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Entscheid

VFG-02-2024

Verfügung 02 2024 betreffend Hausbriefkasten

10. Dezember 2015Deutsch11 min

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-BFD73401/23 Eidgenössische Postkommission PostCom Verfügung Nr. 2/2024 vom 28. März 2024 der Eidgenössischen Postkommission PostCom i...

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses an der Y_____strasse 15, xxxx Z_____ (Parzelle Nr. ___1), das er mit seiner Familie bewohnt. Davor erstreckt sich ein ca. 8-9 m breiter, gepflasterter Vorplatz (gemessen ab WebGIS _____). Dessen westlicher Rand wird durch eine Stützmauer mit Geländer begrenzt, welche bereits auf der Nachbarsparzelle Nr. ___0 (Y_____strasse 13a und 13) liegt. Der Briefkasten befindet sich am östlichen Rand des Vorplatzes in unmittelbarer Nähe der Grundstücksgrenze zur Strasse, neben der zum Hauseingang führenden Treppe.

2.

Der entlang des Grundstücks des Gesuchstellers führende Teil der Y_____strasse ist eine im Eigentum der A_____ AG stehende Privatstrasse auf der Parzelle Nr. ___2 (mit Haus Y_____strasse 17). Der Gesuchsteller ist Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsrecht dieses Unternehmens. Die Privatstrasse wurde in der Vergangenheit vermehrt als Abkürzung zwischen der Kantonsstrasse (ebenfalls Y_____strasse) und der X_____strasse genutzt. Deswegen wurde im Herbst 2022 gegenüber der Stützmauer eine schwenkbare Barriere errichtet, wobei eine Durchfahrt von 2,44 m belassen wurde. Die Barriere wird während rund sechs Monaten im Jahr offengelassen, in denen der Gesuchsteller die Durchfahrt durch die Privatstrasse mittels anderer Massnahmen weiter oben blockiert (Schneedeponie im Winter, mobiler Pool im Sommer).

3.

Nach der Errichtung der Barriere auf der Privatstrasse kam es zu telefonischen Kontakten zwischen der Post CH AG (nachfolgend: Post) und dem Gesuchsteller bzw. seiner Ehefrau. Mit Schreiben vom 30. November 2022 und 27. April 2023 wies die Post den Gesuchsteller und seine Ehefrau darauf hin, dass die Zustellung durch das Anbringen der Barriere erschwert werde und forderte sie auf, entweder die Barriere an der bestehenden Stelle zu entfernen oder den Briefkasten zur Stützmauer zu versetzen. Als dritte Option schlug die Post vor, den Briefkasten an die X_____strasse zu versetzen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 forderte die Post den Gesuchsteller erneut zur Versetzung des Briefkastens auf und kündigte an, andernfalls die Hauszustellung nach dem 20. August 2023 einzustellen.

4.

Der Gesuchsteller gelangte mit Gesuch vom 18. August 2023 an die PostCom und beantragte sinngemäss die Beibehaltung des bestehenden Hausbriefkastens. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Barriere eine Durchfahrt von 2,44 m belasse und dem Zustellfahrzeug der Post die Durchfahrt erlaube. Der von der Post vorgeschlagene Alternativstandort auf der Stützmauer am westlichen Rand des Vorplatzes befinde sich bereits auf der Nachbarsparzelle Nr. ___0. Des Weiteren sei die Barriere nicht von ihm, sondern von der A_____ AG auf deren Grundstück errichtet worden; die Post habe letztere aber nie kontaktiert. Weiter brachte der Gesuchsteller vor, der bestehende Briefkasten sei nach seinem Einzug 2015 mit der Post festgelegt worden. Der Gesuchsteller legte dem Gesuch namentlich einen Grundstücksplan, eine Fotodokumentation sowie ein Datenblatt zum von der Post verwendeten Zustellfahrzeug (VW Caddy) bei. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 24. August 2023, die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens sicherzustellen.

5.

Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2023 die Abweisung des Gesuchs. Sie pflichtete zwar bei, dass der aktuelle Briefkastenstandort für sie grundsätzlich akzeptabel wäre, wandte aber ein, dass die Barriere es der Post verunmögliche, den Briefkasten des Gesuchstellers mit dem Zustellfahrzeug anzufahren. Dies führe zu einem Mehraufwand, weil der Zustellbote sein Fahrzeug vor der Barriere parkieren und den Hin- und Rückweg zum Briefkasten zu Fuss zurücklegen müsse (total ca. 16 Meter). Der Hausbriefkasten sei damit nicht frei zugänglich. Bei einem alternativen Standort oder bei geöffneter Barriere könnte die Zustellung demgegenüber ab Fahrzeug vorgenommen werden. Als akzeptabel bezeichnete die Post die Standorte auf der Stützmauer am westlichen Rand des Vorplatzes sowie bei der Verzweigung Y_____strasse / X_____strasse, oder aber die Öffnung bzw. Entfernung der Barriere am bestehenden Ort. Die Post reichte namentlich eine Fotodokumentation und Korrespondenz mit dem Gesuchsteller ein.

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Aktenzeichen: PostCom-033-15/4/13 PostCom-D-BFD73401/23

6.

In seinen Schlussbemerkungen vom 28. September 2023 hielt der Gesuchsteller an seiner Darstellung fest, widersprach der Auffassung der Post, dass der Briefkasten nicht frei zugänglich sei, und brachte mit Verweis auf die Fotodokumentation der Post vor, dass diese die Durchfahrtsmöglichkeit an der Barriere vorbei belege.

7.

Die Post verzichtete mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. II. Erwägung

8.

Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

9.

Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft Y_____strasse 15 durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen. Demgegenüber gilt die A_____ AG als Eigentümerin der Parzelle Nr. ___2 nicht als Partei im vorliegenden Verfahren, zumal die Zustellung zu deren Liegenschaft (Y_____strasse 17) nicht Gegenstand der vorliegenden Verfügung ist.

10.

Nicht Gegenstand dieser Verfügung ist die Prüfung der Rechtmässigkeit der Barriere. Die Post-Com prüft die Vereinbarkeit der Briefkastensituation mit den Vorgaben in Art. 73 ff VPG sowie die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung gemäss Art. 31 VPG; die Entfernung der Barriere kann sie jedoch nicht anordnen.

11.

Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen führen oder wenn die Ästhetik unter Schutz stehender Gebäude beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

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12.

Strittig ist vorliegend die freie Zugänglichkeit des bestehenden Briefkastens im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VPG. Die Post bestreitet dies, weil die Barriere es ihr verunmögliche, den Briefkasten des Gesuchstellers anzufahren und die Zustellung der Sendungen vom Fahrzeug aus vorzunehmen. Der Gesuchsteller bringt demgegenüber vor, dass die Barriere eine 2,44 cm breite Durchfahrt aufweise und es der Post erlaube, sie mit dem Zustellfahrzeug zu passieren. Er reicht ein Datenblatt ein, gemäss dem die Breite des VW Caddy 2,10 m, ohne Rückspiegel 1,855 m, beträgt. Beide Parteien reichen zudem eine Fotodokumentation ein, die ihre Auffassung belegen soll.

13.

Gemäss Praxis der PostCom setzt die freie Zugänglichkeit des Briefkastens im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VPG nicht voraus, dass dieser motorisiert erreichbar ist (vgl. Verfügungen der PostCom Nr. Nr. 28/2022 vom 7. Dezember 2022, Ziff. 17; Nr. 13/2019 vom 29. August 2019, Ziff. 12; Nr. 31/2016 vom 25. August 2016, Ziff. 16; Nr. 22/2015 der PostCom vom 10.12.2015, Ziff. 16; veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch). Somit ist es nicht relevant, ob ein Zustellfahrzeug an der Barriere vorbeifahren kann. Die erzeugte Verengung der Fahrbahn stellt kein wesentliches Hindernis im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VPG dar.

14.

Weiter ist zu prüfen, ob der bestehende Briefkastenstandort den Vorgaben der Postverordnung entspricht. Gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG ist er an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1) und der Praxis der PostCom (vgl. Verfügungen der PostCom 6/2023 vom 4. Mai 2023 Ziff. 11, 17/2022 vom 6. Oktober 2022 Ziff. 12, 12/2022 vom 25. August 2022 Ziff. 16) ist dies beim Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allem verwendeten Weg zum Eingang des Hauses. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Nach Angaben der Post befindet sich der Briefkasten praktisch an der Grundstücksgrenze. Demgegenüber sind die von der Post vorgeschlagenen Alternativstandorte nicht mit Art. 74 Abs. 1 VPG vereinbar. Der erste Standortvorschlag auf der Stützmauer am westlichen Vorplatzrand liegt auf der Nachbarsparzelle Nr. ___0 und kann daher nicht durchgesetzt werden. Der zweite Standortvorschlag bei der Verzweigung Y_____strasse / X_____strasse ist mehr als 60 m vom allgemein benutzten Zugang zum Haus entfernt und wäre nur schwer auffindbar, insbesondere für wenig ortskundiges Zustellpersonal anderer Postdiensteanbieter. Er erfüllt damit die Vorgaben der Postverordnung ebenfalls nicht.

15.

Die Post bringt vor, dass der bestehende Briefkastenstandort bei geschlossener Barriere zu einem Mehraufwand führe, indem der Zustellbote sein Fahrzeug bei der Barriere parkieren und den Hin- und Rückweg zum Briefkasten, insgesamt ca. 16 m, zu Fuss zurücklegen müsse. Diese Wegstrecke könnte bei einem alternativen Standort an der Grundstücksgrenze oder bei Öffnung der Schranke vermieden, die Zustellung direkt ab Fahrzeug getätigt werden. Demgegenüber hält der Gesuchsteller fest, dass die Postboten auch bei geöffneter Schranke das Zustellfahrzeug mehrheitlich vor dem Briefkasten der Y_____strasse 13 a parkieren und die Zustellung von dort zu Fuss vornehmen würden. Dazu ist festzuhalten, dass der Zustellaufwand bei einem korrekt platzierten Briefkasten nicht weiter in Betracht gezogen werden kann, zumal der Aufwand - sowohl für die Zustellung wie auch für den Empfang von Sendungen - bereits im Sinne einer Interessensabwägung in den Standortvorgaben gemäss Art. 73 ff VPG berücksichtigt ist (Erläuterungsbericht VPG, S. 32). Unter dem geltenden Recht lässt sich der Zustellaufwand der Post nicht in weiterem Masse berücksichtigen (vgl. Verfügung der PostCom 18/2022 vom 7. Dezember 2022, Ziff. 17).

16.

Der Gesuchsteller beanstandet, dass die briefliche Ankündigung der Post, die Hauszustellung einzustellen, mittels einer anfechtbaren Verfügung hätte erfolgen müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Post seit dem Inkrafttreten der geltenden Postgesetzgebung am 1. Oktober 2012 über keine Verfügungsbefugnis mehr verfügt. Vielmehr ist es seither die PostCom, die gestützt auf Art. 76 VPG auf Gesuch der betroffenen Liegenschaftseigentümer hin erstinstanzlich die Rechtmässigkeit der Briefkastensituation sowie die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung prüft und mittels Verfügung darüber entscheidet. Das Vorgehen der Post ist daher nicht zu beanstanden.

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Aktenzeichen: PostCom-033-15/4/13 PostCom-D-BFD73401/23

17.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten den Vorgaben der Postverordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG e contrario verpflichtet, die Hauszustellung fortzuführen. Die Prüfung weiterer Vorbringen des Gesuchstellers ist nicht erforderlich.

18. Damit ist der Antrag des Gesuchstellers gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken der Post aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). III. Entscheid

18. Damit ist der Antrag des Gesuchstellers gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken der Post aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). III. Entscheid

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Post wird angewiesen, die Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten fortzuführen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Post auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: A_____ (Einschreiben) Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben mit Rückschein) Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Versand:

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