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Entscheid

VFG-04-2024

Verfügung 04 2024 betreffend Hausbriefkasten

2. Mai 2024Deutsch10 min

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-26D83401/18 Eidgenössische Postkommission PostCom Verfügung Nr. 4/2024 vom 2. Mai 2024 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in...

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. ___5 an der Y_____strasse _9, xxxx Z_____, welche unmittelbar an eine stark befahrene zweispurige Strasse mit Velostreifen angrenzt. Anders als vor anderen Liegenschaften an dieser Strasse befindet sich vor dem Haus des Gesuchstellers kein Trottoir. Der fünf bis sechs Meter tiefe Vorplatz teilt sich in zwei Bereiche: einerseits in einen ca. fünf Meter breiten asphaltierten Platz zwischen der gleich breiten Ein- und Ausfahrt der Liegenschaft und der Auffahrt der Garage im Tiefparterre, andererseits in eine seit 2021 bestehende, ca. 6,5 Meter breite, mit Rasengittersteinen ausgelegte Wendefläche, die zur Strasse durch eine Hecke abgegrenzt wird. Zwischen Wendefläche und Haus führt ein Fussweg zum Hauseingang an der Seitenfassade. Der Briefkasten befindet sich seit Dezember 2022 an der Grundstücksgrenze bei der Hecke bzw. hinter dem Betonpfosten, der links die Einfahrt begrenzt. Zuvor stand der Briefkasten am hinteren Ende des Vorplatzes auf dem Stützmäuerchen zwischen der Auffahrt der Garage und dem Fussweg in einer Distanz von rund 5,5 Meter zur Grundstücksgrenze bzw. zur Strasse (nachfolgend als alter Standort bezeichnet).

2.

Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 8. Juni 2022 an den Gesuchsteller und bat ihn, den Hausbriefkasten an die Vorgaben der Postverordnung anzupassen. Darauf kontaktierte der Gesuchsteller die Post per E-Mail sowie telefonisch und brachte im Wesentlichen Bedenken wegen der Verkehrssicherheit sowie Platzgründe gegen die Versetzung des Briefkastens vor. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 wiederholte die Post ihre Aufforderung und kündigte mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 an, die Hauszustellung nach dem 21. Januar 2023 einzustellen. In der Folge versetzte der Gesuchsteller den Briefkasten an die Grundstücksgrenze, was von der Post mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 bestätigt wurde. Die Post erbringt die Hauszustellung seither in den Briefkasten am neuen Standort.

3.

Der Gesuchsteller gelangte im Juli 2022 und März 2023 per E-Mail mit Fragen zum Briefkastenstandort und zum Vorgehen an die PostCom, die ihm eine allgemeine Rechtsauskunft erteilte. Mit Gesuch vom 22. Juli 2023, eingegangen am 26. Juli 2023, beantragte er die Rückversetzung des Hausbriefkastens an den alten Standort. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit aufgrund der engen Platzverhältnisse auf dem Vorplatz vor. Infolge der Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze sei ein Wendemanöver mittels Dreipunktwendung auf dem Vorplatz nicht mehr uneingeschränkt möglich. Da die Ausfahrt direkt auf den Velostreifen führe, stelle ein Rückwärtsfahren bei der Ausfahrt jedoch eine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer dar. Der Gesuchsteller brachte weiter vor, dass der alte Standort für die Zustellung uneingeschränkt erreichbar gewesen sei, und stellte die Verhältnismässigkeit des neuen Standorts angesichts des Gefahrenpotenzials und des geringeren Nutzens für die Post in Frage. Der Gesuchsteller legte seinem Gesuch namentlich Grundstücks- und Übersichtspläne, eine Fotodokumentation der bestehenden und der alten Briefkastensituation, sowie die Korrespondenz mit der Post bei.

4.

Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2023 die Abweisung des Gesuchs, bezeichnete den bestehenden Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze als verordnungskonform und zweifelte die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch den bestehenden Briefkasten an. Gegen eine Versetzung des Briefkastens an den alten Standort brachte die Post den Mehraufwand bei der täglichen Zustellung vor. Als Alternative schlug sie einen Standort auf der gegenüberliegenden Seite der Ein-/Ausfahrt vor. Die Post legte eine Fotodokumentation bei.

5.

In seinen Schlussbemerkungen vom 24. September 2023 wies der Gesuchsteller auf den Anstieg des Verkehrsaufkommens um 11,5 % im Zeitraum 2016-2021 hin. Wegen der Verkehrszunahme habe er 2021 den Wendeplatz erstellt, um Rückwärtsfahrten in die Hauptstrasse zu vermeiden. Weiter hob er hervor, dass er sein Gesuch erst mehr als ein halbes Jahr nach der Versetzung des Briefkastens gestellt habe, um den neuen Standort in der Praxis zu testen. Die Praxiserfahrung -- 2 of 5 -Aktenzeichen: PostCom-033-15/6/8 PostCom-D-26D83401/18 habe ergeben, dass Wendemanöver nicht mehr uneingeschränkt möglich seien, und Fahrzeuglenker teilweise rückwärts in die stark befahrene Kantonsstrasse hinausausfahren würden. Gegen den Vorschlag der Post für einen Alternativstandort brachte er Sichtbeschränkungen auf die von links herkommenden Fahrzeuge und Fahrräder vor.

6.

Die Post verzichtete mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen und verwies vollumfänglich auf ihre Stellungnahme vom 4. September 2023. II. Erwägungen

7.

Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

8.

Der Gesuchsteller ist als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in den Briefkasten am Wunschstandort in seinen Rechten und Pflich-ten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

9.

Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-

75.

nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

10.

Der bestehende Briefkastenstandort hinter dem Betonpfeiler bei der Ein- und Ausfahrt der Liegenschaft wird sowohl von der Post wie auch vom Gesuchsteller als verordnungskonform bezeichnet. Auch der von der Post vorgeschlagene Alternativstandort befindet sich an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang und entspricht den Vorgaben der Postverordnung. Der alte Standort hingegen ist mit einer Distanz von 5,5 m zur Grundstücksgrenze bzw. zur Strasse nicht vereinbar mit Art. 74 Abs. 1 VPG. Hinweise auf das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne von Art.

75.

VPG sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

11.

Der Gesuchsteller bringt vor, dass der bestehende Briefkasten an der Grundstücksgrenze zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit aufgrund der engen Platzverhältnisse auf dem Vorplatz führe. Da die Ausfahrt direkt auf den Velostreifen führe, stelle ein Rückwärtsfahren eine Gefahr für die Verkehrsteilnehmenden dar. Infolge der Versetzung des Briefkastens sei ein Wendemanöver mittels Dreipunktwendung auf der Wendefläche bzw. auf dem Vorplatz aus Platzmangel jedoch nicht mehr uneingeschränkt möglich. Einige Besucher und Familienmitglieder würden nun wieder rückwärts auf die Hauptstrasse hinausfahren.

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Aktenzeichen: PostCom-033-15/6/8 PostCom-D-26D83401/18 Dem ist entgegen zu halten, dass es grundsätzlich in der Verantwortung der Verkehrsteilnehmenden liegt, die Fahrweise den Strassenverhältnissen anzupassen und die gebührende Vorsicht an den Tag zu legen. Dies gilt auch für die Personen, welche den Vorplatz des Gesuchstellers befahren oder in die Strasse einbiegen wollen. Gemäss Praxis der PostCom hat die Eigentümerschaft bei der Gestaltung und Nutzung des Grundstücks zudem grundsätzlich die Anforderungen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten, wenn sie die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen will, und dabei Einschränkungen der bevorzugten Art der Nutzung hinzunehmen (vgl. Verfügungen der PostCom Nrn. 19/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 17/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 4/2023 vom 23. März 2023, Ziff. 14). Im vorliegenden Fall könnte anstelle der bevorzugten Dreipunktwendung beispielsweise ein komplexeres Wendemanöver ausgeführt werden. Unter Umständen wäre auch ein Assistieren bei der Ausfahrt angebracht, um das Risiko zu vermindern. Diese Massnahmen wären zwar mit einem grösseren Aufwand für die Benutzer des Vorplatzes verbunden; wie dargelegt, ist dieser jedoch für die Inanspruchnahme der Hauszustellung hinzunehmen. Insofern kann eine allfällige Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliegend nicht gegen den Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze berücksichtigt werden. Vielmehr liegt es in der Verantwortung des jeweiligen Verkehrsteilnehmers, diese Gefahr durch eine umsichtige und sorgfältige Fahrweise zu unterbinden.

12.

In Bezug auf die Verhältnismässigkeit stellt der Gesuchsteller das Gefahrenpotenzial infolge des Briefkastenstandorts an der Grundstücksgrenze einem geringen Nutzen für die Post entgegen. Dazu ist festzuhalten, dass eine Rückversetzung des Briefkastens der Post wie auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von 11 m (total hin und zurück) verursachen würde. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des alten Standorts überwiegt das Interesse des Gesuchstellers an der Rückversetzung des Briefkastens, zumal, wie oben dargelegt, vorliegend nicht von einer relevanten Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessenabwägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Eine vereinfachte Manövrierbarkeit des Fahrzeugs auf dem Vorplatz kann nicht zum Nachteil der Post und der anderen Postdiensteanbieterinnen berücksichtigt werden. Damit stellt die Beibehaltung des Briefkastenstandorts an der Grundstücksgrenze eine verhältnismässige Massnahme dar. Dem Gesuchsteller steht es jedoch entsprechend der vorgeschlagenen Alternative der Post frei, den für ihn geeigneteren Standort an der Grundstücksgrenze zu wählen.

13.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Rückversetzung des Hausbriefkastens nicht mit den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG vereinbar ist. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs.

2.

Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung am alten Standort verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller somit frei, entweder den Briefkasten an der Grundstücksgrenze zu belassen oder auf die Erbringung der Hauszustellung zu verzichten.

14.

Damit ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

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Aktenzeichen: PostCom-033-15/6/8 PostCom-D-26D83401/18 III. Entscheid

Aktenzeichen: PostCom-033-15/6/8 PostCom-D-26D83401/18 III. Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: − A_____ − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben) Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Versand:

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