschlaggebenden syndromalen Beschwerden eine andere
Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorliege, was eine Revision nach Art. 17
ATSG ausschliesse. Es schützte jedoch im Ergebnis die Rentenaufhebung, denn es erachtete
die Voraussetzungen für eine Motivsubstitution gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB
IVG) als gegeben (vgl. Erwägungen 5.4. und 5.5. des Urteils).
2.2
Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Verfügung vom 18. April 2017
(SUVA-Akte II 165) festgehalten, der Invaliditätsgrad bezüglich der gemäss UVG
zu bestimmenden Invalidenrente bleibe ab 1. März 2016 bei 100%. Sie hat jedoch
von 90% des Jahresverdienstes, entsprechend monatlich CHF 4'527.90, den Betrag
einer ganzen (per 1. März 2016 eingestellten) Invalidenrente der IV entsprechend
monatlich CHF 4'802.-- subtrahiert und ist damit auf eine Komplementärrente von
«0» gekommen.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei dieser Vorgehensweise
auf lit a Abs. 5 SchlB IVG. Danach bewirken Änderungen von IV-Rentenansprüchen
nach den Absätzen 1–4 weder eine Anpassung der Rentenansprüche nach dem UVG
(Komplementärrente) noch andere Ausgleichsansprüche der Versicherten.
Die Beschwerdegegnerin hat sich somit bei der Ermittlung der
Komplementärrente so verhalten, «als ob die aufgehobene IV-Rente weiter
ausbezahlt würde» (vgl. Bernhard
Studhalter, Aktuelle Koordinations- und Kongruenzprobleme, in Aktuelle
Probleme des Koordinationsrechts, HAVE 2015, S. 39).
Im Verlauf des Einspracheverfahrens hat sich der der Verfügung
vom 18. April 2017 zu Grunde gelegte Sachverhalt insofern verändert, als die IV
die Invalidenrente gemäss der mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 10. März 2020 (SUVA-Akte II 242 S. 53 ff.) bestätigten
Verfügung vom 8. Januar 2018 endgültig per 1. Dezember 2018 terminiert hatte. Auch
mit Bezug auf den hier ab 1. Dezember 2018 zu prüfenden Rentenanspruch hält die
Beschwerdegegnerin an der bereits mit Verfügung vom 18. April 2017 vertretenen Vorgehensweise
bei der Ermittlung der Komplementärrente fest.
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung (vgl.
Beschwerde S. 10 f. Ziff. 11, Replik S. 8 Ziff. 6), er leide nicht nur unter psychischen
Beschwerden, sondern auch an somatischen Beschwerden als Folge der 3 Unfälle. Die
Beschwerdegegnerin begründe jedoch nicht, aus welchen Gründen ihrer Meinung
nach lt. a. Abs. 5 der SchlB IVG vollumfänglich zur Anwendung kommen solle.
Ob die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Bestimmung der
Rentenleistung ab 1. Dezember 2018 zu schützen ist, ist nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1
Legislatorischer Zweck von lt. a Abs. 5 SchlB IVG (vgl. Matthias Kradolfer/Thomas Gächter, Die
Schlussbestimmungen der IVG-Revision 6a – Anwendungsbereich und Problematik, in
HAVE 2011 S. 311 ff., insb. S. 315 mit Hinweisen) ist, zu verhindern, dass
durch Veränderung einer IV-Rente anderweitige Ansprüche entstehen, die auf
demselben Rechtsgrund (der Invalidität) beruhen. Absatz 5 soll in erster Linie
den Ausgleichsmechanismus nach Art. 20 Abs. 2 UVG ausschalten, im Übrigen aber
das juristische Schicksal einer UV-Rente nicht verändern.
Die Autoren führen weiter aus (a.a.O. S. 311 f., Fussn. 5), der
Absatz nehme Bezug auf das Zusammenspiel von IV- und UV-Invalidenrenten. Nach
Art. 20 Abs. 2 UVG erhält der Versicherte bei Koinzidenz eines IV- und
UV-Rentenanspruchs eine Komplementärrente, die ihm eine Gesamtrente von 90% des
versicherten Lohns, höchstens aber den bei Vollinvalidität ausgerichteten
Maximalbetrag sicherstellt. Würde die IV-Rente einer von den
Schlussbestimmungen erfassten Person reduziert oder aufgehoben, die zugleich
eine UV-Komplementärrente bezieht, hätte dies die Erhöhung der Letzteren zur
Folge. Mit Abs. 5 soll diese "Kostenverlagerung" verhindert werden.
Die Ergänzung der Schlussabstimmungen wurde im Rahmen der
nationalrätlichen Debatte schriftlich wie folgt begründet: "Es muss ...
verhindert werden, dass der Invaliditätsgrad und damit die IV-Rente
herabgesetzt werden, in der Folge aber die UV-Rente erhöht werden muss.
Kostenverlagerungen auf andere Sozialversicherungen müssen verhindert werden
... Eine Aufhebung der Rente (ganz oder teilweise) darf ... nicht andere Ausgleichsansprüche
der Versicherten auslösen. Dies gilt auch für Haftpflichtfälle, wo die IV oft
IV-Leistungen ganz oder teilweise als Kapitalabfindung von den
Haftpflichtversicherern regressiert hat. Dieses Regresssubstrat soll nicht als
Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden können, wenn die Rente
wegfällt." (Schriftliche Begründung des Antrags Humbel, Amtl. Bull. NR,
Wintersession 2010, 2116).
Studhalter (a.a.O.
S. 38 mit Hinweisen) hält mit Bezug auf diese gesetzgeberische Motivation fest,
dass die Aufhebung oder Herabsetzung von IV-Renten gemäss SchlB IVG nicht im
Rahmen der intersystemischen Koordination durch eine Erhöhung der
UVG-Komplementärrente nach Art. 20 Abs. 2 UVG aufgefangen werden soll, wie dies
ohne entsprechende spezielle Bestimmung wohl der Fall wäre. Einigkeit dürfte gemäss
diesem Autor auch darüber bestehen, dass der UVG-Versicherer andererseits auch nicht
berechtigt ist, die UV-Rente einem aufgrund einer Überprüfung nach SchlB der
Revision 6a verringerten Invaliditätsgrad bei der IV anzupassen.
Gächter/Kradolfer
(a.a.O. S. 315) legen im Hinblick auf die Begründung, den die Antragstellerin im
Parlament für diese Bestimmung gegeben hat, «eine äusserst enge Interpretation»
namentlich bezüglich des Hinweises auf «andere Ausgleichsansprüche der
Versicherten» von lit. a Abs. 5 SchlB IVG nahe.
3.2
Laufende Renten der IV sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1
SchlB zur 6. IV-Revision ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren
Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage
beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die
Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision (nur) auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Ein
organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann dagegen nur neu beurteilt
werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Soweit
Art. 17 ATSG anwendbar ist, prüft die Verwaltung im Rahmen einer materiellen
Revision den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend
(Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit
Hinweisen).
Weder aus dem Wortlaut von lit a Abs. 5 SchlB IVG, noch aus den
Ausführungen der vorgenannten Autoren lässt sich nun aber herleiten, wie zu
verfahren ist, wenn sich das medizinische Substrat zum Zeitpunkt der Berentung
durch die IV in «unklare» syndromale Beschwerden, einerseits und «erklärbare»
organisch begründete Beschwerden andererseits aufgeteilt hatte. Ist die lit. a
SchlB IVG als Ganzes in der durch BGE 140 V 197 angesprochenen Konstellation nur
auf laufende Invalidenrenten der IV anwendbar, die auf unklaren, syndromalen
Beschwerden beruhen, so legt dies nahe, dass auch die in lit a Abs. 5 SchlB IVG
niedergelegte Vorschrift nur so weit anwendbar sein kann, als sich die
ursprüngliche Berentung durch die IV auf solche unklare syndromale Beschwerden
gestützt hatte. In einer solchen Konstellation wäre es jedoch stossend, wenn
ein Unfallversicherer eine Komplementärrentenberechnung vornimmt und sich dabei
so verhalten darf, als ob die aufgehobene Invalidenrente der IV zur Gänze
weiter ausbezahlt würde (vgl. Studhalter,
a.a.O., S. 39). Damit würde dem Versicherten mehr an Leistungen vorbehalten,
als erforderlich wäre, um eine Überwälzung der seitens der IV entfallenden
Leistungen auf den Unfallversicherer zu verhindern.
4.
4.1
4.1.1
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat
mit Urteil vom 31. August 2016 (SUVA-Akte II 164 Erw. 5.3.) ausgeführt, die zum
Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung der IV im Jahre 2007 (vgl. Verfügung vom
27.
Februar 2007 betr. Nachzahlung Invalidenrente, SUVA-Akte II 47) ärztlich bescheinigte
Arbeitsunfähigkeit sei zu einem beträchtlichen Teil auf die durch das
Schmerzsyndrom bedingten Einschränkungen zurückzuführen, weswegen dem
Beschwerdeführer die Rente zu einem grossen Teil wegen eines pathogenetisch-ätiologisch
unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage
zugesprochen worden sei.
4.1.2
Im orthopädischen Fachgutachten der C____ vom 14. März
2015.
(SUVA-Akte II 133 S. 131 ff. sig. D____) wird festgehalten, der
Beschwerdeführer berichte über multiple Beschwerden, und zwar u.a. im Bereich
der HWS. Die Beschwerdesymptomatik im Bereich der HWS sei dauerhaft vorhanden
und während der klinischen Untersuchung finde sich eine verkrampfte, verspannte
Muskulatur. Während Alltagsbewegungen werde die HWS ebenfalls nicht eingesetzt.
Man sehe, wie viele Bewegungen aus der LWS durchgeführt würden, um die
eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der HWS auszugleichen (SUVA-Akte II 133
S.133). Aus rein orthopädischer Sicht wird eine Arbeitsfähigkeit von 80% für
leichte Arbeiten (als Vorgaben werden genannt: ohne die Notwendigkeit vorn
übergebeugt arbeiten zu müssen, ohne die Notwendigkeit die HWS in
Zwangshaltungen halten zu müssen, wie dies z.B. bei PC-Arbeitsplätzen notwendig
wäre, ohne die Notwendigkeit schwere Lasten über 5 kg tragen zu müssen, weil
sonst die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und Schulter über das Mass
der Zumutbarkeit ansteigen würden) attestiert (SUVA-Akte II.133 S. 134).
4.1.3
Das neurologische Fachgutachten vom 11. März 2015
(SUVA-Akte II S.133 S. 95 ff., sig. E____, Oberarzt, FMH Neurologie, F____,
Assistenzarzt, FMH Neurologie) schliesst sich der attestierten Arbeitsfähigkeit
von 80% an (SUVA-Akte II 133 S. 101). Die Neurologen diagnostizieren aufgrund
der Aktenlage anamnestisch sowie aufgrund der aktuellen Untersuchung u.a. ein
chronisches Zervikozephal-Syndrom.
Der Versicherte habe am 7. Juli 1995 erstmalig ein
Unfallereignis erlitten als Lenker eines PKWs mit linksseitiger
Seitenkollision. In der nachfolgenden Hospitalisation im [...]spital [...]
(Bericht vom 18. Juli 1995) sei diagnostisch eine Commotio cerebri, mit
fraglich leichtem Schleudertrauma, aufgeführt. An klinischen Befunden sei bis
auf eine paravertebrale Druckdolenz der HWS-Muskulatur sowie ein unauffälliger
Neurostatus notiert worden. Es sei aufgrund der Akten bei diesem Unfallereignis
von einem wahrscheinlich damals erlittenem MTBI Grad I auszugehen (SUVA-Akte II
133.
S. 99 f.). Als Folge des zweiten Unfallereignisses vom 17. August 1999
könne aufgrund der widersprüchlichen Aktenlage «formal maximal vom einem MTBI
Grad Il» ausgegangen werden. Auch ein 2002 erfolgtes MRI des Neurokraniums
(Bericht der G____ vom 26. August. 2002), welches unauffällig ausgefallen sei,
mache ein damals erlittenes höhergradiges Schädelhirntraume unwahrscheinlich.
Am 10. Juni 2004 sei es zum dritten Unfallereignis gekommen (Heckkollison bei
einem Parkmanöver). Durch diese Kollision hätten sich die bereits zuvor
bestehenden Beschwerden nochmals deutlich verstärkt. Auch bei dieser Kollision gehen
die Neurologen von einem MTBI von maximal Grad I aus (SUVA-Akte II 133 S. 100).
4.2
Aus den beiden Fachgutachten ist abzuleiten, dass schon zum
Zeitpunkt der Berentung im Jahre 2007 nebst den damals erhobenen unklaren Beschwerden
auch erklärbare, klinisch erhobene somatische Beschwerden im Bereich der HWS
vorlagen. Gemäss dem orthopädischen Untergutachten sind die HWS-Beschwerden
dauerhaft vorhanden und hauptverantwortlich für die Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit (SUVA-Akte II 133 S. 133 f. Ziffer 4).
Bestätigt wird dies durch echtzeitliche Dokumente aus der Zeit
vor den Rentenverfügungen sowohl der IV als auch der Beschwerdegegnerin im
Jahre 2007.
Die H____klinik [...] diagnostizierte gemäss Austrittsbericht
vom 7. Februar 2003 (SUVA-Akte II 2 S. 35 ff.; betr. Aufenthalt vom 11. Dezember
2002.
bis 22. Januar 2003) ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom u.a.
mit myofaszialen Beschwerden am zervikozephalen Übergang. In der Beurteilung
hielt die Klinik fest, es bestehe 7 bzw. 3 Jahre nach zweimaligem
Verkehrsunfall mit u.a. Commotio cerebri sowie posttraumatischem
Zervikalsyndrom ein therapierefraktäres chronisches zervikozephales
Schmerzsyndrom ohne Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik.
Als Behinderung wurde eine schmerzbedingte verminderte Gesamtbelastbarkeit
angegeben (SUVA-Akte II 2 S. 38). Es fand sich somit bereits nach dem
Aufenthalt in der H____klinik [...] die Einschätzung einer Einschränkung, wie
sie auch im Gutachten der C____ im Jahre 2015 beurteilt wurde.
I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hatte mit
Begutachtung vom 2. August 2000 zu Handen der Beschwerdegegnerin (SUVA-Akte II
1.
S. 14 ff.) notiert, der Versicherte gebe Nackenschmerzen an. Die
Nackenschmerzen verschwänden nie ganz. Die Schmerzen nähmen zu beim Schreiben
am Tisch oder bei längerer PC-Arbeit. Die Nackenschmerzen hätten jedoch
gegenüber vor drei bis vier Monaten gebessert. Bezüglich Nackenschmerzen hätte
der Therapieaufenthalt im [...] geholfen. Die Nackenschmerzen würden
gelegentlich auch ausstrahlen und in der Kreuzgegend Schmerzen verursachen. Vor
allem beim Einkaufen und bei Belastung habe er sowohl im Nacken wie im
LWS-Bereich Schmerzen. Die Schmerzen seien manchmal auch bewegungsunabhängig.
Sie würden auftreten, wenn er etwas verrichte oder nicht. Jetzt anlässlich der
Untersuchung gerade habe er keine Schmerzen. Wenn er jedoch in der Ecke mit
verdrehtem Oberkörper etwas putzen musste, dann würden die Schmerzen sicher
stark zunehmen. I____ hatte aus psychiatrischer Sicht deutliche Anzeichen für
eine beginnende somatoforme Schmerzstörung bejaht. Die Schmerzsensationen, das
Ausmass der Beschwerden, die Therapieresistenz der Beschwerden liessen
vermuten, dass diese psychosomatisch überlagert sind und eine beginnende
psychische Fehlentwicklung mit im Spiel sei. Erschwerend komme hinzu, dass der
Versicherte bereits 1995 einen Autounfall erlitten habe und schon von jenem
Moment an immer wieder mit Kopfschmerzen und Nackenschmerzen reagiert habe
(SUVA-Akte II 1 S. 25). Die Schilderung mache deutlich, dass der Versicherte
bereits zu jenem Zeitpunkt Nackenbeschwerden hatte, wobei der psychiatrische
Experte damals schon von einer beginnenden psychischen Entwicklung ausging. Es
geht aus diesem Bericht deutlich hervor, dass die anfänglich somatisch
fassbaren Beschwerden in der Folge nach Einschätzung von I____ durch psychiatrische
Befunde zunehmend überlagert wurden.
Damit übereinstimmend hatte J____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin veranlassten
versicherungspsychiatrischen Untersuchung festgehalten, neurologischerseits
gesichert sei die Diagnose der minimal traumatic brain injury beim ersten
Unfallereignis sowie der persistierenden cervicocephalen Schmerzsymptomatik
nach dreimaliger HWS-Distorsion (Bericht des versicherungsmedizinischen Dienstes
über die psychiatrische Untersuchung vom 11. April 2006, SUVA-Akte II 9).
Fest steht damit, dass das nun auch mit dem Gutachten der C____
erhobene somatische Beschwerdebild über den ganzen Zeitraum seit den Unfällen
in den Jahren 1995, 1999 und 2004 bestand. Es ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass diese HWS-Beschwerden, wäre es
ausschliesslich dabei geblieben, auch zum Zeitpunkt der Rentenverfügungen der
IV sowie der Beschwerdegegnerin im Jahre 2007 die von der C____ attestierte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 80% bewirkt hatten.
4.3
Daraus ergibt sich mit Blick auf vorstehende Ausführungen in Erw.
3.2., dass sich auf die von der IV terminierte Invalidenrente lit. a Abs. 1
SchlB IVG nicht anwenden lässt, soweit diese anteilig auf der von der C____
attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20% beruht.
5.
5.1
5.1.1
In Nachachtung der Erwägungen 5.4. und 5.5. des Urteils vom
31.
August 2016 verfügte die IV gestützt auf lit. a Abs. 1 am 5. Januar 2018
die Einstellung der Invalidenrente mit Wirkung auf den 1. März 2018 gestützt
auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35%. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat die hiergegen erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 17. Oktober 2018 (SUVA-Akte II 198 S. 2 ff.) abgewiesen,
soweit darauf einzutreten war.
Das Gericht hatte auch zu dem mit Verfügung vom 5. Januar 2018
angestellten Einkommensvergleich Stellung bezogen (SUVA-Akte II 198 S. 13 Erw.
5). Die IV hatte gemäss ihrer Verfügung vom 5. Januar 2018 einen rentenausschliessenden
invaliditätsgrad von 35% ermittelt. Sie hatte beide Vergleichseinkommen den
statistischen Zahlen aus Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik
(LSE 2014) entnommen. Das Gericht erwog, von Seiten des Beschwerdeführers sei dies
in arithmetischer Hinsicht nicht gerügt worden. Ebenso wenig habe er die
Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10% beanstandet. Das Gericht verneinte
Indizien, die gegen die Richtigkeit der Invaliditätsschätzung hätten sprechen
können.
In gleicher Weise hatte die IV schon mit Verfügung vom 7.
Januar 2016 (SUVA-Akte II 138) die Invalidenrente den (rentenausschliessenden)
Invaliditätsgrad ermittelt. Das Valideneinkommen hatte sie den Tabellen zur
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012,
Tabelle TA1, Pos. 41-43, Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 2, mit Umrechnung
von 40 auf 41.7 Wochenstunden) entnommen (zuzüglich Nominallohnentwicklung bis
2013: + 0.73%).
Das Invalideneinkommen hatte die IV ebenfalls aus den LSE 2012 abgeleitet
(Tabelle TA2, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2013: + 0.73%). Wegen der
leidensbedingten Einschränkungen und des reduzierten Beschäftigungsgrades hatte
sie einen Abzug von 10% vorgenommen.
5.1.2
Mit Verfügung vom 13. April 2016 (SUVA-Akte II 146) hatte
die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad ebenfalls unter Heranziehung der
Tabellenwerte der LSE sowohl für das Invalideneinkommen (entsprechend
Kompetenzniveau 1, Total) als auch das Valideneinkommen (entsprechend Kompetenzniveau
2, Pos. 41-43 Baugewerbe) geschätzt. Sie hatte jedoch eine Anpassung der Werte
an die Nominallohnentwicklung von 2012 bis 2016 vorgenommen, weshalb die
Vergleichseinkommen von denjenigen der Verfügung der IV vom 7. Januar 2016
abwichen.
Die Beschwerdegegnerin hatte die Verfügung vom 13. April 2016
auf der Grundlage erhoben, eine Komplementärrentenberechnung entfalle, nach dem
die IV mit Verfügung vom 7. Januar 2016 die Leistungen gestützt auf Art. 17
ATSG eingestellt hatte. Sie war aufgrund dieser Prämisse zur Schätzung des
Invaliditätsgrades ihrerseits in Berücksichtigung der gemäss Gutachten der C____
noch bestehenden somatischen gesundheitlichen Beschwerden geschritten. Sie
hatte nämlich festgehalten, sie sei gestützt auf das der Verfügung der IV vom
7.
Januar 2016 zugrunde gelegte medizinische Gutachten (sc. Gutachten der C____
vom 24. Juli 2015, SUVA-Akte II 133) «zum selben Revisionsentscheid» gelangt. Klar
ist vor diesem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin zu jenem Zeitpunkt, die
Unfallkausalität der gemäss Gutachten der C____ ermittelten und zu einer
Arbeitsunfähigkeit von 20% führenden Beschwerden nicht angezweifelt hatte. Aber
auch bei Erlass des hier angefochtenen Einspracheentscheides hatte die
Beschwerdegegnerin festgehalten (SUVA-Akte II 249 S. 13 E. c.), dem
Versicherten habe eine UVG-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100%
zugestanden, die jedoch als Komplementärrente mit dem Betrag «0» zu beziffern
sei. Diese Äusserung setzt die Bejahung der Unfallkausalität aller in Betracht
fallenden, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beschwerden voraus.
5.2
5.2.1
Es sind keine Gründe ersichtlich, bei der Bestimmung des
einer Arbeitsfähigkeit von 80% entsprechenden Invaliditätsgrades der ab
Dezember 2018 auszurichtenden Invalidenrente anhand grundsätzlich anderer
Parameter vorzugehen.
Für das Valideneinkommen ist den LSE 2018
(TA1-tirage_skill_level) für die Pos. 41-43 Baugewerbe, Kompentenzniveau 1 der
Wert von 5'962.-- zu entnehmen. Umgerechnet auf ein Jahr bzw. eine
Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt sich ein Wert von CHF 74'584.60. Für
das Invalideneinkommen ist ein Totalwert bei Kompetenzniveau 1 von CHF 5'417.--
angeführt. Bei gleicher Umrechnung auf ein Jahr bzw. eine Wochenarbeitszeit von
41.7
Stunden resultiert ein Basiswert von CHF 67'766.60. Bei einer
Restarbeitsfähigkeit von 80% und abzüglich eines leidensbedingten Abzuges von
10% ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 48'791.50. Es resultiert ein
Invaliditätsgrad von 34,58% bzw. aufgerundet von 35%.
5.2.2
In der Replik (S. 5) macht der Beschwerdeführer
geltend, es könne betreffend den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers
und die damit verbundene unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit «im jetzigen
Zeitpunkt (Juni 2021)» nicht mehr auf das Gutachten der C____ vom 24. Juli 2015
abgestellt werden.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin (a.a.O,), der Verfügung
der IV vom 5. Januar 2018 sei zu entnehmen, dass die IV ausschliesslich auf die
somatischen Beschwerden abgestellt habe, wobei sie sich bei Erlass ihrer
Verfügung auf das Gutachten der C____ gestützt habe. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 17.
Oktober 2018 geprüft, ob seit der vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit
Urteil vom 31. August 2016 (SUVA-Akte II 198 S. 2 ff.) beurteilten Verfügung der
IV vom 7. Januar 2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
eingetreten sei. Das Gericht gelangte zum Schluss, es ergebe sich kein Nachweis
einer veränderten (verschlechterten) gesundheitlichen Situation und der daraus
resultierenden medizinisch-theoretischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers (Erw. 4.3.4. a.E.). Dieses Urteil hat der Beschwerdeführer
nicht angefochten.
Vor diesem Hintergrund besteht entgegen dem Antrag des
Versicherten auf Anordnung eines medizinischen Gutachtens, kein Anlass, für den
Zeitraum ab 1. Dezember 2018 nicht mehr auf das Gutachten der C____ vom 24.
Juli 2015 abzustellen. Mit Blick auf die über Jahrzehnte bestehende
HWS-Symptomatik ist eine wesentliche Veränderung bis zum Erlass des
Einspracheentscheides vom 11. September 2020 nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der
Beschwerde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 eine
Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35% auszurichten.
Hervorzuheben ist abschliessend, dass dieses Ergebnis dem
Normzweck von lit. a Abs. 5 SchlB IVG nicht zuwiderläuft. Wie erwähnt, (vgl. Studhalter, a.a.O. S. 38) soll zwar die
Aufhebung oder Herabsetzung von IV-Renten gemäss SchlB IVG nicht im Rahmen der
intersystemischen Koordination durch eine Erhöhung der UVG-Komplementärrente
nach Art. 20 Abs. 2 UVG aufgefangen werden. Vorliegend ergibt sich die einem
Invaliditätsgrad von 35% entsprechende Invalidenrente des Unfallversicherers aufgrund
einer durch unfallkausale Beschwerden bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20%. Bei
einem solchen, auch von der IV ermittelten Invaliditätsgrad ist der gemäss Art.
28.
Abs. 2 IVG geforderte rentenbegründende Invaliditätsgrad von 40% somit nicht
erreicht. Der Umstand, dass die IV bei einem solchen Invaliditätsgrad nicht
leistungspflichtig wird, ergibt sich jedoch aus der unterschiedlichen
Festsetzung der Untergrenze des leistungsbegründenden Invaliditätsgrades je im
UVG (Art. 18 Abs. 1 UVG) und im IVG (Art. 28 Abs. 2 IVG). Dieser Unterschied
tritt jedoch auch aufgrund einer Rentenprüfung nach einer Erstanmeldung zu
Tage, sofern dabei in beiden Versicherungszweigen ein 40% unterschreitender
Invaliditätsgrad resultiert. Dann ist (sofern der Invaliditätsgrad höher als
10% ist) nur der Unfallversicherer leistungspflichtig. In solchen Fällen kann
von einer zu vermeidenden "Kostenverlagerung" von der
Invalidenversicherung zu Lasten der Unfallversicherung nicht gesprochen werden.
Dass es sich nun im vorliegenden Fall anders verhalten soll,
wenn die Rente der IV einer von lit. a SchlB IVG nur teilweise (vgl. Erw. 3.2.)
erfassten Person reduziert oder aufgehoben wird, die bis zum Zeitpunkt der
Renteneinstellung durch die IV zugleich eine UV-Komplementärrente bezogen hatte,
ist nicht einzusehen. Im Resultat würde hier die Streichung der Invalidenrente
des Unfallversicherers gestützt auf eine auch für die Zeit nach der
Renteneinstellung durch die IV angestellte Komplementärrentenberechnung mit
Anrechnung der gestrichenen Rente der IV zu einer stossenden Ungleichbehandlung
führen.
7.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie
in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von
einem überdurchschnittlich komplexen Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung
des hierdurch bedingten Mehraufwandes sowie des mit CHF 750.-- zu
entschädigenden Zeitaufwandes infolge Durchführung der Vermittlungsverhandlung
vom 24. März 2021 ist daher ein Anwaltshonorar in der Höhe von Fr. 5'000.--
angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerdegegnerin wird in Gutheissung
der Beschwerde verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 eine
Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35% auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 385.--
(7.7%) MwSt. an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: