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Entscheid

VFG-01-2025

Verfügung 01 2025 betreffend Standort und Masse eines Hausbriefkastens

30. Januar 2025Deutsch19 min

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-22DA3401/6 Eidgenössische Postkommission PostCom Verfügung Nr. 1/2025 vom 30. Januar 2025 der Eidgenössischen Postkommission PostCom...

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses mit der Adresse Y____ (Parzelle Nr. __). Angrenzend an die Fahrbahn befindet sich auf dem Grundstück des Gesuchstellers ein Parkfeld. Der erste Briefkasten des Gesuchstellers, der die Form eines Schulranzens hat, ist an die Betonmauer der Eingangstreppe am hinteren Rand des Parkfelds montiert. Dieser Briefkasten befindet sich rund 2 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.

2.

Der Gesuchsteller verfügte bis Dezember 2021 über ein Postfach. Als dieses aufgehoben wurde und der Gesuchsteller die Domizilzustellung verlangte, wies die Post CH AG (im Folgenden Post) den Gesuchsteller mit Schreiben vom 4. Januar 2022 darauf hin, dass der vorhandene Hausbriefkasten in der Ausgestaltung eines Schulranzens nicht den Vorgaben der Postverordnung entspreche. Nachdem trotz mündlicher Zusicherungen gegenüber dem Zustellboten kein verordnungskonformer Briefkasten installiert worden sei, wendete sich die Post mit Schreiben vom 23. März 2022 erneut an den Gesuchsteller und machte ihn darauf aufmerksam, dass der Hausbriefkasten, der sich zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt befinde, auch in seinen Massen nicht den Vorgaben der Postverordnung entspreche. In der Zwischenzeit habe die Post die Zustellung in diesen Briefkasten (Schulranzen) jedoch trotzdem aufgenommen.

3.

Im April 2024 montierte der Gesuchsteller einen normkonformen Briefkasten direkt unterhalb der Eingangstreppe auf der der Strasse abgewandten Seite. Der Briefkasten befindet sich an dieser Stelle nach den Angaben des Gesuchstellers rund 2.5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt und ist in gebückter Haltung zugänglich. Aus diesem Grund ist nach den Angaben der Post die Zustellung in diesen Briefkasten nicht aufgenommen, sondern in den Briefkasten «Schulranzen» weitergeführt worden.

4.

In der Folge gab es einen E-Mail-Austausch zwischen der Post und dem Gesuchsteller. Mit Schreiben vom 14. Juli 2024 kündigte die Post dem Gesuchsteller die Einstellung der Hauszustellung an, wenn er bis Ende August 2024 keinen verordnungskonformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze bereitstelle.

5.

Der Gesuchsteller gelangte am 16. August 2024 an die Ombud-PostCom, welche das Gesuch zuständigkeitshalber an die PostCom weiterleitete. Mit E-Mail vom 30. August 2024 (schriftlicher Gesuchseingang am 10. September 2024) wendete sich der Gesuchsteller an die PostCom und beantragte die Beibehaltung des Hausbriefkastens am aktuellen Standort unter der Treppe. Zur Begründung brachte er vor, dass der Briefkasten an dieser Stelle frei zugänglich sei. Der Zustellbote könne mit dem Zustellfahrzeug bis unter einem Meter an den Briefkasten heranfahren. Aufgrund der Treppe müsse er sich leicht bücken, um die Post einzulegen. Dieser Standort sei witterungsgeschützt, was verhindere, dass die Post im Regen deponiert werde, was mehrfach vorgekommen sei. Ein normkonformer Briefkasten könne nicht neben dem anderen Briefkasten (in Form eines Schulranzens) an die Betonmauer der Eingangstreppe hinter dem Parkfeld montiert werden, weil sonst das Parkfeld nicht mehr richtig genutzt werden könne. Es gebe unzählige Beispiele in der Schweiz, wo der Briefkasten entweder viel weiter von der Grundstücksgrenze entfernt liege und / oder hinsichtlich Massen nicht einem Normbriefkasten entsprechen. So müsse die Post bspw. bei einem Nachbarn gegenüber ca. 10 Meter zum Hausbriefkasten fahren. Der zweite, normkonforme Briefkasten befinde sich von der Grundstücksgrenze nur 2.5 Meter entfernt. Es sei für die Post ohne Mehraufwand möglich, diesen einfach zu bedienen, wenn sie dies wolle. Der Gesuchsteller beantragt, dass die Post die Sendungen in einen der beiden Briefkasten zustelle.

6.

Die Post bestätigte mit E-Mail vom 28. August 2024, während der Dauer des laufenden Verfahrens die Hauszustellung beim Gesuchsteller zu gewährleisten. Sie beantragte in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 die Abweisung des Gesuchs. Zur Begründung brachte die Post im Wesentlichen vor, dass der heute bediente Standort 2 Meter von der Grundstücksgrenze für die Post akzeptabel sei, wenn der Briefkasten an dieser Stelle durch einen normkonformen Briefkasten ersetzt werde und vorausgesetzt dieser Briefkasten sei frei zugänglich. Die Zustellung in den aktuellen Briefkasten in Form eines Schulranzens sei für die Post mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, da grossformatige Sendungen und ablagefachfähige Sendungen zur Abholung avisiert werden müssen. Die Zustellung in gebückter Haltung sei für die Zustellboten nicht zumutbar, weshalb ein Standort unter der Treppe für die Post nicht in Betracht komme. Die Post machte -- 2 of 7 -Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/5 PostCom-D-22DA3401/6 drei Standortvorschläge an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus. Zwei Standorte befinden sich links und rechts des Parkfeldes und ein Standort an der Grenze zur Nachbarsparzelle Nr. ___.

7.

Der Gesuchsteller brachte in den Schlussbemerkungen vom 19. November 2024 vor, dass sich der Briefkasten in Form eines Schulranzens seit 12 Jahren an der gleichen Stelle befinde und über alle die Jahre von allen Zustellern, ausser der Post, nie bemängelt worden sei. Auf Wunsch der Post habe er einen zusätzlichen Briefkasten beschafft und diesen wie dokumentiert angebracht. Bei der Zustellung in diesen Briefkasten müsse man sich leicht bücken. Von „fast auf die Knie“ gehen oder „schwer zugänglich“, wie dies die Post beschreibe, könne nicht die Rede sein. Diese Darstellung der Post entspreche in keiner Weise den Tatsachen, was durch die eingereichten Bilder dokumentiert werde. Distanzmässig liege dieser zweite Briefkasten unweit des ersten Briefkastenstandorts. Im Vergleich liege sein Briefkasten rund 10 Meter näher an der Grundstückgrenze als beim Nachbarn via-à-vis. Die Post könne mit ihren Zustellfahrzeugen direkt vor den Briefkasten fahren. Auf Verlangen der Post sei der zweite Briefkasten nachträglich nach vorne gezogen worden, damit der Zustellbote sich weniger bücken müsse. Alternative Standorte, welche die Post vorgeschlagen habe, seien aus folgenden Gründen nicht umsetzbar: Aufgrund der Einfahrt respektive der Abtrennung zwischen Einfahrt und öffentlicher Strasse mit lose auf einander geschichteten Steinen würden sich die ersten zwei von der Post vorgeschlagenen Standorte nicht eignen, da die losen Steine resp. das Fundament nicht stabil seien und die Sicht beim Ein- und Ausfahren eingeschränkt würde. Beim dritten Vorschlag der Post an der Grenze zur Nachbarsparzelle Nr. ___ befinde sich der von der Post vorgeschlagene Standort nicht auf dem Land des Gesuchstellers. Auch an dieser Stelle würde der Briefkasten die Sicht beim Ein- und Ausfahren einschränken.

8.

Die Post verzichtete mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 auf Schlussbemerkungen. II. Erwägungen

9.

Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

10.

Der Gesuchsteller ist als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Standort und die Ausgestaltung des Briefkastens beantragen.

11.

Anhang 1 zur VPG legt die Mindestmasse für das Brieffach und das Ablagefach wie folgt fest: Briefkasten: 10 x 25 x 35,5 cm; Ablagefach: 15 x 25 x 35,3 cm. Je nach Briefkastenmodell (liegend, querliegend, stehend) sind die Abmessungen für die Einwurföffnung und die Öffnung des Ablagefachs überdies so festgelegt, dass Briefe, Zeitungen und Zeitschriften sowie kleine Pakete ohne unverhältnismässigen Aufwand zugestellt werden können (Verfügung 1/2023 vom 2. Februar 2023). Die Mindestmasse haben zum Zweck, dass gängige Postsendungen – Zeitungen, Zeitschriften, Briefe und Pakete – ohne Zusatzaufwand durch die Anbieterinnen von Postdiensten zugestellt werden können. Ablagefächer bestehen üblicherweise aus einem geschlossenen Fach und lassen sich mit einem Türchen öffnen und schliessen. Das verschlossene Brieffach und das Ablagefach dienen dem Schutz der Sendungen vor Witterungseinflüssen oder dem Zugriff durch Fremde (Verfügung 25/2023 vom 7. Dezember 2023). Die Festlegung der Mindestmasse der Briefkastenanlage in Anhang 1 der Postverordnung als zentimetergenaue Abmessungen des Brief- und Ablagefaches (Breite, Höhe und Tiefe) belässt der PostCom keinen Ermessensspielraum für die Überprüfung, ob ein Briefkasten die erforderlichen Mindestmasse aufweist oder nicht (Verfügung 12/2018 vom 30. August 2018 und Verfügung 11/2019 vom 13. Juni 2019). Gestützt auf die rechtlichen Vorgaben (Art. 73 Abs. 2 VPG in Verbindung mit Anhang 1 zur VPG) hat die -- 3 of 7 -Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/5 PostCom-D-22DA3401/6 PostCom etwa entschieden, dass ein Ochsnerkübel (Abfalleimer), der mit Briefkasten angeschrieben ist, nicht den Vorgaben von Anhang 1 zur VPG entspricht, da er über kein separates Briefund Ablagefach verfügt (Verfügung 18/2019 vom 5. Dezember 2019). Das gleiche gilt für einen selbstgebauten Briefkasten in Form einer liegenden «Milchkanne», da dieser Briefkasten über kein separates Brief- und Ablagefach verfügt (Verfügung 21/2018 vom 6. Dezember 2018) oder für einen von einem Schreiner hergestellten Briefkasten, der nur über einen Innenraum verfügt (Verfügung 9/2024 vom 24. Oktober 2024). Der Briefkasten in Form eines Schulranzens, den der Gesuchsteller montiert hat, verfügt über kein separates Brief- und Ablagefach und entspricht somit nicht den Vorgaben von Anhang 1 zur Postverordnung. Die Post ist nicht verpflichtet, in diesen Briefkasten die Hauszustellung zu erbringen.

12.

Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-

75.

nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

13.

Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18). Der allgemein benutzte Zugang zum Haus kann insbesondere nicht mit dem Hauseingang gleichgesetzt werden (Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Januar 2016). Die beiden Begriffe werden in der Verordnung unterschiedlich geregelt (vgl. Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG).

14.

Kann der Briefkasten wegen besonderer Umstände nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden, tolerierte die PostCom in ihrer bisherigen Entscheidpraxis gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts Standorte von knapp mehr als zwei Metern von der Grundstücksgrenze entfernt (vgl. Verfügung 14/2016 der PostCom vom 6. Mai 2016 Erw. 6 ff. mit Verweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 sowie Verfügung 2/2018 der Post-Com vom 25. Januar 2018, Erw. 14). Im vorliegenden Fall sind keine solchen besonderen Umstände erkennbar: Es ist nicht ersichtlich, wie weit ein Briefkasten an den drei von der Post vorgeschlagenen Standorten bei vorsichtigem Manövrieren die Sicht bei der Zufahrt bzw. Ausfahrt auf das Parkfeld beeinträchtigen sollte. Das zweite vom Gesuchsteller vorgebrachte Argument, nämlich dass zwei von der Post vorgeschlagenen Standorte sich nicht eignen, weil die zur Abgrenzung von der Strasse dort aufgeschichteten losen Steine kein stabiles Fundament für den Briefkasten erlauben, überzeugen nicht: Gemäss Praxis der PostCom hat die Eigentümerschaft bei der Gestaltung und Nutzung des Grundstücks grundsätzlich die Anforderungen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten, wenn sie die Dienstleistung der Hauszustellung in -- 4 of 7 -Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/5 PostCom-D-22DA3401/6 Anspruch nehmen will, und dabei Einschränkungen der bevorzugten Art der Nutzung hinzunehmen (vgl. Verfügungen der PostCom Nrn. 4/2024 vom 2. Mai 2024, Ziff. 11; 19/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 17/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 4/2023 vom 23. März 2023, Ziff. 14). Der Gesuchsteller kann bei der Abtrennung zwischen Einfahrt und öffentlicher Strasse auf dem festen Untergrund unter den aufgehäuften Steinen ein stabiles Fundament für einen Briefkasten errichten oder die Steine können an der Stelle, an welcher das Fundament errichtet wird, entfernt werden. Die beiden ersten Standorte an der Grundstücksgrenze, die von der Post vorgeschlagen wurden, links oder rechts des Parkfeldes, sind daher verordnungskonform. Zuzustimmen ist dem Gesuchsteller dagegen, dass keine Pflicht besteht, einen Briefkasten auf einem fremden Grundstück zu errichten. Der dritte von der Post vorgeschlagene Standort ist nicht verordnungskonform, weil er nach der Einzeichnung der Post auf der eingereichten Fotodokumentation tatsächlich auf der Nachbarsparzelle Nr. ___ zu liegen scheint. Indessen ist ein Standort an der Grenze zur Parzelle Nr. ___ verordnungskonform, wenn der Briefkasten auf der Parzelle Nr. ___, also auf der Liegenschaft des Gesuchstellers, montiert wird, so dass er nicht auf die Nachbarliegenschaft hineinragt.

15.

Die Post führte in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 aus, ein Briefkasten hinter dem Parkfeld (am Standort des Briefkastens in Form eines Schulranzens) wäre für die Post grundsätzlich in Ordnung bzw. akzeptabel, wenn es sich um einen normkonformen Briefkasten handle und dieser frei zugänglich wäre. Sinngemäss erklärte sich die Post also bereit, einen normkonformen Briefkasten an diesem Standort zu bedienen, vorausgesetzt dieser sei frei zugänglich. Da der Briefkasten an dieser Stelle hinter dem Parkfeld liegt, wäre er immer dann nicht frei zugänglich, wenn davor ein Auto parkiert ist. An dieser Stelle liegt der Briefkasten 2 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Da wie oben dargelegt, keine besonderen Umstände auszumachen sind, die verhindern würden, den Briefkasten direkt an der Grundstücksgrenze aufzustellen, kann die PostCom nicht verfügen, dass die Post verpflichtet sei, die Hauszustellung in einen Briefkasten zu erbringen, der hinter dem Parkfeld 2 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt montiert ist.

16.

Der normkonforme Briefkasten ist unter der Eingangstreppe montiert, und zwar auf der der Strasse abgewandten Seite. Dieser normkonforme Briefkasten befindet sich an dieser Stelle nach den Angaben des Gesuchstellers rund 2.5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt und kann nur in gebückter Haltung befüllt werden. Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung sollen die Standortvorschriften für Briefkästen und Briefkastenanlagen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 24, Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Ebenso wie der Standort an der Grundstücksgrenze sind die fixe Höhe und Befestigung des Briefkastens Voraussetzungen für die effiziente Zustellung und das bequeme Leeren des Briefkastens. So spricht Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG ausdrücklich von "aufstellen" des Briefkastens. Ebenso setzt die freie Zugänglichkeit des Briefkasten (Art. 73 Abs. 1 VPG) nicht nur voraus, dass sich die Briefkästen nicht in abgeschlossenen Hauseingängen befinden (was im Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012, Seite 32 explizit als Beispiel genannt wird), sondern auch dass der Briefkasten in aufrechter Haltung befüllt werden kann. Es kann vom Zustellpersonal nicht verlangt werden, dass es die Postsendungen in gebückter Haltung einwirft oder in gebückter Haltung Pakete ins Ablagefach des Briefkastens legt. Eine rationelle Postzustellung ist somit klar nicht möglich. Daraus folgt, dass die Post nicht zur Zustellung verpflichtet ist, solange der Gesuchsteller keinen normkonformen Briefkasten auf einer normalen Höhe aufstellt (Verfügung 18/2019 vom 5. Dezember 2019). Die vom Gesuchsteller gegen die übliche Höhe vorgebrachten Argumente, namentlich der Witterungsschutz, entbinden den Gesuchsteller nicht von der Pflicht, einen frei zugänglichen Briefkasten an der Grundstücksgrenze zu errichten. Darüber hinaus wäre dieser Standort von der Zufahrt her nicht sichtbar und für andere Zusteller als die Post somit schlecht auffindbar und deshalb auch aus diesem Grund nicht geeignet (Verfügung 4/2023 vom 23. März 2023, Ziff. 15; vgl. auch Verfügungen 2/2024 vom 28. März 2024, Ziff. 14; 5/2018 vom 3. Mai 2018, Ziff. 14; 23/2017 vom 7. Dezember 2017, Ziff. 15). Zudem -- 5 of 7 -Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/5 PostCom-D-22DA3401/6 liegt der Standort offensichtlich nicht an der Grundstücksgrenze, wobei offen bleiben kann, wie gross die effektiv zurückzulegende Distanz von der Grundstücksgrenze zu diesem Standort ist.

17.

Der Gesuchsteller argumentiert, dass der Aufwand für die Post zur Zustellung in den Briefkasten unter der Treppe bescheiden sei und appelliert damit sinngemäss an die Verhältnismässigkeit bei der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben der VPG für den Briefkastenstandort. Zum geringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten unter der Treppe ist festzuhalten, dass dieser Standort – selbst wenn der Briefkasten auf üblicher Höhe montiert wäre - gegenüber einem Standort bei der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung – wenn man sich auf die Angaben des Gesuchstellers stützt - einen Mehrweg von ca. 5 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Weil sich der Briefkasten dort auf der der Strasse abgewandten Seite befindet, entsteht für die Post und die anderen Zusteller ein zusätzlicher Aufwand. Dazu kommt im vorliegenden Fall wie oben festgehalten, dass der Zustellbote vom Zustellfahrzeug absteigen und sich bücken müsste, um die Sendungen in diesen Briefkasten zuzustellen. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des Standorts unter der Treppe überwiegt das Interesse des Gesuchstellers an Beibehaltung des Briefkastens am aktuellen Standort. Das gleiche gilt für die Zustellung in den Briefkasten in Form eines Schulranzens. Neben dem Mehrweg von 4 Meter (total hin und zurück) gegenüber einem Briefkasten an der Grundstücksgrenze entsteht der Post weiterer Zusatzaufwand, weil in den Briefkasten in Form eine Schulranzens ablagefachfähige Sendungen und grossformatige Sendungen nicht zugestellt werden können, sondern avisiert werden müssen.

18.

Der Gesuchsteller argumentiert, dass viele Briefkästen in der Schweiz sich nicht an der Grundstücksgrenze befinden oder nicht den Mindestmassen nach Art. 73 Abs. 2 VPG in Verbindung mit Anhang 1 zur VPG entsprechen. Der Gesuchsteller weist auf eine Liegenschaft in der näheren Umgebung hin, wo sich der Hausbriefkasten über 10 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt befinde. In den Schlussbemerkungen vom 19. November 2024 weist der Gesuchsteller schliesslich darauf hin, dass sich der Briefkasten in Form eines Schulranzens schon seit 12 Jahren an dieser Stelle befinde und noch von keinem Zusteller, ausser der Post bemängelt worden sei. Damit macht der Gesuchsteller sinngemäss einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Post kann bei der Umsetzung der Postverordnung nicht alle nicht verordnungskonformen Briefkästen gleichzeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzugehen. Auch aus der langjährigen Duldung eines verordnungswidrigen Zustands kann der Gesuchsteller kein Recht auf die Beibehaltung des aktuellen Standorts seines Hausbriefkastens ableiten (vgl. dazu Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f. sowie statt vieler bspw. Verfügung Nr. 16/2022 vom 6. Oktober 2022 der PostCom). Aus dem Umstand, dass andere Zusteller als die Post den Briefkasten in Form eines Schulranzens in den vergangenen 12 Jahren nicht bemängelt haben, kann der Gesuchsteller nichts dafür ableiten, dass die Post zur Zustellung in diesen Briefkasten verpflichtet ist.

19.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beide bestehende Briefkästen nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entsprechen. Der Briefkasten in Form eines Schulranzens an der Betonmauer der Eingangstreppe entspricht zudem nicht den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 VPG in Verbindung mit Anhang 1 der Postverordnung. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung in diese Briefkästen verpflichtet. Somit steht es dem Gesuchsteller frei, entweder einen Briefkasten, der bezüglich Bauart und Mindestmassen den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 VPG und Anhang 1 zur Postverordnung entspricht an einem verordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbringung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) zu verzichten.

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Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/5 PostCom-D-22DA3401/6

20. Damit ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). III. Entscheid

20. Damit ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). III. Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: − A.____________ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben) Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Versand:

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