VFG-23-2023
Verfügung 23 2023 betreffend Hausbriefkasten
7. Dezember 2023Deutsch9 min
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-03D73401/3 Eidgenössische Postkommission PostCom Verfügung Nr. 23/2023 vom 7. Dezember 2023 der Eidgenössischen Postkommission PostCo...
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Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-03D73401/3 Eidgenössische Postkommission PostCom Verfügung Nr. 23/2023 vom 7. Dezember 2023 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen S._______ Gesuchsteller gegen Post CH AG, Gesuchsgegnerin Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Hausbriefkästen -- 1 of 5 -Aktenzeichen: PostCom-033-14/8/12 PostCom-D-03D73401/3 I. Sachverhalt
Erwägungen
1.
An der G.______strasse in B._______ befinden sich sechs aneinander gebaute Reiheneinfamilienhäuser, deren drei Hauseingänge je zwei Einfamilienhäuser erschliessen und zu denen ab der Erschliessungsstrasse je nach Lage der Häuser vier, sechs oder zehn Treppenstufen führen. Bei jeder der drei Haustüren befindet sich an der Hauswand links und rechts der Eingangstüre ein Briefkasten. Die Hausbriefkästen befinden sich unter einem Vordach zwischen 3,5 m und 4,8 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Reiheneinfamilienhäuser bilden eine Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die Erschliessungstrasse (Zone 30) führt entlang der Hauszugänge und mündet in die S._______strasse.
2.
Mit drei Schreiben vom 25. März 2022, vom 6. Januar 2023 bzw. vom 11. April 2023 teilte die Post CH AG, Logistik-Services, Kriens, der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit, dass die Hausbriefkästen nicht an der Grundstücksgrenze stünden und in einer letzten Frist bis spätestens am 27. Mai 2023 an die Grundstücksgrenze zu versetzen seien. Andernfalls sei die Post nicht weiter zur Zustellung der Postsendungen verpflichtet. Sofern die Eigentümer mit einer Versetzung der Hausbriefkästen nicht einverstanden seien, könnten sie mit einem Gesuch an die Eidgenössische Postkommission PostCom eine Überprüfung der Briefkastenstandorte und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen.
3.
Die sechs Stockwerkeigentümereinheiten (im Folgenden: Gesuchsteller) bestimmten einen Vertreter und reichten am 17. Mai 2023 (Postaufgabe) ein Gesuch an die PostCom mit der Bezeichnung «Einsprache Briefkastenmontage» ein. Sie beantragten, es sei wegen der fehlenden Verhältnismässigkeit und Notwendigkeit dieser Massnahme auf eine Versetzung der Briefkästen zu verzichten. Es sei gefährlich, die Briefkästen direkt an der Grundstücksgrenze zu montieren, denn die Strasse sei unübersichtlich. Allenfalls sei dies von der Strassengesetzgebung gar nicht erlaubt.
4.
Das Fachsekretariat der PostCom lud die Post CH AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) am 22. Mai 2023 zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch bis zum 20. Juni 2023 ein.
5.
Am 19. Juni 2023 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass die Hauszustellung praxisgemäss während des Verfahrens garantiert sei, und ersuchte um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme bis zum 11. Juli 2023, welche das Fachsekretariat am 20. Juni 2023 bewilligte.
6.
Am 4. Juli 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs und nahm wie folgt Stellung:
6.1
Die Briefkästen seien nur über vier bis zehn Treppenstufen erreichbar und rund fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Diese Platzierung habe einen Mehraufwand in der Zustellung im Vergleich zu einem Standort an der Grundstücksgrenze zur Folge. Die Verhandlungen zwischen der Post und der Stockwerkeigentümergemeinschaft seien ergebnislos verlaufen und die Eigentümer hätten Ihr Einverständnis für eine Versetzung der Briefkästen an die Grundstücksgrenze wieder zurückgezogen. Die Einwände der Gesuchsteller gegen eine Versetzung betreffend die Verhältnismässigkeit und die Verkehrssicherheit seien nicht zu hören.
6.2
Art. 47 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) sei vorliegend so auszulegen, dass je zwei Reiheneinfamilienhäuser einen gemeinsamen Zugang zur Strasse hätten und damit je ein Doppelbriefkasten links oder rechts der Treppe an der Grundstücksgrenze aufzustellen sei. Alternativ sei eine gemeinsame Briefkastenanlage an der Hausmauer bei der Einfahrt zu den Garagen denkbar. Dieser Vorschlag sei aber von den Eigentümern abgelehnt worden. Betreffend die Notwendigkeit und die Verhältnismässigkeit der Versetzung sei darauf hinzuweisen, dass der Post schweizweit ein grosser Mehraufwand durch zusätzliche Distanzen -- 2 of 5 -Aktenzeichen: PostCom-033-14/8/12 PostCom-D-03D73401/3 bei der Zustellung entstehe, obwohl im Einzelfall der Zeitgewinn durch die Versetzung der Briefkästen gering erscheine. Die Post nehme als Erbringerin der Grundversorgung eine Umsetzungsaufgabe für die Einhaltung der Postverordnung wahr, von der letztlich alle Anbieterinnen von Postdiensten profitierten.
7.
Am 27. Juli 2023 hielten die Gesuchsteller an ihrem Antrag, es sei auf eine Versetzung der Briefkästen verzichten, fest. Schnee auf den Zugangstreppen, wie auf den eingereichten Bildern der Post zu sehen, habe inzwischen Seltenheitswert und die Distanzen zur Grundstücksgrenze seien kürzer als fünf Meter. Die Häuser seien im Jahr 2000 erstellt worden und die neue Postverordnung gelte seit 2012. Damit müsse die Post den bestehenden Zustand als allgemein gelebte Praxis dulden und die Standorte würden als akzeptiert gelten.
8. Am 4. September 2023 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf zusätzliche Ausführungen, worauf das Fachsekretariat am 7. September 2023 das Instruktionsverfahren abschloss und den Parteien den Entscheid der PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen in Aussicht stellte.
8. Am 4. September 2023 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf zusätzliche Ausführungen, worauf das Fachsekretariat am 7. September 2023 das Instruktionsverfahren abschloss und den Parteien den Entscheid der PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen in Aussicht stellte.
9. Mit E-Mail vom 24. November 2023 ersuchte das Fachsekretariat die Gesuchsteller um Bestätigung, ob die aktuelle Briefkastensituation mit derjenigen in den Akten übereinstimme. Der Vertreter der Gesuchsteller bestätigte dies mit E-Mail vom 30. November 2023. II. Erwägung
10. Die PostCom erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) Verfügungen betreffend die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung gemäss Art. 13 – 17 PG. In Anwendung von Art. 76 VPG verfügt sie bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Das Verfahren vor der PostCom, einer Eidgenössischen Kommission, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).
10.1 Die Gesuchsteller, allesamt Eigentümer der Liegenschaften an der G.____strasse, haben das Gesuch vom 11. Mai 2023 unterzeichnet und im vorliegenden Verfahren einen Vertreter im Sinne von Art. 11 Abs. 1 VwVG bestimmt.
10.2 Die Post ist im vorliegenden Verfahren Gegenpartei im Sinne von Art. 6 VwVG, da die zu treffende Verfügung sie in ihren Rechten und Pflichten berührt.
11. Zwischen den Gesuchstellern und der Gesuchsgegnerin ist streitig, ob die Post zur Zustellung der Postsendungen verpflichtet ist, wenn die Gesuchsteller ihre Hausbriefkästen an der Hauswand neben den Haustüren zwischen 3,5 m und 4,8 m von der Grundstücksgrenze entfernt angebracht haben. Von der PostCom ist somit der verordnungskonforme Briefkastenstandort per Verfügung festzulegen.
12. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Bestimmungen über die Hausbriefkästen erlassen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind die Briefkästen an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilienhäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Gemäss ständiger Praxis gestützt auf den Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG gelten als Mehrfamilienhäuser Liegenschaften mit mehr als zwei Wohnungen (vgl. Erläuterungsbericht-UVEK, S. 32, abrufbar unter https://www.postcom.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf und unter vielen Verfügung 8/2015 der PostCom vom 7. Mai 2015, Erw. 9 ff., bestätigt durch Urteil A-3713/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016, Erw. 7).
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Aktenzeichen: PostCom-033-14/8/12 PostCom-D-03D73401/3
12.1 Gestützt auf diese Bestimmung und die Auslegung ist vorliegend nicht von einem Mehrfamilienhaus auszugehen, da die sechs Reiheneinfamilienhäuser keinen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben: jede Zugangstreppe erschliesst von der Strasse her nur zwei Reiheneinfamilienhäuser und damit weniger als drei Einheiten. Damit können die Briefkästen nicht bei den Hauszugängen stehen, sondern sind in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 VPG an die Grundstücksgrenze zu versetzen.
12.2 Gegen die Versetzung bringen die Gesuchsteller einerseits vor, die Vorgärten eigneten sich nicht für eine Platzierung von je einem Doppelbriefkasten pro Treppe, da der Strassenabstand nicht gewährleistet sei. Dazu ist festzuhalten, dass die Briefkästen nicht auf der Grenze, sondern an der Grenze stehen müssen. Eine Leerung derselben kann möglich sein, ohne dass dafür die Fahrbahn zu betreten ist. Da es sich um eine verkehrsberuhigte Erschliessungsstrasse handelt, die keinen Durchgangsverkehr aufnimmt, kann den Gesuchstellern nicht gefolgt werden, wenn sie von einer Verkehrsgefährdung durch die Briefkästen an der Strasse ausgehen.
12.3 Wie die Post zurecht vorbringt, wir der Zustellaufwand um vieles höher, wenn zusätzliche Strecken zu überwinden sind. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts ist der zusätzliche Aufwand insgesamt massgebend, auch wenn der Aufwand im Einzelfall gering erscheinen mag (Verfügung 6/2022 der PostCom vom 5. Mai 2022, Erw. 16.3; Urteil A8126/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011, E. 3.3.). Vorliegend kommt zur Distanz hinzu, dass zwischen vier und zehn Treppenstufen zu überwinden sind, um zu den Briefkästen bei den drei Hauseingängen zu gelangen. Dem aktuellen Zustand gegenüber ermöglicht die Lage der Briefkästen an der Strasse eine einfachere und effizientere Zustellung.
12.4 Schliesslich machen die Gesuchsteller geltend, es sei von der Post zu akzeptieren, dass die Situation schon seit der Erstellung der Häuser im Jahr 2000 bestehe. Eine Versetzung sei angesichts der verlaufenen Zeit unverhältnismässig. Dazu gibt es ebenfalls eine klare Praxis: Bereits die Postverordnung von 1998 erlaubte keine solchen Standorte mehr, womit die Briefkästen bereits im Jahr 2000 nicht dem geltenden Recht entsprochen haben. Die Post nimmt eine Umsetzungsfunktion wahr, die sie nicht schweizweit gleichzeitig vornehmen kann. Aus der langen Zeit, in der die Briefkästen gelduldet worden sind, können die Gesuchsteller aber nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 4.2).
13. Betreffend den zweiten Vorschlag der Post, eine gemeinsame Briefkastenanlage an der Hausmauer bei der Einstellgarage anzubringen, ist darauf hinzuweisen, dass dieser nicht verordnungskonform wäre, da sich dort nicht die Hauszugänge befinden und die Reiheneinfamilienhäuser auch keinen gemeinsamen, sondern insgesamt drei Zugänge zur Strasse haben.
14. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller ihre Hausbriefkästen paarweise an der Grundstücksgrenze zur Erschliessungsstrasse anzubringen haben. Die Doppelbriefkästen haben sie links oder rechts der drei Zugangstreppen zu den Hauseingängen anzubringen, damit die Post weiterhin zur Zustellung verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
15. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr auf Fr. 200.- festzusetzen und den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018).
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Aktenzeichen: PostCom-033-14/8/12 PostCom-D-03D73401/3 III. Entscheid
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200 festgelegt und den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Versand: 11. Dezember 2023 -- 5 of 5 --