VFG-01-2024
Verfügung 01 2024 betreffend Hausbriefkasten
17. Oktober 2022Deutsch20 min
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-A1B23401/9 Eidgenössische Postkommission PostCom Verfügung Nr. 1/2024 vom 28. März 2024 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in...
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Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-A1B23401/9 Eidgenössische Postkommission PostCom Verfügung Nr. 1/2024 vom 28. März 2024 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A_____, Gesuchsteller Y_____weg 9, xxxx Z_____, gegen Post CH AG, Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort des Hausbriefkastens -- 1 of 7 -PostCom-D-A1B23401/9 Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/6 I. Sachverhalt
Erwägungen
1.
Der Gesuchsteller ist Eigentümer des im Jahr 2007 als Neubau bezogenen Einfamilienhauses am Y_____weg 9, xxxx Z_____ (Parzelle Nr. ___1). Die Liegenschaft ist über einen leicht abfallenden, geteerten Weg zugänglich. Dieser Weg mündet in einen geteerten Vorplatz. Am unteren Ende des Vorplatzes befindet sich das Haus. Rechts von der Haustüre ist eine Doppelgarage. Etwas oberhalb des Vorplatzes befindet sich ein erster Carport. Ein zweiter Carport befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite der Doppelgarage. Der Briefkasten ist neben der Haustüre an der Hausfassade montiert und frei zugänglich. Er befindet sich ca. 19-21 Meter von der schräg verlaufenden Grundstücksgrenze entfernt.
2.
Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 6. April 2023 an den Gesuchsteller und bat ihn, den Briefkasten bis am 22. Mai 2023 an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Diesem Schreiben gingen nach Angaben der Post zwei ergebnislose Ansprachen vor Ort voraus (am 17.10.2022 und am 27.02.2023), von denen keine Gesprächsnotizen erstellt wurden. Der Gesuchsteller legte mit Einschreiben vom 11. April 2023 seine Argumente gegen die Versetzung des Briefkastens dar und bot ein Treffen an zwecks persönlicher Orientierung vor Ort. Am 21. April 2023 erfolgte ein Gespräch vor Ort. Die Post hielt im Anschluss an dieses Gespräch mit E-Mail vom 24. April 2023 an ihrer Aufforderung zur Versetzung des Hausbriefkastens bis am 22. Mai 2023 fest. Mit Einschreiben vom 3. Mai 2023 vertiefte der Gesuchsteller seine Argumentation zur Verbesserung der Verkehrssicherheit dank der Wendemöglichkeit auf seinem Grundstück. Ferner erläuterte er einlässlich die Hintergründe der Montage des Briefkastens bei der Haustür, welche unter Geltung des alten Rechts in Absprache mit dem damaligen Zustellboten der Post erfolgt sei (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 10 f.). Schliesslich bat der Gesuchsteller darum, seine Schreiben ausschliesslich per Briefpost und nicht per E-Mail zu beantworten. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 teilte die Post dem Gesuchsteller mit, dass sie an der Versetzung des Hausbriefkastens bis am 22. Mai 2023 festhalte. Mit Einschreiben vom 14. Mai 2023 hielt der Gesuchsteller an seiner Argumentation fest und offerierte einen weiteren Termin bei sich zu Hause für die Orientierung vor Ort. Das Treffen erfolgte am 30. Mai 2023. Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 forderte die Post den Gesuchsteller erneut zur Versetzung des Hausbriefkastens auf und setzte ihm dafür Frist bis am 17. Juli 2023. Die Post ersuchte anschliessend den Gesuchsteller um eine telefonische Besprechung zum weiteren Vorgehen, welche jedoch – soweit aus den Akten ersichtlich - nicht stattfand. Die Post offerierte schliesslich, für Fragen auch per E-Mail zur Verfügung zu stehen. Mit Einschreiben vom 24. Juli 2023 setzte die Post dem Gesuchsteller eine letzte Frist bis am 7. September 2023 für die Versetzung des Hausbriefkastens und kündigte an, die Hauszustellung nach dem 7. September 2023 einzustellen. Der Gesuchsteller informierte die Post per E-Mail am 7. September 2023, die PostCom anrufen zu wollen und bat die Post, die Hauszustellung während des Verfahrens vor der PostCom weiterzuführen. Die Post teilte dem Gesuchsteller per E-Mail vom 8. September 2023 mit, dass die Hauszustellung ab dem 8. September 2023 eingestellt werde. Die Sendungen würden – wie im Schreiben vom 24. Juli 2023 angekündigt - auf der Poststelle Z_____ zur Abholung bereitgehalten. Sobald die Post über den Eingang des Gesuchs an die PostCom informiert werde, werde die Post die Hauszustellung während der Dauer des Verfahrens wieder aufnehmen.
3.
Der Gesuchsteller gelangte mit Gesuch vom 5. September 2023 an die PostCom und beantragte sinngemäss die Beibehaltung des bestehenden Hausbriefkastens. Zur Begründung brachte er in seinem Gesuch vom 5. September 2023 und in den Schlussbemerkungen vom 12. Dezember 2023 im Wesentlichen vor, dass er das Wohnhaus im Jahr 2007 als Neubau bezogen habe. Der Briefkasten sei auf Hinweis des damaligen Postzustellers und auf dessen Empfehlung an der Stelle montiert worden, an der er sich heute befinde. Damals sei keine Belehrung erfolgt, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen sei. Er sei somit von der Post falsch beraten worden. Es seien nur die postkonformen Masse mitgeteilt worden, die beim Briefkastenkauf korrekt berücksichtigt worden seien. Das Postorganisationsgesetz POG (SR 783.1), das hier zur Anwendung gelange, sehe vor, dass sich die Rechtsbeziehungen der Post nach den Vorschriften des Privatrechts richten (Art. 11 Abs. 1 POG). Für die Anwendbarkeit des POG verweist der Gesuchsteller auf Ausführungen auf der E-learning-Plattform von Prof. Dr. iur. Hans Ueli Vogt, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Uni Zürich, Gesellschaftsrecht, Kap.2.1.1. Da die Post -- 2 of 7 -PostCom-D-A1B23401/9 Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/6 keinen Behördenstatus habe, könne auch das Verfahren, das sie gegen ihn führe, nur ein zivilrechtliches sein, welches zwangsläufig den Regeln des Zivil- und Obligationenrechtes unterliege. Der Gesuchsteller geht davon aus, mit der Post einen zivilrechtlichen Vertrag abgeschlossen zu haben, da die Briefkastenanlage in Absprache mit einem Mitarbeiter der Post erstellt worden sei. In der Forderung der Post, den Briefkasten an einen anderen Standort zu versetzen, sieht der Gesuchsteller eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Der Briefkasten hätte schon nach altem Recht (Art. 11 der Verordnung des UVEK zur Postverordnung vom 18. März 1998; AS 1998 1609; Stand am 7. Juli 1998) an der Grundstücksgrenze erstellt werden müssen. Die Bedienung des Hausbriefkastens während der letzten 16 Jahre sieht der Gesuchsteller als stillschweigende Genehmigung des an der Hausfassade neben der Haustür montierten Briefkastens. Die Forderung der Post sei nach Art. 127 OR im Übrigen nach 10 Jahren verjährt und es gebe keine rechtliche Grundlage mehr für die Forderung auf Versetzung des Hausbriefkastens. Zudem habe es – anders als von der Post behauptet – bezüglich Briefkastenstandort gar keine Rechtsänderung gegeben, weil bisheriges und neues Recht für den Briefkastenstandort in seinem Fall identisch seien. Ferner verpflichte Art. 31a VPG die Post (jedenfalls im Hinblick auf den Briefkastenstandort) bedingungslos zur fristgerechten Zustellung seiner Tageszeitung vor 12.30 Uhr. Zusammen mit der Tageszeitung könne auch die Post zugestellt werden. Schliesslich könne der Zustellbote auf seinem Grundstück das Zustellfahrzeug wenden, was die Ausfahrt auf der kinderreichen Strasse vorwärts ermögliche und damit das Unfallrisiko beträchtlich senke. Dieser Vorteil wiege die paar Sekunden Zeitersparnis, die aus einem Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze resultieren würden, auf. Seinem Schreiben vom 5. September 2023 legte der Gesuchsteller das Schreiben der Post vom 24. Juli 2023 bei. Auf Nachfrage der PostCom reichte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 eine Gesuchsergänzung mit mehrere Fotos und einem Grundstücksplan zur Dokumentation ein. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 14. September 2023, die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens zu gewährleisten.
4.
Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2023 die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der bestehende Briefkasten aufgrund des Abstands zur Grundstücksgrenze zu einem Mehraufwand bei der Zustellung führe: Der aktuelle Standort des Hausbriefkastens befinde sich 21 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, was eine zusätzliche Wegstrecke von 42 Metern (Hin- und Rückweg) bedinge. Zudem müsse der Zusteller das Fahrzeug verlassen und zu Fuss zum Hausbriefkasten und zurück zum Fahrzeug gehen. Anschliessend müsse er nach einer Drei-Punkt-Wendung wieder zurückfahren. Die Post bestreitet, eine Genehmigung des Briefkastenstandortes erteilt zu haben und das Rechtsverhältnis zwischen Post und Gesuchsteller sei nicht zivilrechtlicher Natur. Insbesondere sei zu keiner Zeit ein Vertrag zwischen dem Gesuchsteller und der Post abgeschlossen worden. Die Vorgaben für den Briefkastenstandort seien in der VPG geregelt und somit öffentlich-rechtlicher Natur. Der Gesuchsteller könne für sich nichts daraus ableiten, dass der Briefkastenstandort in den letzten Jahren nicht beanstandet worden sei. Die Post sei laufend daran, die entsprechenden Standortvorschriften umzusetzen. Die Post müsse eine Vielzahl an nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten überprüfen, beziehungsweise die Grundstückseigentümer informieren. Dies könne naturgemäss nicht überall gleichzeitig geschehen, sondern müsse gestaffelt erfolgen. Die Post sei bezüglich Zustellung von Tageszeitungen in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 2 lit. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Standortvorgaben nicht eingehalten werden. Weil die Standortvorschriften im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden seien, sei die Post entsprechend nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Aus Sicht der Post ist zudem nicht nachvollziehbar, worin ein erhöhtes Unfallrisiko bestehen soll, wenn das Zustellfahrzeug künftig nicht mehr auf dem Grundstück des Gesuchstellers wenden könne. Die Post legte ihrer Stellungnahme vom 13. November 2023 eine Fotodokumentation bei. Sie verzichtete auf Schlussbemerkungen. II. Erwägungen
5.
Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Post vom 29. August 2012
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PostCom-D-A1B23401/9 Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/6 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
6.
Der Gesuchsteller ist als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
7.
Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht VPG vom 29. August 2012 zu Art. 74, S. 32). Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-
75.
nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
8.
Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1) und der Praxis der PostCom (vgl. Verfügungen der PostCom 6/2023 vom 4. Mai 2023 Ziff. 11, 17/2022 vom 6. Oktober 2022 Ziff. 12, 12/2022 vom 25. August 2022 Ziff. 16) ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt. Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18).
9.
Im vorliegenden Fall ist der verordnungskonforme Standort des Hausbriefkastens links oder rechts des allgemeinen Zugangs zur Liegenschaft «Y_____weg 9» unmittelbar beim Betreten der Parzelle ___1. Demgegenüber befindet sich der bestehende Briefkasten an der Fassade des Hauses neben der Haustür, 19-21 Meter von der schräg verlaufenden Grundstücksgrenze entfernt. Er entspricht damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG.
10.
Der Gesuchsteller bringt vor, er habe den heutigen Briefkastenstandort im Jahr 2007 beim Bezug des Neubaus in Absprache mit dem damaligen Zustellboten der Post und auf dessen Empfehlung hin montiert. Der Gesuchsteller geht davon aus, dass zwischen ihm und der Post ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen worden sei. Auf das Rechtsverhältnis zwischen Kundschaft und Post finde nach Art. 11 Abs. 1 POG Zivilrecht und nicht öffentliches Recht Anwendung. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorschriften für Briefkästen und Briefkastenanlagen in den Art. 73 bis 76 VPG geregelt sind. Der Bundesrat hat diese Vorschriften gestützt auf Art. 10 des Postgesetzes PG erlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Bundesrat den Standort (und die Masse) von Briefkästen sowie die Ausnahmen von den Standortbestimmungen umfassend geregelt. Damit besteht nach dem Bundesverwaltungsgericht kein Raum für eine ungeschriebene gewohnheitsrechtliche Regelung (BVGer A-2021/2016 vom 8. November 2016 E. 4.2.3 m.w.H.). Aufgrund der umfassenden Regelung in den Art. 73 bis 76 VPG -- 4 of 7 -PostCom-D-A1B23401/9 Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/6 bleibt somit auch kein Raum für die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 POG und die Anwendung zivilrechtlicher Regelungen gestützt auf diese Bestimmung. Das wird durch Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 18 bestätigt (Fundstelle: http:// www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf.): «Streitigkeiten darüber, ob eine Verpflichtung zur Hauszustellung besteht, sind nicht zivilrechtlicher Natur, weil sie nicht auf einem Vertragsverhältnis zwischen der Post und den Empfängerinnen und Empfängern beruhen, sondern auf einem öffentlich-rechtlichen Grundversorgungsauftrag der Post. Die Betroffenen können sich im Streitfall mittels Aufsichtsbeschwerde an die PostCom wenden. Diese überprüft nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e PG, ob die Post die Bestimmung zur Hauszustellung korrekt anwendet und verfügt gegenüber der Post. Die Verfügung der PostCom kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.»
11.
Der Gesuchsteller schildert, dass er bei Bezug des Hauses im Jahr 2007 zu Anfang nur einen Wäschekorb zur Poststellung aufgestellt habe. Auf Hinweis des damaligen Zustellboten der Post habe er einen Briefkasten nach dessen Empfehlung an der Stelle montiert, an der er sich heute noch befinde. Dadurch seien ihm Kosten entstanden. Eine Zweitinstallation verbunden mit der Anschaffung eines neuen Briefkastens mit Witterungsschutz würden weitere Kosten verursachen. Eine Belehrung, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze zu installieren sei, sei im Zeitpunkt der Montage nicht erfolgt, auch keine schriftlichen Hinweise. Es seien ihm nur die postkonformen Masse mitgeteilt worden, die er selbstverständlich korrekt berücksichtigt habe. Zudem wies der Gesuchsteller in einem Schreiben an die Post darauf hin, dass er vor kurzem mit hohem finanziellen Aufwand die Zufahrt zum Grundstück verbreitert und damit die Wendemöglichkeit verbessert habe. Ferner macht der Gesuchsteller geltend, der Briefkasten hätte schon nach dem im Jahr 2007 geltenden Recht, nämlich nach Art. 11 der Verordnung des UVEK zur Postverordnung vom 18. März 1998 (AS 1998 1609; Stand am 7. Juli 1998; SR 783.011) an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden müssen. Die Post könne somit aus der per 1. Oktober 2012 in Kraft getretenen Rechtsänderung keine Durchbrechung des Anspruchs auf Vertrauensschutz ableiten. Die Post bestreitet, den bestehenden Briefkasten gegenüber dem Gesuchsteller akzeptiert zu haben oder mit ihm darüber eine Vereinbarung getroffen bzw. ihm eine Ausnahmebewilligung erteilt zu haben.
12.
Der Gesuchsteller beruft sich damit sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) bzw. den daraus abgeleiteten Vertrauensschutz. Daraus ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein „Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstige, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden“ (BGE 129 I 161, 170). Voraussetzungen sind, dass eine Vertrauensgrundlage durch eine unrichtige oder allenfalls unter gewissen Voraussetzungen auch unterbliebene Auskunft geschaffen wurde, ein darauf gegründetes berechtigtes Vertrauen entstanden ist, welches dazu führte, dass die betroffene Person „nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen“. Schliesslich ist eine Interessenabwägung zwischen dem Vertrauensschutz und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BIAGGINI, Komm. BV, 2. Auflage, Art. 9, N 13 ff., insbesondere N 15 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, sowie Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 627 ff.; vgl. auch Verfügung der PostCom 7/2016 vom 4. März 2016 Ziff. 14). Bei der Verbreiterung der Zufahrt zum Grundstück des Gesuchstellers, die nach den Akten Ende des Jahres 2022 erfolgte, handelt es sich offensichtlich nicht um eine Disposition, die in Zusammenhang mit einer möglichen Auskunft betreffend Briefkastenstandort steht. Eine mögliche «nachteilige Disposition» könnte allenfalls in der Montage des Briefkastens am nicht verordnungskonformen Standort gesehen werden. Ausnahmen von den Standortvorschriften für Briefkästen müssen jedoch schriftlich fixiert werden (vgl. Seite 33 Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http:// www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnungd-20120829.pdf.). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. c der früheren Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 (AS 1998 1609) zur Postverordnung, welche mit dem Inkrafttreten der VPG am 1. Oktober 2012 aufgehoben wurde (Art. 84 VPG sowie Anhang 2 Ziff. I 2.), konnte bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung von den Standortbestimmungen für Briefkästen und Zustellanlagen namentlich abgewichen werden, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar war. Das Gesuch für die Bewilligung einer Ausnahmebewilligung musste bei der Bestimmungspoststelle eingereicht -- 5 of 7 -PostCom-D-A1B23401/9 Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/6 werden (Art. 14 Abs. 3 der früheren Verordnung des UVEK zur Postverordnung). Der Gesuchsteller legt indes keine solche altrechtliche Ausnahmebewilligung der Bestimmungspoststelle für den Standort des Briefkastens vor. Der Gesuchsteller legt auch keine schriftlichen Belege für die angeblich vom damaligen Zustellboten der Post erteilte Auskunft vor. Es ist somit nicht erwiesen, ob überhaupt eine Auskunft erteilt worden ist bzw. auf welchen Sachverhalt sich eine Auskunft bezogen hätte, wenn eine Auskunft erteilt worden wäre. Der Gesuchsteller kann im Hinblick auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuches, der für Verwaltungsverfahren gilt, aus dem unbewiesenen Sachverhalt nichts für sich ableiten (Krauskopf / Wyssling, in Waldmann / Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, 2023, Art. 12 N 228; Kiener, Rütsche, Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, 2021, N 783; Auer, Müller, Schindler [Hrsg], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, 2019, Art. 12 N 17; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, N 459). Damit ist, wie von der Post geltend gemacht, gemäss der Praxis der PostCom (vgl. insb. Verfügung 20/2016 vom 23. Juni 2016) davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller keine solche altrechtliche Bewilligung erteilt worden ist.
13.
Die VPG vom 29. August 2012 sieht in Art. 83 keine Übergangsbestimmungen für altrechtliche Briefkastenstandorte vor und gilt somit – anders als von Gesuchsteller angenommen - nicht nur für Neuanlagen. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Erfordernisse an den Standort und die Masse des Hausbriefkastens gemäss den Art. 10 - 12 sowie 16 der früheren Verordnung des UVEK wie auch vom Gesuchsteller ausgeführt, inhaltlich nicht von den Erfordernissen der heutigen Bestimmungen nach Art. 73 ff. und Anhang 1 VPG unterschieden (vgl. dazu auch Urteil A2038/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2007, E. 6.3). Der Gesuchsteller kann sich somit mit dem Hinweis auf den Standort während 16 Jahren nicht auf eine Rechtsgrundlage berufen, sondern die damals geltenden Standortbestimmungen wurden einfach nicht umgesetzt (siehe auch Verfügung 6/2022 vom 5. Mai 2022). Doch begründet die langjährige Duldung eines nicht verordnungskonformen Briefkastens keinen Anspruch auf Vertrauensschutz (Verfügung der PostCom 1/2019 vom 24. Januar 2019 Ziff. 15). Denn die Post kann bei der Umsetzung der Postverordnung nicht alle nicht verordnungskonformen Briefkästen gleichzeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzugehen. Die Post gibt in der Stellungnahme vom 13. November 2023 denn auch an, sie sei laufend daran, die entsprechenden Standortvorschriften umzusetzen. Die Post müsse eine Vielzahl an nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten überprüfen, beziehungsweise die Grundstückseigentümer informieren. Dies könne naturgemäss nicht überall gleichzeitig geschehen, sondern müsse gestaffelt erfolgen. Auch aus der langjährigen Duldung des verordnungswidrigen Zustands kann der Gesuchsteller somit kein Recht auf die Beibehaltung des aktuellen Standorts ableiten (vgl. dazu Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f. sowie statt vieler bspw. Verfügung 16/2022 vom 6. Oktober 2022 der PostCom).
14.
Entgegen der Annahme des Gesuchstellers besteht gestützt auf Art. 31a VPG kein bedingungsloser Anspruch auf Zustellung der Tageszeitung losgelöst vom Briefkastenstandort. Mit anderen Worten begründet Art. 31a VPG keine Ausnahme zu Art. Art. 31 Abs. 2 lit. c VPG, wonach die Post nur zur Hauszustellung verpflichtet ist, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73 bis 75 VPG eingehalten werden. Es lässt sich aus Art.31a VPG somit nichts für den Briefkastenstandort ableiten.
15.
Schliesslich legt der Gesuchsteller dar, dass der Zustellbote mit dem Fahrzeug auf seinem Grundstück wenden könne. Das senke das Unfallrisiko, weil dadurch ein längeres Rückwärtsfahren auf einer unübersichtlichen Strecke verhindert werde, wo zudem häufig Kinder spielen würden. Das wiege die Zeitersparnis von einigen Sekunden auf. Zudem sei ein wetterfester, nach aussen öffnender Briefkasten notwendig, der nur mit erhöhtem Zeitaufwand zu befüllen sei. Sofern der Zustellbote das Fahrzeug ohnehin auf seinem Grundstück wende, sei die Zustellung der Postsendungen in den neben der Haustüre montierten Briefkasten verhältnismässig. Die Post gibt an, dass das Zustellfahrzeug nicht auf dem Grundstück des Gesuchstellers gewendet werden müsse (E-Mail vom 24. April 2023 an den Gesuchsteller) bzw. dass die Zustelltour bei Zustellung an der Grundstücksgrenze unmittelbar nach der Wendung des Fahrzeugs fortgesetzt werden könne (Stellungnahme der Post vom 13. November 2023).
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16.
Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen das Strassenverkehrsrecht beachten. Gründe der Verkehrssicherheit können nach der Praxis der PostCom deshalb nicht gegen einen verordnungskonformen Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze angeführt werden (Verfügung 1/2017 vom 24. Januar 2017, Verfügung 4/2017 vom 24. Januar 2017 und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017).
17.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es dem Gesuchsteller frei, entweder einen Briefkasten an einem verordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbringung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) zu verzichten.
18. Damit ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). III. Entscheid
18. Damit ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). III. Entscheid
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: (Einschreiben mit Rückschein) − A_____ − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Versand:
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